Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: BVerwG 1 B 30.95
Voraussetzungen und Anforderungen an eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht; Schutz gegen eine Ausweisung eines straffälligen Ausländers durch Gemeinschaftsrecht; Ausweisungsverfügung aufgrund spezialpräventiver Erwägungen; Berücktsichtigung des Ausweisungsschutzes aus Art. 8 EMRK bei der Ausweisung und Anwendung des Ausländergesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 30.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1994 - AZ: 18 A 999/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 7 ARB 1/80
- Art. 8 EMRK
Fundstelle
- InfAuslR 1995, 272-273 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluß des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) erworbener Anspruch durch eine nachfolgende selbstverschuldete Unterbrechung der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt (hier infolge der Strafhaft des Klägers) untergeht oder bestehen bleibt. Weiterhin wirft die Beschwerde die Frage auf, ob Art. 7 ARB 1/80 dem Kläger Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht verleiht. Schließlich mißt die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob nicht der durch Art. 6 und 7 ARB 1/80 vermittelte Ausweisungsschutz die Anwendbarkeit des Ausländergesetzes ausschließt, "so daß im Zusammenwirken der vorgenannten Vorschriften mit Art. 8 EMRK von einem weitergehenden Schutz auszugehen ist als ihn Art. 6 GG im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat, mit der Folge, daß die Nichtberücksichtigung dieser Umstände die Ausweisung des erstmalig verurteilten Klägers auch im Hinblick auf seine hier lebenden Familienangehörigen und vor allem seiner Kernfamilie mit den hier aufgewachsenen Kindern unzulässig und unverhältnismäßig macht".
Die ersten beiden Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung ist, in welchem Sinne sie zu beantworten wären.
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, daß die Rechtsstellung, die dem Kläger aus der Anwendung der in der Beschwerde bezeichneten Bestimmungen des ARB 1/80 erwachsen sein mag, keine günstigere sein kann als diejenige, die freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der Europäischen Gemeinschaft zusteht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß auch das Aufenthaltsrecht Freizügigkeitsberechtigter einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angestellten spezialpräventiven Erwägungen selbst den Anforderungen genügen, die an die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten zu stellen sind (UA S. 7). Ob dem Kläger diese Rechtsstellung tatsächlich zusteht, ist daher nicht entscheidungserheblich. Einer Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebend ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Auch die dritte Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es bedarf auch hier keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die (zu unterstellende) Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des ARB 1/80 die Anwendbarkeit des Ausländergesetzes jedenfalls insoweit nicht ausschließt, als im ARB 1/80 bestimmte Sachverhalte nicht geregelt sind. Das ist hier der Fall; der ARB 1/80 enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt straffällig gewordener Ausländer beendet werden kann oder muß. Daß derartige Regelungen im Grundsatz auch gegenüber solchen Ausländern zulässig sind, die sich auf Rechte nach dem ARB 1/80 berufen können, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit den für Freizügigkeitsberechtigte geltenden Bestimmungen und ist auch nach dessen Art. 14 Abs. 1 nicht zweifelhaft; danach gilt der erste Abschnitt des Beschlusses, in dem sich auch die Art. 6 und 7 befinden, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Ausweisungen aufgrund des innerstaatlichen Ausländerrechts sind danach jedenfalls insoweit zulässig als sie im Einzelfall diese Schranke beachten, was - wie ausgeführt - zumindest dann der Fall ist, wenn diese im gleichen Sinne verstanden wird wie die für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der Europäischen Gemeinschaft geltende Schranke des Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag und des dazu erlassenen sekundären Gemeinschaftsrechts.
Weiterhin ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, daß Art. 8 EMRK die Ausweisung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern lediglich an die Voraussetzungen knüpft, daß dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Zu den danach gebilligten Zielen gehören die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991, InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991, InfAuslR 1991, 217). Es ist anerkannt, daß ein Art. 8 EMKR etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz auch bei der Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten ist (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - a.a.O.). Hinsichtlich dieser Problematik zeigt die Beschwerde keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Ob die Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, ist eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalles und läßt sich deshalb nicht grundsätzlich klären.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Kemper,
Groepper