Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1991, Az.: BVerwG 1 B 41.91
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Erklärung einer Behörde im Verwaltungsprozesses als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 41.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1991 - AZ: 18 A 2111/90
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob "eine Erklärung einer Verwaltungsbehörde in der mündlichen Verhandlung eines Verwaltungsprozesses in Abwesenheit des Klägers, jedenfalls aber die spätere Protokollübersendung die Voraussetzungen für eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfüllt". Der Vertreter des Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen war, den von diesem angefochtenen Bescheid ausweislich der Sitzungsniederschrift aufgehoben. Die Sitzungsniederschrift war dem Kläger zugestellt worden. Die zur Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts vom Kläger aufgeworfene Frage erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten läßt: Nach § 41 Abs. 1 VwVfG-NW (= § 41 Abs. 1 VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Sofern nicht Sondervorschriften eingreifen, ist eine bestimmte Form der Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben. Insbesondere muß die Bekanntgabe nicht durch die für den Erlaß des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst, sondern kann - wie hier durch die Zustellung der Sitzungsniederschrift - auch auf andere Weise erfolgen, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (BVerwGE 22, 14 <15>[BVerwG 23.07.1965 - VII C 175/64]; 29, 321 <322 f. [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 19/64]>). Die in der mündlichen Verhandlung vor Gericht abgegebene Erklärung, einen Verwaltungsakt aufzuheben, ist naturgemäß auch und gerade zur Bekanntgabe an denjenigen bestimmt, der den Verwaltungsakt angefochten hat, so daß mit der Zusendung der Sitzungsniederschrift die Anforderungen an dessen Bekanntgabe grundsätzlich erfüllt sind.
Ist von einer wirksamen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts auszugehen, ist die weiterhin vom Kläger aufgeworfene Frage nach einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage ohne weiteres zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper