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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1997, Az.: BVerwG 1 B 36.97

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur bei Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts; Verlust einer Rechtsposition gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); Beurteilung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchbescheides; Besonderheit der Freizügigkeitsberechtigung nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG für Ausländer; Erneute Einreise eines Ausländers in den Mitgliedstaat nach Ausweisung und Ausreise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 36.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.11.1996 - AZ: 12 UE 1606/94

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1997, 497-498 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Land ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam zum einen Fragen, die sich auf den Verlust einer Rechtsposition gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - beziehen, zum anderen sinngemäß die Frage, ob bei der Beurteilung der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition gemäß Art. 6 ARB 1/80 innehat, von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz auszugehen ist. Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Ist das angefochtene Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchhholz 310 § 132 VwGO Nr. 320).

4

Das Berufungsgericht hat nicht nur einen assoziationsrechtlichen Status des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verneint, sondern darüber hinaus ausgeführt, selbst wenn der Kläger einen solchen Status besitzen und deswegen zu seinen Gunsten Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eingreifen würde, änderte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung, weil diese zulässigerweise auf hinreichende spezialpräventive Erwägungen gestützt und demgemäß mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar sei. Demgemäß kann es auf die vom Kläger zum Verlust der Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 aufgeworfenen Fragen nur ankommen, wenn seine zu Art. 14 ARB 1/80 erhobene Grundsatzrüge Erfolg hat. Dies ist nicht der Fall.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß eine Ausweisungsverfügung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu beurteilen ist (vgl. z.B. BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]; Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8 = DVBl 1997, 170; Beschluß vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). Ferner ist geklärt, daß für Ausländer, die nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG freizügigkeitsberechtigt sind, insoweit nichts anderes gilt (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119). Von denselben Grundsätzen ist der Senat in bezug auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger ausgegangen, denen Ausweisungsschutz nach dem ARB 1/80 zukommt (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O.; Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 1 B 30.95 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 2). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

6

Dem Kläger ist bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen, daß es gemeinschaftsrechtlich geboten sei, bei der Ausweisung von Freizügigkeitsberechtigten gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (zu dieser Auffassung im einzelnen Schmid/Beichel, Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung von Sach- und Rechtslage im Ausweisungsrecht unter Beachtung des Europarechts, in: Barwig u.a., Ausweisung im demokratischen Rechtsstaat, 1. Aufl. 1996, S. 185 ff.). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil vom 18. Mai 1982 (- Rs. 115 u. 116/81 - Slg. 1982, 1665), auf das sich der Kläger bezieht, u.a. ausgeführt:

"Was die Möglichkeit für jemanden, der aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgewiesen worden ist, angeht, erneut in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats einzureisen und dort eine neue Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, so ist zu unterstreichen, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit suchen möchte, erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragen kann. Wird ein solcher Antrag nach einer angemessenen Frist gestellt, so ist er von der zuständigen Verwaltungsbehörde des Aufnahmestaats zu prüfen, die insbesondere das Vorbringen des Betroffenen berücksichtigen muß, mit dem eine materielle Änderung der Umstände, die die erste Ausweisung gerechtfertigt hatten, nachgewiesen werden soll. Ist ihm gegenüber jedoch eine gemeinschaftsrechtlich wirksame Ausweisungsverfügung erlassen worden, die noch immer in der Weise Rechtsfolgen hat, daß dem Betroffenen das Betreten des Hoheitsgebiets des betreffenden Staats verboten ist, sieht das Gemeinschaftsrecht zugunsten des Betroffenen kein Recht auf Zugang zu diesem Hoheitsgebiet während der Prüfung seines neuen Antrags vor."

7

Der Gerichtshof hat damit nicht zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Ausweisung Stellung genommen, sondern zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer nach seiner Ausweisung und Ausreise erneut in den Mitgliedstaat einreisen darf. Darum geht es hier aber nicht. Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats steht dem Freizügigkeitsberechtigten nach Fortfall des Ausweisungsgrundes ein Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG zu (Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2 sowie Beschluß vom 16. Oktober 1989, a.a.O.; zur Übertragung auf die Rechtslage unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 Beschluß vom 17. Januar 1996, a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern es mit den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätzen unvereinbar sein könnte, für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung auf die Umstände abzustellen, die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens vorlagen, und den freizügigkeitsberechtigten Ausländer darauf zu verweisen, Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Verfahren zur Befristung der Ausschlußwirkung nach § 8 Abs. 2 AuslG geltend zu machen.

8

Bei Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt nach den Vorschriften des ARB 1/80 gesichert ist, anders zu verfahren, ist nicht gerechtfertigt. Der Hinweis darauf, daß türkische Arbeitnehmer nach der Ausreise keinen Anspruch auf Wiedereinreise zur Arbeitsaufnahme hätten und deshalb ihr Freizügigkeitsrecht, das dem eines nach Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten zumindest stark angenähert sei, unzulässig verkürzt werde, wenn veränderte umstände erst nach der Ausreise Berücksichtigung finden könnten (vgl. Schmid/Beichel, a.a.O., S. 191), überzeugt nicht. Die aufgezeigte Folge der im Ausländergesetz vorgesehenen und, wie erwähnt, gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandenden Trennung zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren ist allein auf die beschränkte Reichweite der durch den Beschluß Nr. 1/80 vermittelten Freizügigkeit zurückzuführen. Der Beschluß Nr. 1/80 regelt nicht den Zugang zum Gemeinschaftsgebiet, sondern läßt grundsätzlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen ihrer erstmaligen Beschäftigung zu erlassen (BVerwGE 98, 31 <34>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94] unter Bezugnahme auf EuGH vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Slg. 1992, I - 6781). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Freizügigkeit der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Türkische Staatsangehörige stehen in bezug auf die Wirkungen der Ausweisung mithin nicht diesen, sondern anderen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern gleich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Groepper
Gerhardt