Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1970, Az.: VI ZR 90/69
Klage auf Ersatz der Verletzungen infolge Mängel einer Aufzugsanlage in einem Miethaus; Anrechnung eines Mitverschuldens; Schätzung des Erwerbsschadens; Zuspruch von Rechtshängigkeitszinsen für den Verdienstausfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 90/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.02.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund (hier; Verantwortlichkeit des Vermieters für Unfall infolge schadhafter Fahrstuhlanlage) und seiner weiteren schädigenden Auswirkung bei nachfolgendem Zweitunfall fällt in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität und ist daher nach § 287 ZPO zu prüfen.
- 2.
Zur Bemessung der Ersatzbeträge für die durch Folgeschädigung eingetretenen vermehrten Bedürfnisse eines unfallverletzten Arztes.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 15. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1969 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Zinsen zu zahlen.
- II.
Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit der Anspruch auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse abgewiesen und im Kostenpunkt zum Nachteil des Klägers entschieden wurde.
- III.
Im übrigen werden die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
- IV.
Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- V.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat zu 27/40 die Beklagte, zu 12/40 der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz (1/40) bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger hat am 25. September 1952 von der Beklagten eine im 4. Stock ihres Hauses C.allee ... in D. liegende Wohnung gemietet. In dem Haus befindet sich eine Aufzugsanlage, die die Mieter als Selbstfahrer benutzen. Die Beklagte übergab dem Kläger bei seinem Einzug in die Wohnung die zur Bedienung des Fahrstuhls erforderlichen Schlüssel.
Am Vormittag des 16. Februar 1953 wollte der Kläger vom Erdgeschoß zu seiner Wohnung fahren. Nachdem er mit seinem Schlüssel die Aufzugstür geöffnet hatte, trat er unerwartet ins Leere, weil die Aufzugskabine fehlerhaft nicht hinter der entriegelten Tür, sondern im 4. Stockwerk stand. Der Kläger fiel durch den Aufzugsschacht in den Keller und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Nach dem Verriegelungssystem hätte sich die Aufzugstür erst öffnen dürfen, wenn der Fahrkorb hinter ihr stand. Der Verriegelungsmechanismus der im Jahre 1926 eingebauten Aufzugsanlage war verschlissen und versagte am Tage des Unfalls.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich nicht ausreichend um die Betriebssicherheit der veralteten Fahrstuhlanlage gekümmert. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst 8.540,75 DM zum Ersatz seines Vermögensschadens - darunter Erwerbsschaden für die Zeit bis 4. April 1953 - und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die beiden Zahlungsansprüche (8.540,75 DM und Schmerzensgeld) sind durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 7. März 1958 rechtskräftig zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Im Höheverfahren hat das Landgericht dem Kläger durch das Teilanerkenntnisurteil vom 22. Februar 1963 2.000 DM und durch das Teilurteil vom 3. Dezember 1965 folgende Beträge zugesprochen: 2.270,35 DM als restlichen Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit bis 4. April 1953 und 5.000 DM Schmerzensgeld sowie Zinsen für beide Summen.
Am 13. März 1966 hatte der Kläger einen weiteren Unfall. Dabei erlitt er einen Verrenkungsbruch im Sprunggelenk des rechten Unterschenkels. Der Kläger führt diesen Unfall auf die Verletzungen zurück, die er am 16. Februar 1953 bei dem Sturz in den Aufzugsschacht erlitten hat. Er hat vorgetragen: Er leide seit dem damaligen Sturz unter einer Kreuzbandverletzung des rechten Knies (Schlottergelenk). Damit sei eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit und eine Unsicherheit beim Gehen verbunden. Das habe zur Folge gehabt, daß er am 13. März 1966 ohne Anlaß unvermittelt auf seine Knie gefallen sei. Hierbei sei sein rechter Fuß unter den Körper zu liegen gekommen. Durch diesen Unfall seien ihm Krankenhaus-, Vertreter- und Arztkosten in Höhe von 5.240,95 DM entstanden.
Im ersten Rechtszug ist der Kläger entsprechend dem Grundurteil des Berufungsgerichts vom 7. März 1958 davon ausgegangen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Hälfte seines Schadens aus den beiden Unfällen zu ersetzen. Er hat den ihm entgangenen Gewinn für die Zeit bis 31. Dezember 1964 auf insgesamt 138.200 DM und für das Jahr 1965 auf 12.100 DM errechnet und von der Beklagten die Hälfte dieser Beträge, also 69.100 DM und 6.050 DM nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er 2.620 DM nebst Zinsen als Ersatz der durch den Unfall vom 13. März 1966 entstandenen Kosten (Hälfte von 5.240 DM) und wegen dieses Unfalls ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von weiteren 2.500 DM beansprucht. Schließlich hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus den Unfällen zur Hälfte zu ersetzen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß zwischen dem Sturz des Klägers vom 16. Februar 1953 und seinem Unfall vom 13. März 1966 ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Ferner hält sie nicht für nachgewiesen, daß dem Kläger weiterer Gewinn entgangen ist.
Das Landgericht hat in seinem Schlußurteil vom 24. Februar 1967 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebxt Zinsen zu zahlen. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden, der ihm seit dem 1. Januar 1966 aus dem Unfall vom 16. Februar 1953 entstanden sei und noch entstehen werde, zur Hälfte zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug seinen Schaden aus dem zweiten Unfall und seinen weiteren Schaden aus dem ersten Unfall zu 7/10 geltend gemacht und den im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 10 u.11) wiedergegebenen Antrag gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat dem Kläger 88.032,98 DM nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden, der ihm aus dem Sturz vom 16. Februar 1953 und dem Unfall vom 13. März 1966 noch entstehen wird, zur Hälfte zu ersetzen. Hit der weitergehenden Klage hat es den Kläger abgewiesen.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts wird von beiden Parteien mit der Revision bekämpft. Der Kläger verfolgt seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Mangel der Aufzugsanlage, der am 16. Februar 1953 zu dem Sturz des Klägers geführt hat, schon bestanden hat, als die Parteien am 25. September 1952 den Mietvertrag abschlössen. Es hat angenommen, daß die Beklagte für die vermögensrechtlichen Schäden des Klägers aufgrund des Mietvertrages unabhängig von einem Verschulden hafte, weil sie dem Kläger im Rahmen des Mietvertrages eine Aufzugsanlage zur Verfügung gestellt habe, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem Fehler behaftet gewesen sei, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhob oder minderte (§§ 538, 537 BGB).
Nach der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber auch nach den Deliktsvorschriften (§§ 823 ff BGB) für den Schaden des Klägers einzustehen. Es ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs schuldhaft verletzt 9 denn sie habe den Aufzug - besonders vor Abschluß des Mietvertrages - nicht überprüft und seine laufende Wartung während der Mietzeit nicht hinreichend organisiert.
Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch auf die Folgen des zweiten Unfalls vom 13. März 1966 erstreckt. Es hat die Oberzeugung gewonnen, daß dieser Unfall auf die Kreuzbandverletzung des rechten Knies (Schlottergelenk) zurückzuführen ist, die der Kläger bei dem Sturz in den Aufzugsschacht erlitten hatte.
Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er den Fahrstuhl nicht mit der nötigen Sorgfalt betreten habe. Es sei gut sichtbar und erkennbar gewesen, daß der Fahrkorb nicht hinter der entriegelten Tür gestanden habe, denn die Wand des Aufzugsschachts sei weiß getüncht gewesen und habe sich gegen das schwarze Gestänge der Fahrstuhlanlage augenfällig abgehoben. Wegen dieses Eigenverschuldens hat das Berufungsgericht die Ersatzansprüche des Klägers um die Hälfte gekürzt.
Es hat den unfallbedingten Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 5. April 1953 bis zum 6. Dezember 1968 auf 169.825 DM geschätzt, den Schaden infolge des Unfalls vom 13. März 1963 auf 5.240,95 DM ermittelt und für diesen Unfall ein Schmerzensgeld von 1.000 DM für angemessen gehalten. Von den hiernach sich ergebenden insgesamt 176.065,95 DM hat es dem Kläger die Hälfte, also 88.032,98 DM zugesprochen.
II.
Die Bedenken, die der Kläger gegen das Berufungsurteil erhebt, sind nur in einem Punkte berechtigt. Die Angriffe der Beklagten haben nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Zinsanspruch des Klägers richten.
1.
Die Beklagte bezweifelt nicht mehr, daß sie verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des durch den ersten Unfall entstandenen Schadens zu ersetzen. Sie wendet sieh in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturz des Klägers vom 16. Februar 1953 und dem Unfall vom 13. März 1966 bejaht hat.
a)
Bei dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger infolge des Sturzes vom 16. Februar 1953 unter einer irreparablen Kreuzbandverletzung des rechten Knies (Schlottergelenk) leidet, die die Standfestigkeit des Beines beeinträchtigt und eine Unsicherheit beim Gehen bewirkt. Es hat den Aussagen der Ehefrau des Klägers und des als Partei vernommenen Klägers entnommen, daß der Kläger am 13. März 1966 ohne ersichtlichen äußeren Anlaß unvermittelt auf seine Knie gefallen ist, als er und seine Frau Bekannten in einem Taxi nachwinkten, aus dem sie zuvor ausgestiegen waren. Hierbei kam der rechte Fuß des Klägers unter seinen Körper zu liegen. Er erlitt, wie unstreitig ist, einen Verrenkungsbruch im Sprunggelenk des rechten Unterschenkels. Das Berufungsgericht hat erwogen; Der Mangel in der Standfestigkeit des Beines sei geeignet gewesen, einen Unfall dieser Art herbeizuführen. Der Unfall sei während eines gewöhnlichen, in der Regel völlig ungefährlichen Vorgangs eingetreten. Eine andere Ursache als das Schlottergelenk, das die Standfestigkeit des Klägers beeinträchtigt habe, sei nicht ersichtlich. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts deckt sich mit der Ansicht des Chefarztes Dr. B., der dem Kläger nach dem Unfall im M.-Hospital in D. behandelt hat. Er hat in der vom Gericht eingeholten Auskunft, auf die sich auch das Berufungsgericht bezieht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem früheren Sturz des Klägers und dem Unfall vom 13. März 1966 ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht hat auch das von von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Professors Dr. I. berücksichtigt. Es hat hierzu ausgeführt, Professor Dr. I. habe bei seinen Erwägungen, die das Mitverschulden des Klägers betreffen, die Kausalität war dem Worte nach verneint, sie der Sache nach jedoch unterstellt. Hiernach hat das Berufungsgericht es unter Hinweis auf § 287 ZPO nicht für erforderlich gehalten, zu der Frage des Kausalzusammenhangs, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu bejahen sei, noch einen medizinischen Sachverständigen zu hören, wie dies von der Beklagten beantragt war.
b)
Die Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht nach § 287 ZPO verfahren ist. Sie meint: Der Kläger habe nach § 286 ZPO beweisen müssen, daß zwischen dem Sturz des Klägers vom 16. Februar 1953 und dem Unfall vom 13. März 1966 ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. § 287 ZPO sei nur für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität anzuwenden, also für die Frage, ob ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis den behaupteten Schaden hervorgerufen hat. Hier handele es sich dagegen um die haftungsbegründende Kausalität, die als ein Tatbestandsmerkmal des konkreten Haftungsgrundes nach § 286 ZPO dem Geschädigten (Kläger) zu beweisen sei.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Beklagten ist zuzugeben, daß der Kausalverlauf in der Regel in zwei Teile zu zerlegen ist, von denen der eine (haftungsbegründende Kausalität) nach § 286 ZPO und der andere (haftungsausfüllende Kausalität) nach § 287 ZPO zu würdigen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - NJW 1968, 2291 = VersR 1968, 850 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen, sowie das Urteil des BGH vom 18. Juni 1969 - VIII ZR 148/67 - NJW 1969, 1708 = VersR 1969, 834). Sie irrt aber mit ihrer Meinung, daß es sich hier um einen nach § 286 ZPO zu behandelnden Fall der haftungsbegründenden Kausalität handelt. Der Haftungsgrund ist nicht mehr streitig. Es steht fest, daß die Beklagte für den Sturz des Klägers in den Fahrstuhlschacht und die darauf beruhende erste Verletzung (Kreuzbandschädigung und sog. Wackelknie) verantwortlich ist. Streitig ist nur, ob dieser konkrete Haftungsgrund (Unfallverletzung) weitere schädigende Auswirkungen gehabt hat. Diese Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigenden Auswirkung fällt aber in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Sie ist daher nach § 287 ZPO zu prüfen.
c)
Freilich darf der Tatrichter hierbei nicht willkürlich "schätzen". Vielmehr müssen für die Überzeugung, die er sich zu bilden hat, gewisse gesicherte Grundlagen vorhanden sein (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - NJW 1970, 1970, 1971 [BGH 07.07.1970 - VI ZR 233/69] = VersR 1970, 924, 926). Dessen ist sich aber auch das Berufungsgericht bewußt gewesen. Es hat die Grundlagen angeführt, aufgrund deren es die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellung gewonnen und andere Verlaufsmöglichkeiten für so wenig wahrscheinlich gehalten hat, daß sie auszuscheiden haben.
d)
Auch im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses im Rahmen der Befugnisse gehalten, die § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt. Es war nicht verpflichtet, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen, sondern konnte sich seine Überzeugung aufgrund der Lebenserfahrung und der Auskunft bilden, die der behandelnde Chefarzt Dr. B. erteilt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Auch im übrigen sind die rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Der Kläger greift mit seiner Revision vor allem die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts (§ 254 BGB) an mit dem Ziel, ihm den Ersatz von weiteren 2/10, insgesamt also den Ersatz von 7/10 des Schadens zuzubilligen.
Die Abwägung nach § 254 BGB ist, da sie eine Würdigung der tatsächlichen Vorgänge voraussetzt, weitgehend Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Abwägung auf einem Rechtsirrtum beruht oder nicht alle hierfür maßgebenden Umstände berücksichtigt worden sind. Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu beanstanden.
Es hat nicht verkannt, daß der Fehler in der Aufzugsanlage die gefährliche Lage geschaffen und so die erste Bedingung für das Entstehen des Schadens gesetzt hat. Wenn es gleichwohl wegen der Unaufmerksamkeit des Klägers den Schaden halbiert hat, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Auch im übrigen sind die Abwägungsgründe des Berufungsurteils rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des zu ersetzenden Verdienstausfalls halten gegenüber den Angriffen beider Parteien einer rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht hatte über die Höhe des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Bei dem großen Ermessensspielraum, den diese Bestimmung dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe gewährt, sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Bedenken dieser Art sind gegen das Berufungsurteil nicht zu erheben.
a)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger durch die Unfallverletzungen, besonders durch die irreparable Kreuzbandschädigung, dauernd in der Ausübung seines Berufes erheblich beeinträchtigt war und daß dies zu einer Schmälerung seines Einkommens geführt hat, weil er seine Einnahmen nicht in dem Maße steigern konnte, wie er es als tüchtiger Arzt ohne den Unfall getan hätte. Dabei hält es durch die Aussage der früheren Sprechstundenhilfe für erwiesen, daß viele Patienten wieder weggegangen sind, als der Kläger infolge des Unfalls die Sprechstunden strikt einhielt und die Zahl der Hausbesuche besonders in ungünstig gelegenen Wohnungen einschränkte.
b)
Soweit die Beklagte geltend macht, die Auswirkung der Unfallverletzungen auf die ärztliche Tätigkeit des Klägers sei praktisch kaum ins Gewicht gefallen, setzt sie sich mit den rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß im einzelnen hätte festgestellt werden müssen, welche ärztliche Tätigkeit der Kläger infolge der Unfallverletzung nicht mehr oder nur vermindert ausüben konnte. Der Tatrichter ist nach § 287 ZPO nicht nur in der Auswahl der Beweise, sondern auch in der Würdigung des Beweisergebnisses freier gestellt als im Rahmen des § 286 ZPO. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme für ausreichend gehalten hat, um sich daraus seine Überzeugung zu bilden.
c)
Bei seinen weiteren Erwägungen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, wie sich das Einkommen des Klägers ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Es ist seiner Pflicht, diese hypothetische Entwicklung des Einkommens abzuschätzen, in einer Weise nachgekommen, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt.
d)
Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht bei dieser Prüfung die statistischen Unterlagen über das Durchschnittseinkommen der Ärzte verwertet und mit dem tatsächlichen Einkommen des Klägers verglichen hat. Diese Art, den Schaden zu schätzen, ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken, die die Beklagte hiergegen erhebt, sind unberechtigt. Sie laufen weitgehend darauf hinaus, das Verhandlungs- und Beweisergebnis anders gewertet zu wissen und aus ihm eine andere Schätzung herzuleiten als die, zu der das Berufungsgericht gekommen ist. Das kann indes im Revisionsverfahren nicht erreicht werden, wenn die Ermittlung des Schadens auf nicht zu beanstandenden Erwägungen beruht und der Tatrichter bei seiner Schätzung alle hierfür wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat.
e)
Was der Kläger mit seiner Revision gegen die Schätzung des Erwerbsschadens vorbringt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht rügt er, das Berufungsgericht habe hierbei die festgestellte Tüchtigkeit des Klägers nicht berücksichtigt. Sie ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und ersichtlich auch berücksichtigt worden.
f)
Ob weitere Beweise erhoben werden sollten, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es hat sich im Rahmen dieser Befugnisse gehalten, als es davon absah, zu diesem Fragenkreis einen Sachverständigen zuzuziehen und weitere Zeugen zu vernehmen. Daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
Da das Berufungsgericht für bewiesen erachtet, daß der Kläger in der Ausübung seines Berufes erheblich beeinträchtigt war, bestand kein Anlaß, die hierfür benannten weiteren Zeugen (S., Dr. B. und Frau K.) noch zu vernehmen.
g)
Das Berufungsgericht hat die obere Grenze dessen, was der Kläger hypothetisch als gesunder Arzt zusätzlich erzielt hätte, auf 2/10 und für das Jahr 1966, in dem er den zweiten Unfall hatte, auf 3/10 seines tatsächlichen Einkommens geschätzt und sich dabei auf folgende Erwägungen gestützt: Die Arbeitskraft sei nicht unerschöpflich. Das Einkommen einer Arztpraxis könne nicht beliebig durch erhöhte Arbeitskraft gradlinig gesteigert werden. Der Kläger hätte, auch wenn er gesund gewesen wäre, sein Einkommen nicht auf die Werte steigern können, die sich rein rechnerisch ergeben und im Jahre 1959 sowie in den Jahren seit 1961 mehr als die Hälfte des effektiven Einkommens betrügen.
Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie und die auf ihnen beruhende Schätzung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
h)
Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers oder zum Nachteil der Beklagten gegen § 287 ZPO verstoßen hätte.
4.
Bedenken sind jedoch insoweit zu erheben, als dem Kläger auf den Verdienstausfall Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen wurden. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Wegen des Erwerbsschadens hat der Kläger zunächst nur auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt (§ 256 ZPO). Er ist erst in seinem Schriftsatz vom 28. November 1962 zur Leistungsklage übergegangen. Da der Zahlungsanspruch erst mit der Zustellung dieses Schriftsatzes oder mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig wurde (§ 281 ZPO), kann der Kläger Zinsen aus § 291 BGB erst von diesem Zeitpunkt an beanspruchen.
Ob und seit wann der Kläger für die vorhergehende Zeit Zinsen nach § 288 BGB beanspruchen kann, weil die Beklagte in Verzug war, ist bisher nicht geklärt (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61 - VRS 22, 169).
Im übrigen ist auch die Summe der nach dem Berufungsurteil zu verzinsenden Einzelbeträge weit größer als der zugesprochene Schadensbetrag von 88.032,98 DM. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht ersichtlich ein Irrtum unterlaufen.
5.
Die Bemessung des wegen des zweiten Unfalls zu zahlenden Schmerzensgeldes ist dagegen nicht zu bemängeln. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149).
6.
Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen der Vermehrung seiner Bedürfnisse verlangt, hat sich das Berufungsgericht außerstande gesehen, den Schaden des Klägers zu schätzen. Es meint: Der Vortrag des Klägers reiche nicht aus, um zu hinreichend sicheren Ziffern zu kommen. Da keine schriftlichen Aufzeichnungen über die jeweilige Dauer der Hilfeleistungen anderer sowie über die Art und den Umfang der sonstigen Aufwendungen vorliegen, verspreche eine Beweisaufnahme keinen Erfolg.
Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die insoweit an die Darlegungslast des Klägers zu stellen sind. Ihm kommt die Beweiserleichterung zugute, die § 287 ZPO dem Geschädigten für den Nachweis seines Schadens gewährt. Freilich müssen die Parteien auch im Rahmen dieser Vorschrift die Unterlagen beibringen und die für eine Schätzung beachtlichen Gesichtspunkte darlegen. Sie brauchen aber nicht einzelne Tatsachen, die zwingend auf einen bestimmten Schaden schließen lassen, genau und vollständig anzugeben (Senatsurteil vom 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 - VersR 1970, 860) und die dort genannten weiteren Entscheidungen des BGHZ. Der Kläger hat vorgetragen und durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister H. ihn regelmäßig nachmittags bei den Hausbesuchen begleitet und die Tasche getragen habe und daß er sich nach dem zweiten Unfall durch seine Tochter und seinen zukünftigen Schwiegersohn habe fahren lassen müssen, weil er nur mühsam auf zwei Krücken habe gehen können. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Beibringungslast des Klägers gestellt, indem es von ihm erwartet hat, daß er schriftliche Aufzeichnungen über die Dauer der Hilfeleistungen vorlegte. Damit hat es Unterlagen verlangt, wie sie für eine verhältnismäßig genaue Ermittlung des Schadens erforderlich sind. Vom Kläger konnte nur verlangt werden, daß er sachdienliche und geeignete Schätzungsunterlagen beibringt. Er mußte soviel dartun, daß das Gericht in der Lage war, den Schaden des Klägers nach § 287 ZPO zu schätzen. Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen genügt. Dabei ist zu beachten, daß der Ersatzanspruch des Klägers schon mit dem Eintreten der vermehrten Bedürfnisse und nicht erst mit deren Befriedigung entstand. Es kommt daher nicht darauf an, welche Aufwendungen der Kläger für vermehrte Bedürfnisse tatsächlich gehabt hat, sondern nur darauf, welche Mehraufwendungen erforderlich waren (Urteil des BGH vom 24. Oktober 1958 - VI ZR 178/57 - VersR 1958, 887). Wenn Verwandte oder andere Personen dem Kläger unentgeltliche Hilfe geleistet haben, so kann das der Beklagten nicht zugutekommen.
III.
Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es den Schadensersatz wegen vermchrter Bedürfnisse und den Zinsanspruch des Klägers betrifft, nicht bestehen bleiben. Da insoweit in tatsächlicher Hinsicht weitere Aufklärungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung dieser Fragen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Soweit der Senat die Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten zur Last gelegt hat, beruht die Entscheidung auf §§ 97, 92 ZPO. Welche Partei die restlichen Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, hängt von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts ab. Daher war ihm auch diese Entscheidung zu übertragen.
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Scheffen