Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1961, Az.: III ZR 144/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 144/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.05.1960
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Mai 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit Beschluß vom 1. August 1955 - zugestellt am 15 August 1955 - enteignete die Beklagte die nebeneinanderliegenden Trümmergrundstücke der Kläger F./A.straße ... (153 qm) sowie A.straße ...1 (127 qm) und setzte eine Entschädigung von 50.950 DM fest, wobei für das erstgenannte Grundstück 250 DM je qm und für das zweite Grundstück 100 DM je qm als Entschädigung zugebilligt waren. Der Einspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 5. September 1955 - zugestellt am 20. September 1955 - zurückgewiesen. Die Entschädigung wurde am 29. Februar 1956 gezahlt.
Mit der Klage begehren die Kläger eine höhere Entschädigung. Sie haben eine Gleichbewertung beider Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und die Berücksichtigung eines unzerstörten Kellergewölbes gefordert und geltend gemacht, schon zur Zeit der Enteignung sei ein Wert von 700 DM je qm angemessen gewesen. Im ersten Rechtszug haben die Kläger hiernach die Verurteilung der Beklagte zur Zahlung von weiteren 165.050 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. September 1955 erbeten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 47.050 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt, indem es eine einheitliche Bewertung der Gesamtfläche für gerechtfertigt, einen Wert von 350 DM je qm zur Zeit der Enteignung für angemessen, aber eine zusätzliche Entschädigung für das Kellergewölbe nicht für vertretbar gehalten hat.
Das Berufungsgericht hat zunächst mit Urteil vom 5. Dezember 1957 die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Am 22. Januar 1958 hat die Beklagte weitere 19.050 DM an die Kläger gezahlt (womit die Kläger 250 DM je qm der Gesamtfläche erhalten haben). Auf die Revisionen beider Parteien hat der erkennende Senat am 12 März 1959 - III ZR 8/58 - das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, über die bereits gezahlten Beträge hinaus den Klägern weitere 77.616 DM nebst 4 % Zinsen von 28.000 DM seit dem 15. August 1955 und von 77.616 DM seit dem 10. September 1959 zu zahlen, und im übrigen die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision erbittet die Beklagte die Abweisung des den Klägern zugesprochenen Anspruchs. Die Kläger haben sich der Revision angeschlossen mit dem Antrage, ihnen höhere Zinsen auf den zugesprochenen Betrag zuzuerkennen. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die enteigneten Grundstücke, die zwar rechtlich selbständig gewesen seien, aber wirtschaftlich eine Einheit gebildet hätten, als einen einheitlichen Flächenkomplex angesehen, dessen einheitliche Bewertung gerechtfertigt sei. Diese Würdigung, die der in Enteignungssachen stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung trägt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Vielmehr verweist die Revisionsbegründung auf die Berufungsbegründung, in der die Beklagte ausdrücklich eine Entschädigung von 250 DM je qm der Gesamtfläche zugestanden und damit selbst eine Gleichbewertung der Grundstücke vorgenommen hat.
Ebenfalls hat sich für den Revisionsrechtszug der weitere Streitpunkt erledigt, ob dem unzerstörten Kellergewölbe ein selbständiger Wert neben dem Grundstückswert zukomme, was das Berufungsgericht verneint hat; denn die Kläger fechten das Berufungsurteil insoweit nicht an.
Im übrigen ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei wesentlich unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; es hat dabei berücksichtigt, daß dann, wenn der Betroffene Zahlungen auf die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen hat, die Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag einwirken kann, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zustand (BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]).
Das Berufungsgericht stellt sodann den Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (15. August 1955) mit 350 DM je qm, d.h. mit insgesamt 98.000 DM fest.
Die Entschädigungsfestsetzung im Verwaltungsverfahren - so führt das Berufungsurteil weiter aus - sei, auch bei Berücksichtigung der Nachzahlung vom 22. Januar 1958, wesentlich unrichtig gewesen, da sie den Klägern nur eine Entschädigung von 250 DM je qm zugebilligt habe. Es bedürfe daher einer Feststellung der Verkehrswerte für den Zeitpunkt der Nachzahlung (22. Januar 1958) und der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (24. März 1960).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen W., das das Gericht sich zu eigen mache, sei der Verkehrswert am 10. September 1959 (dem Tage der Gutachtenerstattung) mit 770 DM je qm anzunehmen. Die Beklagte habe zwar nach der Erstattung des Gutachtens Vergleichsverkäufe angeführt, mit denen sie einen geringeren Verkehrswert darlegen wolle; mit diesem Vorbringen könne jedoch die Beklagte nicht mehr gehört werden. Dafür, daß der Wert sich seit der Gutachtenerstattung bis zur letzten Verhandlung des Berufungsgerichts geändert habe, fehle ein Anhalt. Der derzeitige Verkehrswert der Gesamtfläche betrage daher 215.600 DM.
Der Verkehrswert zur Zeit der Nachzahlung von 19.050 DM lasse sich durch einen Vergleich der beiden ermittelten Werte von 350 DM im August 1955 und von 770 DM im März 1960 feststellen; er werde gemäß § 287 ZPO auf 550 DM je qm geschätzt. Dann ergebe sich folgendes Zahlenbild:
Mit der ersten Zahlung von 50.950 DM hätten die Kläger nur 52 % der ihnen damals zustehenden Entschädigung erhalten; mit der Zahlung von 19.050 DM - gemessen am damaligen Verkaufswert - weitere 12 %, so daß sie zu 64 % befriedigt seien. Der verbleibende Restanspruch betrage daher noch 36 % des derzeitigen Verkehrswertes von 215.600 DM, also 77.616 DM.
Die Beklagte habe die ursprüngliche Restforderung der Entschädigung (28.000 DM) seit Zustellung des Enteignungsbeschlusses mit 4 % zu verzinsen. Nach dem entsprechend anwendbaren Grundsatz des § 849 BGB rechtfertige es sich, die Verzinsung des Urteilsbetrages mit dem 10. September 1959, dem Tage des letzten Gutachtens, beginnen zu lassen, weil der festgestellte Wert auf diesem Gutachten beruhe und den Parteien seitdem bekannt sei.
II.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe allerdings durch den Beschluß vom 21. März 1960 über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen W. entschieden, jedoch ohne in der Begründung auf den Kernpunkt der Ablehnung überhaupt einzugehen, so daß auch heute eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht vorliege.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beklagte hatte den Sachverständigen W. mit einem vervielfältigten Schriftsatz vom 27. November 1957, in dem sie auf Ausführungen des jetzt erkennenden Senats in einem in anderer Sache ergangenen Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - verwies, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nachdem der vorliegende Rechtsstreit durch das erste Revisionsurteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, wies der vom Vorsitzenden gemäß § 350 ZPO bestimmte Einzelrichter das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 3. Juni 1959 als unbegründet zurück und ordnete durch Beschluß vom gleichen Tage die Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. an.
Wagenbach erstattete sein Gutachten am 10. September. 1959; es würde den Parteien am 11. September 1959 "zur evtl. Stellungnahme binnen 3 Wochen" in Abschrift zugeleitet. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1959 verwies der Einzelrichter, da Äußerungen der Parteien innerhalb der Frist nicht eingegangen waren, die Sache an den Senat. Der Vorsitzende bestimmte am 12. Oktober 1959 Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 24. März 1960. Mit Schriftsatz vom 10. November 1959 äußerte die Beklagte sich zu dem Gutachten; sie führte aus, der Sachverständige habe vergleichbare Verkäufe, die zu seiner Schätzung nicht paßten, außer Betracht gelassen; deshalb halte die Beklagte die Rüge der Befangenheit aus den bisherigen Gründen und wegen der evident einseitigen Materialvorlage und Darstellung ausdrücklich aufrecht. In diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht zutreffend nicht eine neue Ablehnung des Sachverständigen, sondern eine Wiederholung des früheren, vom Einzelrichter bereits beschiedenen Ablehnungsgesuches vom 27. November 1957 vor dem Senat gesehen und daher richtig über das Ablehnungsgesuch vom 27. November 1957 entschieden, zumal nach der Sachlage zweifelhaft sein konnte, ob über dieses Ablehnungsgesuch der Einzelrichter oder der Senat zu entscheiden habe.
Ob die Begründung des Beschlusses das Vorbringen des Ablehnungsgesuches erschöpfte, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls ist die Folgerung, die die Revision aus der angeblichen Unvollständigkeit der Begründung ziehen möchte, daß eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht vorliege, unrichtig. Denn für die Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Begründung verfahrensgesetzlich nicht vorgeschrieben (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. zu § 329 Anm. I 4; Wieczorek ZPO zu § 329 C III); die Wirksamkeit kann also auch wegen einer unvollständigen oder nicht erschöpfenden Begründung nicht in Frage gestellt werden. Der vom Berufungsgericht erlassene Beschluß war unanfechtbar (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 3 ZPO) und unterliegt gemäß den §§ 512, 548 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen, die gemäß § 404 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen und die Grenzen seines Ermessens richtig erkannt und eingehalten hat (LM zu ZPO § 404 Nr. 3). Zu der durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - auf das die Beklagte sich bei der Ablehnung des Sachverständigen bezogen hatte, aufgeworfenen Frage gibt der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des Einzelrichters eine sachliche Erklärung, die einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen läßt. Im übrigen hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, die Tatsache allein, daß ein Sachverständiger vom Gericht in einer großen Zahl von Enteignungsfällen zu Rate gezogen werde und das Gericht seiner Ansicht regelmäßig folge, lasse ihn nicht als einen ungeeigneten Gutachter erscheinen (BGHZ 28, 302, 306 [BGH 06.11.1958 - III ZR 147/57]; Urteil vom 19. Juni 1958 - III ZR 32/57 -).
III.
In sachlicher Hinsicht hebt die Revision hervor, daß die Beklagte einen Verkehrswert von 250 DM je qm für die Gesamtfläche im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils (25. Juli 1957) zugestanden und bezahlt habe. Sie rügt, das Berufungsgericht habe - materiell unrichtig - den Wert am 25. Juli 1957 nicht geprüft, es sei überdies zur Feststellung eines höheren Wertes in verfahrensfehlerhafter Weise gelangt.
1.)
Aus dem Zugeständnis der Beklagten ergibt sich, daß die verwaltungsmäßige Wertfeststellung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses wesentlich unrichtig war; denn im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte für diesen Zeitpunkt eine um 19.050 DM niedrigere Entschädigung festgesetzt. Damit verschiebt sich der Stichtag für die Wertfestsetzung in das gerichtliche Verfahren. Je nach der Sachlage kann - wie die Revision unter. Hinweis auf BGHZ 30, 281, 284 [BGH 08.06.1959 - III ZR 66/58] zutreffend anführt - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts (Juli 1957) oder des Berufungsgerichts im ersten (Dezember 1957) oder im zweiten Berufungsrechtszug (März 1960) maßgebend sein. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Wertfeststellung auf den Juli und Dezember 1957 nicht vorgenommen; es hatte dazu aber auch von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung. Denn aus seiner Feststellung, daß der Verkehrswert schon zur Zeit des Enteignungsbeschlusses (August 1955) 350 DM je qm betragen habe, ergab sich in Verbindung mit der unstreitigen und gerichtsbekannten Tatsache einer gleitenden Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt der F. Innenstadt, daß die enteigneten Grundstücke im Juli 1957 und im Dezember 1957 mehr wert gewesen sein müssen, daß also das landgerichtliche und das erste Berufungsurteil unrichtig waren und als Stichtage außer Betracht zu bleiben haben.
2.)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 27. September 1956 und vom 10. Juli 1957 nicht beachtet; sie hält es überdies für fehlerhaft, daß beide Vorinstanzen lediglich auf die Gutachten des Sachverständigen W. Bezug genommen hätten, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Darlegungen des Sachverständigen sie sich im einzelnen zu eigen machten und aus welchem Gründen, und ohne sich mit den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung über die Höhe einer Enteignungsentschädigung ist - was auch die Revision nicht verkennt - vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu treffen (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]), der den Beweis erleichtert und das Gericht zu einer besonders freien Würdigung ermächtigt (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Allerdings gewährt die Bestimmung dem Tatsachenrichter keine schrankenlose Freiheit. Deshalb müssen zur Ermöglichung der Prüfung, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind, die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGHZ 6, 62). Das Berufungsgericht wird jedoch, soweit es den Grundstückswert zur Zeit der Enteignung behandert, diesen Erfordernissen gerecht.
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe ein Eingehen auf die Schriftsätze vom 27. September 1956 und vom 10. Juli 1957 nicht für erforderlich gehalten, weil es den in ihnen liegenden Angriff auf die Gleichbewertung der Grundstücke als überholt angesehen habe, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat die Frage der Berücksichtigung beider Schriftsätze sehr eingehend behandelt; seine Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, daß es den sachlichen Inhalt beider Schriftsätze erwogen, in ihnen jedoch keinen Anlaß für eine niedrigere Wertfeststellung gefunden hat, wie dies in den Entscheidungsgründen auch ausdrücklich ausgeführt ist.
a)
Nachdem der Sachverständige W. sein Gutachten vom 5. Juli 1956, das zu einem Wert von 350 DM je qm gelangte, erstattet hatte, äußerten sich hierzu beide Parteien schriftsätzlich, die Kläger am 9. Oktober 1956 und die Beklagte am 27. September 1956. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1956 ordnete das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens an, in dem der Sachverständige sich mit den Einwendungen beider Parteien gegen sein Gutachten auseinandersetzen solle. W. gab das Ergänzungsgutachten am 4. Juni 1957, in dem er zu allen Einwendungen der Parteien vollständig und eingehend Stellung nahm - auch die Revision rügt nicht, daß dies unvollständig geschehen sei -, dahin ab, daß der in seinem ersten Gutachten ermittelte Quadratmeterdurchschnittswert von 350 DM tatsächlich die angemessene Entschädigung, der von den Klägern geforderte Betrag aber übersetzt sei.
Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, indem es zur näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils und des ersten Berufungsurteils Bezug genommen hat. Das bedeutet keinen Verfahrensfehler. Das Gericht darf allerdings ein Gutachten nicht ungeprüft übernehmen; es muß das Gutachten kritisch würdigen. Der geschilderte Verfahrensgang belegt, daß dies geschehen und dabei der Inhalt des Schriftsatzes vom 27. September 1956 sachlich geprüft und erwogen worden ist. Ohne Verfahrensfehler konnten die Vorinstanzen, nachdem den Parteien das die Einwendungen gegen das erste Gutachten behandelnde Ergänzungsgutachten bekannt gegeben worden war, sie sich schriftsätzlich nochmals hatten äußern können und über das Ergebnis mündlich verhandelt worden war (Bl. 111), sich das Gutachten zu eigen machen (LM zu ZPO § 286 D Nr. 2), weil sie es in vollem Umfange als überzeugend ansahen, ohne im einzelnen begründen zu müssen, weshalb es sie überzeuge. Denn gerade die Ermittlungsgrundlage und die dafür erforderlichen Feststellungen (BGHZ 6, 62, 63) [BGH 30.04.1952 - III ZR 198/51] sind aus den Entscheidungsgründen ersichtlich; sie ermöglichen die Entscheidung, daß die Wertermittlung nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen worden sind.
b)
Es ist auch nicht - wie die Revision weiter ausführt - richtig, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Juli 1957 "nicht beschieden" habe. Das Berufungsgericht hat allerdings diesen Schriftsatz nach der Prozeßlage mit Recht als erledigt betrachtet, insoweit er sich gegen eine Gleichbewertung der Grundstücke richtet. Mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Ertragswertberechnung des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Wenn es hierin keinen Anlaß gefunden hat, von der Schätzung des Sachverständigen abzuweichen, so ist dies verfahrensrechtlich umso weniger zu beanstanden, als der Sachverständige selbst sein Gutachten nicht auf einer Ertragswertberechnung, sondern auf seiner Erfahrung unter Berücksichtigung vergleichbarer Verkäufe aufgebaut hat. Die Ertragswertberechnung hat der Sachverständige erst in seinem Ergänzungsgutachten hilfsweise und durch die Einwendungen der Parteien veranlaßt angestellt; sie ist ebensowenig die Grundlage seiner Schätzung wie der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich hervorhebt, daß es die Ertragswertberechnung bei Trümmergrundstücken dieser Art für ungeeignet halte, eine Auffassung, die auf tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Verhältnisse beruht und revisionsmäßig nicht zu beanstanden ist. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob der Sachverständige oder das Berufungsgericht - wie die Revision weiter meint - den Begriff der nachhaltig erzielbaren Miete verkannt hat oder irrig von zu hohen vergleichbaren Mieten ausgegangen ist; denn selbst wenn dies zuträfe, würde die Entscheidung nicht darauf beruhen.
Das Berufungsgericht hat die Einwendungen der Beklagten gegen die Begrenzung der vergleichbaren Verkäufe "aus tatsächlichen Gründen" für unbegründet gehalten und zur näheren Begründung auf die Ausführungen des ersten Berufungsurteils hierzu Verwiesen. Auch dieses Vorbringen ist mithin nicht - wie die Revision meint - unberücksichtigt geblieben. Das Berufungsgericht hat verneint, daß Verkäufe, die mehrere Jahre vor dem Stichtag der Wertfeststellung liegen, als vergleichbar für eine Wertermittlung gelten könnten. Das ist revisionsmäßig nicht zu beanstanden, denn die Entscheidung dieser Frage ist in der Tat Sache der tatrichterlichen Würdigung der Verhältnisse und der örtlichen Entwicklung.
c)
Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52]; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53]; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57]und 217; 30, 281) grundsätzlich an. Das Berufungsgericht war weder im Rahmen seiner Begründungspflicht (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) noch im Rahmen seiner Aufgabe, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 287 ZPO), gehalten, diese rechtlichen Einwendungen der Beklagten ausdrücklich zu bescheiden. Denn die Beklagte verkennt hierbei - wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist - den grundsätzlichen, in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegten Ausgangspunkt der Rechtsprechung, daß der Enteignete durch Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt. Wenn dies in einigen Entscheidungen bildhaft dahin ausgedrückt worden ist, der Enteignete solle in die Lage versetzt werden, sich einen gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen, so besagt das nichts anderes, als daß ihm durch die Entschädigung das volle Äquivalent - bemessen nach dem Zeitpunkt der Zahlung - für das Genommene gegeben werden muß. Aus diesem Grundsatz leiten sich alle Einzelheiten der Rechtsprechung - über die Bewertung in Zeiten schwankender Preise, über die Berücksichtigung von Teilzahlungen, über die Verzinsung - ab. Dabei ist nicht vorausgesetzt, daß der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichartigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte. Er soll aber den Wert des Genommenen erhalten und in diesem Recht, falls die Entschädigungsfestsetzung anfänglich unrichtig war, nicht durch die Preisentwicklung bis zur endgültigen Entscheidung beeinträchtigt werden. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat - nach nochmaliger Prüfung der wiederholt erwogenen Bedenken der Beklagten - keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
3.)
Hiernach hat das Berufungsgericht seine Feststellung, daß der Verkehrswert zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses bereits 350 DM je qm der Gesamtfläche betragen habe, rechtsirrtumsfrei getroffen. Den Klägern stand daher ursprünglich ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 98.000 DM zu. Diesen Betrag haben die Kläger - auch bei Berücksichtigung der Nachzahlung am 22. Januar 1958 - nicht erhalten.
Da die Festsetzung der Entschädigung im Entschädigungsbeschluß wesentlich unrichtig war, kann - wie oben unter Hinweis auf BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]; 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; 30, 281 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]bereits dargelegt ist - die Entschädigung nicht mehr nach dem Wert zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses bemessen werden, vielmehr verschiebt sich der Stichtag in das gerichtliche Verfahren hinein. Der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Juli 1957) oder dem Oberlandesgericht im ersten Berufungsrechtszug (Dezember 1957) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil deren Urteile die Preissteigerung in den bis dahin vergangenen zwei Jahren nicht berücksichtigten. Es kommt daher auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht (März 1960) an.
IV.
Diesen Wert im März 1960 stellt das Berufungsgericht auf 770 DM je qm fest. Dabei macht das Berufungsgericht sich das Gutachten des Sachverständigen W. vom 10. September 1959 zu eigen und hebt hervor, daß es die von dem Sachverständigen angezogenen Vergleichsverkäufe für eine brauchbare und ausreichende Bewertungsgrundlage halte; Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung seien nicht gegeben. Das Berufungsurteil fährt dann fort: Die Beklagte habe zwar im Schriftsatz vom 10. November 1959 weitere Vergleichsgrundstücke einzuführen versucht mit dem Ziel, die Schätzung des Sachverständigen als unangemessen hoch anzugreifen. Mit diesem Vorbringen könne die Beklagte jedoch nicht mehr gehört werden. Sie habe hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, dem Sachverständigen das ihr brauchbar erscheinende Vergleichsmaterial zur Verfügung zu stellen. Das Gutachten sei dann beiden Parteien zur evtl. Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt worden. Die Beklagte habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen, ohne eine Verlängerung nachzusuchen. Ihr nunmehriges Vorbringen sei daher gemäß § 279 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des Verfahrensrechts.
Ein Fall der unmittelbaren Anwendung des § 279 ZPO - oder des für den Berufungsrechtszug entsprechenden § 529 ZPO - liegt nicht vor, weil der Schriftsatz vom 10. November 1959 nicht Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Bestimmungen enthielt. Mit ihm nahm die Beklagte vielmehr Stellung zu dem Gutachten des Sachverständigen, und zwar - wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt - mit dem Ziel, den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als unangemessen hoch erscheinen zu lassen, indem sie sich auf weitere, ihrer Ansicht nach vergleichbare Verkäufe und andere Umstände berief, die für eine niedrigere Bewertung sprächen. Ein solches Vorbringen, mit dem eine Partei unter Anführung von Hilfstatsachen die Glaubwürdigkeit oder den Beweiswert eines Beweismittels - hier des Gutachtens - erschüttern will, enthält Beweiseinreden im Sinne des § 283 ZPO (Stein-Jonas-Schönke zu § 283 Anm. I; vgl. auch LM zu ZPO § 283 Nr. 1). Beweiseinreden können bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; jedoch kann das Gericht entsprechend den §§ 279, 279 a ZPO verfahren (§ 283 ZPO).
Nach § 279 ZPO, den das Berufungsgericht anführt, kann ein nachträgliches Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Partei es nach der freien Überzeugung des Gerichts in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hat. Diese Voraussetzungen bedürfen grundsätzlich der Feststellung im Urteil (Wieczorek ZPO zu § 279 Anm. B III a), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung der Tatsachen oder bei der Gewinnung seiner Überzeugung von einem Rechtsirrtum ausgegangen ist, es sei denn, daß sich diese Tatsachen aus dem Prozeßverlauf von selbst ergeben (RG HRR 1932 Nr. 999). Das Berufungsgericht schildert in den Entscheidungsgründen den Prozeßverlauf hinsichtlich des letzten Gutachtens, ohne daß sich hieraus klar ergäbe, daß die Berücksichtigung des Schriftsatzes die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde, und ohne eindeutig erkennen zu lassen, ob es einen Fall der Verschleppungsabsicht oder der groben Nachlässigkeit angenommen hat. Das ist - wie die Revision mit Recht hervorhebt - verfahrensfehlerhaft.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob ein "nachträgliches Vorbringen" gegeben ist. Das Berufungsgericht hat ein nachträgliches Vorbringen deshalb angenommen, weil die Beklagte schon Monate vor Erstattung des Gutachtens - nämlich seit dem Beweisbeschluß vom 3. Juni 1959 - gewußt habe, daß W. ein neues Gutachten abgeben solle, und weil sie deshalb hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, dem Sachverständigen brauchbares Vergleichsmaterial zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier keines Eingehens auf die grundsätzliche Frage, auf welchem Wege die Unterlagen für das Gutachten eines Sachverständigen zu beschaffen sind (vgl. hierzu Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl., § 120 II S. 589; Stein-Jonas-Schönke, Vorbem. II 2 vor § 402). Hier kommt es nur darauf an, ob die Beklagte gehalten war, sobald sie von dem Beweisbeschluß erfuhr, das ihrer Ansicht nach geeignete Vergleichsmaterial zusammenzustellen und schriftsätzlich mitzuteilen, ob sie also eine prozessuale Obliegenheit versäumt hat, indem sie mit einer Äußerung bis nach dem Eingang des Gutachtens wartete. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch der prozessualen Förderungspflicht der Parteien nicht entnehmen. Die Beklagte war weder von dem Gericht noch von dem Sachverständigen aufgefordert worden, Vergleichsverkäufe mitzuteilen; sie konnte deshalb davon ausgehen, daß der Sachverständige - wie bei den vorangegangenen Gutachten auch - nach seiner Sachkunde und Erfahrung die vergleichbaren Verkäufe zusammenstellen und werten werde. Hat hiernach die Beklagte keine prozessuale Pflicht versäumt, indem sie eine Äußerung vor dem Gutachten unterließ, so muß bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "nachträgliches" Vorbringen handelt, weiter berücksichtigt werden, daß Einwendungen gegen den Beweiswert eines Beweismittels in aller Regel erst nach der Beweisaufnahme in Frage kommen (Stein-Jonas-Schönke zu § 283 Anm. II 2; Wieczorek zu § 283 Anm. B II b 1). Für die Beklagte, die nicht wußte, welche vergleichbaren Verkäufe der Sachverständige zugrundelegen werde, ergaben sich erst nach Einsicht in das Gutachten Bedürfnis und Möglichkeit, die Unvollständigkeit oder Unvergleichbarkeit der herangezogenen Verkäufe oder die Nichtberücksichtigung von Umständen, auf die sie schon früher hingewiesen hatte, zu rügen. Die Zurückweisung der Beweiseinreden der Beklagten erweist sich schon deshalb als fehlerhaft, weil es an der gebotenen Feststellung, daß die Berücksichtigung der Beweiseinreden die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde, fehlt. Insoweit unterliegt die Entscheidung uneingeschränkt der Nachprüfung des Revisionsgerichts (LM zu ZPO § 272 b Nr. 2 und 3). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß zwischen dem Eingang des Schriftsatzes (11. November 1959) und dem bereits anberaumten Termin (24. März 1960) 4 1/2 Monate lagen. In dieser Zeit hätte das Gericht - falls es eine Stellungnahme des Sachverständigen zu den Beweiseinreden für geboten hielt - dem Sachverständigen den Schriftsatz vom 10. November 1959 zur Kenntnis bringen und ein Ergänzungsgutachten oder seine Ladung zum Termin anordnen können (§ 272 b Abs. 2 Nr. 5 ZPO). Falls aber das Gericht glaubte, auf Grund der vorliegenden Gutachten sowie seiner eigenen Kenntnis der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein zuverlässiges Urteil darüber abgeben zu können, ob die Beweiseinreden der Beklagten beachtlich seien, ob insbesondere die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsverkäufe eine "brauchbare und ausreichende Bewertungsgrundlage abzugeben vermögen", hätte es hierüber in Ausübung seiner Befugnisse nach § 287 ZPO auch aus eigener Sachkunde entscheiden können. Eine Verzögerung des Rechtsstreits hätte sich also in beiden Fällen bei Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten vermeiden lassen, auch wenn der Schriftsatz berücksichtigt wurde.
Die Bedeutung, die das Berufungsgericht ersichtlich der Fristbestimmung in der Verfügung des Einzelrichters beimißt, läßt an die Anwendung des in § 283 ZPO ebenfalls angeführten § 279 a ZPO denken. Danach kann das Gericht einer Partei unter Fristsetzung aufgeben, sich zu bestimmten Beweismitteln oder zu dem Ergebnis einer bestimmten Beweisaufnahme zu äußern (Stein-Jonas-Schönke zu § 283 Anm. III; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl. zu § 283 Anm. 2 B) und eine verspätete Erklärung allein auf Grund der Nichteinhaltung der Frist zurückweisen (Rosenberg, Lehrbuch 8. Aufl. § 65 II S. 307). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn § 279 a ZPO geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) im Interesse einer sachdienlichen Entscheidung einer Partei aufgibt, sich über aufklärungsbedürftige streitige Punkte oder - wie hier - Beweisergebnisse schriftlich zu erklären (BGHZ 33, 236, 240) [BGH 03.11.1960 - VII ZR 150/59]. Die Anwendung der Bestimmung setzt ein Verlangen des Gerichts nach Aufklärung (RGZ 132, 330, 337), eine "Anordnung", sich zu äußern, voraus, die eine entsprechende prozessuale Pflicht der Partei auslöst und die deshalb schon in ihrer Form der Bedeutung der Fristsetzung Rechnung zu tragen hat. Ob das nur durch förmlichen Beschluß, der zu verkünden oder gemäß § 329 Abs. 3 zuzustellen ist, geschehen kann (vgl. Baumbach-Lauterbach zu § 279 a Anm. 3 A; Wieczorek zu § 279 a Anm. B I), kann unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Verlangen des Gerichts, an einer "Anordnung" der Äußerung. Die Verfügung des Einzelrichters vom 11. September 1959 besagte vielmehr ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach lediglich, daß den Parteien Gelegenheit zu einer Äußerung binnen 3 Wochen gegeben werde, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß das Gericht, eine solche Äußerung erwarte oder zur sachdienlichen Würdigung für erforderlich halte. Die Fristsetzung beruhte offenbar - wie der weitere Prozeßverlauf ergibt darauf, daß der Einzelrichter sich darüber schlüssig werden wollte, ob die Sache soweit gefördert sei, daß er sie dem Vorsitzenden zur Terminsbestimmung vorlegen könne. Ihr war nicht zu entnehmen, daß daran gedacht werde, späteres Vorbringen auszuschließen.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils und der aus den Akten ersichtliche Prozeßverlauf ergeben daher nicht, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich befugt war, die Beweiseinreden der Beklagten ungehört zurückzuweisen. Hiernach stellt sich die Zurückweisung dieses Vorbringens als ein Verfahrensfehler dar.
Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil es auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Zwar hätte möglicherweise - wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt - das Berufungsgericht die gleiche Entscheidung in Ausübung seiner Befugnisse nach § 287 ZPO treffen können. Es hätte dann aber "alle Umstände" (§ 287 Abs. 1 ZPO) würdigen, d.h. auch den Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 1957 sachlich daraufhin prüfen müssen, ob er entscheidungserhebliche Umstände enthielte, und solche Umstände in seine Erwägungen aufnehmen müssen. Das ist ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht geschehen; denn das Vorbringen ist als verspätet nicht berücksichtigt worden. Das Revisionsgericht kann sein Ermessen nicht anstelle des Tatrichters walten lassen; denn die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht bei sachlicher Erwägung des Schriftsatzes vom 10. November 1957 anders entschieden haben könnte, läßt sich nicht von der Hand weisen. Hiernach erweist sich das Berufungsurteil auch unter dem Gesichtspunkt des § 287 ZPO als fehlerhaft; das Berufungsurteil muß auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, weil eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht fehlerfrei festgestellt worden ist.
V.
Dies zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Anschlußrevision der Kläger, die sich lediglich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zinsen richtet. Denn die Entscheidung über die Zinsen hängt von der Entscheidung über die Hauptforderung ab, die hier noch nicht getroffen werden kann. Grundsätze für die Verzinsung von Entschädigungsansprüchen enthält das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 31, 235.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Verhältnis die Rechtsmittel der Parteien Erfolg haben können.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler