Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1958, Az.: VI ZR 178/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 178/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 23.05.1957
Prozessführer
1. des Möbelfabrikanten Dr. Friedrich K. in B., S.straße,
2. des Kraftfahrers Karl K. in B., S.straße ...,
Prozessgegner
1. den ersten Sekretär und wissenschaftlichen Attaché bei der Britischen Botschaft in ..., Dr. Marcus F.,
2. die Ehefrau Mary Luise Rose F., beide wohnhaft in B., G.-K.-Straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urbeil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1957 wird, soweit es den Beklagten K. betrifft, auf die Rechtsmittel der Kläger und des Beklagten K. und, soweit zum Nachteil des Beklagten Dr. Kr. erkannt ist, auf seine Revision aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger fuhren am Vormittag des 20. Oktober 1950 in einem Personenkraftwagen, der der Britischen Militärregierung gehörte und von deren deutschem Angestellten, dem Kraftfahrer Ernst ... gesteuert wurde, in Düsseldorf über den südlichen Autobahnzubringer in Richtung Hilden zu der nach Köln führenden Autobahn. Als der Wagen sich der Kreuzung Deutzer Straße näherte, kam der von dem Beklagten ... gesteuerte Lastzug des Beklagten Dr. ... aus der entgegengesetzten Richtung. Bevor dieser Lastzug die Kreuzung des Zubringers mit der Deutzer Straße erreichte, betrat der Arbeiter Josef ... östlich der Fahrbahnkreuzung vom nördlichen Randweg aus die Fahrbahn des Zubringers, um sie nach Süden zu überqueren. Er bemerkte den von Osten kommenden Lastzug erst, als er bereits ein Stück auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte und der Lastzug schon nahe heran war. Der Beklagte ... bremste, gab Warnzeichen und wich mit dem Lastzug nach links aus. Dabei fuhr er dem Personenkraftwagen, in dem die Kläger saßen, genau in die linke Hanke. Bei dem Zusammenstoß wurden die Kläger erheblich verletzt.
Sie haben gegen den Fußgänger ..., den sie neben den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten, ein Versäumnisurteil erwirkt. Von den Beklagten als Gesamtschuldnern haben der Kläger Dr. Marcus ... 4.759,15 DM und die Klägerin Mary Luise Rose ... 610,- DM verlangt. Ferner haben beide Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und die Klägerin Mary Luise ... die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Kläger haben vorgetragen: Der Beklagte ... sei mit zu hoher Geschwindigkeit an die gefährliche Kreuzung herangefahren und habe zu spät und zunächst auch nur ungenügend gebremst. Als ... die Fahrbahn betreten habe, sei der Lastzug noch so weit entfernt gewesen, daß er rechtzeitig habe angehalten werden können. Die Spitze des Lastzuges sei in diesem Zeitpunkt äußerstenfalls in Höhe des östlichen Endes der Hecke gewesen, die auf der Nordseite dem Zubringer entlang verlaufen sei. Ferner haben die Kläger behauptet, die von der Polizei aufgenommene Unfallskizze sei falsch; der Personenkraftwagen sei nicht am Südostrand der Kreuzung, sondern etwa 15 m westlich davon angefahren worden.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Skizze der Polizei sei im wesentlichen richtig. Den Beklagten ... treffe keine Schuld an dem Unfall. Für ihn sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG gewesen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 38-40 km/st gefahren. Raab habe nur 4-6 m vor dem Lastzug plötzlich und unvorhersehbar die Fahrbahn betreten. Um ihn nicht zu überfahren habe Katz den Wagen nach links reißen müssen. Gleichzeitig habe er scharf gebremst und Warnzeichen gegeben.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie gegen die beiden jetzigen Beklagten gerichtet ist, abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.)
Die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wird abgewiesene.
- 2.)
Die bezifferte Klage des Klägers Dr. ... wird in Höhe von 400,- DM nebst Zinsen davon abgewiesen.
- 3.)
Die bezifferte Klage des Klägers Dr. ... wird in Höhe eines Betrages von 2.359,15 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- 4.)
Die bezifferte Klage der Klägerin Frau ... wird einschließlich des Zinanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- 5.)
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Frau ... allen weiteren Schaden nach dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu ersetzen, der ihr seit dem 11. September 1954 aus dem Verkehrsunfall vom 20. Oktober 1950 entstanden ist und künftig entstehen wird.
- 6.)
Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
- 7.)
Zur weiteren Verhandlung über die bezifferten Klageansprüche sowie die Kosten des Rechtsstreites - einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz - wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Kläger haben sich der Revision angeschlossen. Sie verfolgen ihre vollen Klageansprüche gegen den Beklagten Dr. ... weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Ansprüche gegen den Beklagten ....
1.
Das Landgericht ist nach einer an Ort und Stelle durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß den Fahrer ... kein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft (§ 18 Abs. 3 StVG), der Unfall vielmehr nur auf dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Fußgängers beruhe. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, es sei nicht mehr einwandfrei festzustellen, wo die Spitze des Lastzuges sich befunden habe, als ... auf die Fahrbahn getreten sei. Das Berufungsgericht hält es daher für möglich, aber nicht für bewiesen, daß die Entfernung zwischen der Spitze des Lastzuges und dem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger 44 m betragen hat und es dem Beklagten ... daher möglich war, den Unfall zu verhindern. Die Entfernung kann nach seiner Ansicht aber auch geringer gewesen sein und nur etwa 20-22 m betragen haben, also so gering gewesen sein, daß ... bei einer Geschwindigkeit von 38-40 km/st den Unfall nicht hätte verhindern können, ohne den Fußgänger auf das schwerste zu gefährden. Aber auch hierfür fehlt es nach der Meinung des Berufungsgerichts an dem Beweis. Es hat daher den Klägern gegen den Fahrer ... zwar Ansprüche nach dem Strassenverkehrsgesetz (§ 18), nicht aber auch Ansprüche nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zugebilligt.
Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, ohne Beweise zum Grund der gegen ... geltend gemachten Ansprüche erhoben zu haben. Es hat von einer Beweisaufnahme aus folgenden Erwägungen abgesehen: Von einer neuen Vernehmung der Unfallzeugen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines Sachverständigen seien wirklich zuverlässige Feststellungen nicht zu erwarten. Dafür sei seit dem Unfalltag (20. Oktober 1950) zu viel Zeit verflossen. Auch seien die Zeugen in der Zwischenzeit mehrfach bei Vernehmungen mit der Sache befaßt worden. Ihr Erinnerungsbild könne deswegen nicht mehr genau sein, ganz abgesehen davon, daß es schon an sich schwierig sei, die Einzelheiten eines in Sekundenschnelle sich abspielenden Verkehrsunfalls mit dem Auge richtig zu erfassen.
2.
Mit Recht rügen Revision und Anschlußrevision, daß mit dieser Begründung die Ablehnung der Beweiserhebung nicht gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht spricht von einer "neuen" Vernehmung der Zeugen und übersieht dabei, daß die Beweisangebote der Parteien nicht nur den Antrag enthalten, die vom Landgericht vernommenen Zeugen noch einmal zu hören. Sie erstrecken sich vielmehr auch auf die Vernehmung von Zeugen, die noch nicht vom Landgericht vernommen sind. Beide Parteien beschweren sich mit Recht darüber, daß der Arbeiter Gotthelf ... zwar von der Polizei, aber weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht vernommen worden ist, obwohl seine Vernehmung als Zeuge von beiden Parteien beantragt war. Das Gleiche gilt, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, von dem Beifahrer Gerhard ..., dessen Vernehmung das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 26. April 1957 (Bl. 273) zwar vorgesehen, aber nicht durchgeführt hat. Nun können zwar Niederschriften über Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren gemacht sind, als Urkunden zum Beweise für tatsächliche Behauptungen verwertet werden. Wird aber wie im vorliegenden Falle die Vernehmung der Zeugen beantragt, so kann von ihr nicht deshalb abgesehen werden, weil bereits die Niederschrift über die frühere Vernehmung vorliegt. Mit einem solchen Antrag wird ein Zeugenbeweis angetreten und nicht die "wiederholte" Vernehmung der Zeugen im Sinne des § 398 ZPO angestrebt (BGHZ 7, 116 [121, 122]). Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht von einer Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hat, enthalten eine unzulässig vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise. Daß seit den aufzuklärenden Vorgängen mehrere Jahre verstrichen sind, ist kein Grund, eine Vernehmung der Zeugen zu unterlassen. Ebensowenig kann die Tatsache, daß Zeugen schon bei Vernehmungen durch andere Stellen mit der Bache befaßt worden sind, es rechtfertigen, daß sie nicht durch das erkennende Gericht vernommen werden. Freilich gibt es Fälle, in denen das Erinnerungsbild des Zeugen sich nach gewisser Zeit trübt oder nach mehrmaligen Vernehmungen ungenau wird. Das entspricht aber nicht einer allgemeinen, auf alle Menschen zutreffenden Regel. Daher war nur zu fragen, ob die hier in Betracht kommenden Zeugen heute noch in der Lage sind, zuverlässige Angaben über die beobachteten Vorgange zu machen. Das konnte das Berufungsgericht aber erst entscheiden, nachdem es sie vernommen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen verschafft hatte.
Des weiteren hat das Berufungsgericht auch den Antrag der Kläger übergangen, mit dem sie um die Vernehmung des Josef ... gebeten haben. ... war zwar zunächst Partei. Auch in dem Antrag der Kläger ist nur von einer Befragung des Beklagen ... die Rede. ... ist aber nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und konnte daher seitdem als Zeuge benannt und vernommen werden. Die Anschlußrevision hat daher mit Recht gerügt, daß das Berufungsgericht auch in diesem Punkte § 286 ZPO, zumindest aber § 139 ZPO verletzt hat, weil es bei Bestehen von Zweifeln die Kläger hätte befragen müssen, ob sie die Vernehmung des ... als Zeugen wünschten.
Schließlich hat die Revision auch mit Recht Bedenken gegen die Ausführungen geäußert, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Spitze des Lastzuges könne noch 44 m weit entfernt gewesen sein, als ... die Fahrbahn betreten habe. Während das Landgericht auf Grund der Aussagen der im Augenscheinstermin vernommenen Zeugen ... und ... für bewiesen hält, daß ... nur 2-2 1/2 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, als er den herankommenden Lastzug bemerkte, glaubt das Berufungsgericht aus der Aus sage der Frau ... vor allem aus ihrer Äußerung, ... sei nach dem Betreten der Fahrbahn einige Meter schräg zum Fußgängerweg gegangen, - eine Äußerung, die Frau ... bei ihrer Vernehmung durch die Polizei, nicht aber beim Landgericht gemacht hat - auf die Möglichkeit schließen zu können, daß ..., bevor der Lastzug nahe heran war, 4 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hat. Hiervon ausgehend kommt es zu der Annahme, daß der mit einer Geschwindigkeit von 38-40 km/st fahrende Lastzug noch 44 m weit entfernt gewesen sein könne, als ... auf die Fahrbahn trat. Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die weitere Erklärung der Zeugin nicht berücksichtigt, sie habe nach dem anfänglichen Benehmen des Fußgängers den Verdacht gehabt, daß dieser sich habe das Leben nehmen wollen. Sollte dieser Eindruck der Zeugin, wie es nach dem Inhalt ihrer Aussage naheliegt, darauf beruhen, daß ... plötzlich und höchst unvorsichtig vor dem schon nahe herangekommenen Lastzug die Fahrbahn betrat, so wäre der Eindruck der Zeugin mit der Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger und dem Lastzug könne ein Zwischenraum von 44 m gewesen sein, kaum zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hätte daher, bevor es die Aussage der Frau ... anders deutete, als es das Landgericht auf Grund einer persönlichen Vernehmung getan hatte, mit Rücksicht auf die bestehenden Zweifel die Zeugin selbst vernehmen müssen, zumal sich auch aus den Aussagen der Zeugen ... und ... nichts dafür ergab, daß in dem Zeitpunkt, in dem ... auf die Fahrbahn trat, zwischen ihm und dem Lastzug der Beklagten ein so großer Zwischenraum war.
Diese mehrfachen Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts erschüttern sowohl seine Annahme, ein Verschulden des Fahrers ... sei nicht bewiesen (§ 823 BGB), als auch seine Ansicht, ... habe nicht bewiesen, daß ihn kein Verschulden treffe (§ 18 Abs. 3 StVG). Daher war das angefochtene Urteil, soweit es den Beklagten ... betrifft, auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben.
II.
Ansprüche gegen den Beklagten Dr. ....
Soweit das Berufungsgericht den von Dr. Kreibaum zu führenden Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB als geführt angesehen und daher Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 831 BGB verneint hat, ist das Berufungsurteil nicht angegriffen. Es steht daher rechtskräftig fest, daß den Klägern die über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus geltendgemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Dr. ... nicht zustehen.
Im Revisionsrechtszug ist somit auf die Revision des Dr. ... nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß er nach § 7 StVG als Halter des Lastzuges insoweit für den Schaden der Kläger einzustehen hat, als das Straßenverkehrsgesetz es vorsieht. Das Berufungsgericht hat diese Schadensersatzpflicht bejaht, weil es nicht für bewiesen hält, daß der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG). Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf den gleichen Verfahrensverstößen, die dazu geführt haben, die Verurteilung des Beklagten ... aufzuheben. Das Berufungsurteil war daher wegen dieser Rechtsverstöße auch insoweit aufzuheben, als es zum Nachteil des Beklagten Dr. ... ergangen ist.
III.
Für die neue Verhandlung, zu der die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, sei folgendes bemerkt:
1.
Die Kläger wollen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins anwenden und meinen, die Tatsache, daß der Lastzug auf die für ihn linke Fahrbahn geraten sei, spreche für ein Verschulden des Fahrers .... Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Anlaß für das Einbiegen des Lastzuges war, wie unstreitig ist, das verkehrswidrige Verhalten des Josef .... Die Kläger selbst haben in ihrer Klageschrift vorgetragen, ... sei, als der Lastzug der Beklagten sich der Kreuzung genähert hat, schräg über den Zubringer gegangen und dabei in die Fahrbahn des Lastzuges gelaufen, weil er sich offensichtlich in der Richtung, aus welcher der Lastzug gekommen sei, nicht genügend orientiert habe. Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum, denn es handelt sich nicht um einen typischen Geschehensablauf, also nicht um einen Tatbestand, der nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Weise zu verlaufen pflegt.
2.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nicht zweckmäßig ist, neben den oben genannten Zeugen auch die Zeugen, die das Landgericht schon vernommen hat, noch einmal zu hören und die Beweisaufnahme möglichst an Ort und Stelle durchzuführen.
3.
Kommt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz oder die des Beklagten ... auch darüber hinaus nach § 823 BGB zu bejahen ist, so besteht bei Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Beklagten kein Bedenken dagegen, dem Feststellungsantrage der Klägerin Mary Luise Rose ... stattzugeben. Die Beklagten sind der Meinung, der Anspruch der Klägerin Mary Luise Rose ... auf Ersatz von Verdienstausfall sei bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht auszunehmen, weil er zum ersten Mal im Verhandlungstermin vom 5. Juli 1956 geltend gemacht worden und daher verjährt sei. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Verjährung dieses Anspruchs durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden ist. Schon mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern allen Schaden zu ersetzen der ihnen aus dem Unfall erwachsen sei und in Zukunft noch erwachsen werde. Mit diesem Antrag ist der gesamte Schaden der Klägerin Mary Luise Rose ..., also auch ein etwaiger Verdienstausfall zur richterlichen Entscheidung gestellt worden. Zwar hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall erst im Laufe des Rechtsstreits ausdrücklich erwähnt. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die mit der Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung sich auch auf diesen Anspruch erstreckt.
4.
Bedurfte die Klägerin Mary Luise Rose ... wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen einer besonderen Pflege, so bedeutet das eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse, für die sie bei Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 11 StVG ebenso wie nach § 843 BGB Schadensersatz beanspruchen kann. Ihr Schaden entstand schon, als eine Vermehrung der Bedürfnisse eintrat und nicht erst, als diese Bedürfnisse befriedigt wurden, denn der Ersatzanspruch des § 11 StVG ist kein Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang davon abhängt, daß ein bestimmter Geldbetrag zur Befriedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegeben wurde. Er entsteht vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis (RGZ 148, 68 [70]; 151, 298 [300] und Urteil des BGH vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - VRS 14, 248 Nr. 86 = VersR 1958, 176). Soweit der Kläger Marcus ... durch Lohnzahlungen an die im Haushalt tätige Hausgehilfin die Beklagten von ihrer Ersatzpflicht befreit hat, kann er, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus ungerechtfertigter Bereicherung seine Ausgaben von den Beklagten ersetzt verlangen. Daß die Aufwendungen für die Hausgehilfin nur insoweit zu erstatten sind, als mit ihnen die Dienste entlohnt wurden, die aus unfallbedingten Gründen für die Klägerin Mary Luise Rose ... geleistet worden sind, und daß die Kosten der sonstigen Dienste im Hauswesen der Klägerin auszuscheiden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben.