Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1994, Az.: II ZR 159/93
DDR; Rechtsanwaltskollegium; Auflösung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 159/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 DDR RAKollG
- § 50 ZPO
Fundstellen
- DStR 1995, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 529-530 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 406-408 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1887-1889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz, daß eine juristische Person trotz ihrer Auflösung passiv parteifähig bleibt, wenn ihr nach der Behauptung des Klägers noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen, gilt auch für die Rechtsanwaltskollegien der ehemaligen DDR.
2. Der aus einem Rechtsanwaltskollegium ausgetretene Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an dessen Vermögen. (§ 21 des DDR-Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte vom 17.12.1980 = GBl. DDR I, 1981, 4).
Tatbestand:
Der Kläger war Mitglied des Beklagten zu 1, eines "Kollegiums der Rechtsanwälte" im Sinne des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1980 (GBl-DDR I 1981 S. 1 - RAKollG). Mit Wirkung zum 28. Februar 1990 trat er aus dem Kollegium aus. Auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 24. September 1990 wurde ein Beschluß über die Auflösung des Kollegiums zum 30. September 1990 und die Verteilung seines Vermögens gefaßt. Der Beschluß wurde vollzogen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1 müsse ihm einen Anteil an dem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorhandenen Vermögen auszahlen. Er verlangt aus diesem Grund Auskunft über den seinerzeitigen Vermögensstand sowie Zahlung des hieraus zu berechnenden Betrages.
Des weiteren beanstandet der Kläger, daß der Beklagte zu 1 die Gebühren, die ihm nach seinem Ausscheiden aus vor diesem Zeitpunkt erledigten Mandaten zugeflossen sind, nicht voll an ihn ausgekehrt hat. Er meint, der nach § 21 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte vom 17. Dezember 1980 (GBl-DDR I 1981 S. 4 - RAKollMStat) dem Kollegium zustehende Anteil dürfe infolge seines Ausscheidens nicht mehr einbehalten werden, und klagt auf Zahlung dieses Betrages in Höhe von (umgewertet) 3.625,16 DM.
Schließlich nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 213,73 DM in Anspruch. Dem Beklagten zu 2 hatte der Beklagte zu 1 ab März 1990 die Wahrnehmung der rechtlichen Betreuung einer "PGH E." übertragen, die bis zu seinem Ausscheiden dem Kläger oblegen hatte. Der Kläger ist der Ansicht, daß die von der PGH hierfür entrichtete Gebühr an ihn abzuführen sei, da tatsächlich er und nicht der Beklagte zu 2 die Betreuung ausgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil es die Klage in bezug auf den Beklagten zu 1 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und in bezug auf den Beklagten zu 2 als unbegründet erachtet hat. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1. Zu Recht beanstandet sie allerdings, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 1 habe seine Parteifähigkeit spätestens zwei Jahre nach der von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung zum 30. September 1990 verloren. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Fonds entsprechend dem als wirksam anzusehenden Verteilungsbeschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst gewesen. Nach Behauptung seiner Liquidatoren sei der Beklagte zu 1 nunmehr vermögenslos. Dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß auch nach dem Recht der DDR eine aufgelöste juristische Person bis zur Beendigung ihrer Abwicklung als fortbestehend zu behandeln gewesen sei, sei jedenfalls mit der Verteilung des gesamten Vermögens die Parteifähigkeit erloschen.
a) Diesen Ausführungen kann lediglich insoweit zugestimmt werden, als sie von einer die Auflösung des Kollegiums überdauernden Parteifähigkeit ausgehen.
Bei den Kollegien der Rechtsanwälte handelte es sich um "gesellschaftliche Organisationen des Sozialismus" (vgl.: Die gesellschaftlichen Organisationen in der DDR (Autorenkollektiv) 1980 S. 124 f.), die auch hoheitliche Befugnisse hatten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - III ZR 174/92, NJW 1994, 2684 [BGH 14.07.1994 - III ZR 174/92]; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), aber genossenschaftsähnlich organisiert und kraft Gesetzes, also (anders als die Genossenschaften nach dem GenG) ohne Registrierung, juristische Personen waren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 RAKollG). Sie lassen sich keiner der im Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Rechtsformen von Personenvereinigungen zuordnen und wurden auch in der DDR als Kollektivpersonen eigener Art angesehen, die keiner anderen Rechtspersönlichkeit genossenschaftlichen, staatlichen oder privaten Charakters völlig vergleichbar sind (BGH aaO.; Wolff, NJ 1969, 615, 619); die Unterscheidung zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts war dem Recht der DDR ohnehin fremd (vgl. Bruhn, Die Rechtsanwaltschaft in der DDR, 1972, S. 63 ff.; Brand, Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der DDR, 1985, S. 52). Es ist durchaus vorstellbar, daß die Kollegien der Rechtsanwälte aus heutiger Sicht als eine besondere Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu qualifizieren wären; etwaigen Konsequenzen für den zu beschreitenden Rechtsweg hatte der Senat jedoch gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht nachzugehen.
Ungeachtet der ungeklärten Rechtsnatur des Beklagten zu 1 muß jedenfalls seine durch § 8 Abs. 2 Satz 1 RAKollG begründete Parteifähigkeit - ebenso wie die einer juristischen Person ausländischen Rechts (BGHZ 51, 27, 28) - im Rahmen von § 50 Abs. 1 ZPO Beachtung finden.
Allerdings wurde der Existenz der Rechtsanwaltskollegien und damit ihrer Rechtsfähigkeit dadurch die Grundlage entzogen, daß das RAKollG und das RAKollMStat durch § 194 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des DDR-RAG vom 13. September 1990 (GBl-DDR I S. 1504) aufgehoben wurden, ohne daß zugleich Regelungen über die Abwicklung oder eine Rechtsnachfolge getroffen worden wären. Das genannte Gesetz ist nach seinem § 194 Abs. 1 am 15. September 1990 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt endete die Existenz der Rechtsanwaltskollegien als juristische Personen; etwaige Beschlüsse der Mitgliederversammlung vermochten hieran nichts zu ändern.
Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 bedeutet dies aber nicht, daß gegen ihn nach diesem Zeitpunkt keine zulässige Klage mehr erhoben werden konnte. Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und - Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (vgl. § 49 Abs. 2 BGB, § 264 Abs. 2 AktG, § 69 Abs. 1 GmbHG, § 87 Abs. 1 GenG; ebenso im Recht der DDR § 9 Abs. 2 VereinG, § 39 Abs. 3 KombinatsVO, § 87 Abs. 1 GenG). Dieser Rechtsgrundsatz ist auch auf den Fall anzuwenden, daß eine juristische Person durch einen gesetzgeberischen Akt erlischt (so BGH, Urt. v. 28. Mai 1958 - IV ZR 341/57, MDR 1958, 756 = LM KRG 2 Nr. 1 für die Auflösung rechtsfähiger Organisationen durch das KontrollratsG Nr. 2).
Es war somit richtig, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 als - zunächst weiterhin parteifähige - juristische Person im Liquidationsstadium angesehen hat.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Parteifähigkeit des Beklagten zu 1 sei durch die Verteilung seines Vermögens - während des Rechtsstreits - endgültig erloschen. Dies ist nur im Grundsatz richtig, nämlich nur dann, wenn feststeht, daß die aufgelöste juristische Person kein Vermögen mehr hat (vgl. BGHZ 74, 212, 213) [BGH 05.04.1979 - II ZR 73/78]. Behauptet der Kläger in einem gegen die aufgelöste juristische Person gerichteten Rechtsstreit, daß jene noch Ansprüche habe, so kann nicht von ihrer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden und ist sie als weiterhin parteifähig zu behandeln (BGHZ 48, 303, 307[BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]; BGH, Urt. v. 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 [BGH 06.02.1991 - VIII ZR 26/90] = LM § 675 BGB Nr. 164 unter 1.). So aber liegt der Fall hier. Der Kläger trägt vor, der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vermögens des Kollegiums sei unwirksam. Damit behauptet er, daß das Vermögen noch nicht rechtswirksam verteilt ist und daß gegebenenfalls Rückgewähr- oder Ersatzansprüche bestehen. Ist dies, wie hier, nicht völlig von der Hand zu weisen, muß dem Kläger die Möglichkeit gewährt werden, seine behaupteten Ansprüche doch noch durchzusetzen (vgl. auch BGHZ 75, 178, 182 f.; 105, 259, 260 f.). Der Beklagte zu 1 ist daher als weiterhin parteifähig zu behandeln; die Klage durfte nicht als unzulässig abgewiesen werden.
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 ist jedoch unbegründet. Dies kann der Senat ohne Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers aussprechen, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, denn die Sache ist entscheidungsreif und der Senat trifft lediglich die Entscheidung, die das Berufungsgericht nach Zurückverweisung treffen müßte (BGHZ 46, 281, 283 f. m.w.N.). Zwar müssen die vom Berufungsgericht unzulässigerweise angestellten Hilfserwägungen zur Begründetheit der Klage als ungeschrieben betrachtet werden; die Klage ist jedoch auch ohne tatrichterliche Feststellungen abweisungsreif, weil sie bereits unschlüssig ist (ebenso BGH, Urt. v. 16. November 1953 - III ZR 158/52, LM ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 2).
a) Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vermögen des Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltend. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem Recht der DDR (Art. 232 § 1 EGBGB). Dessen Inhalt kann das Revisionsgericht feststellen (BGHZ 120, 10, 15) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]. Hierbei ergibt sich, daß eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Abfindungsanspruch nicht besteht.
Das RAKollG trifft über etwaige Ansprüche eines ausscheidenden Mitglieds keine Bestimmung. § 13 Abs. 1 lit. b RAKollMStat sieht zwar die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt vor, enthält aber ebenfalls keine Bestimmung darüber, daß dem Austretenden ein Anteil am Vermögen des Kollegiums zu zahlen ist oder daß ihm im Falle einer späteren Auflösung des Kollegiums eine Beteiligung am Liquidationserlös zusteht.
Der Kläger kann sich zur Begründung derartiger Ansprüche auch nicht auf allgemeine Rechtsgrundsätze über den Schutz des Eigentums berufen. Am Maßstab des Art. 14 GG kann die Gesetzgebung der früheren DDR nicht gemessen werden (BVerfG, WM 1993, 1936, 1937 [BVerfG 26.07.1993 - 1 BvR 504/93]). Überlegungen dahingehend, daß die Versagung einer Abfindung zu einer Beeinträchtigung der Austrittsfreiheit des Kollegiumsmitglieds führen kann, verbieten sich angesichts dessen, daß mit der Einrichtung der Rechtsanwaltskollegien gerade das Ziel der Kollektivierung der Rechtsanwaltschaft verfolgt wurde (vgl. Brunner, Einführung in das Recht der DDR 2. Aufl. S. 67; Bruhn aaO. S. 61 f.), von selbst. Da für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das Recht der DDR maßgeblich geblieben ist (Art. 232 § 1 EGBGB), ist auch nicht zu prüfen, ob dem Kläger bei Anwendung vereins-, genossenschafts- oder körperschaftsrechtlicher Grundsätze des bundesrepublikanischen Rechts auf das betreffende Mitgliedschaftsverhältnis Abfindungsansprüche zustünden. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, muß der Ausschluß von Ansprüchen durch Rechtsvorschriften der DDR, auch dann, wenn er den heute geltenden Rechtsvorstellungen fremd ist, grundsätzlich hingenommen werden, soweit das Übergangsrecht die Maßgeblichkeit des DDR-Rechts für die fragliche Rechtsbeziehung anordnet (vgl. z.B. Beschl. v. 1. Juli 1994 - BLw 113/93, WM 1994, 1767).
b) Unschlüssig ist die Klage auch insoweit, als die Auszahlung der vom Beklagten zu 1 einbehaltenen Anteile an solchen Gebühren verlangt wird, die ihm nach dem Ausscheiden des Klägers aus vor diesem Zeitpunkt erledigten Mandaten zugeflossen sind. Nach § 16 RAKollG i.V.m. § 19 Abs. 2, § 21 RAKollMStat standen die Ansprüche aus der Tätigkeit der Mitglieder dem Kollegium zu; die entsprechenden Einnahmen wurden Eigentum des Kollegiums; das Mitglied hatte Anspruch auf die durch seine Leistungen erzielten Einnahmen nach Abzug eines Anteils für Kosten und für die Zuführung zu den finanziellen Fonds. Diese Vorschriften (und ebenso Nr. 6.14 der Geschäftsordnung des Beklagten) stellen nicht auf den Zeitpunkt der Einnahmen ab, sondern darauf, daß die zugrundeliegende Tätigkeit als Mitglied des Kollegiums ausgeübt wurde. Dies war bei den hier umstrittenen Einnahmen der Fall, so daß der Beklagte zu 1 berechtigt war, den Anteil gemäß § 21 RAKollMStat einzubehalten.
c) Keine Anspruchsgrundlage ist schließlich auch ersichtlich für die Forderung des Klägers auf Auskehrung des von der PGH E. für März 1990 gezahlten Betreuungshonorars. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aufgrund seines Austritts nicht mehr Mitglied des Kollegiums. Einnahmen aus dem zwischen der PGH und dem Kollegium abgeschlossenen Betreuungsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 RAKollG stammen demnach nicht mehr aus einer Tätigkeit als Mitglied des Kollegiums und fallen somit nicht unter § 21 RAKollMStat.
Auch ein Herausgabeanspruch nach § 356 Abs. 1 ZGB besteht nicht. Als Nichtmitglied standen dem Kläger keine Rechte aus dem Betreuungsvertrag mehr zu; durch die Vereinnahmung des Honorars seitens des Kollegiums konnte ihm somit kein Nachteil entstehen. Sollte er für März 1990 bereits als Rechtsanwalt mit eigener Praxis (§ 1 DDR-RAO v. 22. Februar 1990, GBl-DDR I S. 147) für die PGH tätig geworden sein, hätte er aus dem entsprechenden Auftragsverhältnis einen eigenen Gebührenanspruch erlangt (§§ 16, 18 DDR-RAO).
3. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe der für die Betreuung der PGH E. empfangenen Leistungen könnte sich allenfalls aus § 356 ZGB ergeben; es fehlt jedoch, wie bereits unter 2 c ausgeführt wurde, an einem entsprechenden Nachteil auf seiten des Klägers.
4. Hiernach ist die Revision insgesamt als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, hinsichtlich des Beklagten zu 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.