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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1969, Az.: VIII ZR 148/67

Haftung eines Kfz-Verkäufers für Schäden aus einem Verkehrsunfall; Unfallursächlichkeit einer Ausbuchtung (Eindellung) der Felge an der Radinnenseite; Anwendung der Beweisregel über den ersten Anschein; Erstreckung von in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Freizeichnungsklausel auf die Ablieferungsinspektion

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 148/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.04.1967
LG Hagen

Fundstellen

  • DB 1969, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 1004
  • NJW 1969, 2043 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1969, 1708-1710 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Verkäufers eines neuen Kraftwagens auf Schadensersatz, wenn sein Erfüllungsgehilfe bei einer vertraglich übernommenen Ablieferungsinspektion einen Fehler der Kaufsache fahrlässig übersehen und dieser eine Beschädigung des Fahrzeugs verursacht hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 27. April 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Ford-Händlerin, auf Grund eines schriftlichen Kaufantrages vom 25. Juli 1962 einen fabrikneuen Pkw Ford 17 M. Am 28. September 1962 ließ die Beklagte durch ihren Kraftfahrzeugmeister Neumann an dem für den Kläger bestimmten Wagen eine Ablieferungsinspektion durchführen. Das Fahrzeug wurde darauf auf Wunsch des Klägers am 1. Oktober 1962 von der Beklagten zu dem nahegelegenen Autohaus A. E. gebracht, des es einer Rostschutzbehandlung unterzog und danach am 2. Oktober 1962 zu dem Kläger brachte. Für die Anbringung des Teroson-Unterschutzes wurde der Wagen bei der Firma E. aufgebockt, auch wurden dort die Räder abgenommen. Nach einer Probefahrt mit dem Angestellten der Beklagten Thomas bezahlte der Kläger den Kaufpreis in bar. Am Sonntag, den 7. Oktober 1962, überholte er mit dem Wagen auf der Autobahn bei einer Fahrt von Leverkusen nach Hagen mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h. Als der Kläger den mit insgesamt 5 Personen besetzten Kraftwagen wieder auf die Regelbahn steuerte, geriet dieser ins Schleudern, kam dadurch auf die Überholfahrbahn und stieß gegen die Mittelplanke, an der er entlang rutschte. Dabei fuhr ein anderes Fahrzeug auf ihn auf.

2

Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die Luft aus den rechten hinteren schlauchlosen Reifen des Fordwagens völlig entwichen war. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die Felge an der Innenseite des Rades eine 8 cm lange Ausbuchtung (Eindellung) nach außen aufgewiesen habe, wodurch ein Luftverlust beim Einbiegen auf die rechte Fahrbahn ermöglicht worden und der Reifenwulst bei der Belastung des Fahrzeugs abgesprungen sei. Die Eindellung der Felge sei bereits bei der Übergabe des Wagens vorhanden gewesen und bei der Teroson-Behandlung von einem Lehrling der Firma Ebbefeld bemerkt worden.

3

Mit der im Mai 1964 erhobenen Klage verlangte der Kläger Ersatz der ihm durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs entstandenen Unkosten zuzüglich einer Wertminderung des Fahrzeugs, insgesamt 4.725,06 DM nebst Zinsen.

4

Die Beklagte bestreitet, daß die Felge bereits vor der Überstellung des Fordwagens an die Firma E. die nach dem Unfall festgestellte Delle aufgewiesen habe und daß diese Beschädigung für den Unfall ursächlich gewesen sei. Bei der Ablieferungsinspektion hätte eine solche Delle ihrem Kraftfahrzeugmeister N. nicht entgehen können. Die Beklagte wendet ferner ein, sie hafte nur nach Maßgabe der dem Kauf zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, die der Kläger in dem Kaufantrag anerkannt habe. Danach seien Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gelte auch für die kostenlose Ablieferungsinspektion.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung nach weiter er Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Landgericht hatte unterstellt, daß die Eindellung der Felge an dem Fordwagen vor Übergabe an den Kläger vorhanden gewesen sei. Zumindest sei aber nicht bewiesen, daß die Delle für den Unfall des Klägers ursächlich sei. Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger habe schon nicht den Beweis dafür erbracht, daß der Fordwagen bereits bei der Übergabe an den Kläger am 1. Oktober 1962 mit dem behaupteten Mangel behaftet gewesen sei. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger habe den Wagen an diesem Tage bei der Beklagten übernommen. Die eidlichen Bekundungen des Kraftfahrzeugmechanikers W., er habe als Lehrling bei der Firma E. den neuen roten Ford-Taunus 17 M des Klägers auf der Hebebühne hochgebockt, dann die Räder abgenommen und dabei an der inneren Felgenwand des rechten Hinterrades eine Delle bemerkt, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Es meint jedoch, dies genüge nicht, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, daß die Delle auch schon bei der Übergabe des Wagens an die Firma E. durch die Beklagte vorhanden war. Möge W. in seiner Aussage es auch als ausgeschlossen bezeichnet haben, daß die Delle beim Aufbocken des Wagens oder beim Abnehmen der Räder entstanden sei, so sei doch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Felge erst bei der Firma E. eingedellt worden sei. Das könne schon vor dem Beginn der Arbeiten an dem Wagen geschehen sein, aber auch danach, ohne daß W. das bemerkt zu haben brauchte.

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Die Revision sieht in dieser Erwägung des Berufungsgerichts einen Denkfehler. Sie verweist hierfür auf die Aussagen W.s über die-Art der Behandlung des Wagens bei der Firma E.. Lege man diese der Entscheidung zugrunde, so könne die Delle logischerweise nur vor der Übergabe des Wagens an die Firma E. entstanden sein.

8

Der Revision ist zuzugeben, daß es an jedem konkreten Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts fehlt, die Delle, die W. nach seiner Bekundung gesehen hat und die nach seiner Aussage im Strafverfahren gegen den Kläger vom 12. November 1963 schon damals etwa 10 cm lang gewesen sein soll, sei vor Beginn der Arbeiten bei der Firma E. entstanden. Das Berufungsgericht hat für diese Möglichkeit keinerlei konkreten Hinweis gegeben. Es hätte hierbei zudem in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbeantwortung vom 22. März 1966 S. 7 zur Ursache des Unfalls vorgetragen hat, bei der Überführung zur Firma E. könne das Fahrzeug die Eindellung nicht erhalten haben, weil unterwegs "keinerlei Kollision etc. erfolgte". Welche konkreten Möglichkeiten aber entgegen der Aussage des Zeugen W. hier dafür in Betracht kommen könnten, daß die Felge zwischen der Ankunft des Wagens bei der Firma E. am 1.10. bis zum Aufbocken des Fahrzeugs die Beschädigung an der Felge erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es hätte zumindest einer überprüfbaren Darlegung im Berufungsurteil dafür bedurft, welche konkreten Möglichkeiten das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen in Betracht gezogen hat. Ohne eine solche Darlegung ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den vom Kläger zu führenden Beweis überspannt hat und seine Würdigung des Sachverhalts auf diesem Rechtsfehler beruht.

9

II.

In einer Hilfserwägung, bei der es den behaupteten Mangel des Fahrzeugs vor Gefahrübergang an den Kläger unterstellt, führt das Berufungsgericht aus, der Unfall sei möglicherweise auf eine falsche Fahrweise des Klägers oder auf andere Umstände zurückzuführen. Dies lasse sich selbst unter Berücksichtigung aller Umstände gem. § 287 ZPO nicht ausschließen. Die Eindellung möge zwar geeignet gewesen sein, einen solchen Unfall herbeizuführen, wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. B. in seinem Gutachten vom 20. Dezember 1966 festgestellt hat; es möge auch sonst manches dafür sprechen, daß diese Eindellung tatsächlich die Unfallsursache gewesen sei. Doch ließen sich die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hier nicht anwenden. Der Fall, daß eine Felge eine Eindellung aufweise, sei verhältnismäßig selten. Irgendwelche Regeln allgemeiner Art über den Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Beschädigung eines Rades und einem Unfall, wie er hier vorliege, bestünden nicht.

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Hieran ist zunächst richtig, daß auch im Kaufrecht der Käufer, der aus einer positiven Forderungsverletzung Ansprüche herleitet, die Beweislast für die Frage hat, ob der dem Vertragsgegner vorgeworfene Fehler überhaupt ursächlich für den geltend gemachten Schaden war (vgl. BGHZ 28, 252, 253 [BGH 23.10.1958 - VII ZR 22/58];  42, 16, 18 [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]; BGH Urt. v. 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - BGHWarn 1968 Nr. 290; Urt. v. 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - S. 7, 8 - BGHWarn 1969 Nr. 66). Erst wenn das bewiesen worden ist, wobei auch ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchstellers in Betracht kommen kann, bedarf es der Prüfung, ob der in Anspruch Genommene den ihm zur Last gelegten Fehler zu vertreten hat.

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Die Revision macht nun geltend, bei Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei der dem Kläger obliegende Beweis für die Ursächlichkeit als erbracht anzusehen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts darzulegen. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Das Vorhandensein der Delle habe jedenfalls die objektive Möglichkeit des eingetretenen Unfalls generell erheblich erhöht. Andere Umstände, die als Ursachen hier in Betracht kommen konnten, seien nicht festgestellt. Die von der Beklagten behaupteten Möglichkeiten einer anderen Ursache des Unfalls schieden aus. Deshalb hätte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO annehmen müssen, daß der Unfall auf die Eindellung der inneren rechten Hinterradsfelge zurückzuführen sei.

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2.

Die Ansicht der Revision, dem Kläger komme hier schon die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe, ist nicht richtig. Diese Vorschrift ist zwar auch bei Feststellung des Ursachenzusammenhangs heranzuziehen. Das gilt jedoch nur für den Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund, hier dem angeblich schuldhaft verursachten Unfall, und den daraus entstandenen Schäden, also der Beschädigung des Kraftfahrzeugs und der hierdurch veranlaßten Aufwendungen (BGHZ 29, 393, 398) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58]. Dagegen ist die haftungsbegründende Kausalität, der Zusammenhang zwischen einem vorwerfbaren Fehler des Vertragspartners und dem ersten Verletzungserfolg nach § 286 ZPO zu beweisen. Der Kausalverlauf ist daher in aller Regel in zwei Teile zu zerlegen, von denen der eine nach § 286 ZPO und der andere nach § 287 ZPO zu würdigen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - = NJW 1968, 985 = BGHWarn 1968 Nr. 36; BGH Urt. v. 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - BGHWarn 1968 Nr. 144).

13

Bei Prüfung der Frage, ob der Fehler an der Radfelge das Entweichen der Luft und schließlich die Beschädigung des Kraftwagens verursacht hat, ist es Sache des Klägers, diese Kausalität zu beweisen. Hierbei kann allerdings die Beweisregel über den ersten Anschein Anwendung finden.

14

Die festgestellte Ausbuchtung der Radfelge war nach den Gutachten des Prof. Dr. Ing. B. geeignet, den Unfall auch bei nicht zu beanstandender Fahrweise des Klägers herbeizuführen. Die Rüge der Revision, schon deshalb sei es gerechtfertigt, von der Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß der Unfall nicht auf die schadhafte Radfelge zurückzuführen sei, ist im Ergebnis begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, hier liege die Voraussetzung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins nicht vor, kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden. Die von ihm hierfür gegebene Begründung ist zu eng gesehen. Die Anwendung der Beweisregel setzt voraus, daß der festgestellte Sachverhalt für den Richter unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere auch der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung von dem behaupteten Geschehensablauf begründet. Dabei sind typische Geschehensabläufe solche Tatbestände, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist (RG DR 1942, 1516; BGH NJW 1951, 360) und bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (RGZ 134, 242; BGH a.a.O.).

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Die von dem Berufungsgericht verwertete Feststellung des Sachverständigen, die etwa 8 cm lange Ausbuchtung der inneren Felge des rechten Hinterrades sei geeignet gewesen, am Ende eines normalen Überholungsvorgangs auf der Bundesautobahn bei rd. 110 km/h Geschwindigkeit die Luft aus dem Reifen so schnell entweichen zu lassen, daß der Wagen nach hinten rechts wegzog und auf Gegensteuerung hin ins Schleudern geriet, ermöglicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Überzeugung des Gerichts, daß hier die Beschaffenheit der Felge das Entweichen der Luft bei dem Überholvorgang ermöglicht hat und daß das Fahrzeug aus diesem Grunde ins Schleudern geriet. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß eine schadhafte Felge, die den Austritt von Luft aus einem schlauchlosen Reifen ermöglicht, auch bei einwandfreier Fahrweise einen Unfall der vorliegenden Art verursachen kann, es sei denn, daß andere konkrete Umstände die Annahme einer anderen Unfallsursache nahelegen. Die Anwendung des Anscheinsbeweises kann nicht mit der Begründung verneint werden, es komme selten vor, daß eine Felge eine Eindellung der hier beschriebenen Art auf weist. Entscheidend ist vielmehr, daß eine solche Eindellung das Entweichen von Luft aus dem Reifen bei einem Überholvorgang der geschilderten Art ermöglicht. Dann ist es auch ein typischer Geschehensablauf, wenn bei einem solchen Überholvorgang die Luft aus dem Reifen entwichen ist. Allerdings wäre dieser Beweis des ersten Anscheins dann nicht anwendbar, wenn der Unfall auch durch einen anderen typischen Geschehensablauf erklärbar wäre, der sich dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt entnehmen ließe. Für einen solchen anderen Geschehensablauf wären aber nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die eine Stütze für die naheliegende Möglichkeit eines anderen Ablaufs bilden können. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht also prüfen müssen, ob Tatsachen für einen anderen Geschehensablauf vorliegen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ob etwa das im ersten Rechtszuge erstattete Gtuachten solche Feststellungen zum Nachteil des Klägers erlaubt, bedarf einer Prüfung durch den Tatrichter. Diese Frage kann daher von dem Revisionsgericht nicht entschieden werden.

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III.

Demnach kommt es weiter darauf an, ob etwa die Ansprüche des Klägers durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die bei dem Kauf des Fordwagens Vertragsinhalt geworden sind, ausgeschlossen sind. Das Berufungsgericht hat dies angenommen. Auch in diesem Punkt kann ihm nicht zugestimmt werden.

17

1.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die weitgehend mit den üblichen Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge übereinstimmen, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Garantie für Fehlerfreiheit des Fahrzeugs in Werkstoff und Werkarbeit. Diese Garantie ist in dem von der Beklagten vorgelegten Sonderheft über die vom Ford-Vertragshändler zu leistende Gewähr näher erläutert worden. Dort heißt es, ersetzt würden in allen Fällen die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen, und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die geltend gemachten Schäden zwangsläufig im Sinne der Garantie durch die schadhafte Felge entstanden sind. Das kann in diesem Rechtszuge dahingestellt bleiben. Dem das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beklagte wegen Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen bei Vornahme der von ihr gegenüber den Kläger übernommenen Ablieferungsinspektion haftet.

18

2.

In den Geschäftsbedingungen selbst ist von einer Ablieferungsinspektion und daraus abzuleitenden Ansprüchen nicht die Rede. Dagegen ist in dem von der Beklagten vorgelegten Heft "Kontroll- und Inspektionsdienst" der Fordwerke AG darauf hingewiesen, daß die blieferungsinspektion kostenlos sei und normalerweise in der Werkstatt des liefernden Ford-Händlers durchgeführt werden soll. Hierdurch soll sein Vertrauen darauf gestärkt werden, daß er einen mangelfreien Wagen, der verkehrssicher ist, übergeben erhält. Eine solche Sonderinspektion nimmt ihm zugleich eine entsprechende Prüfung des gekauften Fahrzeugs weitgehend ab. Daß die Beklagte für die sorgfältige Erfüllung dieser Vertragspflicht sich freigezeichnet habe, ist den Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen schon deshalb nicht zu entnehmen, weil hierüber dort nichts gesagt ist. Schon aus diesem Grunde kann die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel auf die Ablieferungsinspektion ebensowenig erstreckt werden, wie auf die vom Vertragshändler ebenfalls kostenlos durchzuführende 1.000 km-Inspektion oder gar auf die weiteren Inspektionen, die in dem Sonderheft vorgesehen sind. Die Ablieferungsinspektion hätte auch für den Käufer keinen Sinn, wenn er sich nicht darauf verlassen könnte, daß sie von dem Ford-Händler mit äußerster Sorgfalt durchgeführt wird. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, daß ein Vertragshändler für Kraftfahrzeuge sich auch von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung freizeichnen will. Wenn das beabsichtigt wäre, so hätte dies durch eine klare, unmißverständliche Bestimmung dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht der Fall. Deshalb muß jedenfalls in diesem Rechtszuge davon ausgegangen werden, daß die Beklagte für ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen bei Durchführung der Ablieferungsinspektion einzustehen hat.

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Das gilt nicht nur für einen merkantilen Minderwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch für die weiteren Schadensposten der Klage, selbst wenn sie nicht unter die Garantie fallen.

20

IV.

Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

21

Der Senat hat dabei von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist von dem Berufungsgericht zu treffen, weil sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängig ist.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier