Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: VII ZR 22/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 22/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 14.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 28, 251 - 254
- JZ 1958, 742 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 206-207 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1959, 34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 34 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fritz B., Inhabers einer Rohprodukten-Großhandlung, M. i.W., F.straße ...,
Prozessgegner
1) die Witwe Marie K.,
2) Ina Marie K.,
3) Hans-Peter K.,
Amtlicher Leitsatz
Der für das Recht des Werkvertrags aufgestellte Grundsatz, daß bei einem Schadensersatzanspruch des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung der Unternehmer den Beweis für seine Schuldlosigkeit an einer in seinem Gefahrenbereich liegenden Schadensursache zu führen hat (BGHZ 23, 288), ist auch auf den Dienstvertrag entsprechend anzuwenden.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. November 1957 wird, soweit er zur Zahlung von 1.233,05 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949 verurteilt worden ist, zurückgewiesen.
Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, sowie im Kostenpunkte aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 18. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erblasser der Kläger, der am 3. Oktober 1949 verstorbene Architekt Johannes K. in Mi., hatte für den Beklagten verschiedene Architektenleistungen erbracht. Da der Beklagte die Zahlung der Vergütung zum großen Teil verweigerte, hatte K. Klage auf Zahlung erhoben. Die Kläger, die nach seinem Tode als seine Erben in den Rechtsstreit eingetreten sind, haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Gebührenforderung teilweise der Höhe nach bestritten und im übrigen mit einer Reihe von Schadensersatzforderungen aufgerechnet, die er aus angeblich mangelhaften und unzulänglichen Leistungen des Architekten herleitet.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.555,05 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten den Klägern einen Betrag von nur 11.233,05 DM (11.733,05 DM Architektenhonorar abzüglich einer Gegenforderung des Beklagten von 500 DM) nebst Zinsen zuerkannt.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat die Höhe der den Klägern zuerkannten Honorarforderung von 11.733,05 DM abzüglich 500 DM = 11.233,05 DM nicht beanstandet, der Revision aber insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht 5 zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen des Beklagten für unbegründet erachtet hatte.
Das Revisionsgericht beanstandete, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf mündliche Vernehmung des Sachverständigen nicht entsprochen hatte.
Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen den Beklagten erneut zur Zahlung von 11.233,05 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der gegenwärtigen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Honorarforderung der Kläger in Höhe von 11.733,05 DM abzüglich einer Gegenforderung der Beklagten von 500 DM = 11.233,05 DM steht nicht mehr im Streit. Die Parteien streiten nur noch um die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten 5 Gegenforderungen.
II.
1)
Der Beklagte hat vorgetragen, an der Innenseite der westlichen Wand des Verwaltungsgebäudes träten an Tagen mit starkem Niederschlag und Westwind feuchte Stellen auf. Die bei dem Bau verwandten Klinker nähmen keine Feuchtigkeit auf, es wäre deshalb eine hinreichende Isolierung notwendig gewesen. Dafür habe der Erblasser der Kläger nicht gesorgt. Infolgedessen müsse die Wand immer wieder von neuem isoliert werden, wodurch erhebliche Unkosten entstünden. Der Schaden betrage, zumal auch der Gesamtwert des Hauses durch diesen Mangel beeinträchtigt werde, mindestens 10.000 DM.
Nach der Vernehmung des Sachverständigen hat der Kläger unter Beweisantritt noch neu geltend gemacht, die Ursache des Eindringens der Feuchtigkeit liege darin, daß die Betondecken nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, mit der Innenwand abschlössen, sondern "über den Hohlraum hinausgezogen" worden seien, sodaß sie eine direkte, die Feuchtigkeit leitende Verbindung mit der äußeren Klinkerwand hätten. Das sei ein Kunstfehler des Architekten, für den er einstehen müsse.
2)
Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die zeitweilige Regendurchlässigkeit der Westwand auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Architekten beruhe. Es führt, indem es sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, dazu aus: Bei dem Verwaltungsgebäude handele es sich um einen Klinkerbau. Klinker hätten den Vorteil einer hohen Druckfestigkeit, Frostbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Witterungseinflüsse und Säure. Auf der anderen Seite wiesen sie aber ein geringeres Wasseraufnahmevermögen auf, was leicht zu einem Durchschlagen der Feuchtigkeit durch die Wand führe. Dem müsse durch eine ausreichende Isolierung begegnet werden. Zur Zeit, so stellt das Berufungsgericht fest, sei die Westwand dicht und es bestehe keine Regendurchlässigkeit, nachdem sie zweimal isoliert worden sei. Es sei allerdings möglich, daß später wieder Feuchtigkeit durchdringe, doch könne der Beklagte daraus keinen Anspruch gegen die Kläger herleiten. Durch den Umstand, daß Feuchtigkeit aufgetreten sei und wieder auftreten könne, sei - zumal bei einem Klinkerbau - noch nicht der Beweis des ersten Anscheins erbracht, daß ein Kunstfehler des Architekten vorliege. Die Kläger hätten unwiderlegt geltend gemacht, daß der Giebel an der Wetterseite unter Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln mit einem Dichtungsmittel gebaut und abgedichtet worden sei. Wenn sich trotzdem Wasserdurchlässigkeit gezeigt habe, die ihre Ursache in nicht ausreichender Isolierung gehabt habe, so könne hierfür der Architekt nicht verantwortlich gemacht werden. Der Beklagte habe sich für einen Klinkerbau entschieden und müsse dann auch dessen Besonderheiten in Kauf nehmen.
Dem Architekten könne auch denn kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er, was offen bleiben könne, den Beklagten nicht auf diese Eigenart eines Klinkerbaus hingewiesen habe.
Den weiteren Vortrag des Beklagten, daß die Betondecken nicht mit der Innenwand abschlössen, hat das Berufungsgericht gemäß §529 Abs. 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
3)
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet, denn die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um eine Verneinung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches des Beklagten zu rechtfertigen.
Dieser Anspruch setzt einmal voraus, daß der Bau einen Mangel aufweist, zum andern, daß der Architekt für diesen Mangel verantwortlich ist.
a)
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Westwand "zur Zeit" dicht sei. Die Revision greift diese Feststellung an. Es kommt aber auf diese Rüge nicht entscheidend an, denn das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß "die Möglichkeit weiterer Durchlässigkeit" gegeben sei. Schon das genügt, um die Annahme zu rechtfertigen, daß ein Mangel vorliegt, und es ist hierfür unerheblich, ob die Westwand "zur Zeit" dicht ist oder nicht. Die Regendurchlässigkeit einer Wand ist und bleibt ein Mangel, gleichviel, ob sie dauernd vorhanden ist oder nur periodisch auftritt.
Sie könnte nur dann nicht als "Mangel" angesehen werden, wenn sich diese Regendurchlässigkeit unvermeidbar aus der Eigenart des Materials ergäbe, sich also auch bei sorgfältigster Isolierung auf keinen Fall verhindern ließe. Das ist aber den hierzu nicht ganz klaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht weist einerseits darauf hin, daß die verwendeten Klinker "leicht ein Durchschlagen der Wände ermöglichen", sagt aber andererseits, daß dem "durch eine ausreichende Isolierung zu begegnen" sei (S. 6 des BU). Im nächsten Absatz spricht das Berufungsgericht von einer Wasserdurchlässigkeit, "die ihre Ursache in nicht ausreichender Isolierung gehabt hat".
Bei dieser Sachlage muß das Revisionsgericht von der - ohnedies naheliegenden - Annahme ausgehen, daß der Wasserdurchlässigkeit der Klinkermauer durch eine ausreichende Isolierung schon bei Errichtung des Baues ein für alle mal begegnet werden konnte, sei es durch Schaffung eines Hohlraumes zwischen Außen- und Innenwand (vgl. das Sachverständigengutachten vom 15.4.1952) oder auf andere Weise. Ist dem aber so, so ist das Bauwerk mangelhaft, und es kann sich nur fragen, ob der Architekt hierfür einstehen muß.
b)
Der Rechtsvorgänger der Kläger hatte dem Parteivortrag zufolge nicht die Erstellung des Bauwerks als solche übernommen, vielmehr hatte er die Baupläne zu fertigen und die Bauarbeiten zu überwachen.
Zwar trifft den Auftraggeber die Beweislast, wenn er behauptet, daß der Architekt objektiv die ihm obliegende Leistung nicht gehörig erfüllt habe. Jedoch ist dieser Nachweis in aller Regel schon durch das mangelhafte Ergebnis der Arbeit, den Mangel des fertigen Bauwerkes, erbracht. Denn Aufgabe des Architekten ist es bei einem derartigen Vertrage, sowohl durch fachgerechte Planung als auch durch sorgfältige Überwachung der Bauhandwerker dafür zu sorgen, daß ein in jeder Hinsicht einwandfreies Bauwerk entsteht. Unterschiede können sich nach der Verkehrssitte dann ergeben, wenn einem Architekten - neben der Planfertigung - nicht die örtliche Bauaufsicht (vgl. §19 Abs. 4 GebOArch), sondern nur die künstlerische, technische oder geschäftliche Oberleitung (Abs. 3 f, g a.a.O.), übertragen ist. Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein; gegebenenfalls bedarf der Inhalt des Architektenvertrages noch näherer Prüfung.
c)
Der Beklagte verlangt von den Klägern Schadensersatz. Das setzt voraus, daß der Architekt die Mängel seiner Leistung zu vertreten, d.h. sie verschuldet hat.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Kläger hätten "unwiderlegt" geltend gemacht, daß die fragliche Mauer unter Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln mit einem Dichtungsmittel gebaut und abgedichtet sei; ein Verschulden des Architekten sei deshalb zu verneinen.
Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch die Beweislast verkannt. Denn soweit feststeht, daß die Leistung des Architekten objektiv fehlerhaft war (und hiervon muß das Revisionsgericht nach dem Gesagten ausgehen), hat er den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu erbringen. Dabei braucht die umstrittene Frage, ob ein Architektenvertrag der hier vorliegenden Art als Werkvertrag oder als Dienstvertrag anzusehen ist, nicht entschieden zu werden; denn in jedem Fall würde hinsichtlich des Verschuldens die Beweislast die Kläger treffen.
Für das Recht des Werkvertrags ergibt sich dies aus dem in der Entscheidung des Senats in BGHZ 23, 288 Dargelegten, auf deren Inhalt nebst Nachweisen verwiesen werden kann. Aber auch für einen Dienstvertrag kann nichts anderes gelten. Die Schlechterfüllung bedeutet hier ebenso eine positive Vertragsverletzung des Architekten, und es ist durchaus gerechtfertigt, darauf den Rechtsgedanken der §§282, 285 BGB anzuwenden, wonach der Schuldner (Dienstverpflichtete), wenn objektiv eine Vertragsverletzung gegeben ist, sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muß. Die Interessenlage ist insoweit keine andere als beim Werkvertrag. Ebensowenig wie es beim Werkvertrag dem Besteller zugemutet werden kann, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenkreis und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind, kann dies dem Dienstberechtigten zugemutet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Dienste handelt, die - wie beim Architektenvertrag - eine besondere Sachkenntnis voraussetzen.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit der Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der nicht hinreichenden Isolierung der Westwand zur Aufrechnung gestellt hat, also in Höhe von 10.000 DM, nicht aufrecht erhalten werden.
Auf die weiteren zu diesem Anspruch geltend gemachten Revisionsrügen kommt es nicht mehr an. Eine Belehrungspflicht des Architekten würde nur dann zur Erörterung gestellt werden können, wenn es sich bei der Wasserdurchlässigkeit der Wand um eine sich aus der Eigenart des Materials ergebende, unvermeidbare Folge handeln würde.
III.
Im übrigen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben, da das Berufungsgericht die weiteren zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche ohne Rechtsfehler für nicht begründet erachtet hat.
1)
a)
Der Beklagte hat vorgetragen, die Entwässerungsleitung entspreche nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie habe nicht das vorgeschriebene Gefälle 1 : 50, so daß eine häufige, mit erhöhtem Wasserverbrauch verbundene Durchspülung der Anlage notwendig sei, die Mehrkosten von 40-50 DM im Jahr verursache. Die Anlage sei von dem zuständigen Bauamt deshalb auch nur widerruflich genehmigt worden.
b)
Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, daß sich bei den gegebenen Verhältnissen eine bessere Lösung nicht habe finden lassen. Die Anlage sei daher nicht zu beanstanden. Es habe zwar eine andere Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung bestanden, indem der Beklagte ohne Anschluß an die öffentliche Kanalisation eine eigene Sickergrube hätte anlegen können, das besage aber nicht, daß diese Lösung technisch vernünftiger und wirtschaftlicher gewesen wäre.
c)
aa)
Die Revision rügt dazu, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Architekten mit der Begründung verneint, der Sachverständige billige die Anlage und der Richter sei nicht in der Lage, im Gegensatz hierzu ein Verschulden anzunehmen. Damit habe das Berufungsgericht die ihm obliegende eigene Prüfung der Schuldfrage unterlassen. Diese Rüge geht fehl. Mit dem von der Revision angegriffenen Satz hat das Berufungsgericht nicht nur die Frage des Verschuldens, sondern auch das Vorliegen eines Kunstfehlers verneinen wollen. Denn die "Billigung" des Sachverständigen konnte sich nur auf die Frage, ob die Abwasseranlage nach den gegebenen Umständen objektiv sachgemäß angelegt worden ist, beziehen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Wort "Verschulden" gebraucht hat, so hat es sich nur ungenau ausgedrückt. Damit, daß es der "Billigung" der Anlage durch den Sachverständigen beitritt, hat es bereits objektiv einen Verstoß gegen die Architektenpflichten verneint, so daß für die Prüfung der Schuldfrage kein Raum mehr war. Soweit sich aber das Berufungsgericht die objektive Beurteilung durch den Sachverständigen zu eigen macht, weil es sich nicht mehr Sachkunde als diesem zutraut, läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.
bb)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht beschieden, ist unbegründet. Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts, ein formeller Antrag nach §406 ZPO ist nicht gestellt worden.
cc)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten, daß der Abfluß neuerdings wieder verstopft gewesen sei und daß durch eine Pumpe oder eigene Sickergrube eine technisch und wirtschaftlich angemessenere Lösung zu finden gewesen wäre, übergangen. Das ist zwar richtig, für die Entscheidung aber ohne Bedeutung. Daß der Abfluß dann und wann verstopft war und durchgespült werden mußte, kann unterstellt werden. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß solche Störungen schon stattgefunden haben und noch stattfinden können. Die Anbringung einer Pumpe, um den Mängeln im Gefälle abzuhelfen, hätte dem Beklagten damals und heute die gleichen Kosten gemacht. Ein Schadensersatzanspruch kann also aus dieser Unterlassung nicht hergeleitet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anlage einer eigenen Sickergrube wirtschaftlich günstiger gewesen wäre. Selbst wenn das unterstellt wird, kann dem Architekten kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht für diese Lösung entschieden hat. Die Tatsache, daß dadurch die Anschlußgebühren an die öffentliche Kanalisation erspart worden wären, mußte dem Beklagten ebenso bekannt sein wie dem Architekten; es handelt sich dabei um eine wirtschaftliche Frage, die nicht nur dem Fachbereich des Architekten angehört. Wenn der Beklagte diese Erwägung bisher nicht angestellt und deshalb auf den Bau einer eigenen Sickergrube nicht gedrungen hat, so war das seine Sache, und er kann nicht nach Jahren deshalb Schadensersatzansprüche gegen den Architekten stellen.
Auf die von der Revision angeschnittene Frage des Verstoßes gegen baupolizeiliche Vorschriften kann es nicht ankommen, da die Baupolizei die Abwasseranlage genehmigt hat. Diese Genehmigung ist zwar nur widerruflich und unter Auflage der regelmäßigen Durchspülung erteilt worden, der Beklagte hat aber nichts dafür vorgetragen, daß ein Widerruf dieser Genehmigung zu befürchten sei.
2)
a)
Der Beklagte beanstandet weiter, die Rohrschlitze und Leitungsdurchlässe für die Abwasserleitungen und Heizungsstränge des Dachgeschosses in der Decke des Obergeschosses seien weggelassen worden. Durch Nachstemmen sei ein zusätzlicher Kostenaufwand von 600 DM entstanden.
b)
Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, der Erblasser der Kläger habe zeichnerisch alle notwendigen Vorkehrungen dafür getroffen, daß die erforderlichen Schlitze und Leitungsdurchlässe mitgebaut würden. Wie der Zeuge Krüger und der Sachverständige bekundet hätten, sei es auch etwas ganz Normales, daß in einem Neubau nachgestemmt werden müsse; es könne deshalb auch nicht eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Architekten als bewiesen angesehen werden.
c)
Die Revision wendet sich insoweit nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Zeugen Krüger nochmals über den Umfang der Nachstemmarbeiten zu vernehmen, geht fehl. Die nochmalige Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen zu demselben Beweissatz steht im Ermessen des Gerichts (§398 ZPO).
3)
a)
Der Beklagte trägt ferner vor, für die neue Waage an Fort A sei eine ungünstige Platzwahl getroffen worden. Die Stelle, an der sie aufgestellt sei, befinde sich über einem zugeschütteten Festungsgraben; infolgedessen seien Mehrkosten in Höhe von 2.300 DM entstanden. Der Erblasser der Kläger habe es unterlassen, Bodenuntersuchungen anzustellen und daraufhin einen günstigeren Platz zu wählen.
b)
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dem Beklagten hätten die Gründungsverhältnisse bei Aufstellung der Waage nicht unbekannt geblieben sein können, er sei vielmehr nach Ausschachtung des Baugrundes über die Bodenverhältnisse genau unterrichtet gewesen. Obwohl er die notwendig werdenden Gründungsarbeiten gesehen habe, habe er keinen Einspruch erhoben, sondern die Errichtung der Waage an dieser Stelle verlangt. Es könne daher eine schuldhafte Schlechterfüllung des Architekten nicht als erwiesen angesehen werden.
c)
Zu Unrecht wird das von der Revision gerügt. Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten hätten die Gründungsverhältnisse des Aufstellungsorts nicht unbekannt bleiben können, finde keine Stütze in den Feststellungen des Gerichts. Dabei übersieht sie aber, daß das Gericht im folgenden Satz diese Feststellung trifft: nämlich daß der Beklagte bei der Ausschachtung über die Bodenverhältnisse unterrichtet war, die notwendig werdenden Gründungsarbeiten gesehen, dagegen aber keinen Einspruch erhoben, sondern die Errichtung der Waage an dieser Stelle verlangt hat. Damit stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte trotz Kenntnis der Schwierigkeiten der Gründungsverhältnisse an dem Aufstellungsort der Waage mit deren Errichtung an diesem Platz einverstanden war.
Diese Feststellung allein genügt, um einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zu verneinen, so daß es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Wirtschaftlichkeit der Aufstellung an einem anderen Ort und die hierzu erhobenen Rügen der Revision nicht mehr ankommt.
4)
a)
Der Beklagte hat schließlich noch vorgetragen, die Doppelfenster im Gebäude Festungsgraben seien fehlerhaft; ihre Reinigung sei sehr schwierig und verursache erhöhte Kosten.
b)
Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen, der die Fenster persönlich besichtigt hatte, fest, daß deren Reinigung keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bietet. Es handele sich um handelsübliche Fenster; die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Architekten würden überspannt, wenn man von ihm verlangen wolle, daß er die Reinigung solcher Fenster mit dem Beklagten noch erörtere. Ein Verschulden des Architekten sei deshalb nicht nachweisbar.
c)
Jedenfalls das letztere läßt, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Fehler erkennen. Es kommt demnach auf die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten, die Reinigung der Fenster erfordere die Hilfe von Handwerkern und verursache erhebliche Mehrkosten, deren Zurückweisung die Revision rügt, nicht mehr entscheidend an.
IV.
Auf die Revision des Beklagten ist somit das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Befugnis des §565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Im Übrigen, d.h. wegen des weiteren den Klägern zugesprochenen Betrags von 1.233,05 DM nebst Zinsen, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.