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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1958, Az.: IV ZR 341/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1958
Aktenzeichen
IV ZR 341/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 30.07.1957 - AZ: 4 U 33/57
LG Frankfurt/Main

Fundstellen

  • DB 1958, 956 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 756 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

1. ...

2. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Gesetze des Alliierten Kontrollrats sind nach deutschen Auslegungsgrundsätzen auszulegen.

  2. 2.

    Die Rechts- und damit die Parteifähigkeit von Organisationen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 2 fallen und durch dieses Gesetz aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, besteht zum Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die "Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen der ... mbH" und die "Vermögensverwaltung der ... GmbH" gründeten im August 1939 die Klägerin unter dem Namen " ..., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront in den Gauen Franken und bayrische Ostmark GmbH" mit dem Sitz in .... Die Beklagte zu 1 war im Jahre 1924 von den freien Gewerkschaften in Hessen unter dem Namen " ..., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsbau Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in ... gegründet worden. Die Aktien dieser Gesellschaft gingen im Jahre 1933 zwangsweise in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront (DAF) über. Aktionäre waren bis zum Jahre 1945 die ... Holdinggesellschaften der DAF. Der Firmennamen der Beklagten zu 1 wurde in " ..., Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront in den Gauen ... und ... Aktiengesellschaft" geändert. Der Zusatz " ..." entfiel seit dem Jahre 1941.

2

Durch den Gründungsvertrag im Jahre 1939 wurden der Klägerin die im Raum ... und ... belegenen Vermögensobjekte der Beklagten zu 1 zugewiesen.

3

Zu diesen Vermögenswerten der Beklagten zu 1 gehörten auch sieben am Stadtrand von ... gelegene, im Grundbuch des Amtsgerichts in Nürnberg - Steuergemeinde ... - Band 20 S. 102, Bl. 393 eingetragene Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 1.233 Hektar. Diese hatte die Beklagte zu 1 durch den Kaufvertrag vom 3. November 1938 von dem inzwischen verstorbenen jüdischen Kaufmann Benno ... zum Kaufpreis von 79.000,- RM erworben.

4

Die Beklagte zu 1 übertrug die Grundstücke durch den sog. "Überlassungsvertrag" vom 15. November 1939 an die Klägerin. Ziffer 2 dieses Vertrages bestimmt:

"Der Überlassungspreis beträgt 79.000,- RM - neunundsiebzigtausend Reichsmark -.

Dieser Preis ist außeramtlich beglichen."

5

Die Haftung der "Überlasserin" erstreckte sich nach Ziffer IV b des Vertrages "ohne sonstige Gewährschaft" "nur auf ungehinderten Eigentumsübergang und Freiheit von allen im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter".

6

Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurden sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 unter Vermögenskontrolle gestellt. Die Geschäftsanteile der Klägerin, die sich bisher im Besitz der DAF befanden, wurden in Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr. 50 durch Übertragungsurkunde vom 26. Januar 1949 auf das Land Bayern übertragen, das sie seinerseits in die Klägerin unter deren jetzigen Namen einbrachte.

7

Die auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 ausgestellte Übertragungsurkunde bestimmte in der Anlage 2 Ziffer 4 folgendes:

"Der Übertragungsempfänger hat etwaige, nach der derzeitigen oder zukünftigen Wiedergutmachungsgesetzgebung sich ergebende Ansprüche zu übernehmen."

8

Das im Land Hessen belegene Vermögen der Beklagten zu 1 übertrug der auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 eingesetzte Treuhänder ohne Aktienkapital mit Übertragungsurkunde vom 23. September 1948 auf die "Vermögensverwaltung der Gewerkschaften in ... GmbH" mit dem Sitz in ..., die es ihrerseits bei der Gründung der Beklagten zu 2 - URNr. 556/48 des Notars Dr. Hans ... in ... vom 18. November 1948 - als Sacheinlage einbrachte. In der Übertragungsurkunde des Treuhänders, ausgestellt vom Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung in ..., vom 23. September 1948 ist die Verpflichtung der "Vermögensverwaltung der Gewerkschaften in ... GmbH" festgelegt, die auf den von ihr übernommenen Vermögensteilen ruhenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 2 bei ihrer Gründung übernommen.

9

In den Jahren 1948 bis 1952 betrieben die Erben des Kaufmanns Benno ... wegen der von ihrem Vater an die Beklagte zu 1 veräußerten Grundstücke ein Rückerstattungsverfahren. In diesem hat die Wiedergutmachungskammer für ... und ... bei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 5. November 1952 - III WKv 154/51 - die Klägerin verurteilt, an die Erben des Benno ... an Stelle der Rückerstattung in Natur gemäß Art. 26 Abs. 1 am REG 140.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen von der Zustellung des Beschlusses an zu zahlen.

10

Die Beklagten waren Beteiligte dieses Verfahrens. Das Land ... trat dem Verfahren neben der Klägerin als Antragsgegner bei und verkündete der Beklagten zu 2 den Streit.

11

Auf Grund der seit dem 2. Februar 1953 rechtskräftigen Entscheidung der Wiedergutmachungskammer zahlte die Klägerin an Hauptsumme einschließlich Zinsen einen Betrag von 141.361,10 DM. Einen weiteren Betrag von 6.243,33 DM zahlte sie für Gerichts- und Anwaltskosten.

12

Die Klägerin macht wegen dieser Wiedergutmachungsleistungen gegen die Beklagte zu 1 Rückgriffsansprüche nach Art. 47 am. REG geltend. Für diesen Anspruch haftet ihrer Meinung nach auch die Beklagte zu 2, da sie das in ... belegene Vermögen der Beklagten zu 1 bei ihrer Gründung übernommen habe. Mit der Klage verlangt sie Zahlung eines Teilbetrages von 10.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Zustellung des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer vom 5. November 1952.

13

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage der Klägerin gegen beide Beklagten abgewiesen.

14

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

15

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, weil diese nicht parteifähig sei. Das Gericht ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 Kontrollratsgesetz Nr. 2 (im folgenden: KRG Nr. 2) aufgelöst worden sei und infolgedessen ihre Parteifähigkeit verloren habe. Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen dagegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts diese rechtlichen Bedenken deshalb nicht, "weil diese nach der Übertragung der Geschäftsanteile unter Weglassung des nationalsozialistischen Zusatzes als werbende Gesellschaft weiter betrieben wird".

17

Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht haltbar.

18

I.

1.

Bedenklich ist schon die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht, die der Beklagten zu 1 aber verneint. Wenn schon beide Parteien unter Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 fallen, dann kann die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit für beide nur einheitlich bejaht oder verneint werden. Legt man die Erwägungen zugrunde, die der Berufungsrichter anstellt, dann kann der Umstand, daß die Klägerin "als werbende Gesellschaft" weiter betrieben wird, es nicht rechtfertigen, die Klägerin anders zu behandeln, als die Beklagte zu 1.

19

2.

Was die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1 anlangt, so ist aber die Annahme nicht unbedenklich, daß diese Parteien unter die Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 fallen. Nach dieser Bestimmung sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und alle anderen nationalsozialistischen Einrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, durch das Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt worden. Schon der Wortlaut der Vorschrift läßt Zweifel offen. Denn die Beklagte zu 1 ist nicht von der NSDAP geschaffen worden. Sie bestand vielmehr bereits seit dem Jahre 1924 als Gründung der Freien Gewerkschaften. Zwar gingen die Aktien der Gesellschaft im Jahre 1933 zwangsweise in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront (im folgenden: DAF) über, das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Beklagte zu 1 nicht als Werkzeug der Herrschaft der NSDAP begründet worden ist. Diese Aktien unterlagen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50 der Rückerstattung. Schon diese Tatsache läßt es als fraglich erscheinen, ob die Beklagte zu 1 unter das Kontrollratsgesetz Nr. 2 fällt, weil dann eine Rückerstattung im Sinne der Wiederherstellung des alten Zustandes unmöglich wäre. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß unter Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 alle Organisationen fallen sollten, die der Durchsetzung des totalitären Machtanspruchs des nationalsozialistischen Regimes dienten, und wenn man weiter annimmt, daß die NSDAP und die DAF die von der letzteren begründeten oder übernommenen Siedlungsgesellschaften dazu benutzt haben, um ihren Einfluß auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus auszuüben, so sprechen folgende Erwägungen dagegen, daß die Beklagte zu 1 oder die Klägerin deswegen als Werkzeug der Partei im Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen sind.

20

Wenn sich auch der Totalitätsanspruch des nationalsozialistischen Regimes auf alle Gebiete des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erstreckt hat, so können deshalb nicht alle von den nationalsozialistischen Gewalthabern unmittelbar und mittelbar, rechtlich oder auf andere Weise beeinflußten wirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen als "Werkzeuge der Herrschaft der Partei" im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 angesehen werden. Insbesondere kann es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob das rechtliche Schicksal der in Frage stehenden Gesellschaften so eng mit der NSDAP oder einer der im Anhang zum KRG Nr. 2 aufgeführten Organisationen verknüpft war, daß mit den Rechtsbehelfen des Zivilrechts jederzeit auf sie Einfluß genommen werden konnte und sie mit der Auflösung dieser Organisationen rechtsnotwendig ebenfalls untergehen mußten, weil sie nichts anderes als deren verlängerten Arm bildeten. Die nationalsozialistischen Machthaber konnten jederzeit und auf jede Weise auf die ihrem Machtanspruch unterliegenden wirtschaftlichen Unternehmungen und Einrichtungen entscheidenden Einfluß nehmen, gleichgültig ob die bürgerliche Rechtsordnung ihnen hierzu die Hand bot oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann daher nicht entscheidend sein.

21

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 sind hierunter in erster Linie nur solche Einrichtungen und Organisationen zu verstehen, die ihrem Wesen nach darauf beschränkt sind, die Herrschaft der Partei zu verwirklichen. Denn das Bestreben der Siegermächte ging bei der Schaffung des KRG Nr. 2 ersichtlich dahin, jede Machtposition des Nationalsozialismus, gleichgültig ob sie sich auf politischem, kulturellem oder wirtschaftlichem Gebiet befand, endgültig zu beseitigen. Dieser Gesetzeszweck macht es dagegen nicht notwendig. Institutionen und Organisationen für abgeschafft und gesetzwidrig zu erklären, die unmittelbar nur wirtschaftliche Zwecke verfolgten, als auch im Rahmen eines Rechtsstaates zweckmäßig und sinnvoll waren. Den Anwendungsbereich des KRG Nr. 2 auch auf Siedlungsgesellschaften und Gesellschaften zur Durchführung des sozialen Wohnungsbaues oder überhaupt auf wirtschaftliche Unternehmungen auszudehnen, die mittelbar oder unmittelbar von der Partei beeinflußt waren, würde gerade auf wirtschaftlichem Gebiet zu einer unheilbaren Verwirrung geführt haben.

22

3.

Die Frage, ob die Klägerin oder die Beklagte zu 1 durch das genannte Gesetz vollständig und in jeder Hinsicht in ihrer rechtlichen Existenz aufgehoben und beseitigt waren, braucht jedoch für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn selbst wenn beide Parteien oder eine von ihnen durch das KRG Nr. 2 betroffen sein sollten, so ist daraus noch nicht zu folgern, daß sie deswegen als Rechtssubjekte aufgehört haben zu bestehen. Das Gesetz besagt hierüber ausdrücklich nichts. Aus der zu seiner Durchführung von dem Kontrollrat selbst erlassenen Direktive Nr. 50, die zwar kein Gesetz im materiellen Sinn, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift ist, ergibt sich, daß nach dem Willen des obersten Organs der ehemaligen Besatzungsmächte Rechte und Verbindlichkeiten, der nach dem KRG Nr. 2 für abgeschafft erklärten Institutionen nicht als erloschen angesehen sein sollten. Gemäß Art. 5 Nr. 5 der Direktive Nr. 50 geht jede Haftung und Belastung, die auf den gemäß Art. 5 Nr. 1 zu übertragenden Vermögenswerten ruht, gleichviel ob sie vor oder nach der Beschlagnahme des Vermögens auf Grund des KRG Nr. 2 entstanden ist, bis zu einem Betrag, der den Wert der zu übertragenden Vermögenswerte nicht übersteigt, auf den Erwerber, Land oder Provinz, über.

23

4.

Das Fortbestehen der Rechte und Pflichten der von Art. 1 KRG Nr. 2 betroffenen Organisationen und Einrichtungen legt die Annahme des Fortbestehens der Rechts- und Parteifähigkeit der aufgelösten juristischen Personen ungeachtet ihrer Auflösung nahe. Die Grundsätze des bürgerlichen und prozessualen Rechts stehen nicht entgegen. Dem deutschen Recht ist der Fortbestand einer juristischen Person ungeachtet ihrer formellen Auflösung nicht fremd. Aus den §§43, 44, 47 und 49 BGB ergibt sich, daß auch ein Verein, dem die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist, für die Zwecke der Vermögensverteilung und Schuldentilgung rechts- und damit nach §50 ZPO auch parteifähig bleibt. Auf dem gleichen Grundsatz beruht auch die Vorschrift des §218 Abs. 1 AktG. Danach findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung auch dann Anwendung, wenn die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen ist. Auch hier ist es unbestritten, daß die Gesellschaft bis zur Beendigung der Abwicklung ihre Rechts- und Parteifähigkeit behält. Ferner hat auch der Bundesgerichtshof, zunächst mit Bezug auf die Sozialisierungs- und Enteignungsmaßnahmen der SBZ, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem Heimatland enteignet wird, außerhalb dieses Landes fortbesteht, wenn sie dort Vermögen besaß. Auf der Fortentwicklung dieses Grundsatzes beruht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - (LM Nr. 10 zu §325 ZPO). Hier hat der Senat dargelegt, es sei ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auch in anderen Fällen, wie denen der fremdstaatlichen Enteignungsmaßnahmen, dem deutschen Recht durchaus geläufig sei, daß eine juristische Person, die nach der für sie maßgebenden Rechtsordnung erloschen sei, gleichwohl in gewissen Beziehungen mit beschränktem Umfang aufrecht erhalten werden könne. Auch der Court of Restitution Appeals (CoRA) hat in der Entscheidung vom 31. Januar 1952 - Entsch. Nr. 178 - den Grundsatz aufgestellt, daß die im Besitz eines Landes befindlichen Vermögensgegenstände der NSDAP für ihre Schulden weiter haftbar seien, denn es sei Zweck und Absicht der Konbrollratsdirektive Nr. 52, das Vermögen und die Vermögenswerte der NSDAP im Sinne des §419 BGB, welche die Haftung des Erwerbers auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränke, auch weiterhin für die Begleichung ihrer Schulden in Anspruch zu nehmen. In prozessualer Hinsicht betont der Court of Restitution Appeals, daß die NSDAP für das Rückerstattungsverfahren noch parteifähig sei und daß demgemäß ein Urteil gegen sie ergehen könne. Diese Rechtsauffassung wie sie vom Bundesgerichtshof und auch von dem Court of Restitution Appeals vertreten wird, beruht auf der Erwägung, daß es wenig sinnvoll und wirtschaftlich nicht vertretbar ist, Vereine, Gesellschaften und andere Organisationen, auch wenn sie für nichtig erklärt worden sind, rechtlich als nicht mehr existent zu betrachten, solange Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die diesen Organisationen zugehörten, noch vorhanden sind. Die juristische Person lebt dann gewissermaßen in ihren Rechten fort.

24

5.

Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des KRG Nr. 2 zu beachten. Dieses Gesetz ist kein deutsches Gesetz im Sinne unserer Rechtsordnung. Es aber lückenhaft und daher ergänzungsbedürftig, denn es erklärt zwar die von ihm erfaßten Organisationen für aufgelöst und abgeschafft, trifft aber keine Bestimmungen darüber, in welcher Weise und in welchem Verfahren Verbindlichkeiten der aufgelösten und abgeschafften Organisation zu regeln sind. Die danach notwendige ergänzende Auslegung des KRG Nr. 2 ist nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vorzunehmen. Wenn es auch ein Gesetz der früheren Besatzungsmächte ist, so betrifft und erfaßt es jedoch deutsche Gesellschaften und deutsche Organisationen. Es ist auch von deutschen Gerichten und Behörden anzuwenden. Schließlich betrifft es auch im Inland befindliche Werte und Verbindlichkeiten, für die sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung schon aus der Natur der Sache ergibt. Dafür, daß das Besatzungsrecht nach deutschen Auslegungsmethoden auszulegen ist, haben sich v. Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts §25 S. 25 ausgesprochen. Auch die Ergänzung lückenhaften Besatzungsrechts muss grundsätzlich nach Maßgabe der deutschen Rechtsordnung erfolgen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in dem Berufungsurteil angeführten Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 108/52 - (NJW 1953, 817 Nr. 2) überdies auch nicht die Rechts- und Parteifähigkeit der in diesem Rechtsstreit verklagten Bank der ... AG in Liquidation deswegen Verneint, weil das Vermögen der Beklagten gemäß Art. II der Kontrollratsdirektive Nr. 50 an den Deutschen Gewerkschaftsbund herauszugeben war. Diese Frage wird überhaupt nicht erörtert. Die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung von dem rechtlichen Fortbestand der verklagten Bank ausgegangen ist.

25

Daß die Beklagte zu 1 keine Vermögenswerte mehr besitzt, ist nicht ersichtlich. Denn durch den auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 eingesetzten Treuhänder ist nur das in Hessen belegene Vermögen auf die Vermögensverwaltung der Gewerkschaften in ... GmbH übertragen worden, das außerhalb Hessen belegene Vermögen der Beklagten zu 1 ist von der Übertragung nicht erfaßt worden. Die Klägerin besteht nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts fort, so daß auch sie über Vermögenswerte verfügt.

26

Nach alledem bestehen daher gegen die fortbestehende Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin und der Beklagten zu 1 keine rechtlichen Bedenken.

27

II.

Die Revision der Klägerin kann jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben, weil ihr im vorliegenden Fall ein Rückgriffsanspruch nach Art. 47 am. REG nach dem unstreitigen und erschöpfend erörterten Sachverhalt nicht zusteht.

28

Der Senat ist nicht gehindert, im vorliegenden Falle auch gegenüber der Beklagten zu 1 zur Sache zu entscheiden. Zwar hat der Senat in dem in BGHZ 11, 222[BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] abgedruckten Urteil ausgesprochen, daß das Revisionsgericht in der Regel nicht in der Sache selbst entscheiden darf, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen muß, wenn dieses die Klage für unzulässig erachtet, sie durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen hat und der Revisionsrichter die Prozeßabweisung nicht für gerechtfertigt hält. Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Falle eine solche Prozeßabweisung überhaupt ausgesprochen hat, da es die Berufung gegen das sachabweisende. Erkenntnis des Landgerichts einfach zurückweist, ohne das landgerichtliche Urteil insoweit in seinem entscheidenden Teil abzuändern. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß das Urteil des Berufungsgerichts im Gegensatz zum Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abweist, wird die Möglichkeit der Sachentscheidung durch den Revisionsrichter im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf seine Besonderheit nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat gegenüber der Beklagten zu 2 die Berufung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, ihr gegenüber also in der Sache selbst entschieden. Da, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zur Entscheidung reif ist (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), muß auch die Sachentscheidung gegenüber der Beklagten zu 1 möglich sein. Denn der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 setzt voraus, daß der Klageanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 besteht. Besteht er nicht, dann entfällt das Recht gegen die Beklagte zu 2 ohne weiteres. Dabei ist zu beachten, daß das Revisionsgericht an die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Forderung gegen die Beklagte zu 2 verneint, nicht gebunden ist, sondern diesen Anspruch unter allen möglichen sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat. Es wäre sinnlos und dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit zuwider, die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 als unbegründet durch den Revisionsrichter abzuweisen, weil ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht besteht, den Rechtsstreit, soweit er die Beklagte zu 1 betrifft, aber an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Sachentscheidung fällt. Das kann nicht Rechtens sein.

29

In der Tat entfällt der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1, weil eine Rückgriffsverbindlichkeit der Beklagten zu 1 verneint werden muß.

30

1.

Allerdings bildet die Rückerstattungspflicht der Klägerin nach Art. 47 Abs. 1 am. REG einen Mangel im Recht, für den die Beklagte zu 1 an sich nach den Vorschriften des BGB einzustehen hätte. Die Beklagte zu 1 hat auch in Ziff. 4 b des Überlassungsvertrages vom 15. November 1939 ausdrücklich die Haftung für einen ungehinderten Eigentumsübergang übernommen. Der Haftung der Beklagten zu 1 steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin auf Grund des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer für ... und ... bei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth vom 5. November 1952 die Rückerstattung in Natur durch Zahlung von 140.000,- DM zuzüglich Zinsen und Kosten abgewendet hat. Denn diese Zahlung ist nach Art. 26 Abs. 1 am. REG wegen der Errichtung von Wohnhäusern an die Stelle der Rückerstattung getreten. Ungeachtet der Erfüllung aller formellen Voraussetzungen ist der Rückgriffsanspruch der Klägerin jedoch deshalb unbegründet, weil die Geltendmachung des Anspruchs im vorliegenden Fall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Daß auch die Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs des Art. 47 am. REG den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und deshalb ganz oder teilweise unzulässig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 48 zu §242 [Cd]BGB = NJW RzW 1958, 58).

31

2.

Im vorliegenden Falle waren aber die Klägerin und die Beklagte zu 1, gleichgültig ob man von der Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 1 KRG Nr. 2 ausgeht oder nicht, im Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrags am 15. November 1939 Gesellschaften, die sich unter dem maßgebenden Einfluß der NSDAP befanden. Die Klägerin wurde im Jahre 1939 von der "Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen der DAF mbH" und der "Vermögensverwaltung der DAF GmbH" gegründet. Die Aktien der Beklagten zu 1 sind im Jahre 1933 in den Besitz der DAF übergegangen. Aktionäre der Beklagten zu 1 waren bis zum Jahre 1945 die ... Holding-Gesellschaften der DAF. Wenn die im Besitz der Deutschen Arbeitsfront befindliche Klägerin von der Beklagten zu 1 ehemalige jüdische Grundstücke erwarb, so wäre es mit Treu und Glauben nicht, zu vereinbaren, wenn sie wegen ihrer Rückerstattungspflicht die Beklagte zu 1 im Rückgriffswege in Anspruch nehmen könnte. Die DAF, der wirtschaftlich betrachtet das Vermögen der Klägerin gehörte, war eine Gliederung der NSDAP, deren Ziel nach §2 der Verordnung vom 24. Oktober 1934 die Bildung einer "wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft aller Deutschen" war. Sie hatte nach der genannten Bestimmung dafür zu sorgen, daß jeder Einzelne seinen Platz im wirtschaftlichen Leben der Nation in der geistigen und körperlichen Verfassung die ihn zu höchsten Leistungen befähigte, und damit den größten Nutzen für die Volksgemeinschaft gewährleistete. Wenn die Klägerin zur Erfüllung ihres Bau- und Siedlungsvorhabens Baugrundstücke erwarb, die sich ehemals in jüdischem Besitz befanden, so ist sie nach Treu und Glauben nicht berechtigt, ihre Verkäuferin auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn der Erwerb jüdischen Vermögens vor der Rechtsordnung keinen Bestand hat. Ebenso wie es der II. Senat in der Entscheidung vom 31. März 1954 - II ZR 333/53 (BGHZ 13, 67[BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53]) als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, wenn die Bundesbahn, die mit der Reichsbahn identisch ist, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten, nunmehr Ansprüche geltend macht, die gerade darauf beruhen, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Eigentum verkauft hat, so kann auch die Klägerin Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, daß ihr durch die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ein materieller Schaden entstanden ist, nicht geltend machen. Sie muß vielmehr diesen Verlust selbst tragen und kann ihn nicht auf die Beklagte, der durch den Ankauf der Grundstücke allerdings ein gleicher Verstoß gegen die Rechtsordnung zur Last fallt, abwälzen.

32

Nach alledem entfällt sowohl ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 als auch ein solcher gegen die Beklagte zu 2.

33

Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Ascher Johannsen Bundesrichter Dr. v. Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Wilden