Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1958, Az.: V ZR 142/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1958
Aktenzeichen
V ZR 142/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal
OLG Düsseldorf - 11.04.1956

Fundstellen

  • DB 1958, 654 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1776-1777 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma K. S. & Co., W., H.,

Prozessgegner

den Kaufmann Emil Si., W., H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf dem Gebiet der Immission genügt im Urteilssatz ein Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche oder Gerüche, zu unterlassen.

  2. 2.

    Die Frage der Ortsüblichkeit ist wesentlich tatsächlicher Natur. Maßgebend ist der Charakter des Gebietes zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung, nicht aber die Zweckbestimmung des Gebietes in Plänen der Verwaltungsbehörden für die künftige Bebauung.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zweite Absatz des Entscheidungssatzes des Urteils zu lauten hat:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger in seinem Besitz an dem Grundstück in W., H., vom Grundstück H. durch Geräusche zu stören, soweit es sich nicht um Einwirkungen handelt, die die Benutzung des Grundstücks des Klägers nur unwesentlich beeinträchtigen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück W., H., eine Kugelfabrik, in der in drei Schichten durchgehend - also auch nachts - gearbeitet wird. Der Betrieb der Beklagten liegt etwa 150 m von der Rückseite des Wohnhauses des Klägers, W., H., entfernt. Das Gelände zwischen dem Wohnhaus des Klägers, hinter dem sich ein Garten befindet, und der Fabrik der Beklagten fällt zur Fabrik hin ab. Der Garten ist am Rande mit Bäumen bestanden, so daß eine freie Blickmöglichkeit vom Haus des Klägers zur Fabrik nicht besteht. Das Wohnhaus des Klägers liegt mit seiner vom Betrieb der Beklagten abliegenden Seite an einem Gemeindeweg, auf dessen anderer Seite der Kläger eine Schuhfabrik betreibt. Hinter dieser und hinter der Fabrik der Beklagten führt eine Eisenbahnnebenstrecke vorbei und hinter dieser die Bundesstraße Nr. 51.

2

Die Schuhfabrik des Klägers ist in den Jahren 1913/14, das Wohnhaus des Klägers in den Jahren 1924/25 erbaut worden. Die Kugelfabrik der Beklagten ist 1922/23 errichtet und in späteren Jahren erweitert worden; ein zusätzlicher Betrieb ist im Jahre 1937/38 in B. W. errichtet worden.

3

Der Kläger hat behauptet, von der Kugelfabrik der Beklagten gingen ungewöhnlich starke Geräusche aus, durch die er und seine Familie sowohl persönlich wie auch im Eigentum und Besitz an seinem Wohngrundstück ganz wesentlich beeinträchtigt würden. Insbesondere in der Nacht seien die einem starken Wasserfall ähnlichen, ununterbrochen andauernden Geräusche unerträglich.

4

Die Fabrik der Beklagten stehe in einer ausgesprochenen Wohngegend ländlicher Art. Seine (des Klägers) eigene Schuhfabrik verursache so gut wie überhaupt keine Geräusche.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger in seinem Besitz an dem Grundstück in W., H. durch Geräusche vom Grundstück H. zu stören.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat eingewendet, die in ihrem Betrieb erzeugten Geräusche seien geringfügig. Das Gelände, auf dem die Fabrik stehe, sei keine Wohnlage, sondern eine Fabrikgegend. Schalldämpfende Einrichtungen seien nicht erforderlich, technisch aber auch nicht weiter möglich.

10

Überdies sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt. Der Kläger habe von 1924 an die Geräuscheinwirkungen, die im wesentlichen die gleichen gewesen seien, nicht als störend empfunden und erst im Jahre 1951 Schritte unternommen. Im Nachtbetrieb werde auch schon seit 1934/35, nur mit einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1945/46, gearbeitet.

11

Der Kläger hat erwidert, erst seit 1934/35 sei der Betrieb der Beklagten ein Großbetrieb geworden, der besonders lärmerzeugende Maschinen aufgestellt habe. Er (Kläger) habe sich schon im Jahre 1937 beschwerdeführend an die Beklagte gewendet. Der Krieg, in dem er als Soldat eingezogen gewesen sei, habe ihn gehindert, die Sache weiter zu verfolgen, später seien Vorschriften der Besatzungsmacht im Wege gestanden.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung des im modernen technischen Zeitalter allenthalben verstärkt auftretenden Geräusches verneint. Eine Möglichkeit, ohne Betriebseinschränkung oder unverhältnismäßig große Kosten die Gerauscheinwirkung auf das Grundstück des Klägers zu bekämpfen, hat es nicht für gegeben erachtet.

13

Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte noch auf den Verkehr auf der Bundesstraße und der Eisenbahnstrecke hingewiesen. Das Geräusch auf diesen Strecken sich bewegender Fahrzeuge übertöne bereits die Fabrikgeräusche völlig. Der Kläger hat den Verkehr auf diesen Strecken als schwach bezeichnet.

14

Das Oberlandesgericht hat ein Gutachten des Privatdozenten Dr. Ing. habil. Dr. Zeller eingeholt. Dieser Sachverständige hat im Einverständnis der Parteien für die Beklagte auch noch ein Privatgutachten darüber erstattet, welche Maßnahmen zur Geräuschverminderung möglich wären und welche Kosten dadurch entstehen würden. Er gibt sie in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten mit 25 bis 30.000 DM an.

15

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt.

16

Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

18

1.

Gegen die allgemeine Fassung des Klagantrags bestehe kein Bedenken. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen Immissionen könne nur allgemein auf Unterlassung der Störung, aber nicht auf bestimmte Abwehrmaßnahmen gerichtet werden. Erst wenn der Beklagte nicht genügend abhelfe, könne die Zwangsvollstreckung auf bestimmte Maßnahmen gerichtet werden.

19

2.

Nach dem Prüfungsbericht der physikalisch-technischen Bundesanstalt, der in einem gewerbepolizeilichen Verfahren bezüglich des Betriebs der Beklagten erstattet worden war, empfinde der Mensch bereits eine Steigerung von 10 Phon gegenüber dem an sich schon vorhandenen Geräusch deutlich. Nach einer ärztlichen Stellungnahme in einer Veröffentlichung "Lärm schädigt die Gesundheit" würden als Lärmhöchstzahlen in Wohnräumen bei Tage 40 Phon, bei Nacht 25. bis 30 Phon angegeben. Auch der staatliche Gewerbearzt habe in dem bereits erwähnten Verfahren die Möglichkeit gesundheitlicher Schädigungen für fortgesetzte Lärmeinwirkung über 40 Phon bejaht. Der Lärmpegel aus dem Betrieb der Beklagten könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Zeller mit 55 bis 60 Phon angenommen werden, während der allgemeine Geräuschpegel von dem Sachverständigen auf 35 Phon bei Tage und etwa 20 Phon bei Nacht geschätzt werde.

20

Die hiernach bestehende Übermäßigkeit der Geräuscheinwirkung sei nicht deswegen zu verneinen, weil eine Gesundheitsschädigung noch nicht eingetreten sein möge. Auch eine unzumutbare Störung des Wohlbefindens genüge, außerdem sei eine Störung durch Geräuscheinwirkung im Sinne des § 906 BGB schon dann zu bejahen, wenn bei einem in einer Wohngegend zu Wohnzwecken errichteten Haus die Ausnutzbarkeit durch das Geräusch erheblich beeinträchtigt werde. Von Bedeutung sei auch, daß es sich um eine, abgesehen vom Wochenende, ununterbrochen bei Tag und Nacht fortgesetzte Lärmeinwirkung handle.

21

Eine Überdeckung des Fabriklärms durch das Rauschen der Bäume oder den Verkehr auf der Bundesstraße und der Eisenbahnstrecke sei demgegenüber nicht von Bedeutung, weil es sich hier nur um unregelmäßige und vorübergehende Geräusche handle. Der Verkehr auf diesen Verkehrswegen sei auch mäßig, weil die Bundesstraße durch die Autobahn entlastet werde und die Eisenbahnlinie in einem Geländeeinschnitt liege, außerdem eine wenig befahrene Nebenstrecke sei.

22

Der Kläger sei nicht verpflichtet, Abwehrmaßnahmen zu treffen, beispielsweise Schlafzimmer auf eine andere Seite des Hauses zu verlegen oder die Fenster ständig geschlossen zu halten.

23

3.

Der von der Fabrik der Beklagten bei Tag und Nacht erzeugte Dauerlärm könne nach seiner festgestellten Stärke auch nicht als nach den örtlichen Verhältnissen üblich angesehen werden. Er sei vielmehr ungewöhnlicher Art. Der Begriff der Ortsüblichkeit ergebe sich aus dem Vergleich der Art und des Maßes der Benutzung der störenden Grundstücke mit andern Grundstücken der Umgebung. Ortsüblich sei die Benutzung, wenn sie dem Wesen des betreffenden Raumes entspreche, wobei entscheidend sei, ob der Bezirk als Wohn- oder Gewerbeviertel, als städtischer oder ländlicher oder gemischter Raum genutzt werde. Die Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht habe ergeben, daß es sich nicht um ein ausgesprochenes Industriegelände handle. Außer den Fabriken der Parteien, von denen die des Klägers keine beeinträchtigenden Geräusche verursache, und der Firma T.-Rollen befänden sich in der Gegend vorwiegend Wohnhäuser, Gärten, Wiesen und Baumbestände. Die Örtlichkeit zeige eine aufgelöste Bauweise. Darauf, ob das Gelände, wie die Beklagte behaupte, für die Zukunft als Industriegelände vorgesehen sei, komme es nicht an. Maßgebend sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Umgebung der Fabrik der Beklagten nicht als Industriegebiet anzusehen, weil die von dem Betrieb der Beklagten ausgehende Beeinträchtigung durch Geräuscheinwirkung einzig für die Umgebung bestehe und mit der Nutzungsart der anderen Grundstücke nicht zu vergleichen sei. Ob die Fabrik schon bestanden habe, als der Kläger sein Wohnhaus gebaut und bezogen habe, sei ohne Bedeutung, abgesehen davon, daß die Nachtarbeit, die die wesentliche Beeinträchtigung ausmache, unstreitig erst 10 Jahre nach der Errichtung des Wohnhauses des Klägers eingesetzt habe.

24

Mangels einer ortsüblichen Einwirkung sei auch für einen Interessenausgleich auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kein Raum.

25

4.

Ebensowenig sei der Klaganspruch verwirkt. In Betracht komme nur die Zeit seit Einführung der Nachtschicht, da mit ihr die Belästigung ständig geworden sei. Nach deren Einführung habe der Kläger bei der Beklagten Schritte unternommen. Während des Krieges sei wegen der Kriegswichtigkeit des Betriebes und der Abwesenheit des Klägers im Wehrdienst die Weiterverfolgung jenes Protestes nicht möglich gewesen. Der volle Betrieb habe dann erst im Jahre 1948 wieder eingesetzt. Seit dem Jahre 1951 habe der Kläger dann gegen die Beklagte behördliche Hilfe zu erlangen versucht.

26

5.

Schließlich ständen auch Bestimmungen der Gewerbeordnung oder sonstige gewerbepolizeiliche Bestimmungen dem Klagantrag nicht entgegen. Insbesondere gehöre der Betrieb nicht zu den in § 16 GewO bezeichneten, so daß eine etwaige Genehmigung nicht die in § 26 GewO festgelegte Wirkung haben könne.

27

6.

Als verspätet zurückzuweisen sei der von der Beklagten erst im letzten Verhandlungstermin gestellte Antrag, den Sachverständigen Dr. Zeller über sein Gutachten mündlich zu hören. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen über die Beeinträchtigung durch das Geräusch habe die Beklagte schon im November 1955 erhalten, das Privatgutachten über Abwehrmaßnahmen und deren Kosten schon im Dezember 1955. Das Verlangen auf Ladung des Sachverständigen habe die Beklagte aber trotzdem weder im Schriftsatz vom 11. Februar 1956 noch in ihrem weiteren vom 14. März 1956 gestellt. Die Zulassung des erst im Termin vom 14. März 1956 gestellten Ladungsantrags würde, meint das Oberlandesgericht, zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzögerung des bereits seit August 1953 anhängigen und entscheidungsreifen Rechtsstreits führen. Es sei auch nicht ersichtlich, was die Anhörung des Sachverständigen für die Entscheidung noch ergeben könnte, zumal da die Beklagte auch nicht angegeben habe, welche Fragen sie an den Sachverständigen noch richten wolle. Eine mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen nach § 411 ZPO sei auch insofern bereits erfolgt, als der Sachverständige im Augenscheinstermin vom 19. Juli 1955 schon erklärt habe, daß es sich um eine wesentliche und nach den örtlichen Verhältnissen ungewöhnliche Geräuschbeeinträchtigung handle, ferner, daß sie durch technische Maßnahmen abgeschwächt werden könne.

28

II.

Die Revision bekämpft die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig. Die Würdigung ihrer Angriffe ergibt:

29

1.

Die Revision ist der Meinung, der Urteilssatz entbehre der hinreichenden Bestimmtheit, da sich aus ihm weder die Zeit der untersagten Störung noch ihr Umfang ergebe, so daß sich nicht einmal die Beklagte nach ihm richten könne. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird jedoch auf dem Gebiet der Immission ein Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, Gerüche, zu unterlassen, als zulässig erachtet (RGZ 6, 217; 37, 173; 40, 183, 184 - für Gemeines Recht, aber gleichliegend -; RG JW 1906, 749 Nr. 21; JW 1908, 682; RGZ BayZ 1908, 288; Gruch 44, 1096; RGZ 123, 307, 310; RG JW 1930, 2934; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 38 II 2 a S. 535; Staudinger BGB 11. Aufl. § 906 Randnoten 43 und 44; Palandt BGB 16. Aufl. § 1004 Anm. 5 b; Erman BGB 2. Aufl. § 906 Anm. 7; anders - aber wohl nur wegen des bestimmt gehaltenen Klageanspruchs - für einen besonderen Fall anscheinend RGZ 162, 349). Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGZ 82, 65; 100, 182, 187 betreffen nicht Immissionen. Angesichts der vielfach bestehenden Schwierigkeit mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkung so zu bestimmen, daß der Verletzte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht, besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Daß das Urteil dem Vollstreckungsrichter und der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür in die Hand gebe, wie dem Urteilsverbot zu entsprechen sei, ist nicht richtig. Das Urteil läßt zureichend erkennen, daß die beträchtliche Überschreitung des allgemeinen Geräuschpegels durch den Fabriklärm, die ununterbrochene Andauer des Lärmes und der Nachtbetrieb die Hauptelemente der für unzulässig erachteten Einwirkung sind.

30

2.

Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich die Ortsüblichkeit der von der Fabrik der Beklagten ausgehenden Geräuscheinwirkung verneint. Sie bezieht sich auf zwei in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze. Einmal, daß schon einzelne Teile einer Stadt für die Frage der Ortsüblichkeit als besonderes Vergleichsgebiet betrachtet werden können, wenn sie ein von andern Stadtteilen erkennbar verschiedenes Gepräge haben (RGZ 105, 213, 217; 133, 152, 154; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 16 V 2 bei Fußnote 88 mit weiteren Nachweisen). Zum zweiten, daß schon das Bestehen eines einzigen Fabrikbetriebes von überwiegender Bedeutung und Ausdehnung einer Gegend den Charakter einer Fabrikgegend aufdrücken und die vom Werk ausgehenden Einwirkungen als gewöhnlich erscheinen lassen kann (RG Gruch 55, 105; WarnRspr 1912 Nr. 215; BGHZ 15, 146, 149). In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Leitplan für W. gerade das in Frage stehende Gebiet als Industriegelände ausweise, wie die Beklagte dargetan habe, und daß die Stadtverwaltung W. ohne jedes Zutun das in dem Bebauungsplan ausgewiesene Industriegelände der Beklagten wesentlich erweitert habe. Nach dem Vortrag der Beklagten sei es der Stadtverwaltung darum zu tun gewesen, neben der von der Saison abhängigen Schuhfabrik im Ortsteil T. eine eine gleichmäßige Beschäftigung bietende und ausbaufähige Fabrik zu haben und zu erhalten. Der Regierungspräsident habe dem Einspruch des Klägers gegen die Erweiterung des Industriegeländes im Bauplan nicht stattgegeben. Auch das sei vom Berufungsgericht nicht gewürdigt.

31

Diese Rüge geht fehl.

32

Wenn auch die Beurteilung des Tatrichters erkennen lassen muß, daß er von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, so ist doch die Beurteilung der Ortsüblichkeit wesentlich tatsächlicher Natur (RGZ 139, 29, 31). Das Berufungsgericht hat auf Grund Augenscheins festgestellt, daß die Gegend nicht als ausgesprochenes Industriegelände, sondern als ein Gebiet mit ländlichem Charakter anzusehen sei. Damit ist die Behauptung der Beklagten, ihr Unternehmen habe in dem Ortsteil T. eine beherrschende Stellung, nicht vereinbar. Wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, in Plänen der Verwaltungsbehörden, die die künftige Bebauung in geordnete Bahnen leiten sollen, die hier in Betracht kommende Gegend oder auch das an die Fabrik der Beklagten anschließende Gelände als Industriegelände bezeichnet ist, so ist das für den gegenwärtigen Charakter des Ortsteils T. ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht, dem die Ausführungen der Beklagten nicht entgangen sind, führt in dieser Richtung zutreffend aus (S. 20 BU), daß allein der Zustand zur Zeit der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung maßgebend sei (RGZ 156, 314, 319; Palandt BGB § 906 Anm. 3 b). Somit ist weder ein sachlich-rechtlicher Irrtum des Berufungsgerichts, noch ein Verstoß gegen § 286 ZPO gegeben.

33

3.

Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben steht - im Gegensatz zu dem Standpunkt der Beklagten in der Revisionsverhandlung - der Klage nicht entgegen.

34

Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs des Klägers lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsverhandlung über eine Erweiterung des Fabrikbetriebes in neuerer Zeit, der der Kläger, ohne Einspruch zu erheben, zugesehen habe, finden in dem Sachvortrag der Parteien in der Tatsacheninstanz und den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Auf jeden Fall hätte angesichts der früher vorgebrachten Beanstandungen des Klägers die Beklagte vor kostspieligen Erweiterungsmaßnahmen sich vergewissern müssen, ob der Kläger seine Einwendungen nicht aufrechterhalte.

35

Die Frage, ob aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht - im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - in ganz besonders liegenden Fällen eine Pflicht zur Duldung von Einwirkungen abgeleitet werden kann, die nach dem Wortlaut des § 906 BGB sonst abgewehrt werden könnten, bedarf hier nicht der Erörterung. Ein solcher Ausnahmefall liegt angesichts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der Beklagten und der Möglichkeit, in tragbarem Rahmen Abhilfe zu schaffen, nicht vor.

36

4.

Schließlich rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten, den Sachverständigen Dr. Zeller über sein schriftliches Gutachten mündlich zu hören, nicht stattgegeben hat. Auch diesem Angriff ist der Erfolg, zu versagen.

37

Jede Partei hat in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zeugenvernehmung grundsätzlich ein Recht auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten, wenn sie Fragen an ihn stellen will (BGHZ 6, 398, 401; 24, 9, 14; Urteil des Senats vom 18. Juni 1954 V ZR 29/53). Ein solches Recht besteht allerdings dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich nur zum Zweck der Verschleppung oder in einer anderen mißbräuchlichen Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 14). Ob nicht darüber hinaus ein Antrag auf mündliche Vernehmung auch unter den Voraussetzungen des § 279 ZPO (§ 529 ZPO scheidet von vornherein aus, weil das Gutachten erst im zweiten Rechtszug erstattet wurde) wegen grobfahrlässig verspäteter Antragstellung zurückgewiesen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Zeller war auf jeden Fall schon deswegen rechtzeitig angebracht, weil die Beklagte ihn in der ersten mündlichen Verhandlung gestellt hat, die auf den Eingang und die Zustellung des Gutachtens an die Parteien gefolgt ist (BGH Urteil vom 10. Juli 1952 IV ZR 15/52, insoweit in BGHZ 6, 401 nicht abgedruckt). Erst durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde ja das Gutachten Gegenstand des Rechtsstreites (Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 V ZR 10/54). Abgesehen hiervon fehlt es überhaupt an dem Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe. Daß die Beklagte ihren Antrag, Dr. Zeller zu hören, mit ihrer Absicht, Fragen an ihn zu stellen, begründet hat, ist zwar im Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht festgehalten, jedoch aus der Wendung des Berufungsurteils zu entnehmen, die Beklagte habe nicht angegeben, welche - nicht: ob sie - Fragen an den Sachverständigen richten wolle. Zur Begründung des Antrags auf mündliche Anhörung brauchte die Beklagte die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigte, nicht im voraus einzeln zu formulieren (HG HRR 1937 Nr. 868; BGHZ 24, 9, 15). Sie mußte aber im allgemeinen angeben, in welcher Richtung sie durch Fragen weitere Aufklärung herbeizuführen beabsichtigte (BGH a.a.O.). Die Richtung, in der die Fragen der Beklagten sich bewegt hätten, waren dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 1956 zu entnehmen, der Angriffe gegen das Gutachten enthält und auf den der Anwalt der Beklagten in der Berufungsschlußverhandlung vom 14. März 1956 Bezug genommen haben muß (siehe Ende des Tatbestandes des Berufungsurteils). Im einzelnen ist dort geltend gemacht 1), daß der Sachverständige nicht mit Rücksicht auf eine mögliche andere Windrichtung einen "Zuschlag" zu der von ihm gemessenen Phonstärke (56- 58) habe machen dürfen (Schätzung insgesamt 55- 60 Phon), 2) daß der Benutzer eines Zimmers nicht immer am Fenster stehe, die dort gemessene Lautstärke also nicht allein maßgebend sein könne, 3) daß der allgemeine Geräuschpegel, dessen Überschreitung störend empfunden wird, nach den im ersten Rechtszug (ohne Sachverständigen) vorgenommenen Messungen vom Sachverständigen zu niedrig berechnet worden sei, und 4), daß bei stärkerem Wind das Rauschen der Bäume den Fabriklärm fast völlig überdecke.

38

Die eben dargelegten Bedenken der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Zeller sind in dem Berufungsurteil eingehend erörtert und als nicht begründet gewürdigt. Es handelt sich hier um Fragen, für die sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde zutrauen konnte. Die Revision hat gegen die Würdigung des Berufungsgerichts Einwendungen auch nicht erhoben. Bei dieser Sachlage genügt für die Feststellung, daß das Berufungsurteil auf der Unterlassung der Anhörung des Sachverständigen als einem Prozeßverstoß, im Sinne des Gesetzes beruht, nicht die rein denkmäßige Möglichkeit, daß der Sachverständige sein Gutachten auf die Fragen der Beklagten hin in den angeführten Punkten nicht aufrechterhalten hätte oder doch das Berufungsgericht unter dem Eindruck der Fragen dem Gutachten nicht gefolgt wäre. Es müßten für diese Möglichkeit vielmehr unter den besonderen Umständen des Falles schon konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Sie sind aber weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich, so daß die Aufhebung des Berufungsurteils wegen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen nicht veranlaßt ist.

39

III.

Vielmehr war, da auch der eben behandelte Revisionsangriff nicht durchgreift, das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dem Bedenken der Revision, daß das Berufungsgericht das Verbot auf die Unterlassung wesentlicher Störungen hätte beschränken müssen, war durch einen entsprechenden Ausspruch Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei aber nur um eine Klarstellung, nicht um einen sachlichen Erfolg der Revision. Wie die Gründe des Berufungsurteils ergeben, waren Klage und Entscheidungssatz nur mit der nun ausdrücklich ausgesprochenen Einschränkung zu verstehen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Mattern