Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1993, Az.: VI ZR 302/92
Rechtsstaatliche Bedenken bei § 338 Abs. 3 DDR-ZGB; DDR-übliche Ausgleichsansprüche; Anhebung von Ausgleichsansprüchen; Berücksichtigung der Währungsumstellung bei Anprüchen aus DDR-ZGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1993
- Aktenzeichen
- VI ZR 302/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 338 Abs. 3 DDR-ZGB
- Art. 10 Abs. 5 WWSUVtr
Fundstellen
- BGHZ 123, 65 - 75
- DAR 1993, 382-385 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 2589 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1994, 410-414
- JurBüro 1993, 591 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 359 (Kurzinformation)
- NJ 1993, 556-558 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2531-2534 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1158-1161 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A93 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 1265-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 300-303 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 338 Abs. 3 DDR-ZGB, die nach Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB anzuwenden ist, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
2. Bei der Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 338 Abs. 3 DDR-ZGB muß der Richter zwar von der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR ausgehen, die dort üblichen Ausgleichsbeträge aber in einem Maß anheben, das der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Gebiet der ehemaligen DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind.
3. Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 DDR-ZGB, die vor dem 1.7.1990 entstanden, aber noch nicht erfüllt worden sind, unterliegen nicht der Währungsumstellung im Verhältnis 2 : 1.
Tatbestand:
Der damals 54 Jahre alte Kläger erlitt am 14. Juli 1987 in Berlin-Friedrichshain (Beitrittsgebiet) bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte mit seinem Pkw verschuldet hatte, als Fußgänger lebensgefährliche Verletzungen. Er trug ein Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur (4. bis 7. Rippe), ein gedecktes Schädelhirntrauma mit seitlichem Schädelbasisbruch, eine Unterkieferfraktur mit Verlust einiger Zähne, einen Jochbeinbruch, eine Blutung unter der Schädeldecke sowie Rippenfellblutungen mit Lungenbeschädigung davon. Der Kläger mußte 12 Tage lang künstlich beatmet werden; er wurde 5 1/2 Wochen auf der Intensivstation behandelt und mehrfach operiert. Bis zum 31. Juli 1988 war er unfallbedingt arbeitsunfähig, danach konnte er täglich 5 Stunden und ab 1. Februar 1989 wieder voll arbeiten.
Die unfallbedingten Vermögensschäden des Klägers sind von der staatlichen Versicherung der DDR reguliert worden. Wegen der mit seinen Unfallschäden verbundenen Beschränkung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der Beeinträchtigung seines Wohlbefindens hat der Kläger - gestützt auf § 338 Abs. 3 ZGB-DDR - mit seiner noch im Jahr 1987 bei dem zuständigen Stadtbezirksgericht eingereichten Klage von dem Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 9000 M. (Mark der DDR) verlangt. Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger seinen Klageantrag im Verhältnis 1 : 1 auf Zahlung in DM umgestellt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Unfallverletzungen des Klägers hätten lediglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4000 M. gerechtfertigt, die die staatliche Versicherung der DDR bereits 1988 geleistet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR, der hier anzuwenden sei, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 9000 DM. Dieser Betrag bewege sich zwar einerseits unterhalb der Grenze der Beträge, die in vergleichbaren Fällen in den alten Bundesländern gemäß § 847 Abs. 1 BGB als Schmerzensgeld von den Gerichten zuerkannt würden. Andererseits wäre aber die Zubilligung eines Betrages in dieser Höhe nach der Rechtsprechung und Regulierungspraxis in der ehemaligen DDR kaum in Betracht gekommen. Hieran sei der Richter, der nunmehr über die Höhe des Ausgleichsbetrages zu befinden habe, jedoch nicht gebunden, vielmehr könne er die inzwischen eingetretene Veränderung der Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet als einen Umstand würdigen, der die Zuerkennung eines höheren als des früher üblichen Betrages zulasse. Der allgemeine Anstieg der Einkommen, der dort zugleich mit einem Anstieg der Lebenshaltungskosten eingesetzt habe, rechtfertige einen Ausgleichsbetrag, der sich den in den alten Bundesländern als angemessen angesehenen Schmerzensgeldbeträgen zumindest annähere. Dieser Anspruch unterliege, obwohl er vor dem 1. Juli 1990 entstanden sei, nicht der Abwertung im Verhältnis 2 : 1, wie dies in Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anl. I zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 vorgesehen sei. Nach den zum Schmerzensgeld entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auf den Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR übertragbar seien, habe der Geschädigte Anspruch auf einen Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung geeignet sei, die ihm zugefügten körperlichen und seelischen Leiden im Rahmen der Billigkeit auszugleichen. Überdies komme hier der Gedanke zum Tragen, daß sich die Höhe des Schadensersatzes grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung richte. Soweit der Beklagte behaupte, die staatliche Versicherung der DDR habe bereits 4000 M. an den Kläger bezahlt, sei sein Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert; er habe nicht dargelegt, wann und in welcher Form die behauptete Zahlung vorgenommen worden sei. Im übrigen müsse sein Beweisantritt als verspätet zurückgewiesen werden.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klageanspruch allein in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR seine Grundlage findet. Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. In Art. 232 § 10 EGBGB ist zudem bestimmt, daß §§ 823 bis 853 BGB nur auf Handlungen anzuwenden sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen worden sind. Danach bleibt es für den Streitfall, dem ein am 14. Juli 1987 von dem Beklagten verschuldeter Verkehrsunfall zugrunde liegt, der sich im Beitrittsgebiet ereignet hat, bei der Maßgeblichkeit des Zivilgesetzbuchs der DDR.
Die Auslegung und Anwendung des Zivilgesetzbuchs der DDR auf die hier in Rede stehenden Rechtsverhältnisse hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen. Die Anordnung der partiellen Fortgeltung des Altrechts soll die Betroffenen in dem damals geltenden Rechtszustand belassen. Aus dieser Zielsetzung folgt, daß das fortgeltende Recht auch so anzuwenden ist, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre. Deshalb sind zur Gesetzesauslegung auch die Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91I ZR 178/91 - FamRZ 1993, 673, 675; Oetker, JZ 1992, 608, 612).
Allerdings erfolgt die Übernahme der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR und der zu ihrer Anwendung entwickelten Grundsätze nicht ohne Schranken. Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze, die von spezifisch sozialistischen Wertungen und Rechtsmaximen geprägt sind, bleiben unberücksichtigt (vgl. Oetker, aaO S. 613). Das folgt schon aus den Grundgedanken, die die Vertragswerke beherrschen. So heißt es in Art. 2 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537), daß sich die Vertragsparteien zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung bekennen, und daß entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bisherigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung nicht mehr angewendet werden; die Präambel zum Einigungsvertrag hebt als einen der Leitgedanken des Vertragswerks den Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands hervor, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags und Art. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II 889), daß das kraft intertemporären Kollisionsrechts maßgebliche Recht der ehemaligen DDR nur angewendet werden darf, wenn und soweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90XII ZR 202/90 - FamRZ 1992, 414, 415; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Januar 1992 - XII ZR 197/90XII ZR 197/90 - FamRZ 1992, 421, 422 und vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - NJW 1993, 259, 261). 2. Gegen § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken. Allerdings unterscheidet sich diese Vorschrift in einigen Punkten von § 847 Abs. 1 BGB. Sie lautet:
"(3) Kann der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Ein solcher Ausgleich ist auch dann zu zahlen, wenn durch den Gesundheitsschaden das Wohlbefinden des Geschädigten erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird."
Damit sieht § 338 Abs. 3 ZGB-DDR nur einen Ausgleich vor für verletzungsbedingte Defizite in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und im Wohlbefinden des Geschädigten; darüber hinaus sollte ein Ausgleich nur für Beeinträchtigungen oberhalb einer Mindestschwere geschuldet werden. § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bleibt somit in seinen Funktionen gegenüber § 847 Abs. 1 BGB zurück, der nicht nur den Ausgleich aller verletzungsbedingten immateriellen Nachteile bezweckt, sondern zugleich dem Gedanken Rechnung trägt, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (st. Rspr. seit BGHZ (GrZS) 18, 149, 154 ff.). Eine solche Genugtuungsfunktion ist § 338 Abs. 3 ZGB-DDR fremd (vgl. auch Kittke, DAR 1977, 232, 233). Ferner spielen für die Bemessung des Schmerzensgeldes alle Umstände eine Rolle, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, insbesondere der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH aaO S. 157 ff.). Demgegenüber entspricht es der Konzeption des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR, daß das Verschulden des Täters für den Ausgleichsanspruch ohne Bedeutung ist (vgl. Kittke, aaO S. 233). In der Konsequenz dieser Konzeption liegt es ferner, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs bedeutungslos sind, während diese Gesichtspunkte bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 Abs. 1 BGB durchaus eine Rolle spielen können (BGH aaO S. 159 ff.).
Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erweist sich § 338 Abs. 3 ZGB-DDR als verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Allerdings gebieten schuldhafte Persönlichkeitsverletzungen nach den Art. 1 und 2 GG zugrunde liegenden Wertentscheidungen einen Ausgleich, der - da andere Kompensationsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen - nur in Geld erfolgen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91VI ZR 201/91 - NJW 1993, 781, 782 f. = VersR 1993, 327, 329 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. ferner MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 847 Rdn. 1 und 3). Das bedeutet aber nicht, daß eine gesetzliche Regelung, die einen solchen Ausgleich vorsieht, nur in der Ausgestaltung hinnehmbar ist, wie sie in § 847 Abs. 1 BGB Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist, daß der Geschädigte für das ihm zugefügte Leid einen Ausgleich erhält; diese sog. Ausgleichsfunktion ist - worauf der Große Senat für Zivilsachen mit Nachdruck hingewiesen hat (BGHZ 18, 149, 154, 167) - die im Vordergrund stehende Zweckbestimmung des § 847 Abs. 1 BGB. Eben dieser Ausgleichszweck kommt aber auch in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR zum Tragen. Nach dem für maßgeblich erachteten Verständnis der in dieser Vorschrift verwandten Begriffe der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und des Wohlbefindens werden bei der Anwendung dieser Vorschrift berücksichtigt: Gegenwärtige und spätere Verletzungsfolgen, Art und Dauer der Körperschädigung und der Behinderung, Dauer und Art der medizinischen Behandlungen (z.B. stationäre Krankenhausaufenthalte, Operationen), Schmerzen und Depressionen als Folge der Gesundheitsschädigung, sichtbare Entstellungen des Aussehens einer Person sowie Beeinträchtigungen der Intimsphäre, Dauer der Arbeits- bzw. Studien- oder Schulunfähigkeit, Wegfall von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, Verhinderung der Teilnahme an kulturellen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, Beeinträchtigungen der individuellen Freizeitgestaltung und Lebensführung in der Familie; soweit mehrere hiernach maßgebliche Faktoren vorlagen, waren sie entsprechend kumulativ zu berücksichtigen (vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978, GBl. I 369 Ziff. 5. 1; Hinweise der Kollegien für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts der DDR vom 6. Januar 1988, OG-Informationen 1988, Heft 2 S. 34 f.; nach diesen Vorgaben bestimmten die Gerichte die Bemessung des Ausgleichsanspruchs, vgl. OG, Urteil vom 14. September 1988 - NJ 1989, 83 f. [BGH 13.10.1992 - VI ZR 201/91] mit Anm. Schlegel). Damit erfaßt § 338 Abs. 3 ZGB-DDR trotz des zugrundeliegenden anderen Vorverständnisses aus den Vorgaben des sozialistischen Systems für die Einordnung des Einzelnen in der Gesellschaft und seiner begrenzten individuellen Wertgeltung verletzungsbedingte Defizite in einer Breite, die hinter dem Begriff des Nichtvermögensschadens, wie ihn § 847 Abs. 1 BGB meint, allenfalls in Randbereichen zurückbleibt. Dies aber bedeutet, daß gerade in der Ausgleichsfunktion, zu der die grundrechtlichen Bezüge aus Art. 1 und 2 GG bestehen, Defizite im Schutzzweck des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR jedenfalls nicht in einem Ausmaß auftreten, das verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen könnte.
3. Auch die Anwendung des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat ist nicht gehindert, das im vorliegenden Fall anwendbare Recht der ehemaligen DDR nachzuprüfen, weil dieses Recht nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nunmehr revisibel ist, soweit sich der Geltungsbereich dieses Rechts über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckt (vgl. § 549 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - aaO S. 260 und vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92II ZR 24/92VII ZR 24/92II ZR 24/92 - beide zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die beiden Tatbestände des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Streitfall als erfüllt erachtet. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. Sie wendet sich indes gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die nach dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen DDR eingetretenen Veränderungen der Lebensverhältnisse einen Ausgleichsbetrag rechtfertigten, der sich den in den alten Bundesländern als angemessen angesehenen Schmerzensgeldbeträgen zumindest annähere. Wäre das Berufungsgericht dahin zu verstehen, daß der Ausgleich nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR heute an der Schmerzensgeldpraxis zu § 847 BGB gemessen werden müßte, so könnte ihm in der Tat nicht gefolgt werden. Denn diese Auffassung ließe außer Betracht, daß - wie oben ausgeführt - das partiell fortgeltende Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich so anzuwenden ist, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre. Ausgangspunkt für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs mußte also der Betrag sein, der in der ehemaligen DDR in Fällen wie dem vorliegenden gezahlt wurde.
b) Im Ergebnis hat das Berufungsurteil aber auch in diesem Punkt Bestand, weil für die Frage, wie der angemessene Ausgleich im Sinne des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR zu bestimmen ist, weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.
Es ist das Anliegen des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR, dem Geschädigten mit Hilfe zusätzlicher Mittel die Möglichkeit zu geben, sich nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen angemessenen Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen (Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 1985, 338 Anm. 3. 1; Gräf, Handbuch der Rechtspraxis in der DDR, 1987, Rdn. 226; Grieger/Jäger, NJ 1989, 242, 244; Kittke, aaO S. 233 m.w.N.). Welche Ausgleichszahlung erforderlich ist, um diesen Kompensationseffekt zu erreichen, beurteilt sich nach den Verhältnissen, die in dem Zeitpunkt herrschen, in dem der Geschädigte über den Ausgleichsbetrag verfügen kann. Da der Richter aber nur die Entwicklung der Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung berücksichtigen kann, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - für die gerichtliche Entscheidung über den Ausgleichsbetrag auf die Verhältnisse im Zeitpunkt dieser Verhandlung an (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 - NJW 1987, 645, 646 m.w.N.).
Zwischen dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und dem Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung haben sich die Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet entscheidend verändert. Mit Recht weist das Berufungsgericht auf den allgemeinen Anstieg der Einkommen hin, der - verbunden mit einem gleichzeitigen Anstieg der Lebenshaltungskosten - dort nach dem Beitritt eingesetzt hat. Leistungen, die dem Geschädigten den geschuldeten Ausgleich an Lebensinhalt zu bieten vermögen, erfordern nunmehr einen erheblich höheren finanziellen Aufwand als vor dem Beitritt. Dieser Entwicklung ist, der Zweckbestimmung des Ausgleichsanspruchs folgend, bei der Anwendung des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR Rechnung zu tragen. Der nach der früher üblichen Entschädigungspraxis zu zahlende Ausgleichsbetrag bedarf mithin einer Anhebung, die der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die im Lebensbereich des Klägers zwischen dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten ist.
Über die Frage, in welchem Umfang eine solche Anhebung angemessen ist, entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das folgt aus § 287 Abs. 1 ZPO; mit dem Wirksamwerden des Beitritts ist gemäß Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet auch die Zivilprozeßordnung in Kraft getreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 - VersR 1992, 1024). Der Tatrichter ist damit befugt, unter Berücksichtigung der dargelegten Breite des Schutzzwecks des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR den Ausgleichsbetrag zu schätzen, der sich unter Berücksichtigung der gebotenen Anhebung ergibt. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht mit der Zubilligung eines Ausgleichsbetrages von 9000 DM seinen Schätzungsfreiraum überschritten hätte. Dabei ist, da der Kläger diesen Betrag verlangt, nicht zu prüfen, ob ein höherer Ausgleichsbetrag berechtigt wäre; jedenfalls mußte das Berufungsgericht nicht einen niedrigeren Betrag festsetzen. Der Tatrichter hat sich ersichtlich auf eine angemessene Erhöhung des nach früherer Regulierungspraxis üblichen Ausgleichsbetrags beschränkt, die sich - entgegen der Erklärung - den in Anwendung des § 847 Abs. 1 BGB zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen gerade nicht annähert. Dies folgt aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, daß bei vergleichbaren Verletzungen in den alten Bundesländern von Gerichten Schmerzensgeldbeträge in Höhe von etwa 18000 bis 20000 DM zugesprochen werden.
c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zubilligung einer Anhebung des nach früherer Praxis üblichen Ausgleichsbetrages hier nicht daran, daß nach den eingeholten medizinischen Gutachten wesentliche gesundheitliche Dauerfolgen des Unfalls bei dem Kläger nach dem 31. Januar 1989 nicht mehr aufgetreten sind. Der Ausgleichsbetrag soll gerade unter den wirtschaftlichen Verhältnissen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, seinen Kompensationseffekt erreichen. Damit sind, wie dargelegt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter für die Bemessung der Anhebung des nach früherer Praxis üblichen Betrages maßgebend (vgl. auch OGHZ 2, 65, 78 f.).
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht eine Abwertung des Ausgleichsanspruchs im Verhältnis 2 : 1 verneint hat.
Allerdings weist die Revision zu Recht auf Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 hin. Diese Regelung lautet, soweit sie hier von Belang ist, wie folgt:
"Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt. Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt."
Weiter bestimmt Art. 10 Abs. 5 des Vertrages, daß die dort vereinbarten Grundsätze für die Währungsunion nach näherer Maßgabe der in der Anl. I niedergelegten Bestimmungen gelten. Dort heißt es in Art. 7 § 1 Abs. 1:
"(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat."
Der Klageanspruch ist vor dem 1. Juli 1990 begründet worden und wäre in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen. Dennoch ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß der Anspruch nicht der Abwertung unterliegt. Es kann auf sich beruhen, ob dies schon daraus folgt, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers am Stichtag nicht auf einen bestimmten Betrag in Mark gelautet hat, sondern von einer wertenden Entscheidung abhängig gewesen ist. Entscheidend ist, daß der Anspruch aus § 338 Abs. 3 ZGB-DDR seiner Rechtsnatur und Zweckbestimmung nach von den Vorschriften über die Umstellung von Mark auf Deutsche Mark nicht erfaßt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 3, 162, 177 f.; 11, 156, 161, 165 (GrZS); 28, 259, 265), die auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 65, 79; 3, 131, 133; 3, 287, 289) und die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 109, 61, 62 f.; 114, 342, 345) zurückgeht, werden Schadensersatzansprüche von einem Währungswechsel (grundsätzlich) nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu auch Staudinger/K.Schmidt, BGB, 12. Aufl., Vorbem. D 45, 56 zu § 244). Dies folgt daraus, daß solche Ansprüche nach ihrer Zweckbestimmung nicht Geldsummenansprüche, sondern Geldwertansprüche sind. Die Zahlung der Geldsumme ist nur das Mittel zur Erfüllung des Ausgleichs, den sie nur dann herbeiführt, wenn sie eine Höhe erreicht, die im Zeitpunkt der Leistung als dem Ausgleichszweck angemessen zu erachten ist. Die Anpassung der Geldwertschuld ist also eine Konsequenz des Forderungsinhalts (vgl. Staudinger/K.Schmidt, aaO Vorbem. D 46).
Nach dieser Rechtsprechung entfällt auch hier eine Abwertung. Wie vorstehend ausgeführt, ist es das Anliegen des Ausgleichsanspruchs aus § 338 Abs. 3 ZGB-DDR, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, sich mit Hilfe zusätzlicher Mittel einen angemessenen Ausgleich an Lebensinhalt zu verschaffen.
4. Die Verfahrensrüge der Revision bleibt im Ergebnis gleichfalls ohne Erfolg.
Es kann auf sich beruhen, ob die Revision zu Recht einen Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) darin erblickt, daß das Berufungsgericht die in das Wissen einer Zeugin gestellte Behauptung, die staatliche Versicherung der DDR habe bereits 4000 M. gezahlt, deshalb für nicht hinreichend substantiiert erachtet hat, weil der Beklagte nicht weiter dargelegt habe, "wann und in welcher Form die behauptete Zahlung vorgenommen sein soll". Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beklagten mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, der Kläger habe von der staatlichen Versicherung der DDR schon 1988 einen Ausgleichsbetrag von 4000 M. erhalten, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Zeugin benannt. Der Kläger hatte diese Behauptung schon im ersten Rechtszug bestritten. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtbezirksgericht vom 10. Oktober 1988 hatte die Vertreterin des Beklagten eine Erklärung abgegeben, aus der entnommen werden konnte, daß mehr als ein von der Beklagtenseite erarbeiteter und noch zu überdenkender Vorschlag zum Ausgleich damals nicht vorlag. Das Landgericht hat diese Zahlung als wahr unterstellt und dennoch einen Betrag von 9000 DM als angemessen erachtet. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher für den Beklagten aller Anlaß, seinen Vortrag, der Klageanspruch sei bereits durch eine schon 1988 erfolgte Ausgleichszahlung erloschen, weiterzuverfolgen und seine Behauptung unter Beweis zu stellen; dies lag so klar auf der Hand, daß es hierfür eines Hinweises gemäß § 139 ZPO an den anwaltlich vertretenen Beklagten nicht bedurfte. Der Beweisantritt mußte in der Berufungsbegründung erfolgen (§ 519 Abs. 3 ZPO). Daß der Beklagte dies versäumt hat, rechtfertigte die Zurückweisung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung als verspätet (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung dieses Beweismittels hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil sie einen weiteren Termin erforderlich gemacht hätte. Außerdem hat der Beklagte ausweislich der Ausführungen des Berufungsgerichts die Verspätung trotz der Erörterung im Termin nicht entschuldigt.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, von Amts wegen eine Auskunft der staatlichen Versicherung der DDR und/oder der Deutschen Versicherungs-Aktiengesellschaft Berlin einzuholen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ganz abgesehen davon, daß die staatliche Versicherung für den Beklagten im Prozeß als Vertreterin aufgetreten war, schied für das Berufungsgericht die Einholung einer amtlichen Auskunft auch deshalb aus, weil bereits seit dem 26. Juni 1990 die Deutsche Versicherungs-Aktiengesellschaft die Schadensregulierung "für Rechnung des Staates" übernommen hatte (vgl. Majunke, Veröffentlichungen des 30. Deutschen Verkehrsgerichtstags 1992 S. 35). Das Berufungsgericht konnte daher nicht davon ausgehen, daß die staatliche Versicherung der DDR - falls sie hier überhaupt für die Erteilung einer amtlichen Auskunft gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre - zur Auskunfterteilung imstande war. Die Einholung einer amtlichen Auskunft von der Deutschen Versicherungs-Aktiengesellschaft entfiel schon deshalb, weil sie keine Behörde im Sinne von § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist; im übrigen ist auch die Deutsche Versicherungs-Aktiengesellschaft für den Beklagten als Prozeßvertreterin aufgetreten.