Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1979, Az.: II ZR 73/78
Abgeschlossene Liquidation eines rechtsfähigen Vereins unter dem Aspekt der Zulässigkeit einer Klage; Zeitliche Grenzen der Rechtsfähigkeit eines Vereins bei abgeschlossener Liquidation; Voraussetzungen für den Fortbestand der Parteifähigkeit eines liquidierten Vereins im Prozess; Wechselwirkung zwischen Prozessfähigkeit und Rechtsfähigkeit bei einer Klage gegen einen rechtsfähigen Verein
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 73/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.03.1978
- LG Offenburg - 15.01.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 212 - 215
- DB 1979, 1838 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1979, 178 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1979, 566-567
- MDR 1979, 822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1592-1593 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
L. Lehrinstitut für den G.- und E. e. V. i. L.,
vertreten durch die Liquidatoren Klausjürgen K., N. a, Durbach und Lothar Z., M.straße ..., O.
Prozessgegner
Kaufmann Wolfgang F., O. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Erlischt ein rechtsfähiger Verein während eines Rechtsstreits, weil die Liquidation beendet und sein Vermögen verteilt ist, so ist die gegen ihn gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 10. März 1978 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. Januar 1976 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war Vorstandsmitglied des verklagten Vereins, der ein Lehrinstitut für den Handel betrieb. Der Verein wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25. September 1975 aufgelöst; im Laufe des Prozesses, am 8. August 1977, wurde ins Vereinsregister eingetragen, die Liquidation sei beendet und der Verein erloschen.
Der Beklagte hatte das Anstellungsverhältnis des Klägers Ende 1973/Anfang 1974 fristlos gekündigt. Die Parteien streiten, ob dafür ein wichtiger Grund vorhanden war und die Kündigung rechtswirksam ist. Der Kläger vertritt die Ansicht, erst durch ordentliche Kündigung sei sein Dienstverhältnis zum 31. März 1975 aufgelöst worden. Dementsprechend macht er noch (insbesondere Gehalts- und Schadensersatz-) Ansprüche geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen antragsgemäß festgestellt, daß das Dienstverhältnis erst am 31. März 1975 beendet worden sei, und die Klage auf Zahlung von 52.380,28 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; denn die Klage ist im Laufe des Verfahrens unzulässig geworden, weil der beklagte Verein erloschen und nicht mehr parteifähig ist.
1.
Nachdem die Mitgliederversammlung am 25. September 1975 den Verein aufgelöst hatte (§ 41 BGB), die Liquidation abgeschlossen war und verteilbares Vermögen unstreitig nicht mehr vorhanden ist, ist der Verein materiell-rechtlich nicht mehr existent; auch mit begrenztem Zweck "gilt" er nicht mehr als rechtsfähige Person "fortbestehend", wie das zunächst nach der Auflösung der Fall war. Denn das dauerte, wie sich aus § 49 Abs. 2 BGB ergibt, nur bis zur Beendigung der Liquidation an. Da die Liquidation der Verwertung und Verteilung des verbliebenen Vereinsvermögens dient (§ 49 Abs. 1 BGB), ist sie nach ihrem Zwecke beendet, wenn keine Liquidationsmasse mehr vorhanden ist. Das ist hier der Fall. Für die Ansicht, die Abwicklung eines vermögensrechtlichen Passivprozesses, der bereits vorher gegen den Verein eingeleitet worden ist, gehöre zum Liquidationszweck, auch wenn das Vereinsvermögen erschöpft sei, gibt das Gesetz nichts her. Dafür kann auch kein anerkennenswertes Interesse des Gläubigers angeführt werden. Ein solches besteht nicht, weil ein gegen den Beklagten ergehendes Leistungsurteil mangels Vermögensmasse nicht vollstreckt werden könnte; ein Feststellungsurteil wäre gegenüber dem Verein nach dessen Erlöschen wertlos und könnte auch für etwaige Ansprüche gegen Liquidatoren (§ 53 BGB) oder frühere Vereinsorgane (§ 31 BGB) keine präjudizielle Wirkung haben.
Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Ansicht, für Fortbestand und Parteifähigkeit (einer GmbH) im Passivprozeß genüge es, wenn der Klagende behaupte, daß jene noch Ansprüche habe (BGH, Urt. v. 4. 6. 57 - VIII ZR 68/56, LM GmbHG § 74 Nr. 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 50 B II b 1), kommt es nicht an, weil der Kläger das nicht behauptet hat. Das Berufungsgericht hat allerdings den Fortbestand der Parteifähigkeit des beklagten Vereins daraus herleiten wollen, daß diesem unter Umständen aus dem laufenden Prozeß noch Kostenerstattungsansprüche zuwachsen könnten. Da das aber nur bei Abweisung der Klage in Betracht käme, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen, weil das im Widerspruch zu seiner Rechtsbehauptung stünde, er habe begründete Ansprüche gegen den Beklagten. Davon abgesehen wäre es auch ein Widerspruch in sich, ein schutzwertes Interesse der klagenden Partei an der Durchführung des Prozesses gegen einen sonst vermögenslosen Verein damit zu begründen, daß sie den Prozeß verlieren könnte.
2.
Im Schrifttum wird allerdings teilweise ein fingierter Fortbestand der Parteifähigkeit angenommen, wenn die Partei während eines Passivprozesses sachlichrechtlich erlischt (vgl. die Zusammenstellung bei Huber, ZZP, 82. Band 1969 S. 224, 232/233). Soweit das damit begründet wird, "niemand könne ohne gesetzlichen Grund aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheiden" (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 50, Anm. 2 G), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Prozeßrechtsverhältnis und eine begrenzte Parteifähigkeit des erloschenen Vereins für die Entscheidung des Streits um die Parteifähigkeit als fortbestehend gilt (BGHZ 24, 91 ff), die Parteifähigkeit als allgemeine Prozeßvoraussetzung im übrigen aber wegen ihrer Bindung an die Rechtsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) "kraft Gesetzes" erlischt, wenn der Verein sachlich-rechtlich nicht mehr existiert, also auch nicht mehr rechtsfähig sein kann. Die wohl ebenfalls als prozeßrechtlich zu verstehende Begründung des OLG Stuttgart (NJV 1969, 1493), es würde zu Unzuträglichkeiten führen, wenn sich eine juristische Person durch Selbstauflösung einem Verfahren entziehen könnte, erscheint nicht als tragfähig, weil die wohl in erster Linie gemeinten "Unzuträglichkeiten" für die klagende Partei, wie schon oben erörtert, durch eine Weiterführung des Prozesses gegen den vermögenslos gewordenen Verein nicht behoben werden können. Deshalb ist auch die von Jaeger (Festschrift für Sohm, 1914, S. 57) für das Erlöschen der offenen Handelsgesellschaft befürtwortete und in der neueren Prozeßrechtsliteratur wieder aufgenommene analoge Anwendung des § 265 ZPO nicht sachgerecht. Die Vorschrift besagt, daß die Veräußerung des streitigen Anspruchs oder der streitbefangenen Sache den anhängigen Prozeß nicht beeinflußt, insbesondere keinen Parteiwechsel notwendig macht und die Prozeßführungsbefugnis beider Parteien unberührt läßt. Damit soll verhindert werden, daß eine Partei wegen personeller Veränderungen in bezug auf den Streitgegenstand um die Frucht ihrer bisherigen Prozeßführung gebracht oder sonst ihre Lage verschlechtert wird; die Weiterführung des bisherigen Prozesses ist sinnvoll, weil sich die Rechtskraft des Urteils gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt. Mit alledem ist die Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar, wenn ein Verein im Laufe des Passivprozesses zu bestehen aufhört. Der entscheidende Nachteil, den die klagende Partei durch diese Veränderung erleidet, besteht nicht darin, daß sie nun anstelle des beklagten Vereins wegen desselben Anspruchs von Grund auf neu einen Dritten verklagen müßte, wenn es § 265 ZPO nicht gäbe, sondern daß sich ihr Anspruch wegen Wegfalls des Anspruchsgegners in ein Nichts auflöst und niemandem gegenüber mehr durchsetzbar ist; das aber ließe sich auch durch die Anwendung des § 265 ZPO, eine Fiktion der allgemeinen prozessualen Parteifähigkeit des erloschenen Vereins und die Fortsetzung des Prozesses nicht vermeiden.
3.
Danach ist die gegen den nicht mehr existenten Beklagten aufrechterhaltene Klage als unzulässig abzuweisen. Daß die für den Beklagten mit dem Ziele, seine Parteiunfähigkeit festzustellen und die Klage aus diesem Grunde abzuweisen, eingelegte Revision als zulässig zu behandeln ist, obwohl der Verein erloschen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 24, 91, 92).
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe