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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1997, Az.: BVerwG 1 B 129/96; 1 VR 1.97

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung; Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei Zustellung einer Ausweisungsverfügung gegen Empfangsbekenntnis mit Hilfe einer anderen Behörde an eine Privatperson; Aushändigung eines Verwaltungsakts in Form eines Telefax gegen Empfangsbekenntnis als förmliche Zustellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 129/96; 1 VR 1.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.04.1996 - AZ: 13 S 1027/95

Fundstellen

  • AuAs 1997, 218-219
  • EZAR 2, 604
  • ZAR 1997, 194 (red. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 24. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 1992 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Aussetzungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM und für das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 24. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 1992 kann keinen Erfolg haben, da mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 12. April 1996 das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und die zugrundeliegende Verfügung bestandskräftig ist.

2

2.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

4

a)

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

5

aa)

Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, "ob die Zustellung einer Ausweisungsverfügung gegen Empfangsbekenntnis mit Hilfe einer anderen Behörde an eine Privatperson dem Schriftformerfordernis genügt". Sie macht dazu geltend: Die Entscheidung beruhe auf dieser Rechtsfrage. Die angefochtene Ausweisungsverfügung sei von der Beklagten per Telefax samt vorbereitetem Empfangsbekenntnis in die Stuttgarter Polizeihaftanstalt übermittelt und von einem Bediensteten der Landespolizeidirektion Stuttgart II sodann dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt im Polizeigewahrsam befunden.

6

Soweit die aufgeworfene Frage die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung betrifft, erfordert sie keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - LVwVfG -, der § 41 Abs. 1 VwVfG entspricht), die auch die Bekanntgabe im Wege der förmlichen Zustellung einschließt, nicht notwendig durch die für den Erlaß des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst erfolgen muß. Sie kann vielmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch Vermittlung einer anderen Behörde vorgenommen werden, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (BVerwGE 22, 14 [BVerwG 23.07.1965 - VII C 175/64]<15>; 29, 321 <322 f.>; Beschluß vom 6. Mai 1991 - BVerwG 1 B 41.91 -; BSGE 7, 152 <155>; ebenso: Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 1996, § 41 Rn. 4). Die Absendung des Telefax durch die Beklagte an die Landespolizeidirektion Stuttgart II erfolgte hier ausschließlich zu dem Zweck, die so übermittelte Ausweisungsverfügung durch einen dortigen Bediensteten dem Kläger aushändigen zu lassen. Die vorgenannten Anforderungen an eine Bekanntgabe sind damit erfüllt.

7

bb)

Auch die weitere von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Aushändigung eines Verwaltungsakts in Form eines Telefax gegen Empfangsbekenntnis den Anforderungen einer förmlichen Zustellung gemäß § 2 i.V.m. § 5 VwZG genügt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, da sie für die erstrebte Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die von der Beklagten angeordnete Bekanntgabe durch förmliche Zustellung im Wege der Aushändigung des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen haben sollte, führte dies nicht dazu, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung unwirksam ist. Der Kläger hat die Verfügung nachweislich erhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. § 9 Abs. 2 VwZG verhindert lediglich den Beginn des Laufs von Fristen, um den es hier nicht geht, beläßt es aber im übrigen bei den sich aus § 9 Abs. 1 VwZG ergebenden Grundsätzen (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 - GmS-OBG 2/75 - BVerwGE 51, 378 [BGH 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75]<380>).

8

cc)

Die von dem Kläger darüber hinaus sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Schriftformerfordernis (§ 66 AuslG, § 37 VwVfG) gewahrt ist, wenn die zuständige Behörde einen Verwaltungsakt einer anderen Behörde per Telefax übermittelt und diese dann das Telefax gegen Empfangsbekenntnis dem Empfänger aushändigt, bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Diese Frage ist nämlich aufgrund des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung jedenfalls für den Fall ohne weiteres zu bejahen, daß sich der Adressat des Verwaltungsakts im Gewahrsam der Behörde befindet, an die der Verwaltungsakt zur Aushändigung an den Adressaten per Telefax übermittelt worden ist. Darüber hinaus würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

9

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 AuslG bedürfen die in diesen Vorschriften aufgeführten Verwaltungsakte (hier die Ausweisung) der Schriftform. Die Vorschrift des § 126 BGB, die in Abs. 1 zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift verlangt, findet im öffentlichen Recht keine Anwendung (BVerwGE 45, 189 [BVerwG 05.06.1974 - VIII C 1/74]<192>; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <364> jew. m.w.N.). Die hierzu ergangene, von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung ist daher auf die in Rede stehende Problematik nicht übertragbar. Der Inhalt des Schriftformerfordernisses wird vielmehr in § 37 Abs. 3 und 4 LVwVfG (der § 37 Abs. 3 und 4 VwVfG entspricht) konkretisiert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 1997, § 66 AuslG Rn. 7; Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand: Februar 1997, § 66 AuslG Rn. 13; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 66 AuslG Rn. 2). Ob ein per Telefax übermittelter Verwaltungsakt in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 4 VwVfG fällt, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 VwVfG erfüllt sind. Danach muß ein schriftlicher Verwaltungsakt u.a. die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Während unter einer Unterschrift die eigenhändige Unterzeichnung mit dem eigenen Namen zu verstehen ist (BVerwGE 43, 113 [BVerwG 15.08.1970 - I WB 136/69]<114>), erfolgt die Namenswiedergabe in der Regel maschinenschriftlich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1993, § 37 Rn. 38), sie kann aber auch faksimiliert, mit einem Stempel mit dem Schriftzug oder in Druckschrift gestempelt oder auch gedruckt sein (vgl. Kopp, a.a.O., § 37 Rn. 32 m.w.N.).

10

Ist die eigenhändig unterzeichnete Ausweisungsverfügung der Polizeibehörde zur Weitergabe an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Adressaten per Telefax übermittelt worden, wie die Beschwerde annimmt, ist dem in dem dargelegten Sinne zu verstehenden Schriftformerfordernis genügt.

11

In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, daß in gerichtlichen Verfahren bestimmende Schriftsätze - ebenso wie durch Telebrief oder Fernschreiben - auch durch Telefax (Telekopie) wirksam übermittelt werden können, wenn das Telefax ohne privaten Zwischenempfänger direkt der zuständigen Empfangsbehörde zugeleitet wird (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981 - X ZB 13/80 - NJW 1981, 1618 <1619>; Beschluß vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 17/88 - NJW 1989, 589; Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244; vgl. zum Telebrief, der vom Postamt des Bestimmungsorts auf postalischem Weg übermittelt wird, BVerwGE 77, 38 [BVerwG 13.02.1987 - 8 C 25/85]<39 f.>; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990 - 8 AZB 16/89 - NJW 1990, 3165, jew. m.w.N.). Wenn die Übermittlung in einer Weise erfolgt, daß jede fernere Einflußnahme des Absenders auf den Zugang ausgeschlossen ist, wird nach dieser Rechtsprechung dem Zweck der eigenhändigen Unterschrift genügt, nämlich klarzustellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981, a.a.O.; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990, a.a.O.). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Telefax von der zuständigen Stelle selbst oder von der ausschließlich zur Weiterleitung bestimmten Post empfangen wird. Demgegenüber ist nach dieser Rechtsprechung dem durch Boten überbrachten Telefax nicht zu entnehmen, ob dem Willen des Absenders die Weiterleitung an die zur Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Stelle entspricht oder ob die Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt ist, etwa um die Meinung und den Rat des Empfängers zu der Rechtsmittelschrift einzuholen, oder ob schließlich der Empfänger gehalten sein soll, das Schriftstück nur nach besonderer zusätzlicher Weisung des Absenders weiterzuleiten (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1981, a.a.O.; BAG, Beschluß vom 5. Juli 1990, a.a.O.).

12

Für die Übermittlung eines Verwaltungsakts kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn sich der Adressat des Verwaltungsakts im Gewahrsam (z.B. Haftanstalt) der Behörde befindet, an die der Verwaltungsakt zur Aushändigung an den Adressaten per Telefax übersandt worden ist (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 14; Kanein/Renner, a.a.O., § 66 AuslG Rn. 3; Funke-Kaiser, a.a.O., § 66 AuslG Rn. 15). Die von der Rechtsprechung aufgezeigten Risiken bei der Sendung eines Telefax an einen privaten Dritten und der anschließenden Weiterleitung durch einen Boten bestehen insoweit nicht. Die Übermittlung zu anderen Zwecken als der unmittelbar anschließenden Übergabe an den Adressaten scheidet hier aus. Die Sachlage ist vergleichbar mit derjenigen bei der Zwischenschaltung der Post. Daß in Fällen der Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Verwaltungsakts per Telefax naturgemäß eine die Übereinstimmung von Original und Kopie bestätigende Beglaubigung fehlt, schadet entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Ein solches zusätzliches Erfordernis ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt bei der Übermittlung von im Original eigenhändig unterschriebenen bestimmenden Schriftsätzen per Telefax ebenfalls keine Beglaubigung. Die vom Kläger zur Begründung herangezogene Kommentierung bei Kopp (a.a.O., § 37 Rn. 32) betrifft die in § 37 Abs. 3 VwVfG der Unterschrift gleichgestellte Namenswiedergabe. Abgesehen davon genügt auch die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne daß das Gesetz zusätzliche Anforderungen wie z.B. eine Beglaubigung aufstellt (vgl. auch Kopp, a.a.O., § 37 Rn. 32; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 40). Die in der vom Kläger angeführten Kommentierung von Kopp (a.a.O., § 37 Rn. 32) erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) betreffen andere Fallgestaltungen.

13

dd)

Die Beschwerde hält darüber hinaus die Frage für klärungsbedürftig, "ob die generalpräventiv begründete Ausweisung türkischer Arbeitnehmer zulässig ist, wenn diese einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 oder 7 ARB 1/80 haben".

14

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Ausweisungsverfügung allein aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für gerechtfertigt gehalten und nicht auf generalpräventive Gründe abgestellt. Es hat dargelegt: Aufgrund des Verhaltens des Klägers habe die durch Tatsachen begründete ernsthafte Besorgnis bestanden, daß er bei einem Verbleib im Bundesgebiet einen oder mehrere Menschen töten könnte. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle und deshalb gemäß Art. 14 ARB 1/80 nur nach Maßgabe der für Unionsbürger geltenden Grundsätze ausgewiesen werden könne, entspreche die Ausweisung auch den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere habe eine im persönlichen Verhalten des Klägers begründete tatsächliche und hinreichend schwere konkrete Gefahr vorgelegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Für das Berufungsgericht kam es also von seinem Rechtsstandpunkt auf die aufgeworfene Frage nicht an. Eine für das Berufungsgericht nicht entscheidungserhebliche Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11).

15

ee)

Schließlich wirft die Beschwerde die Frage auf, ob sich angesichts des deklaratorischen Charakters der Aufenthaltserlaubnis für EG-Freizügigkeitsberechtigte und türkische Staatsangehörige mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz beurteilt.

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Auch insoweit führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllen, deklaratorischen Charakter hat. Denn unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9 S. 23). Das gilt auch für Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG freizügigkeitsberechtigt sind (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119). Ebenso ist für die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genießt, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen (Beschluß vom 27. Februar 1997 - BVerwG 1 B 36.97 -). Die Beschwerde macht zudem nicht ersichtlich, daß die Berufungsentscheidung zugunsten des Klägers hätte ausfallen können, wenn das Berufungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sondern auf den seiner Entscheidung hätte abstellen müssen.

17

b)

Die Beschwerde bezieht sich außerdem sinngemäß auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsurteil bejahe "die Rechtfertigung der Prognose, daß die vom Kläger ausgestoßenen Todesdrohungen ernstlich gemeint gewesen seien", und stütze "darauf die Berechtigung der Ausweisung". Dies beruhe auf einer Vernachlässigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung. Der Kläger rügt damit der Sache nach einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sein Vorbringen betrifft aber in Wahrheit nicht die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, sondern dessen näher begründete tatsächliche Würdigung, die Drohungen des Klägers seien damals aus der Sicht der Mitarbeiter des Jugendamts ernst gemeint gewesen und hätten von diesen auch ernst genommen werden sollen. Mit Angriffen gegen die revisionsgerichtlicher Prüfung entzogenen tatsächlichen Feststellungen wird aber ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Anwendung des § 45 Abs. 1 AuslG und damit gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts wendet.

18

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM und für das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.

Meyer
Mallmann
Groepper