Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1994, Az.: III ZR 174/92
DDR; Rechtsanwaltskollegium; Rechtswidriger Ausschluß; Staatshaftungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 174/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 127, 57 - 74
- MDR 1994, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 36-39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2684-2688 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1240 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 1356-1360 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2119-2124 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1486-1491 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A96 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der rechtswidrige Ausschluß aus einem Rechtsanwaltskollegium der ehemaligen DDR kann einen Staatshaftungsanspruch des betroffenen Rechtsanwalts gegen das Kollegium begründen.
Tatbestand:
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1982 durch Aufnahme in das beklagte Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks S. als Rechtsanwalt in der DDR zugelassen. Durch Beschluß des Vorstandes vom 12. November 1987 wurde er aus dem beklagten Kollegium ausgeschlossen. Der Ausschluß wurde wie folgt begründet:
Wie festgestellt wurde, haben Sie am 16.1.1987 gegenüber dem Richter L. beim Kreisgericht N. geäußert, daß Ihr Mandant am Montag seinen L. mit Gemüse laden, vor dem Kreisgericht N. abstellen und nach der Verhandlung, wenn das Gemüse gefroren ist, vor der Kreisleitung der SED abkippen werde und daß das Gericht hierfür die Verantwortung zu tragen habe. Daß ein privater Unternehmer einfach wegen sinnloser Prozesse vor Gericht gezerrt werde, gäbe es nur in N.
Am 12.8.1987 haben Sie in Gegenwart von Prozeßparteien, von Schöffen und vom Richter L. erklärt, daß Ihr Mandant privater Unternehmer sei, arbeiten müsse und es sich nicht leisten könne, zu sinnlosen Prozessen zu kommen. Sie haben weiterhin geäußert, wenn Ihr Mandant in einem volkseigenen Betrieb arbeiten würde, fiele es nicht weiter auf, wenn er nicht zur Arbeit komme, aber so sei er Privatunternehmer und müsse durch seine Arbeit sein Geld verdienen.
Sie haben weiterhin Maßnahmen des Rates der Stadt N., Abteilung Wohnungspolitik in überheblicher Weise abgelehnt und sinngemäß geäußert, daß der Rat der Stadt N. so tun würde, als wäre von Ihrer Wohnungsfrage die Lösung der Wohnraumfrage insgesamt abhängig, man solle sich nicht so haben. Kündigungen von Wohnungen wären nur Methoden von N. In dieser Provinz könnte man nichts anderes erwarten.
Mit diesem Verhalten, das eines sozialistischen Rechtsanwalts unwürdig ist, haben Sie gegen Ihre Berufspflichten, wie sie in § 7 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 17.12.1986 und § 5, Absatz 1 des Statuts des Kollegiums festgelegt sind, gröblich verstoßen. Der Vorstand mußte bei seiner Entscheidung auch berücksichtigen, daß Sie sich uneinsichtig gezeigt und das Verwerfliche und dem Ansehen der sozialistischen Rechtsanwaltschaft Abträgliche Ihres Verhaltens offenbar nicht erkannt haben. In Betracht ziehen mußte der Vorstand auch, daß Sie aus vorausgegangenen Aussprachen, die mit Ihnen geführt worden sind, keine Lehren gezogen haben.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Kollegiums vom 18. Dezember 1987 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Ausnahmslos wurde von den Mitgliedern unseres Kollegiums der Standpunkt vertreten, daß die Ihnen zur Last gelegten Pflichtverletzungen, wie sie im Beschluß vom 12.11.1987 im Einzelnen dargelegt worden sind, die Disziplinarmaßnahme des Ausschlusses rechtfertigen. Es mußte auch erneut am 18.12.1987 festgestellt werden, daß Sie - das geht aus der Begründung Ihrer Beschwerde aber auch aus Ihrer mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung hervor - nicht erkannt haben, wie kritikwürdig Ihr Verhalten war und in welchem Maße es geeignet gewesen ist, das Ansehen der sozialistischen Rechtsanwaltschaft zu schädigen.
In der der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Angabe von Gründen Einspruch beim Minister der Justiz einlegen könne. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Parallel zu seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Vorstandes hatte er eine Eingabe an das Zentralkomitee der SED gerichtet, die von dort an das Ministerium der Justiz weitergeleitet, von diesem jedoch nicht abschließend beschieden wurde. Im August 1989 übersiedelte der Kläger nach Westdeutschland. Am 1. Juni 1990 wurde ihm vom Justizminister der DDR erneut die Zulassung als Rechtsanwalt erteilt. Er eröffnete eine Anwaltskanzlei in Erfurt und wohnt seit dem 1. Februar 1992 in Altenburg.
Der Kläger hält den Ausschluß aus dem beklagten Kollegium auch nach dem Recht der ehemaligen DDR für rechtswidrig, da die angegebenen Gründe keinesfalls eine so schwerwiegende, existenzvernichtende Maßnahme hätten rechtfertigen können. Er trägt vor, er sei ab dem 12. November 1987 gehindert gewesen, in der DDR seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Es sei ihm nicht gelungen, in das Rechtsanwaltskollegium eines anderen Bezirks aufgenommen zu werden oder eine sonstige juristische Tätigkeit zu finden.
Er nimmt nunmehr das beklagte Kollegium, das am 24. August 1990 seine Auflösung beschlossen hat und sich in Liquidation befindet, auf Ersatz des materiellen Schadens wegen der Untersagung der Berufsausübung sowie des immateriellen Schadens wegen der durch den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bewirkten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Seine Forderung hat er zuletzt auf 102.817, 32 DM nebst Zinsen beziffert. Bereits mit Schreiben vom 18. März 1990 hatte er bei dem beklagten Kollegium einen Schadensersatzanspruch in Höhe von vorläufig 40.000 M geltend gemacht. Dieser Schadensersatzantrag wurde durch Bescheid des beklagten Kollegiums vom 6. Juni 1990 abgelehnt. Das beklagte Kollegium hält den Ausschluß auf der Grundlage der damals geltenden Rechtsordnung für rechtmäßig, lastet dem Kläger ferner an, daß er es unterlassen habe, gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung den damals zulässigen Rechtsbehelf einzulegen, und trägt schließlich vor, daß der Kläger trotz des Ausschlusses nicht gehindert gewesen sei, als Anwalt zu praktizieren oder eine sonstige juristische oder nichtjuristische Tätigkeit auszuüben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Thüringer Oberlandesgericht als nunmehr zuständiges Berufungsgericht; im übrigen hat sie keinen Erfolg.
I. 1. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch beurteilt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR. Nach Art. 232 § 10 EGBGB ist das Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur auf solche unerlaubten Handlungen aus dem Beitrittsgebiet anwendbar, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) oder danach begangen worden sind. Auf Handlungen bis einschließlich 2. Oktober 1990, die einen Deliktstatbestand erfüllen, und für die daran geknüpften Rechtsfolgen sind die früher einschlägigen Bestimmungen des DDR-Rechts - soweit mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93, für BGHZ vorgesehen) - weiter anzuwenden (Art. 232 § 1 EGBGB). Denn Schuldverhältnisse sind, bei Fehlen einer ausdrücklichen entgegengesetzten Bestimmung, nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes gegolten hat (BGHZ 120, 10, 17) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]. Dabei ist maßgebend, wann der Tatbestand der Verletzung erfüllt wurde, gleichgültig wann ein Schaden eingetreten ist und wann der Verletzte von der Handlung und dem Schaden Kenntnis erlangt hat (Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl. 1994, EGBGB Art. 232§ 10 Rn. l, 2). Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall auf den Rechtszustand des Jahres 1987 abgestellt werden muß und es unerheblich ist, daß ein Teil des geltend gemachten Schadens (die Wohnungsmehrkosten ab Oktober 1990) in die Zeit nach dem Stichtag fällt.
2. Der Senat ist als Revisionsgericht befugt, das im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung auf vor dem 3. Oktober 1990 begründete Schuldverhältnisse anwendbare Recht der DDR nachzuprüfen, soweit sich dessen Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckte (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der die Revisibilität von Rechtsvorschriften der DDR verneint wurde, ist durch die mit dem Beitritt bewirkte grundlegende Änderung der Rechtslage überholt worden. Die noch anwendbaren Rechtsvorschriften der früheren DDR sind nach dem Beitritt revisionsrechtlich nicht mehr, wie zuvor, analog ausländischem Recht zu behandeln, sondern wie partielles Bundesrecht oder sonstiges deutsches Recht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) erstreckt. Für die Revisibilität einer DDR-Rechtsvorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung noch gilt, sondern nur darauf, ob sie auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anwendbar ist (BGHZ 120, 10, 15 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91] m.w.N., auch zur früheren entgegengesetzten Rechtsprechung). Das räumliche Erfordernis der Geltung über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus ist bei sämtlichen im folgenden zu erörternden Rechtsnormen erfüllt.
II. Als Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung haben die Vorinstanzen die deliktsrechtlichen Bestimmungen des ehemaligen (durch den Einigungsvertrag außer Kraft gesetzten) Zivilgesetzbuchs der DDR in Betracht gezogen, insbesondere § 327 ZGB, betreffend Ansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten, und §§ 330 ff ZGB, betreffend die allgemeine Verantwortlichkeit für rechtswidrig zugefügte Schäden. Diese Bestimmungen sind hier indessen nicht einschlägig.
1. Allerdings ist davon auszugehen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Stellung der "Betriebe" im Zivilrecht (§§ 10 ff ZGB) auch für das beklagte Kollegium der Rechtsanwälte galten. Rechtsstellung, Rechtsform, Funktion und Befugnisse der Anwaltskollegien waren in dem Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1980 (GBl-DDR 1981 I S. 1) - GKRA - und in dem zu diesem Gesetz ergangenen Musterstatut der Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom selben Tage (GBl-DDR aaO. S. 4) - MKRA - geregelt. Das jeweilige Kollegium war juristische Person (§ 8 Abs. 2 GKRA) , und zwar nach dem seinerzeitigen Rechtsverständnis eine solche eigener Art, die keiner anderen Rechtspersönlichkeit genossenschaftlichen, staatlichen oder privaten Charakters völlig vergleichbar war; es handelte sich um "eine gesellschaftliche Institution der sozialistischen Rechtspflege" (vgl. Wolff, NJ 1969, 615, 619). Unter diesem Blickwinkel sind keine durchgreifenden Bedenken dagegen erkennbar, das Kollegium als "rechtlich selbständige Organisation oder Vereinigung" im Sinne des § 11 Abs. 3 ZGB zu betrachten, mit der Folge, daß die Bestimmungen des ZGB über Betriebe auch auf das beklagte Kollegium Anwendung fanden (aaO.).
2. Dies galt allerdings nur, soweit das beklagte Kollegium "zivilrechtliche Beziehungen" einging (§ 11 Abs. 3 letzter Halbsatz ZGB). Diese Voraussetzung war bei dem Ausschluß des Klägers nicht erfüllt. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltskollegium hatten nicht (lediglich) eine - bloß - "vereinsinterne" Bedeutung. Der Ausschluß war eine Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des § 22 MKRA in Verbindung mit der Anordnung über die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik - Disziplinarverfahrensordnung - vom 17. Februar 1981 (Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR - B 1 - 1/81 (im folgenden: DiszVerfO)). Der Ausschluß aus dem Kollegium berührte in nachhaltiger und einschneidender Weise den Status des Betroffenen als Rechtsanwalt (s. dazu im folgenden III). Mit der Ausübung der Disziplinargewalt nahm das beklagte Kollegium eine Funktion hoheitlicher Justizverwaltung wahr, was auch dadurch unterstrichen wird, daß die letztinstanzliche Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren über den Ausschluß dem Minister der Justiz vorbehalten war (§ 13 Abs. 3 DiszVerfO). Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Disziplinarmaßnahme des Ausschlusses außerhalb des Zivilrechts lag und nicht geeignet war, eine "zivilrechtliche Beziehung" im Sinne des § 11 Abs. 3 ZGB zwischen dem beklagten Kollegium und dem Kläger zu begründen (vgl. auch Zivilrecht-Kommentar (Autorenkollektiv), 2. Aufl. 1985, Vorbem. zu § 330 ZGB).
III. In Betracht kommt jedoch ein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl-DDR I S. 34). Dieses Gesetz ist durch den Einigungsvertrag grundlegend geändert worden (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 889, 1168)); auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist es indessen (nach den oben unter I 1 dargelegten Grundsätzen) in seiner Ursprungsfassung (geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988, GBl-DDR S. 329) anzuwenden (vgl. auch Palandt/Thomas aaO. Rn. 3).
1. § 1 Abs. 1 StHG-DDR a.F. lautete wie folgt:
"Für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung."
Grundlegende Haftungsvoraussetzung ist dementsprechend, daß das beklagte Kollegium ein "staatliches Organ" oder eine "staatliche Einrichtung" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen ist und bei dem Ausschluß des Klägers "in Ausübung staatlicher Tätigkeit" gehandelt hat. Beides ist zu bejahen.
a) In ihrer Eigenschaft als "gesellschaftliche Institution der sozialistischen Rechtspflege" (s. oben II 1) nahmen die Kollegien der Rechtsanwälte zugleich auch Aufgaben der staatlichen Justizverwaltung wahr (s. oben II 2). Dies galt insbesondere für solche Maßnahmen, die den Status des Mitglieds als Rechtsanwalt betrafen. So bewirkte die Aufnahme in das Kollegium zugleich die Zulassung des Mitglieds zur Rechtsanwaltschaft (§ 10 Satz 2 GKRA). Mochte die Tätigkeit des Rechtsanwalts selbst nach dem Verständnis der ehemaligen DDR auch keine staatliche, sondern eine freiberufliche gewesen sein (Wolff aaO. 618/619), so änderte dies nichts daran, daß der Rechtsanwalt mit der Zulassung in die staatliche Rechtspflege als - sei es auch (nur) "gesellschaftliches" - Organ eingegliedert wurde. Dementsprechend unterlag das Kollegium der Rechtsanwälte der Aufsicht des Ministers der Justiz (§ 13 Abs. 1 GKRA), hatte der Minister der Justiz die Befugnis, einem Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte die Zulassung zu entziehen, wenn es eine schwere Verletzung der Pflichten eines Rechtsanwalts begangen hatte (§ 14 GKRA), und stand dem Minister - wie dargelegt - auch die letztinstanzliche Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren über einen Ausschluß aus dem Kollegium zu (§ 13 Abs. 3 DiszVerfO). Im westlichen Schrifttum ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 GKRA, wonach die Kollegien juristische Personen sind, dahin ausgelegt worden, daß sie wie alle juristischen Personen in der DDR nur Träger solcher Rechte und Pflichten sein konnten, die mit ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung in Einklang standen. Sie besaßen also keine abstrakte Rechtsfähigkeit. Diese Beschränkung in der Rechtsfähigkeit juristischer Personen wird als Sonderrechtsfähigkeit, spezielle oder relative Rechtsfähigkeit oder auch als Prinzip der Ziel- bzw. Zweckgebundenheit der juristischen Person bezeichnet (Brand, Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der DDR, 1985, S. 52 m.w.N.). Dieser Rechtsgedanke einer durch ihre Ziel- und Zweckgebundenheit beschränkten Rechtsfähigkeit läßt sich auf die hier zu beurteilende Frage übertragen, ob die Rechtsanwaltskollegien staatliche Organe oder Einrichtungen im Sinne des § 1 StHG waren. Es sind keine durchgreifenden Bedenken dagegen erkennbar, ihnen diese Eigenschaft als Staatsorgan oder -einrichtung zumindest insoweit zuzusprechen, als sie dem Justizministerium der DDR vorgeschaltete und dessen Aufsicht unterliegende Justizverwaltungsfunktionen ausübten. In diesem Sinne wurde bereits im Schrifttum der ehemaligen DDR die Auffassung vertreten, daß auch Betriebe als Verursacher von Rechtsverletzungen in Frage kommen konnten, die die Staatshaftung auslösen konnten (vgl. Bönninger, Verwaltungsrecht, Heft 5 (... - Die Staatshaftung) , Leipzig 1973, S. 42).
b) Dies gilt - wie sich auch bereits aus den vorangegangenen Darlegungen (oben II 2) ergibt - auch und gerade für die hier in Rede stehende Disziplinarmaßnahme eines Ausschlusses aus dem Kollegium. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob dieser Ausschluß "automatisch" auch zum Erlöschen der Zulassung führte. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wurde dem Kläger nach seinem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen die Fortführung seiner Anwaltstätigkeit zumindest faktisch unmöglich gemacht. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß der Kläger, wie er unwidersprochen vorträgt, einem Vorstandsmitglied der Beklagten seine Anwaltskanzlei übergeben und seinen Rechtsanwaltsausweis sowie die Büroschlüssel aushändigen mußte. Dies läßt nur den Rückschluß zu, daß auch und gerade aus der Sicht des beklagten Kollegiums auf diese Weise die Funktion des Klägers als Organ der Rechtspflege beendet sein sollte. Dies bedeutete, daß das beklagte Kollegium zumindest in dieser Beziehung in Ausübung staatlicher Tätigkeit gehandelt hatte. Daher ist es gerechtfertigt, das Kollegium, zumindest soweit es um die Wahrnehmung dieser Funktion geht, auch haftungsrechtlich als staatliches Organ oder staatliche Einrichtung zu betrachten.
2. Der Vorstand und die Mitglieder des Kollegiums sind hier auch als dessen "Mitarbeiter" im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden. Zwar wurde im Schrifttum der ehemaligen DDR ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, daß sich die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG-DDR nur auf Schadensfälle erstrecke, die durch Handlungen einzelner Mitarbeiter oder Beauftragter verursacht worden seien; für Kollektiventscheidungen, wie Ratsbeschlüsse, Beschlüsse der Volksvertretung u.ä., werde nicht gehaftet (Lübchen, NJ 1969, 394, 396). Diese Einschränkung hat indes im Gesetzeswortlaut keinen eindeutigen Ausdruck gefunden. Die Frage braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der durch den Vorstand des beklagten Kollegiums am 13. November 1987 verfügte Ausschluß des Klägers war jedenfalls keine derartige Kollektiventscheidung, sondern nur eine solche eines einzelnen - sei es auch kollegial strukturierten - Organs des Beklagten. Entscheidungen einzelner Kollegialorgane sind aus der Staatshaftung nicht ausgeklammert (vgl. Bönninger aaO. S. 45; s. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991 S. 399). Durch den nachträglichen Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 1987 wurde (lediglich) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dadurch wurde die Bedeutung der Entscheidung des Vorstandes als primäre Schadensursache nicht etwa beseitigt, sondern bestätigt. Auch die Schließung des Anwaltsbüros des Klägers war bereits eine unmittelbare Folge der Ursprungsentscheidung gewesen.
3. Inhaltlich war die Staatshaftung nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auf den Ausgleich solcher Schäden gerichtet, "die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum" zugefügt worden waren.
a) Damit wurden mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, des Lebens, der persönlichen Freiheit und anderer Persönlichkeitsrechte der Bürger sowie Schäden an Gegenständen ihres persönlichen Eigentums erfaßt (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) vor der Volkskammer durch den Ministerrat, vorgetragen durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrats und Minister der Justiz, Dr. W., in der 13. Sitzung der Volkskammer am 12. Mai 1969; StuR 1969, 956, 957). "Persönliches" Eigentum konnte nach der sozialistischen Eigentumslehre nur an dem persönlichen Bedarf dienenden Gütern bestehen, nicht dagegen an Produktionsmitteln. Eine nähere Bestimmung enthielt § 23 ZGB: "Zum persönlichen Eigentum gehören insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfindungsrechten". Davon ist das "Privateigentum" zu unterscheiden. Es war nach marxistischem Verständnis individuelles Eigentum an Produktionsmitteln, für das in der DDR grundsätzlich kein Raum war. Es wurde, anders als das "persönliche Eigentum", von der Verfassung nicht gewährleistet, sondern nur noch geduldet. Schädigungen des "privaten Eigentums" lösten die Staatshaftung nicht aus (Krohn, VersR 1991, 1085, 1092). Andererseits konnte der Begriff des "persönlichen Eigentums" im vorbezeichneten Sinne auch manche Elemente aufnehmen, die nach westdeutschem Verständnis eher dem Schutzbereich des Art. 12 GG als demjenigen des Art. 14 GG zuzuordnen gewesen wären, insbesondere die Chance, überhaupt Arbeitseinkünfte zu erzielen (vgl. zur Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 12 und Art. 14 GG Senatsurteil BGHZ 111, 349, 357; speziell zum Eigentumsschutz einer Anwaltspraxis nach Art. 14 GG vgl. ferner BGHZ 97, 204, 209 [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86] m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall stellte die - sei es auch nur faktische - Unterbindung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers einen Eingriff in dessen "persönliches" Eigentum dar. Die Schließung seiner Kanzlei beraubte den Kläger der Grundlage seiner Berufstätigkeit und nahm ihm die Möglichkeit, hinfort aus seiner Anwaltspraxis noch Arbeitseinkünfte im Sinne des § 23 ZGB zu erzielen. Auch im Schrifttum der ehemaligen DDR wurde bereits die Auffassung vertreten, daß die rechtswidrige Untersagung der Arbeitsausübung eine Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz begründen könne (vgl. Bönninger, aaO. S. 32: Hat die Abteilung Arbeit eines Rates des Kreises rechtswidrig der Entlassung eines Schwerbeschädigten zugestimmt, hat dieser einen Staatshaftungsanspruch auf Ersatz des durch die Kündigung erlittenen Vermögensschadens). Für eine restriktivere Auslegung der Haftungsnorm in ihrer Urfassung besteht kein Anlaß. Die Frage, ob und inwieweit die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen in den Schutzbereich der Staatshaftung fallen, wird im folgenden (unter V.) erörtert.
4. Nach dem dem Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen des Klägers ist ferner davon auszugehen, daß der Ausschluß rechtswidrig gewesen ist. Die in der Entscheidung des Vorstandes aufgeführten Gründe reichten weder jeweils für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit aus, um eine so einschneidende, existenzvernichtende Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Die dem Kläger vorgeworfene abfällige Äußerung über die Wohnungspolitik des Rates der Stadt N. war ein einmaliger Vorfall, der keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit aufwies. Die Bemerkungen gegenüber dem Kreisgericht dienten, auch wenn sie unsachlich gewesen sein sollten, erkennbar der Darstellung von Mandanteninteressen. Sie stellten, ohne daß von einer Beleidigung die Rede sein könnte, einen noch hinzunehmenden subjektiven Vergleich der Verhältnisse der vom Kläger vertretenen Prozeßpartei mit den allgemeinen Zuständen, wie sie damals herrschten, dar. Zu dem objektiven Gewicht dieser Vorwürfe stand der Ausschluß aus dem Kollegium außer jedem Verhältnis; eine entsprechende Abwägung ist weder in der Entscheidung des Vorstandes noch in deren Bestätigung durch die Mitgliederversammlung auch nur in Ansätzen vorgenommen worden.
5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser es unterlassen hat, von dem gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgesehenen Rechtsbehelf des Einspruchs beim Minister der Justiz gemäß § 13 Abs. 3 DiszVerfO Gebrauch zu machen. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich gehalten war, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Disziplinarmaßnahme zu ergreifen (§ 2 StHG-DDR). Dies entspricht auch dem im westlichen Amtshaftungs- und Entschädigungsrecht geltenden Verhältnis von Primärrechtsschutz und Schadensausgleich. Auch danach steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht der Art zu, daß er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch wegen Amtspflichtverletzung oder rechtswidrigen Eingriffs beschränken darf. Hat der Betroffene es schuldhaft unterlassen, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senatsurteil BGHZ 113, 17, 22 f [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89] m.w.N.). Dieser Haftungsausschluß findet allerdings nur dann statt, wenn der Nichtgebrauch des Rechtsmittels dem Verletzten vorwerfbar (im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst) gewesen ist (Senatsurteil aaO.). Dementsprechend bedarf es im vorliegenden Fall einer nachträglich-objektiven Prognose, ob ein Einspruch des Klägers beim Minister der Justiz sachlich hätte Erfolg haben können und ob bejahendenfalls der Kläger bei vernünftiger, an den faktischen Verhältnissen der damaligen DDR orientierter Betrachtungsweise subjektiv mit einem solchen Erfolg hätte rechnen können. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Klägers zu würdigen, daß er sich bereits parallel zu seiner Beschwerde an die Mitgliederversammlung auch an das Zentralkomitee der SED und über dieses mittelbar an den Justizminister gewandt hatte. Ihm war von dort eine Sachentscheidung in Aussicht gestellt worden, die aber tatsächlich nicht ergangen ist. Ob er unter diesen Umständen im Sinne des vorgenannten Verschuldensprinzips vorwerfbar handelte, als er von einem weiteren formellen Rechtsbehelf Abstand nahm, bedarf weiterer tatrichterlicher Würdigung. Führt diese Würdigung zu dem - den Umständen nach naheliegenden - Ergebnis, daß ein solches Verschulden nicht vorliegt, so ist der Tatrichter - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht gehindert, die Ausschließung des Klägers aus dem Kollegium auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Die fehlende Endentscheidung des Ministers stellt ein derartiges Prüfungshindernis nicht dar; die Überprüfung ist vielmehr vom Gericht in eigener Zuständigkeit vorzunehmen (nicht anders als beispielsweise bei der Nachprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte im westdeutschen Amtshaftungsprozeß; vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 17 [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]).
Ebenso bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung, ob der Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht (§ 2 StHG-DDR) gehalten war, sich um eine anderweitige juristische oder auch eine zumutbare nichtjuristische Beschäftigung zu bemühen, und ob ein solches Bemühen gegebenenfalls zum Erfolg geführt hätte.
6. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein etwaiger Staatshaftungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Kollegium inzwischen verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr (§ 4 Abs. 1 StHG-DDR); für den Lauf, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung galten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StHG-DDR). Allerdings konnte die nach dem Recht der DDR zu beurteilende Verjährung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt gewesen sein, solange eine Möglichkeit zur sachlichen Nachprüfung des Anspruchs nicht gewährleistet war. Gleiches kann ausnahmsweise gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit der DDR wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte (BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93, für BGHZ vorgesehen). Eben dies konnte nach dem Vorbringen des Klägers der Fall gewesen sein. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß der Gerichtsweg für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetzüberhaupt erst durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl-DDR I S. 329) eröffnet worden ist. Auch mit diesen Fragen wird sich das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung der Sache zu befassen haben, sofern es darauf im Ergebnis ankommen sollte (vgl. zur Verjährung nach dem Recht der DDR: BGHZ 122, 308).
IV. Der Zulässigkeit einer Sachentscheidung über einen etwaigen Staatshaftungsanspruch des Klägers steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß ein Beschwerdeverfahren nach § 6 StHG-DDR nicht stattgefunden hat.
1. Zwar wurde der Gerichtsweg durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (aaO.) erst, nachdem über die Beschwerde entschieden worden war, eröffnet. Daraus könnte entnommen werden, daß es sich bei diesem Vorverfahren um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, ähnlich wie bei der Entscheidung der Enteignungsbehörde in westdeutschen Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 12, 16).
2. Die Eingabe des Klägers an das beklagte Kollegium vom 18. März 1990 genügte nach Form und Inhalt den Anforderungen, die an einen Schadensersatzantrag im Sinne des § 5 StHG-DDR zu stellen waren. Hingegen enthielt die ablehnende Entscheidung des beklagten Kollegiums entgegen § 5 Abs. 4 StHG-DDR keine Rechtsmittelbelehrung, was auch darauf beruht haben mag, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers bislang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Deliktshaftung nach § 330 ff ZGB-DDR beurteilt worden ist. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hatte indessen auch nach dem Recht der ehemaligen DDR die allgemeine Folge, daß die Frist für das betreffende Rechtsmittel, hier die Beschwerde nach § 6 StHG-DDR, nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Bernet, StuR 1981, 732, 739; ferner Handbuch für Rechtsanwälte (Autorenkollektiv unter Leitung von Gysi), Berlin 1990, S. 333). Dies bedeutet, daß noch im Laufe dieses Rechtsstreits das Beschwerdeverfahren hätte durchgeführt und damit zugleich die möglicherweise fehlende Sachurteilsvoraussetzung hätte geschaffen werden können. Aufgrund der im Vertrag über die Schaffung einer, Währungs-Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; dort Art. 4 i.V.m. dem Gemeinsamen Protokoll B I und Anlage III Abschn. II Nr. 21 Buchst. h) übernommenen Verpflichtung der DDR, den freien Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und die uneingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten, sind jedoch das GKRA und das MKRA mit Wirkung vom 15. September 1990 aufgehoben worden (§ 194 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RAG-DDR). Damit ist zugleich die funktionelle Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz als möglicher Beschwerdeinstanz im Sinne des § 6 StHG-DDR weggefallen. Zugleich hatte das Beschwerdeverfahren seinen wesentlichen Sinn verloren, der darin bestanden hatte, "die erforderlichen disziplinarischen und anderen Maßnahmen zur Sicherung und Einhaltung der Gesetzlichkeit in den nachgeordneten Organen und Einrichtungen zu treffen" (Amtliche Begründung zum StHG, StuR 1969, 956, 958). Diese Umstände rechtfertigen die Feststellung, daß das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall insgesamt funktionslos geworden ist. Auch die Rechtsverteidigung des beklagten Kollegiums ist durch das Fehlen einer Beschwerdeentscheidung in keiner Weise beeinträchtigt worden. Daher ist beim gegenwärtig erreichten Verfahrensstand das Beschwerdeverfahren entbehrlich. Der Senat läßt offen, wie in anderen Verfahren nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz zu entscheiden gewesen wäre.
V. 1. Art und Umfang des dem Kläger nach alledem möglicherweise zustehenden Schadensersatzes beurteilen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 2 StHG-DDR). Kraft dieser Verweisung sind die haftungsrechtlichen Bestimmungen des ehemaligen Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden. Danach besteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht. Ein solcher wäre nur bei einem Gesundheitsschaden des Klägers denkbar gewesen (§ 338 Abs. 3 ZGB; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 388). Ob in Fällen besonders schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ungeachtet des Gesetzeswortlauts die Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs erfordern können, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die - wie dargelegt überzogene (s. oben III 4) - Reaktion des Beklagten auf ein angebliches Fehlverhalten des Klägers stellte noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von einem solchen Gewicht dar, daß ein über die Wiedergutmachung des materiellen Schadens hinausgehender Ausgleich auch des immateriellen Schadens zwingend geboten wäre.
2. Im übrigen wird der Tatrichter bei den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen zu prüfen haben, ob sie in den Schutzbereich der Staatshaftung fallen. Denn auch im vorliegenden Fall ist der insbesondere in der neueren Senatsrechtsprechung hervorgehobene Grundsatz anzuwenden, daß beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen behördlichen Maßnahmen als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - III ZR 22/92, für BGHZ 123, 191 vorgesehen, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Des weiteren bedarf es einer näheren Prüfung, ob - und gegebenenfalls bei welchen Schadenspositionen - eine Umstellung nach Art. 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion nach näherer Maßgabe der in Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 niedergelegten Bestimmungen stattzufinden hat, mit der Wirkung, daß der Schuldner an den Gläubiger für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark zu zahlen hat (vgl. zu diesen Fragen BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92, für BGHZ 123, 65 vorgesehen).
3. Nach alledem hatte es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben, soweit diese den Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen betrifft. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des materiellen Schadens von 52.817, 32 DM nebst Zinsen, war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das nunmehr zuständige Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches die vorbezeichneten Prüfungen vorzunehmen haben wird.