Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1967, Az.: V ZR 40/66
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothekenforderung; Erlöschen der Forderung und dinglichen Belastung wegen Wegfalls der Schuldnerin (Kommunistische Partei Deutschlands, KPD); Wegfall der Schuldnerin durch Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts; Wirkungen der Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 40/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.01.1966
- LG Essen - 23.11.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 303 - 310
- GmbHR 1968, 165 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1967, 760-762 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 297-299 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutschen Hypothekenbank, Aktiengesellschaft, B., D. 18-20,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Wolfgang B., Günter von S. und Heinrich Z.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern, B., R. Straße 198
Amtlicher Leitsatz
Wird eine GmbH auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (BGBl I 914) wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist nicht schon deshalb eine gegen die GmbH gerichtete Forderung im Sinne des § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB als mit der Folge erloschen anzusehen, daß der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einer Hypothek für die Forderung belastet ist, die Hypothek erwürbe.
Erstreckt sich die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) ausgesprochene Einziehung des Vermögens der auf Grund dieses Urteils aufgelösten KPD auf das als Treuhandvermögen der KPD angesehene: Vermögen einer GmbH, so beeinträchtigt dies nicht ohne weiteres den Fortbestand dinglicher Rechte an Grundstücken, die zum Vermögen der GmbH gehören.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 1966 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 1964 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die V. G. GmbH (im folgenden GmbH) hatte ein ihr gehöriges, im Grundbuch von G. Band ... Blatt ... eingetragenes Grundstück zugunsten der Beklagten mit einer Darlehenshypothek über 90.000 DM belastet, Grundlage der Eintragung war eine notarielle Urkunde vom 30. Januar 1952, Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) die kommunistische Partei Deutschlands (KPD) aufgelöst, ihr Vermögen zugunsten der klagenden Bundesrepublik zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen und die Einziehung des Vermögens dem Bundesminister des Innern übertragen hatte, hat dieser in Vollzug des Urteils durch Einziehungsbescheid vom 26. Januar 1960 festgestellt, daß das Vermögen der GmbH, mithin auch das bezeichnete Grundstück, als Teil des Vermögens der aufgelösten KPD zugunsten der Klägerin für gemeinnützige Zwecke eingezogen sei. Die Klägerin ist inzwischen als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Die GmbH ist am 20. Juni 1960 nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (RGBl I 914) im Handelsregister gelöscht worden.
Die Beklagte betreibt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 30. Januar 1952 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und hat die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie meint, infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit dem Einziehungsbescheid vom 26. Januar 1960 seien wegen Wegfalls der Schuldnerin die der Hypothek zugrunde liegende Forderung und die dinglichen Belastungen erloschen.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, das die Zulässigkeit der Klage unter Hinweis auf §§ 795, 797 Abs. 4 und 767 ZPO bedenkenfrei bejaht, hält die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig, da die Hypothek mit der Rechtskraft des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 erloschen sei. Es geht davon aus, daß durch dieses Urteil auch das gesamte Vermögen der GmbH als Teil des Vermögens der KPD zugunsten der Klägerin eingezogen worden sei. Die Einziehung habe sich nämlich auch auf Treuhandvermögen der KPD erstreckt, das in der Hand natürlicher oder juristischer Personen als selbständiger Vermögensträger gewesen sei. Auf Grund des Einziehungsbescheids des Bundesinnenministeriums vom 26. Januar 1960 stehe auch für dieses Verfahren verbindlich fest, daß das Vermögen der GmbH derartiges Treuhandvermögen gewesen sei. Da der Bescheid weder nichtig noch durch Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich angefochten worden sei, sei auch im vorliegenden Rechtsstreit von den darin getroffenen Feststellungen auszugehen. Es sei hier lediglich über die Auswirkungen der Einziehung auf die Hypothek der Beklagten zu entscheiden.
Die Einziehung des Aktivvermögens der KPD, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe nicht auch deren Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergehen lassen. Die Hypothek der Beklagten sei mit der Einziehung des Grundstücks ohne weiteres erloschen. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn entgegen der überwiegenden Meinung § 419 BGB auf die Einziehung des Vermögens einer für verfassungswidrig erklärten und aufgelösten Partei entsprechend anzuwenden wäre, da eine so begründete Forderung gegen die Klägerin nicht durch die streitige Hypothek gesichert wäre. Der notwendige Ausgleich schutzwürdiger Interessen Dritter, die durch die Einziehung Rechte an dem eingezogenen Gegenstand verlören, könne nur durch Zubilligung eines Anspruchs auf Entschädigung nach Art. 14 GG gewährt werden. Einen solchen Anspruch mache jedoch die Beklagte hier nicht geltend.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind zum Teil begründet.
1.
Es mag dahinstehen, ob die Beklagte die in dem Einziehungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1960 ausgesprochene Feststellung, daß das Vermögen der GmbH und damit auch das mit der Hypothek der Beklagten belastete Grundstück als Teil des Vermögens der aufgelösten KPD zugunsten der klagenden Bundesrepublik eingezogen sei, ohne weiteres gegen sich gelten lassen muß. Denn auch wenn man den Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenbereich folgt, so kann ihm doch jedenfalls nicht auch darin beigetreten werden, daß ein auf der Einziehung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG beruhender, im folgenden unterstellter Eigentumserwerb der Klägerin an dem Grundstück unter den hier vorliegenden Voraussetzungen die Hypothek der Beklagten habe erlöschen lassen.
2.
Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl I 773) den Klageanspruch zu Fall gebracht habe. Nach § 32 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl I 593) bleiben, wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt und ihr Vermögen eingezogen wird, Rechte Dritter an den eingezogenen Gegenständen bestehen. Derartige Rechte werden nur eingezogen, wenn ihre Begründung oder ihr Erwerb mit dem Makel der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Partei behaftet oder auf die Beeinträchtigung des behördlichen Zugriffs auf das Vermögen der aufgelösten Partei gerichtet war (§ 32 Abs. 5 des Parteiengesetzes i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 des Vereinsgesetzes). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Klägerin hat selbst nicht geltend gemacht, daß die Hypothek der Beklagten mit einem Makel der hier in Rede stehenden Art behaftet sei.
Der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschriften, die zur Abweisung der Klage führen müßte, steht jedoch entgegen, daß sie erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und auch erst nach dem Einziehungsbescheid des Bundesministers des Innern ohne Rückwirkung in Kraft getreten sind. War die Hypothek der Beklagten vorher erloschen, so ist sie nicht durch das Parteiengesetz neu begründet worden.
3.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht die vorstehend erörterte Regelung in dem hier entscheidenden Punkt, nämlich in der Frage des Fortbestands dinglicher Rechte an eingezogenen Grundstücken, nur zum Ausdruck bringt, was schon vorher Rechtens war. Diese Frage ist zu bejahen.
a)
Die Wirkungen der Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei (§ 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG) auf Rechte Dritter waren vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes nicht ausdrücklich geregelt. Im Schrifttum sind die Ansichten darüber geteilt. Auf der einen Seite wird die Auffassung vertreten, daß die Einziehung jedenfalls nicht zum Erlöschen dinglicher Belastungen führe (Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 1954, § 46 Anm. "zu Abs. 3") oder daß darüber hinaus in Anwendung der in § 419 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken alle nicht dolos erworbenen Forderungen an die Partei mit Beschränkung der Haftung auf das eingezogene Vermögen zu befriedigen seien (Lechner, Ergänzungsband zum vorerwähnten Kurzkommentar 1957, § 46 "zu Abs. 3"; ähnlich Fuß, JZ 1959, 741). Dem steht die Meinung gegenüber, daß die Einziehung nur das Aktivvermögen der aufgelösten Partei, nicht auch deren Passiva übergehen lasse (Geiger, BVerfGG 1952, § 46 Anm. 6, der allerdings das Problem des Fortbestands dinglicher Rechte nicht eigens anspricht; von Weber, JZ 1953, 293). Diese Ansicht wird unter anderem damit begründet, daß eine während der Beratung des Gesetzes diskutierte Vorschrift, nach der nur das Vermögen, das nach Abzug der zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel verbleibe, der Einziehung unterliegen solle, nicht Gesetz geworden sei. Sie wird weiter mit der Erwägung gerechtfertigt, daß, wer mit einer verfassungswidrigen Partei Geschäfte treibe, das mit einer möglichen Vermögenseinziehung verbundene Risiko selbst zu tragen habe.
Was die Rechtsprechung angeht, so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß die Einziehung des Vermögens der KPD keine Haftung der Bundesrepublik für die Verbindlichkeiten der KPD aus deren Arbeitsverhältnissen ergebe; die Bundesrepublik sei weder Rechtsnachfolgerin noch Betriebsnachfolgerin noch Funktionsnachfolgerin der aufgelösten KPD, und § 419 BGB sei auf einen öffentlich-rechtlichen Vermögensübergang wie die Einziehung auch nicht entsprechend anzuwenden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1959 - BAG 7, 223, 228, 229 = NJW 1959, 1243). Den Arbeitnehmern der KPD sind Ansprüche auf Enteignungsentschädigung dafür, daß sie infolge der Auflösung der Partei, der Einziehung des Parteivermögens und der damit eingetretenen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein Gehalt und kein Urlaubsentgelt zur Abgeltung eines nicht gewährten Jahresurlaubs mehr verlangen konnten, versagt worden mit der Begründung, daß sie nur mittelbar getroffen seien (BGHZ 31, 1 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; BGH-Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 103/62 - LM GG Art. 14 (D) Nr. 42 = MDR 1963, 917).
b)
Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Hypothek ist nicht entscheidend, ob sie ihre der Hypothek zugrunde liegende Forderung gegen die Klägerin geltend machen kann, Wohl aber hätte die Klägerin - immer ihr Eigentumserwerb an dem Grundstück unterstellt - die Hypothek erworben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten wäre demzufolge unzulässig, wenn die Forderung überhaupt erloschen wäre (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es bedarf keiner allgemeinen Stellungnahme zu der Frage, ob der Wegfall des Schuldners eine Forderung erlöschen läßt (so Urteil des Kammergerichts vom 2. November 1954 - WM 1955, 1388 - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 148, 65 und 153, 338, deren Ausführungen allerdings speziell die Auslegung von Vorschriften des sog. Dritten Reiches über Maßnahmen gegen "staatsfeindliche" Vereinigungen betreffen; ferner Beitzke, NJW 1952, 841, 842; a.A. Fuß a.a.O. sowie Schneider, JW 1935, 2625; vgl. ferner BGB-RGRK 11. Aufl. vor § 362 Anm. 14). Es geht hier vielmehr nur darum, ob die Vermögenslosigkeit einer GmbH und ihre darauf beruhende Löschung im Handelsregister auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (RGBl I 914) - Löschung wegen Vermögenslosigkeit der GmbH - diese Rechtsfolge hat.
Die Frage ist zu verneinen. Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinn, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt, sondern bekundet nur eine Tatsache (RGZ 149, 293, 296; BGH-Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZB 68/56 - WM 1957, 975; Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 60 Anhang Anm. 4; Baumbach/Hueck, GmbHG Anm. 3 zu § 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1934). Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die GmbH doch noch Vermögen hat, so wird nunmehr ihre Abwicklung durchgeführt (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes). Wie sie auch nach der Löschung noch aktiv parteifähig bleibt für die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche, so kann sie auch verklagt werden, wobei für ihre passive Parteifähigkeit die bloße Behauptung des Klägers genügt, daß sie noch irgendwelche Ansprüche habe (vgl. das zuletzt genannte BGH-Urteil). In der Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine gelöschte GmbH, bei der sich nachträglich noch das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, daß die gegen sie gerichteten Ansprüche trotz der Löschung bestehen geblieben waren. Daß ihre erfolgreiche Durchsetzung gegen die gelöschte GmbH voraussetzt, daß diese noch Vermögen hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß sie auch materiell-rechtlich nur unter dieser Voraussetzung bestehen blieben. Die Hypothek der Beklagten ist mithin auch nicht nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Klägerin übergegangen,
c)
Es kommt hiernach entscheidend darauf an, ob die Hypothek unabhängig vom Schicksal der ihr zugrunde liegenden Forderung infolge der Einziehung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG erloschen ist.
Der Einziehung nach strafrechtlichen Vorschriften wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchweg die Wirkung beigemessen, daß mit der Rechtskraft des die Einziehung anordnenden Urteils der Staat das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen frei von allen dinglichen Rechten erwirbt (Leipziger Kommentar zum StGB - LK - 8. Aufl. § 40 Anm. IV; Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 40 Anm. 20, 21; Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO - KMR - 6. Aufl. § 432 Anm. 5 c). § 415 Satz 2 AbgO und § 22 Satz 2 OWiG ordnen diese Rechtsfolge jeweils für den Geltungsbereich dieser Gesetze auch ausdrücklich an. Dem an der Straftat nicht beteiligten Dritten billigt § 86 Abs. 2 StGB i.d.F. des StÄG vom 30. August 1951 (BGBl I 739) für den Fall einer Einziehung nach dem vorangehenden Absatz eine angemessene Entschädigung zu. Dieser Vorschrift ist im Schrifttum ein allgemeiner Rechtsgedanke auch für andere Einziehungen entnommen worden (LK § 86 Anm. 7; Schönke/Schröder § 40 Anm. 21). Für das Steuerstrafrecht sieht der durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 19. Juli 1961 (BGBl I 981) in die Abgabenordnung eingefügte § 414 b Abs. 1 eine angemessene Entschädigung des Dritten vor, die allerdings bei Vorliegen der im folgenden Absatz umschriebenen Voraussetzungen - insbesondere bei näher bezeichneter Beziehung des Dritten zu der Straftat - entfällt (vgl. auch § 23 OWiG).
Von der Schadloshaltung des Dritten abgesehen stellen Rechtsprechung und Schrifttum an die Anordnung der - Sicherungscharakter tragenden - Einziehung gegen den Dritteigentümer, der an der Tat nicht beteiligt war und dessen Verhalten auch im übrigen nicht vorwerfbar erscheint, strenge, am Rechtsstaatsgedanken orientierte Anforderungen: Der Schutz der Allgemeinheit muß die Einziehung mit Rücksicht auf die Art der Gegenstände und auf die Gefahr, daß sie zur Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen werde, erfordern; überdies kann die Einziehung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig sein (KMR a.a.O. Vorbem. vor § 430 Anm. 1 c mit weiteren Nachweisen).
d)
Entscheidend sind indessen folgende Gesichtspunkte:
Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG angeordnete Einziehung betrifft anders als Einziehungen auf Grund der vorstehend erörterten Vorschriften nicht einzelne Gegenstände, sondern das gesamte Vermögen der aufgelösten KPD. Einziehungen dieser Art unterscheiden sich von Einziehungen nach den oben genannten Vorschriften einmal durch ihr besonderes Ausmaß, wie es vor allem bei den zum eingezogenen Vermögen gehörenden Grundstücken zutage tritt. Davon abgesehen aber kann bei der Einziehung derartiger Vermögen weit weniger als bei Einziehung einzelner Gegenstände von vornherein übersehen und berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls auf welche Weise den Belangen Dritter, die an den eingezogenen Gegenständen Rechte haben, Rechnung getragen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat am Schluß der Urteilsbegründung (a.a.O. S. 392) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß insbesondere bei Unübersichtlichkeit der Vermögensverhältnisse einer aufgelösten Partei die Einziehung ihres Vermögens erforderlich sei, um zu verhindern, daß Organe der aufgelösten Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung den Zusammenhalt der Partei aufrechterhielten. Die Einziehung des Parteivermögens erfolgt zwangsläufig pauschal, ohne daß schon im Zeitpunkt der Anordnung der Einziehung die Besonderheiten der Auswirkungen im einzelnen differenziert berücksichtigt werden könnten.
e)
Im Hinblick auf die dargelegten Besonderheiten der Einziehung des Vermögens einer Partei auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG vermag der Senat sich nicht der Auffassung anzuschließen, daß alle Rechte Dritter an den auf diese Weise eingezogenen Gegenständen untergegangen seien, Vorschriften, die für andere Rechtsgebiete als Rechtsfolge der Einziehung einzelner Vermögensgegenstände das Erlöschen der daran bestehenden Rechte Dritter ausdrücklich vorsehen, können auf die Einziehung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Hinblick auf jene Besonderheiten nicht entsprechend angewendet werden. Nur zwingende, aus Sinn und Zweck derartiger Einziehungen sich ergebende Gründe könnten die entgegengesetzte Ansicht rechtfertigen. Derartige Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Daß der Fortbestand der Rechte Dritter an den der Einziehung des Vermögens unterliegenden Gegenständen mit dem Rechtsinstitut der Einziehung als solchem durchaus vereinbar ist, zeigen die oben erörterten Vorschriften des Vereinsgesetzes und des Parteiengesetzes. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß selbst der Gesetzgeber des sog. Dritten Reiches trotz der ihm eigenen Rücksichtslosigkeit in der Durchsetzung seiner Ziele doch in § 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl I 293) immerhin die Grundpfandrechte an eingezogenen Grundstücken bestehen ließ (vgl. im übrigen auch die Regelung nach Art. V Nr. 5 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 hinsichtlich des beschlagnahmten Vermögens). Es kann auch keine Rede davon sein, daß die mit der Einziehung des Vermögens der aufgelösten KPD verfolgten Zwecke den Untergang der Rechte Dritter an den eingezogenen Gegenständen erforderten. Es liegt auf der Hand, daß es insbesondere für die Verhinderung der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der aufgelösten KPD belanglos ist, ob derartige dingliche Rechte - hier die Hypothek der Beklagten - fortbestehen oder nicht.
4.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn Umstände der in § 12 Abs. 1 des Vereinsgesetzes bezeichneten Art vorlägen (Begründung oder Erwerb des Rechts des Dritten aus Beziehungen, die eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins oder der Partei darstellen, oder zum Zwecke der Beeinträchtigung des behördlichen Zugriffs auf Vermögenswerte des Vereins oder der Partei). Denn die Klägerin hat keine derartigen (Tatsachen behauptet. Sie hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht, daß der Beklagten die Beziehungen der GmbH zur KPD bei Begründung der Hypothek infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Es braucht infolgedessen nicht erörtert zu werden, ob sogar fahrlässige Unkenntnis für die Rechtsstellung der Beklagten als Hypothekengläubigerin von Bedeutung wäre.
III.
Da die Hypothek der Beklagten nach alledem fortbesteht, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Piepenbrock
Dr. Rothe ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Augustin
Dr. Freitag
Hill