Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1959, Az.: V ZR 3/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 3/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 30.10.1957
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 273 - 281
- DB 1959, 974 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 833 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 997 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 1867-1869 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Artur Sch. in B.,
Prozessgegner
die E. S. Aktiengesellschaft in Be., vertreten durch ihren Vorstand, Bergwerksdirektor Bergassessor a.D. Dr. Erich Bö. und kaufmännischen Direktor und Dipl.-Kaufmann F.W. Sc.,
Amtlicher Leitsatz
Für den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen wegen ortsüblicher Immission kann schon schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens genügen. Der Anspruch steht auch einem geschädigten bloßen Besitzer zu.
Amtlicher Leitsatz
Für die Ortsüblichkeit der schädigenden Einwirkung von einem Betriebsgrundstück aus genügt es nicht, daß im zu betrachtenden Bezirk andere Betriebe durch Immissionen gleicher Art überhaupt Nachbargrundstücke beeinträchtigen. Es ist gegebenenfalls zwischen der Beeinträchtigung unbebauter und bewohnter Grundstücke zu unterscheiden, wobei je nach Stärke der Einwirkung auch Zonen gebildet werden können.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Oktober 1957 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in B. die Erzgrube F.. Dort wird seit etwa 100 Jahren Spateisenstein gefördert und aufbereitet. Das sortierte und zerkleinerte Roherz wird in besonderen Öfen durchgeglüht. Der erste Röstofen wurde im Jahre 1902 aufgestellt. Nachdem das Werk mit der benachbarten Grube "F. W." unter Tage verbunden war, entstand im Jahre 1937 für die Ausbeute beider Gruben eine moderne behördlich genehmigte Röstanlage. Die acht Schornsteine der Röstöfen stehen in einer Reihe parallel zur westlichen Ausfahrtstraße von B.. Sie stoßen 26 m über der Erde im Dauerbetrieb Rauch und Abgase aus, u.a. Schwefeldioxyd. Nach den Konzessionsauflagen darf 1 Kubikmeter Abgas höchstens 4 Gramm Schwefeldioxyd enthalten. Vor dem Werk unmittelbar an der Straße befindet sich eine offene Verladeeinrichtung. Dort werden die gerösteten teils feinkörnigen Erze mit etwa 6 % Wasser versetzt und in Bahnwaggons geschüttet.
Auf der anderen Straßenseite steht gegenüber dem Werk (gegenüber der Verladeeinrichtung) das im Jahr 1903/04 erbaute Haus, in dem der Kläger wohnt. Er betreibt dort ein Ladengeschäft und einen Großhandel in Haushalts- und Eisenwaren. Außerdem nutzt er einen Garten am Hause und einige Ackerstücke in der dahinterliegenden Gemarkung. Alle Grundstücke stehen im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehört.
Der Ort B. liegt im D.tal und hat knapp 1.400 Einwohner. Landwirtschaft wird nur in geringem Umfange als Nebenerwerb betrieben. Die Grube F. ist das einzige Industriewerk des Ortes und beschäftigt etwa 1.000 Menschen. Sie ist die größte Spateisensteingrube der Bundesrepublik. In der Umgebung befinden sich noch weitere Erzgruben dieser Art. Dieses Bergbaugebiet erstreckt sich über die Landkreise Altenkirchen und Siegen.
Die Abgase der Betriebe und Röstanlagen und der von der Verladeeinrichtung ausgehende Staub sammeln sich je nach der Witterung im Tal und beeinträchtigen die vom Kläger genutzten Grundstücke. Die Beklagte hatte vor Jahren versucht, die Verladeeinrichtung nach außen abzuschliessen. Das ist am Einspruch des Bergamts und der Reichsbahn gescheitert, weil Gesundheitsschaden der Verladearbeiter und erhöhter Verschleiß der Bahnwaggons zu befürchten waren. Wegen der Immissionen streiten die Parteien seit dem Jahre 1932. Über Teilansprüche haben sie schon mehrere Prozesse geführt. Die Mehrzahl der übrigen betroffenen Grundstückseigentümer hat sich mit der Beklagten über eine Entschädigung in Rentenform geeinigt.
Der Kläger hat in erster Instanz eine Reihe von Einzelschäden für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 20. Juni 1952 geltend gemacht und dazu vorgetragen: Die Immissionen bewirkten eine ständige starke Verschmutzung des Hauses. Dadurch müsse er erhöhte Kosten für die Reinigung der Fenster und Türen, des Dachbodens und seiner gewerblichen Lagerräume aufwenden. Im Geschäft ergebe sich ein erhöhter Papierverbrauch, in der Wohnung ein schnellerer Gardinenverschleiß. Die am Hause gelegene Wäschebleiche sei nicht benutzbar, dadurch verteuere sich das Waschen. Ferner führten die Abgase Metallschäden herbei. Seine Lagervorräte an Nutzeisen seien dadurch wesentlich im Werte gemindert. Seine Fahrräder und sein Personenkraftwagen seien in der Verchromung und Lackierung beschädigt. Der Betrieb einer von ihm eingerichteten Tankstelle sei unmöglich gemacht worden, so daß er deren Einnahmen einbüße. Sodann führe der Schwefeldioxydgehalt der Abgase zu Pflanzenschäden.
Ihm seien Ernteausfälle und Baum schaden in Feld und Garten entstanden. Schließlich beeinträchtigten die Immissionen Gesundheit und Wohlbefinden. Sein Kleinkind habe durch eine bezahlte Aufwartung weitab in die frische Luft gebracht werden müssen. Auf dem Balkon und in den Vorderzimmern des Hauses könne man sich kaum aufhalten. Das verringere deren Mietwert. Wegen der oft unerträglichen Luft und der unansehnlich gewordenen Waren habe sein Geschäft viele Kunden verloren. Der Verdienstausfall stelle einen weiteren Schaden dar. Aus allem ergebe sich eine schwere Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung. In B. und Umgebung komme eine so starke und schädliche Immission sonst nicht vor. Die unerträgliche Gas- und Staubentwicklung der Grube F. gehe daher weit über das ortsübliche Maß hinaus. Er verlange Geldersatz in Höhe von 7/8 seiner errechneten Schäden.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.851,25 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen,
- 2.
die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend festzustellen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1955 keine Schadensersatzansprüche aus den Immissionen entsprechend den Positionen seiner Klage gegen die Beklagte zustehen.
Die Beklagte hat die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und dazu vorgetragen: Der Kläger könne nicht Zahlung an sich verlangen, weil die beeinträchtigten Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehörten. Die Beeinträchtigungen seien auch nicht wesentlich. Jedenfalls seien die von der Grube F. ausgehenden Immissionen ortsüblich. Sie habe ihre Konzessionsauflagen stets eingehalten und alle zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen. Die Aufbereitung der Erze durch Rösten sei überall im Siegerland üblich. Die große und moderne Röstanlage entspreche der Bedeutung der Grube F. und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten. Die Mehrzahl der Bevölkerung habe sich mit dem Zustand abgefunden.
Die Parteien haben ein gemeinsam eingeholtes Rechtsgutachten des Professors Wi. vorgelegt.
Das Landgericht hat einen Augenschein des vom Kläger bewohnten Hauses, der Grube F. und mehrerer Gruben der Umgebung als Vergleichsobjekte eingenommen, sowie Zeugen vernommen. Es hat dann durch Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dazu ausgeführt: Dem Kläger stehe als Besitzer der beeinträchtigten Grundstücke nach den §§862, 906 BGB in Verbindung mit §26 GewO ein Anspruch auf Ersatz der Immissionsschäden zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Beeinträchtigungen wesentlich. Die Immissionen seien auch nicht ortsüblich. Allerdings könne schon ein einzelner Großbetrieb die Ortsüblichkeit der von ihm ausgehenden Immissionen begründen. Die Grube F. müsse mit anderen Gruben der Umgebung verglichen werden. Dabei sei nicht so sehr auf ähnliche Werke, sondern auf ähnliche und gleichstarke Immissionen zu achten. Die Besichtigung anderer Gruben habe ergeben, daß diese allerdings auch Schwefeldioxyd ausstießen und über offene Verladeeinrichtungen verfügten. Eine derart massierte Großanlage, wie sie die Grube F. besitze, sei jedoch nirgends angetroffen worden.
Auch das Zusammenwirken von Gas und Staub finde sich nicht im Vergleichsgebiet. Die bei der Grube F. festgestellten Immissionen gingen weit über das gewöhnliche Maß hinaus, obwohl die Beklagte ihre Konzessionsauflage einhalte. Alle vom Kläger geltend gemachten Schäden seien durch die Immissionen verursacht worden. Ihn treffe auch kein mitwirkendes Verschulden, denn er nütze die beeinträchtigten Grundstücke in angemessener Weise. Er habe Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens. Alles übrige müsse dem Nachverfahren über die Höhe des Schadens vorbehalten bleiben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat den Klageanspruch durch Anschlußberufung um 11.902,03 DM nebst Zinsen erhöht. Die Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt. Sie hat u.a. noch geltend gemacht, der Erzbergbau könne mit Rücksicht auf die starke Auslandskonkurrenz nur fortbestehen, wenn er sich dem technischen Fortschritt anpasse. Nur eine zentrale Förderung und Aufbereitung unter Einbeziehung von Verbundgruben sei rentabel. Die moderne Röstanlage in B. sei nicht ungewöhnlich.
Das Oberlandesgericht hat die Grube F und das Anwesen des Klägers in Augenschein genommen und hat sodann in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die mit der Klage und Anschlußberufung geltend gemachten Zahlungsansprüche insoweit für gerechtfertigt erklärt, daß der Kläger lediglich eine Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen für die Immisssionen aus dem Betrieb der Beklagten verlangen könne. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Sie verfolgen ihre Berufungsanträge weiter und bitten um Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
1.
Die Sachbefugnis des Klägers sei gegeben. Er sei nicht darauf beschränkt, die Rechte der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Als Besitzer könne er sich gegen unzulässige Einwirkungen nach §862 BGB aus eigenem Recht wehren. Die vom Kläger benutzten Grundstücke würden auch durch Staub und Abgase wesentlich beeinträchtigt.
2.
Die Immissionen der Grube F. seien aber nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich.
Alle zur Grube F. gehörigen Grundstücke seien als ein störendes Grundstück im Sinne des §906 BGB zu betrachten. Die Immissionen dieses Großbetriebs seien nicht allein nach den örtlichen Verhältnissen in B. zu beurteilen, vielmehr sei der umliegende Wirtschaftsraum ins Auge zu fassen. Es sei jedoch nicht richtig, lediglich die Vergleichsbertiebe einzeln der Grube F. gegenüberzustellen, vielmehr könne schon ein einziger Fabrikbetrieb von überwiegender Bedeutung und Ausdehnung den Charakter einer Landschaft so bestimmen, daß die vom Werk ausgehenden Einwirkungen gewöhnlich erschienen (RG WarnRspr 1912 Nr. 215; BGHZ 15, 149[BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]). Danach sei wesentlich, welches Wirtschaftsbild der Raum um B. biete und welche Stellung die Grube F. darin einnehme. Sie gehöre zu dem Bergbaugebiet des Tals der Sieg und deren Nebentälern. Das Tal der D. weise von Be. bis B. keine nennenswerte Landwirtschaft auf. Der Erzbergbau bestimme den Charakter der Gegend. Dementsprechend bezögen auch die Bewohner ihren Erwerb aus dem Erzbergbau und der damit in Zusammenhang stehenden Industrie, Biersdorf liege also am Rande eines ausgesprochenen Industriegebiets. Auch in den vom Landgericht besichtigten Vergleichsgruben werde das Erz in Röstanlagen aufbereitet, aus denen Schwefeldioxyd entweiche. Desgleichen hätten die meisten anderen Gruben der Umgebung ebenfalls eine offene Verladeeinrichtung, mit der notwendig eine starke Staubentwicklung verbunden sei. Die vom Kläger beanstandeten Immissionen träten also auch bei anderen Werken des Siegerlandes auf und seien in dieser Art für dieses Gebiet nicht ungewöhnlich.
Auch die Stärke der von der Grube F. ausgehenden Immissionen stehe der Ortsüblichkeit nicht im Wege. Der technische Fortschritt dürfe nicht aufgehalten werden. Immissionen auch nur eines Betriebes blieben dann ortsüblich, wenn sie durch eine gebotene industrielle Weiterentwicklung hervorgerufen seien. Die Grube habe sich auch durch Eingliederung der Grube Fr. W. und Einrichtung der neuen Röstanlage den wirtschaftlichen Anforderungen angepaßt und könne auch nur so mit dem auswärtigen Wettbewerb Schritt halten. Demgegenüber sei es unerheblich, daß andere Werke im Vergleich mit der Grube F. technisch zurückgeblieben seien.
Bedeutsam sei auch die Stellung der Bevölkerung gegenüber der Grube F.. Hierfür komme es nicht auf die Äußerungen einzelner Zeugen an, die ihre persönliche Belästigung geschildert hätten, sondern auf die Anschauung aller billig und gerecht denkenden Bewohner der hier in Betracht kommenden Gegend. Für die große Mehrzahl der Bevölkerung sei aber der Erzbergbau die Lebensgrundlage, nicht nur für die Arbeiter, sondern mittelbar auch für die in Handel und Handwerk tätigen Menschen. Ein einsichtiger Mensch könne unter diesen Umständen die Grube und ihre, sei es auch recht lästigen Auswirkungen, nicht als orts- und landschaftsfremd bezeichnen. Die Bevölkerung habe sich auch mit dem Zustand abgefunden. Die betroffenen Grundeigentümer bestünden demgemäß auch mit Ausnahme des Klägers nicht auf vollem Schadensersatz.
Die Immissionen, erwägt das Berufungsgericht hierzu, träfen das Anwesen des Klägers besonders hart, weil es dem Grubenbetrieb unmittelbar gegenüberliege. Sein Handelsbetrieb, der zwar mit der Grube verglichen von geringfügiger Bedeutung sei, habe doch auch seine Daseinsberechtigung. Er leide teils durch Zurückgehen des Absatzes, teils durch Beschädigung und Wertminderung der Waren. Dazu müsse der Kläger erhöhte Aufwendungen für die Sauberkeit seines Anwesens und die Gesundheit der Familie machen. Insgesamt ergebe sich eine Bedrohung seiner Existenz.
Der nach Billigkeitsgrundsützen zu ersetzende Bruchteil des Schadens könne aber erst bestimmt werden, wenn die Höhe des Schadens feststehe. Dieser Bruchteil werde, da der Kläger eine Reihe verschiedener Einzelansprüche geltend mache, nicht einheitlich sein können, sondern werde für jeden Anspruch besonders ermittelt werden müssen, wobei allerdings Schadensgruppen gebildet werden könnten.
II.
1.
Ein etwa bestehender Anspruch des Klägers auf Schadloshaltung nach §26 GewO, der daraus hervorgeht, daß wesentliche, aber nicht ortsübliche Immissionen geduldet werden müssen, wird nicht von vornherein durch den Umstand ausgeschlossen, daß die in Frage kommenden Grundstücke nicht dem Kläger allein, sondern einer Erbengemeinschaft gehören, an der er beteiligt ist. Der erst im Revisionsrechtszug gebrachte Vortrag des Klägers, er sei in Wahrheit Alleineigentümer des in Frage stehenden Grundbesitzes, muß nach §561 ZPO außer Betracht bleiben. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist der Kläger Besitzer der beeinträchtigten Grundstücke, und es ist auch unstreitig, daß er sie nutzt. Er wäre ohne §26 GewO gemäß §862 BGB in der Lage, wegen unzulässiger Einwirkungen die Abwehrklage zu erheben. Daher hat er auch den Anspruch auf Schadloshaltung, wie ihn der Eigentümer erheben kann. Eigentümer und Besitzer sind in §26 GewO nebeneinander genannt (vgl. RGZ 105, 213, 214; 159, 68, 73; RG JW 1932, 2984; BGHZ 15, 146, 148[BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; BGH MDR 1958, 500 = LM Preuß. WasserG, §24 Abs. 1 - Nr. 1). Der Prüfung der einzelnen Schäden im etwaigen Verfahren über die Höhe muß es überlassen bleiben, ob der entstandene Schaden die Erbengemeinschaft oder den Kläger trifft, beispielsweise soweit erhöhte Aufwendungen auf die Grundstücke zu machen sind, wird gegebenenfalls zu untersuchen sein, wen die Erhaltungspflicht trifft.
2.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den hier in Frage stehenden Einwirkungen des Betriebs der Beklagten durch Staub und Abgase um wesentliche Beeinträchtigungen handelt, wird in diesem Rechtszug nicht angegriffen. Es kommt für die Möglichkeit, Schadloshaltung zu verlangen, demnach darauf an, ob es sich um Einwirkungen handelt, die durch eine Benutzung der Grundstücke der Beklagten herbeigeführt werden, wie sie nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist, also um sogenannte ortsübliche Einwirkungen. Gegen die Annahme der Ortsüblichkeit der Einwirkungen richtet die Revision des Klägers verschiedene Angriffe. Diese Angriffe sind auch im Revisionsrechtszug beachtlich; denn die Frage der Ortsüblichkeit ist zwar im wesentlichen tatsächlicher Natur (Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56 NJW 1958, 1776 = MDR 1958, 497), das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 32).
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht untersucht, ob die Grube Füsseberg der Landschaft den Charakter einer Fabrikgegend aufdrückt;, denn wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 15, 146 ausgeführt hat, ist in solchem Fall es zwar nicht so anzusehen, als wenn anstelle des beherrschenden Großbetriebes mehrere kleinere Betriebe in der Gegend ansässig wären, deren Immissionen dann als ortsüblich zu dulden wären. Wohl aber ist in solchem Fall über den für die Feststellung der Ortsüblichkeit zunächst maßgebenden Sitz des Unternehmens hinauszugehen und auf das Maß von Einwirkungen zu sehen, das in weiteren Räumen von anderen Grundstücken ausgeht, die in gleicher Weise benutzt werden (WarnRspr 1912, Nr. 215 und 1910 Nr. 386 = Gruch 55, 105). Eine dem Revisionsangriff verschlossene tatsächliche Feststellung ist es, wenn das Berufungsgericht ausführt, es handle sich bei dem D.tal, in dem die Grube F. liegt, um keine ländliche Gegend, sondern mangels nennenswerter Landwirtschaft überwiege der industrielle Charakter der Gegend.
b)
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß auch im Fall solch beherrschender Stellung eines Unternehmens nach den oben angeführten Entscheidungen es doch der Heranziehung von Vergleichsobjekten bedarf, daß also zu untersuchen ist, ob ähnliche Immissionen auch von anderen Gruben, sei es auch in der weiteren Umgebung, ausgehen. Dem Berufungsgericht genügt es für die Ortsüblichkeit der Einwirkungen dabei aber, daß nach seiner Feststellung auch bei anderen Werken im Siegerland wesentliche Beeinträchtigungen betriebsfremder Grundstücke durch Schwefeldioxydgase und durch Staubentwicklung aus offenen Verladeeinrichtungen eintreten.
Mit Recht beanstandet die Revision diese Rechtsauffassung. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Immissionen, die in der Hauptsache nur unbebaute Grundstücke in Mitleidenschaft ziehen, und solchen, die menschliche Siedlungen beeinträchtigen. Das Gesetz spricht von einer Benutzung, die bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Bei der Bedeutung, die dem Schutz des Menschen an seinem ständigen Aufenthaltsort zukommt, sei es, daß er sich zu Wohn-, sei es zu Berufszwecken dort aufhält, muß es als bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse wichtiger Umstand gewertet werden, ob das Unternehmen, um dessen Einwirkung es sich handelt, derart in der Nähe werksfremder. d.h. nicht im Eigentum des Industrieunternehmens stehender Ansiedlungen liegt, daß diese Ansiedlungen wesentlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Unternehmen habe für seinen Standort, soweit es sich um Bergbaubetriebe handle, keine Wahl, weil diese eben an das Vorkommen des Bergminerals gebunden seien. Die Üblichkeit einer Einwirkung bedeutet, daß sie öfter vorkommt, und diese Voraussetzung kann nicht durch die Unvermeidbarkeit der Einwirkungen gerade in der betreffenden Gegend ersetzt werden. Soweit die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Köln (BB 1953, 719 und MDR 1955, 359 [OLG Köln 22.03.1955 - 9 U 224/54]) eine andere Rechtsauffassung erkennen lassen, kann ihnen nicht beigetreten werden.
Es genügt also nicht für die Üblichkeit einer Einwirkung im Sinne des §906 BGB, daß auch von anderen Werken aus in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk überhaupt betriebsfremde Grundstücke wesentlich beeinträchtigt werden, wenn die Beeinträchtigung, deren Ortsüblichkeit in Frage steht, auch bebaute und besiedelte Grundstücke erfaßt, wie das im vorliegenden Fall zutrifft. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe entgegen §286 ZPO das erstinstanzielle Beweisergebnis (durch Vergleich mit den Gruben der Umgebung) nicht gewürdigt, weil es offenbar eine Vergleichung im einzelnen, insbesondere nach der Richtung, ob bewohnte betriebsfremde Grundstücke betroffen worden seien, nicht für erheblich gehalten habe. Die hiernach gebotene Untersuchung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Bewohner des D.tals sich an die Einwirkung der F.-Grube gewöhnt haben. Die Auffassung der Bevölkerung ist nur ein Anhalt für die Ortsüblichkeit. Sie kann aber allein eine Einwirkung, die in vergleichbarer Weise sonst nicht vorkommt, nicht zu einer ortsüblichen machen.
Bei der neuerlichen tatrichterlichen Beurteilung der Frage, ob die hier umstrittenen schädigenden Einwirkungen im Sinne des §906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich waren, wird auch zu beachten sein, daß es für die ortsübliche Benutzung der Grundstücke, von denen die schädigenden Einwirkungen ausgehen, zwar genügt, daß eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise d.h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden, daß aber eine besonders schädigende Benutzungsweise ungewöhnlich sein kann, auch wenn die in Betracht kommende Einwirkung - hier durch Rauch, Abgase und Staub - an sich als gewöhnlich zu erachten ist (RGZ 139, 29, 32; 154, 161, 169; BGHZ 15, 146, 149) [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]. Unter diesem Gesichtspunkt kann die besonders massierte Einwirkung auf ein Grundstück ungewöhnlich sein, wenn sie sich nicht anderwärts in ähnlicher Weise findet, während die von demselben Betrieb ausgehenden Einwirkungen auf entfernter liegende Grundstücke derselben Ansiedlung noch als gewöhnlich im Sinn des §906 BGB erscheinen. In diesem Sinn können Zonen der Einwirkung mit verschiedener rechtlicher Beurteilung bestehen.
III.
Sind die Einwirkungen, die der Kläger zur Grundlage seines Schadensersatzanspruches macht, im Sinne des §906 BGB nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlich, so entfällt ein Schadensersatzanspruch nach §26 GewO (RGZ 139, 29, 33). Die neuere Rechtsprechung hat jedoch (seit der Entscheidung RGZ 154, 161), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unter Umständen trotz ortsüblicher Einwirkung einen Ausgleichsanspruch wegen der Schäden anerkannt. Einen derartigen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht dem Grunde nach bejaht. Da dieser Anspruch nur auf die Ersetzung eines Teils des durch die Einwirkungen verursachten Schadens geht, nötigt die nach den Ausführungen zu II 2 b gebotene Untersuchung, ob dem Kläger nicht ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens nach §26 GewO zusteht, nicht zur Aufhebung des Ausspruchs des Berufungsgerichts, der Kläger könne eine Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen verlangen. Der oben aufgezeigte Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts ist insoweit unschädlich.
Die Revision der Beklagten (im folgenden nur: die Revision) ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe der Klage infolge Rechtsirrtums hinsichtlich des Billigkeitsanspruches stattgegeben. Dem kann aber nicht zugestimmt werden.
Die Würdigung der Angriffe der Revision im einzelnen ergibt:
1.
Oben zu II 1 wurde bereits ausgeführt, daß der Kläger Ansprüche aus §26 GewO in Verbindung mit den §§906, 862 BGB auch als bloßer Besitzer erheben kann. Die Revision der Beklagten ist jedoch der Meinung, daß jedenfalls für den auf Billigkeitserwägungen beruhenden Ausgleichsanspruch der bloße Besitzer nicht legitimiert sein könne. Sie beruft sich dabei darauf, daß Immissionen, die ein Eigentümer als ortsüblich einnehmen muß, im Verhältnis zum Besitzer keine Besitzstörung seien, letzteres trifft zwar zu, aber auch gegenüber dem Eigentümer liegt eine ortsübliche, also nach §906 BGB in Verbindung mit §1004 BGB nicht abzuwehrende Einwirkung vor, die aber wegen der schweren wirtschaftlichen Folgen nach der neuen Rechtsprechung einen Billigkeitsanspruch auf Teilentschädigung erzeugt. Es ist daher nicht einzusehen, warum dem Besitzer, der in gleicher Lage ist, jener Ausgleichsanspruch versagt bleiben soll. Etwaige Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer, etwa aus Vertrag, wenn es sich um Miete handelt (§537 BGB), auf die die Revision hinweist, stehen der Zuerkennung einer Entschädigung wegen Immissionen nicht entgegen, da auch der Mieter im Falle der Störung seines Besitzes entweder selbst gegen den Störer vorgehen kann oder sich hierwegen an den Vermieter halten kann.
2.
Der Ausgleichsanspruch ist in der Entscheidung RGZ 154, 161, den damals herrschenden Kräften entsprechend, zumindest äußerlich auch mit nationalsozialistischen Gedankengängen begründet. Er beruht aber nicht auf typisch nationalsozialistischem Denken, sondern auf allgemeinen Erwägungen, insbesondere insofern als er aus den dem Nachbarschaftsverhältnis entspringenden Pflichten zur Rücksichtnahme abgeleitet wird. Es besteht daher kein Anlaß, die mit der genannten Entscheidung begonnene Rechtsprechung unter den gewandelten politischen Verhältnissen aufzugeben.
3.
Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, daß die Landwirtschaft im D.tal, wie dem unbestrittenen Sachverhalt im Urteilstatbestand der zweiten Instanz zu entnehmen ist, nur nebenbei betrieben wird. Sie ist deswegen noch nicht fehl am Ort im Sinne der mehrfach erwähnten Entscheidung RGZ 154, 161 und kann daher bei der Feststellung eines etwaigen Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden.
4.
Wenn auch das Berufungsgericht in den für das Landgericht bestimmten Bemerkungen davon spricht, daß der Schadensbruchteil, der zu ersetzen sein werde, für jeden Anspruch gesondert ermittelt werden müsse, war es doch durch §304 ZPO nicht gezwungen, diese Bruchteile selbst festzusetzen, da es sich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, für die der Bruchteil, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auch von der Höhe des Schadens abhängig ist. Es kann dem Kläger auch nicht verwehrt werden, nur einen Teil des Schadens, und zwar in Einzelaufzählung, geltend zu machen. Der Ausgleichsanspruch kann auch in der Weise ermittelt werden, daß er nicht als einheitlicher Betrag, sondern auf Grund Prüfung der Einzelforderungen durch Zusammenrechnung festgesetzt wird.
Demgemäß kann im Betragsverfahren für kleinere Einzelschäden dem Kläger eine Teilentschädigung überhaupt versagt werden, wie das Berufungsgericht ausführt. Es war deswegen nicht, wie die Revision meint, durch §304 ZPO genötigt, bereits selbst insoweit auf Klageabweisung zu erkennen.
5.
Es ist nicht anzuerkennen, daß nur Schäden, die die Gefahr einer Existenzvernichtung herbeiführen, einen Anspruch auf eine Teilentschädigung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen können (OGHZ 2, 181, 187 = MDR 1949, 612). Auch eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens kann ausreichen. Solche schwere Beeinträchtigung kann durch erhöhte notwendige Ausgaben, auch für den Lebensbedarf, die mit dem beeinträchtigten Erwerbsunternehmen unmittelbar nichts zu tun haben, mit herbeigeführt werden. Es kann aber auch sogar das Fortbestehen eines Betriebes durch derartige Ausgaben dann in Frage gestellt werden, wenn ihm hierdurch notwendige Mittel entzogen werden. Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch solche Ausgaben für die Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach angeführt hat, und es geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsurteil ermangle, soweit es eine Bedrohung des Bestandes des Betriebs des Klägers feststelle, der erforderlichen Begründung (§551 Nr. 7 ZPO).
IV.
Nach alledem war unter Zurückweisung der Revision der Beklagten auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers erkannt war, und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da über die Kosten erst nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits wird entschieden werden können, war zwar die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen; dieses ist jedoch nicht gehindert, die Entscheidung seinerseits dem Landgericht zu überlassen.