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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1994, Az.: VI ZR 278/93

Verjährung nach DDR-Recht; Hemmung; Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung; Fehlender rechtsstaatlicher Klageweg; Faktische Nichtdurchsetzbarkeit; Verjährungsunterbrechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1994
Aktenzeichen
VI ZR 278/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 126, 87 - 105
  • DB 1994, 2339-2340 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1995, 368-373
  • JZ 1994, 956-960 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1994, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 463-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1792-1796 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 825-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 983-988 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach dem Recht der DDR zu beurteilende Verjährung (hier: von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung) kann wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung i. S. d. § 477 Abs. 1 Nr. 4 DDR-ZGB gehemmt gewesen sein, solange ein Klageweg zur rechtsstaatlich gebotenen gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht zur Verfügung stand. Gleiches kann ausnahmsweise gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit der DDR wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte.

2. Soweit die Verjährung nach dem Recht der DDR zu beurteilen ist, ist auch die Vorschrift des § 472 Abs. 2 DDR-ZGB über die Verjährungsdurchbrechung weiter anzuwenden. An deren Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Verjährungsdurchbrechung kommt danach vor allem in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger des - im jetzigen Bundesland Thüringen gelegenen - Kreiskrankenhauses A. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei ihrer Geburt am 4. Juni 1973 in Anspruch.

2

Die Geburt der Klägerin ist nicht komplikationslos verlaufen. Vielmehr wurde eine Zangengeburt vorgenommen, nachdem bei der Klägerin ein bedrohliches Absinken der Herztonfrequenz in der Austreibungsphase festgestellt worden war. Die Nabelschnur hatte sich fest um den Hals der Klägerin geschlungen. Nach Ablauf des ersten Lebensjahres zeigte die Klägerin motorische Auffälligkeiten im Bereich der Zehen und Knie, die im Februar 1975 als spastische Lähmung diagnostiziert wurden.

3

Die Klägerin, die weiterhin an einer Gehbehinderung leidet, ist der Ansicht, der Geburtsverlauf sei im Krankenhaus des Beklagten nicht ausreichend medizinisch überwacht worden. Ihre körperliche Beeinträchtigung beruhe auf einem nicht rechtzeitig erkannten und behobenen Sauerstoffmangel in der Geburt, der zu einer Hirnschädigung geführt habe. Diese Zusammenhänge hätten weder sie noch ihre Eltern vor dem Jahre 1990 in für eine Rechtsverfolgung hinreichender Weise erkennen können, da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, den Geburtsbericht der Klinik einzusehen.

4

Das Kreisgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für verjährt. Die Verjährung richte

6

sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (im folgenden: ZGB), da einerseits mögliche Ansprüche der Klägerin bei dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 noch nicht verjährt gewesen seien, andererseits jedoch im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Verjährung bereits eingetreten gewesen sei. Gemäß §§ 474 Abs. 1 Ziff. 3, 475 Ziff. 2 ZGB sei Verjährung der hier in Betracht kommenden außervertraglichen Ersatzansprüche der Klägerin spätestens 10 Jahre nach der behaupteten schädigenden Handlung, der fehlerhaften medizinischen Betreuung des Geburtsverlaufs, im Jahre 1983 eingetreten.

7

Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung gehemmt gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie und ihre Eltern keine Möglichkeit gehabt hätten, die Krankenunterlagen einzusehen, und daß kein Hinweis der behandelnden Ärzte auf einen Ursachenzusammenhang zwischen einer unzureichenden Geburtsbetreuung und der spastischen Lähmung erfolgt sei; Unkenntnis des Berechtigten hinsichtlich seines Anspruchs hemme die Verjährung nicht. Die Klägerin habe auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, daß die Rechtsverfolgung durch Androhung von Nachteilen oder Repressalien durch staatliche oder gesellschaftliche Stellen unmöglich gemacht worden sei. Im übrigen wäre, wolle man eine zeitweilige Verjährungshemmung wegen fehlender Kenntnis der Krankheitsursachen annehmen, die Verjährung dann jedenfalls im Jahre 1987 eingetreten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hätten ihre Eltern anläßlich einer 1983 erfolgten Behandlung Kenntnis von den möglichen Zusammenhängen erlangt.

8

Die Klägerin könne auch nicht im Hinblick auf § 472 Abs. 2 ZGB Rechtsschutz trotz eingetretener Verjährung begehren. Weder die gesundheitliche noch die finanzielle Belastung der Klägerin könnten als so schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Lebensverhältnisse gewertet werden, daß es gerechtfertigt wäre, von der Ausnahmeregelung des § 472 Abs. 2 ZGB Gebrauch zu machen.

9

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

10

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die angefochtene Entscheidung während der Gerichtsferien verkündet worden sei, ohne daß der Rechtsstreit als Feriensache bezeichnet worden sei.

11

Die Vorschriften des 17. Titels des GVGüber die Gerichtsferien waren gemäß Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe s (BGBl. 1990 II, 885, 925) im Beitrittsgebiet, also auch im Lande Thüringen, zunächst nicht anzuwenden. Dies galt auch noch am Tage der Verkündung des Berufungsurteils, dem 27. August 1993. Die Rechtslage änderte sich gemäß § 14 i.V.m. § 17 Nr. 1 Buchst. a des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. 1992, I 1147) mit der Folge, daß nunmehr auch die Regelungen über die Gerichtsferien Anwendung fanden, erst, als das Land Thüringen eine dem GVG entsprechende Gerichtsorganisation geschaffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 10. März 1993 - XII ZB 5/93 - DtZ 1993, 212 f.). Dies geschah erst durch am 1. September 1993, also nach der Verkündung des Berufungsurteils, in Kraft getretene landesgesetzliche Regelungen (Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993, GVBl. 1993, 553 i.V.m. dem Thüringer Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes, zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes vom 16. August 1993, GVBl. 1993, 554).

12

2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche zutreffend nach dem materiellen Recht der ehemaligen DDR beurteilt und sie im Ergebnis zu Recht auf der Grundlage der Bestimmungen des ZGB für verjährt erachtet.

13

a) Soweit die Klägerin aus den Vorgängen bei ihrer Geburt im Jahre 1973 deliktische Schadensersatzansprüche herleitet, ist gemäß Art. 232 § 10 EGBGB das Recht der DDR über die unerlaubten Handlungen anzuwenden. Auch soweit Ansprüche auf eine Vertragsverletzung gestützt werden, ist das Recht der DDR maßgebend, wie sich aus Art. 232 § 1 EGBGB ergibt. Nach Art. 231 § 6 EGBGB finden die Vorschriften des BGBüber die Verjährung nur auf solche Ansprüche Anwendung, die am 3. Oktober 1990 noch nicht verjährt waren. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht auf der Grundlage des maßgeblichen Rechts der DDR geprüft, ob vor diesem Zeitpunkt bereits eine Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 - NJW 1993, 2178 [BGH 30.04.1993 - V ZR 234/91]).

14

b) Die danach gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92 - VersR 1993, 1158; dazu auch Drobnig, DtZ 1994, 86, 90). Daher sind zur Auslegung auch die maßgeblichen Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR und die von dessen Plenum erlassenen Richtlinien heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 - FamRZ 1993, 673, 675). Zu berücksichtigen ist allerdings stets, daß - wie sich aus Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (WWSUVtr) vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II 537) und aus Art. 3 des Einigungsvertrages (EVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II 889) ergibt - das maßgebliche Recht der ehemaligen DDR nur angewendet werden darf, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - aaO).

15

Die Anwendung der Regelungen des Rechts der DDR unter Beachtung dieser Grundsätze führt hier - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - dazu, daß die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt sind und es dem Beklagten auch nicht verwehrt ist, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen.

16

3. Im Zeitpunkt des Schadensereignisses am 4. Juni 1973 galten in der DDR noch weitgehend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das ZGB ist erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl. I 1975, 517 - im folgenden: EGZGB). Nach § 2 Abs. 2 EGZGB ist das Zivilgesetzbuch zwar grundsätzlich auch auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden; jedoch ist "für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten" das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend.

17

Demgemäß ist die Frage, ob für die Klägerin infolge fehlerhafter medizinischer Behandlung ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten entstanden ist, nach dem vor dem 1. Januar 1976 geltenden Recht des BGB zu beurteilen. Rechte und Pflichten, die aus einem Vertragsverhältnis erwachsen waren, blieben auch nach dem 1. Januar 1976 bestehen; lediglich die Vertragsabwicklung richtete sich seither nach den Bestimmungen des ZGB. Bestand und Umfang vor dem 1. Januar 1976 entstandener Schadensersatzansprüche außerhalb von Verträgen bestimmen sich weiterhin nach dem zuvor geltenden Recht (vgl. zu diesen Fragen Kommentar zum EGZGB, Anmerkungen 2.2. bis 2.4. zu § 2 EGZGB; Lübchen, Neue Justiz - im folgenden: NJ - 1975, 710 f.; auch Oberstes Gericht der DDR - im folgenden OG -, NJ 1978, 362).

18

Dementsprechend kam im vorliegenden Fall ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Daneben war ein vertraglicher Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages möglich (vgl. zum rechtlichen Inhalt des Arztvertrages nach den Regelungen des BGB in der DDR und zur Schadensersatzpflicht bei positiver Vertragsverletzung OG, NJ 1956, 478 f.).

19

Ob und in welchem Umfang somit auf der Grundlage des vor 1976 geltenden Rechts die Voraussetzungen für derartige Schadensersatzansprüche der Klägerin erfüllt sein könnten und inwieweit für die Abwicklung der Ansprüche die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Vorschriften des ZGB heranzuziehen wären, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl die denkbaren vertraglichen als auch die deliktischen Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt.

20

4. Die Verjährung möglicher Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 4. Juni 1973 richtete sich zunächst, soweit es um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ging, nach § 195 BGB, hingegen betreffend einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Keine der danach maßgeblichen Verjährungsfristen war bereits abgelaufen, als am 1. Januar 1976 das ZGB in Kraft trat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB richtete sich die Verjährung daher nunmehr grundsätzlich nach den Regeln des ZGB, es sei denn, eine bereits begonnene Verjährungsfrist (nach BGB) endete früher als die im ZGB bestimmte Frist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 EGZGB).

21

Weder gegen die Verjährungsvorschriften des ZGB noch gegen die Übergangsregelung in § 11 EGZGB bestehen im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nur deshalb von der gebotenen Anwendung der Verjährungsregeln des ZGB abgesehen werden, weil zur Zeit des Schadensereignisses in der DDR noch das BGB galt und dieses mit der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern wieder in Kraft gesetzt worden ist.

22

a) Das ZGB, dessen Zielrichtung dahin ging, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. dazu Göhring, NJ 1979, 136 f.; Posch, NJ 1974, 726, 731; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, 238), sieht in § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Schadensersatzforderungen aus beiden Anspruchsgrundlagen eine einheitliche Verjährungsfrist von 4 Jahren vor.

23

b) Bei "Ansprüchen außerhalb von Verträgen", also auch solchen aus unerlaubter Handlung, beginnt die Verjährung gemäß § 475 Ziffer 2 Satz 1 ZGB in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Anspruchsentstehung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Spätestens tritt jedoch Verjährung mit Ablauf von 10 Jahren nach Vollendung der schädigenden Handlung ein (§ 475 Ziffer 2 Satz 2 ZGB).

24

aa) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin auf der Grundlage der regelmäßigen Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. § 475 Ziff. 2 ZGB (oder gar schon zuvor gemäß § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EGZGB) eingetreten ist, insbesondere ob und wann die insoweit jeweils erforderliche Kenntnis bei der Klägerin oder ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern vorhanden war.

25

Ob die Unterrichtung, die den Eltern der Klägerin während des Bestehens der DDR über die Geburtsvorgänge und mögliche Zusammenhänge mit der eingetretenen Schädigung - zuteil wurde, ausreichen konnte, um ihnen die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis zu verschaffen, ist zweifelhaft; dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, was den Eltern der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich der im Jahre 1983 in Berlin erfolgten Behandlung über mögliche Zusammenhänge zwischen dem Abfall der Herzfrequenz in der Geburt und der Erkrankung der Klägerin bekannt geworden ist.

26

Diese Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis betreffen sowohl die insoweit gemäß § 852 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 814, 815 [BGH 16.04.1991 - VI ZR 176/90] m.w.N.) als auch die Voraussetzungen der Kenntnis im Sinne des § 475 Ziff. 2 Satz 1 ZGB, auch hier waren nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte der DDR strenge Anforderungen zu stellen: Die Verjährungsfrist beginnt i.S.d. § 475 Ziffer 2 ZGB erst dann zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte positive Kenntnis davon hat, daß ihm der betreffende außervertragliche Anspruch zusteht und wer der Schuldner ist; es genügt nicht, daß sich der Geschädigte über die Rechtslage hätte informieren können, da eine vorwerfbare Unkenntnis von rechtlichen Umständen hier keine Bedeutung hat (vgl. OG, NJ 1985, 340, 341; zu den Anforderungen an die Kenntnis auch OG, NJ 1988, 161, 162). Es wurde auch Kenntnis vom konkreten Schaden verlangt (vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vom 14. September 1978, GBl. I 1978, 369, 373).

27

bb) Selbst wenn aber, wie die Klägerin geltend macht, bei ihr und ihren Eltern eine diesen Anforderungen entsprechende Kenntnis jedenfalls nicht vor 1990 vorgelegen haben sollte, ist ein deliktischer Schadensersatzanspruch dennoch verjährt, da insoweit § 475 Ziffer 2 Satz 2 ZGB eingreift. Die Verjährung spätestens mit Ablauf von 10 Jahren nach Vollendung der schädigenden Handlung setzt keine Kenntnis des Anspruchsberechtigten hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus; sie tritt selbst dann ein, wenn sich der Schaden erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist verwirklichte oder erkennbar wurde (vgl. Kommentar zum ZGB, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Diese Zehnjahresfrist konnte, da den Verjährungsvorschriften des ZGB (auch über § 11 Abs. 1 EGZGB) keine rückwirkende Kraft zukommt, allerdings nicht schon mit dem Schadensereignis am 4. Juni 1973 beginnen, sondern lief erst ab dem 1. Januar 1976, dem Inkrafttreten des ZGB (vgl. dazu Janke, NJ 1981, 333; Lübchen, NJ 1975, 710, 712; die Frage einer Rückwirkung des § 11 Abs. 1 EGZGB wurde offengelassen in BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 - aaO). Somit war ein möglicher deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin, soweit nicht aufgrund der genannten anderen Vorschriften bereits früher Verjährung eingetreten sein sollte, jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1985 verjährt.

28

c) Auch für einen möglichen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin galt nach § 474 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB grundsätzlich eine 4-jährige Verjährungsfrist. Für deren regelmäßigen Beginn ist nach § 475 Ziffer 3 ZGB auf den ersten Tag des Monats abzustellen, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

29

aa) Insoweit kommt es nicht auf die subjektiven Verhältnisse des Anspruchsinhabers (etwa dessen Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen) an; maßgebend ist vielmehr die objektiv bestehende Möglichkeit der Geltendmachung (vgl. Kommentar zum ZGB, Anm. 3 zu § 475 ZGB). Die Rechtsprechung der DDR stellte demgemäß im Rahmen des § 475 Ziff. 3 ZGB regelmäßig auf den Fälligkeitszeitpunkt des vertraglichen Anspruchs ab (vgl. z.B. OG, NJ 1981, 571; NJ 1987, 384; NJ 1988, 208). Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ist fällig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch ein zu ersetzender Schaden eingetreten ist. Dies war objektiv gesehen vorliegend spätestens im Februar 1975 der Fall, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit bei der ärztlichen Untersuchung in der medizinischen Akademie E. eine spastische Lähmung der Klägerin diagnostiziert wurde. Die 4-jährige Verjährungsfrist konnte allerdings auch insoweit, da das ZGB - wie bereits ausgeführt - seinen Verjährungsvorschriften keine Rückwirkung beimaß, erst am 1. Januar 1976 zu laufen beginnen; Verjährung war dann am 31. Dezember 1979 eingetreten.

30

bb) Sollte hingegen, wie dies in der Rechtsliteratur der DDR erwogen wurde (vgl. Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 99 Fußn. 8; s. auch Posch, NJ 1974, 726, 731), bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen wegen Gesundheitsschäden eine analoge Anwendung der Regelung des § 475 Ziff. 2 ZGB in Betracht zu ziehen sein, so würde dies zu dem Ergebnis führen, daß auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (ebenso wie ein deliktischer) spätestens am 31. Dezember 1985 verjährt wäre.

31

5. Entgegen der Auffassung der Revision war die Verjährung auch nicht nach § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB deswegen gehemmt, weil eine Rechtsverfolgung für die Klägerin oder ihre Eltern nicht möglich gewesen wäre. Es sind weder Umstände festgestellt noch seitens der Klägerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen auf eine derartige Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung während des Laufs der hier maßgeblichen Verjährungsfristen - also im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1985 - geschlossen werden könnte.

32

a) Auch wenn es um die Zehnjahresfrist des § 475 Ziff. 2 Satz 2 ZGB geht, ist eine Verjährungshemmung auf der Grundlage des § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu prüfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 - aaO). § 475 Ziff. 2 Satz 2 ZGB läßt den Beginn und die Vollendung der Verjährung unabhängig von der ansonsten erforderlichen Kenntnis des Anspruchsberechtigten zu, normiert aber keine absolute Ausschlußfrist (wie etwa § 405 Abs. 2 ZGB, dazu KG, OLGZ 1993, 405, 408).

33

b) Für die Anwendung des § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB kann die Kenntnis oder Unkenntnis des Geschädigten vom Bestehen des Anspruchs, der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere von der Art der schädigenden Handlung und ihrem Zusammenhang mit einem eingetretenen Schaden sowie von der Person des Anspruchsgegners nicht von Bedeutung sein. Denn inwieweit solchen subjektiven Elementen Maßgeblichkeit zukommen kann, ist in den Vorschriften über den Verjährungsbeginn geregelt: Gemäß § 475 Ziffer 2 Satz 1 ZGB ist eine derartige Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich wesentlich, während es bei anderen Ansprüchen gemäß § 475 Ziffer 3 ZGB auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung ankommt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB kann durch derartige subjektive Gegebenheiten nicht herbeigeführt werden.

34

c) Vielmehr ist die Regelung in § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB mit derjenigen in § 203 BGB vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 - aaO; zur Parallelität beider Vorschriften auch BGH, Urteil vom 4. März 1994 - V ZR 287/92 - Umdruck S. 7; s. auch Adlerstein/Pech, DtZ 1991, 193, 197; Rädler, DtZ 1993, 299, 300). Dementsprechend können einerseits Rechtsgedanken herangezogen werden, die im Rahmen des § 203 BGB von Bedeutung sind; andererseits gebietet eine Auslegung des § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB im Hinblick auf das verfassungsmäßige Rechtsstaatsprinzip auch die Berücksichtigung von Rechtsverfolgungshindernissen, die sich aus der spezifischen Rechtslage der DDR ergaben. Daher kann Verjährungshemmung wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung angenommen werden, wenn und solange die rechtsstaatlich gebotene gerichtliche Anspruchsdurchsetzung deswegen nicht in Frage kam, weil ein Klageweg rechtlich gar nicht zur Verfügung gestellt wurde. Gleiches kann - unter jeweiliger Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls - ausnahmsweise auch dann gelten, wenn gerichtliche Hilfe in der praktischen Lebenswirklichkeit wegen konkreter politischer Zwänge vom Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden konnte.

35

Eine derartige Fallgestaltung lag für die Klägerin oder ihre Eltern jedoch hier nicht vor.

36

aa) Das Rechtssystem der DDR kannte durchaus die Möglichkeit, im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen auf Schadensersatzzahlung gerichteten Zivilprozeß mit Erfolg zu führen. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, daß in der Rechtspraxis eine derartige Rechtsverfolgung aus politischen Gründen erschwert oder gar aussichtslos oder jedenfalls mit Repressalien oder Nachteilszufügungen seitens staatlicher oder gesellschaftlicher Stellen der DDR verbunden gewesen wäre. Auch dem in der Revisionsbegründung bezeichneten Sachvortrag der Klägerin ist hierfür nichts Relevantes zu entnehmen.

37

In der DDR wurde die Möglichkeit, Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge bei fehlerhaften medizinischen Leistungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, nicht nur im wissenschaftlichen Schrifttum erörtert (vgl. z.B. Göhring, NJ 1979, 136 f., Mandel/Lange, Ärztliche Rechtspraxis, 1985 S. 279 ff.; Fritsche/Fuß, StuR 1987, 450, 456), sondern sogar im "Rechtshandbuch für den Bürger" (verfaßt von einem Autorenkollektiv unter Leitung v. Mollnau, 1985, S. 458 ff.) ausführlich dargestellt, wobei auf die Möglichkeit der Klageerhebung gegen die Gesundheitseinrichtung vor dem zuständigen Kreisgericht ausdrücklich hingewiesen wurde (aaO S. 460), soweit Schadensersatz von der Staatlichen Versicherung nicht zu erlangen war. Ärztliche Behandlungsfehler waren auch Gegenstand der Rechtsprechung, und zwar bereits vor Inkrafttreten des ZGB (vgl. OG, NJ 1956, 478; Strasberg/Cohn/Grieger, NJ 1968, 555 ff. nehmen zur zivilrechtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit ärztlicher Haftpflicht, Wittenbeck/Amboss, NJ 1968, 552 ff. zur strafrechtlichen Behandlung medizinischen Fehlverhaltens in der Rechtsprechung Stellung). In Fällen, in denen aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzregelung keine Schadensersatzverpflichtung bestand, kam darüberhinaus ein Entschädigungsanspruch gemäß der "AOüber die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe" vom 16. Dezember 1974 (GBl. I 1975, 59; vgl. auch die weitere AO vom 28. Januar 1987, GBl. I 1987, 34) in Betracht (dazu Fritsche/Fuß, StuR 1987, 450, 456).

38

bb) Zwar dürfte bei zivilrechtlichen Schadensersatzregelungen insoweit aus staatlicher Sicht weniger das individuelle Interesse des Bürgers an einem Ausgleich seiner Vermögensnachteile im Vordergrund gestanden haben, als vielmehr das Bemühen, durch die Feststellung einer Verantwortlichkeit von Leistungsträgern und die Aufklärung von Schadensfällen zu einer Disziplinierung der Arbeitsvorgänge und einer der Schadensvorbeugung dienenden erzieherischen Wirkung beizutragen (vgl. dazu Bley, Schadensersatz im Zivilrecht, 1963, S. 63 ff.; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 240 f.; auch Pleyer/v. Wnuck, Festschrift für Richard Lange zum 70. Geburtstag 1976, 911, 912 f.). Denn die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zivilrechtsverfahren mit Hilfe der Gerichte hatte der Vorbeugung von Schäden für das Leben und die Gesundheit zu dienen sowie "eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichem gesellschaftswidrigem Verhalten zu entwickeln und zu verstärken" (so ausdrücklich die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vom 14. September 1978, aaO, 370). Diese dem allgemeinen staatlichen Interesse dienende Zielsetzung mußte jedoch der Effizienz der Durchsetzung der Ansprüche des jeweils geschädigten Bürgers nicht entgegenstehen.

39

d) Der Klägerin und ihren Eltern war die Rechtsverfolgung auch nicht deshalb im Sinne des § 477 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB unmöglich, weil sie vor Ablauf der Verjährungsfrist (also spätestens dem 31. Dezember 1985) keine Einsicht in den Geburtsbericht der Klinik hatten nehmen können und die Mutter der Klägerin - wie letztere vorträgt - darüber hinaus gesundheitsbedingt in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt war, aktiv Ermittlungen zum Schadenshergang anzustellen und einen Schadensersatzprozeß zu führen.

40

aa) Es bestehen bereits grundsätzlich erhebliche Bedenken dagegen, daß derartige Umstände überhaupt geeignet sein können, eine Verjährungshemmung nach § 477 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB herbeizuführen. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da vorliegend hieraus keinesfalls eine Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung hergeleitet werden könnte. Dabei sind die Besonderheiten des Zivilprozesses, wie er im Recht der DDR geregelt war, zu berücksichtigen.

41

Der Zivilprozeß der DDR war weitgehend vom Untersuchungsgrundsatz und der Amtsermittlung des Tatsachenstoffs beherrscht; das Dispositionsprinzip war stark eingeschränkt (vgl. hierzu Kellner/Göhring/Kietz, Zivilprozeßrecht, Grundriß 1977, S. 39 ff; Brunner, NJW 1977, 177, 179). Nach § 2 Abs. 2 ZPO-DDR waren die Gerichte verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären und wahrheitsgemäß festzustellen. Bei dieser Sachaufklärung hatten die Gerichte erforderlichenfalls von sich aus alle geeigneten und angemessenen Erkenntnisquellen zu er schließen und zu nutzen (vgl. Kellner/Göhring/Kietz, aaO, S. 48). Dementsprechend erfolgte die Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 54 Abs. 1 ZPO-DDR von Amts wegen, wobei das Gericht auch über solche Tatsachen Beweis erheben konnte, die von den Prozeßparteien nicht vorgebracht worden sind. In diesem Rahmen konnte der Vorsitzende gemäß § 33 Abs. 1 ZPO-DDR einer Partei aufgeben, Beweismittel anzugeben, einzureichen oder im Termin vorzulegen; er konnte jedoch auch seinerseits staatliche Organe und Einrichtungen oder Betriebe zur Erteilung von Auskünften und der Vorlage von Urkunden auffordern. Im Rahmen von Schadensersatzverfahren hatte das Zivilgericht "den geschädigten Bürgern und Betrieben in besonderem Maße bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Unterstützung zu geben" (so Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vom 14. September 1978, aaO, 371).

42

bb) In einem von der Klägerin und ihren Eltern angestrengten Schadensersatzprozeß hätte für das Gericht im Hinblick auf die ihm von Amts wegen aufgegebene umfassende Tatsachenaufklärung nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht bestanden, sich den Geburtsbericht der Klinik vorlegen zu lassen. Dabei ist auch von Bedeutung, daß im Rahmen eines Arzthaftpflichtverfahrens nicht der geschädigte Patient Nachforschungen darüber anzustellen hatte, worauf der Schaden im einzelnen zurückzuführen sei, vielmehr insoweit die medizinische Einrichtung als zur Aufklärung verpflichtet anzusehen war (vgl. dazu Mandel/Lange, Ärztliche Rechtspraxis, 1985, S. 281).

43

Es ist nichts dafür festgestellt oder ersichtlich, daß sich ein zuständiges Gericht nicht an diese Verfahrenspflichten gehalten hätte. Der Senat verkennt nicht, daß angesichts der politischen Verhältnisse im Herrschaftssystem der DDR, insbesondere der fehlenden Unabhängigkeit der Gerichte, auch im Zivilprozeß durchaus nicht immer darauf vertraut werden konnte, daß die dem Interesse der Durchsetzung der Rechte des Bürgers dienenden Rechtsvorschriften ihrem Wortlaut und Sinn entsprechend angewandt würden. Daß jedoch in dieser Richtung im vorliegenden Fall ernstliche und konkrete Bedenken bestanden hätten, ist weder den getroffenen Feststellungen noch dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen.

44

cc) Angesichts dessen, daß es daher weitgehend in den Aufgabenbereich der Gerichte fiel, von Amts wegen der Prozeßbehauptung nachzugehen, ein Gesundheitsschaden beruhe auf medizinischem Fehlverhalten, konnte die Möglichkeit der Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung der Revision keinesfalls in einer die Verjährung hemmenden Weise dadurch behindert werden, daß die Klägerin oder ihre Eltern darin beeinträchtigt waren, selbst Nachforschungen anzustellen und Klinikunterlagen beizubringen.

45

6. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, der Klägerin trotz eingetretener Verjährung auf der Grundlage des § 472 Abs. 2 ZGB Rechtsschutz für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu gewähren.

46

a) Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob diese Vorschrift des ZGB, die eine Verjährungsdurchbrechung unter bestimmten Voraussetzungen normiert, im Rahmen der intertemporalen Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB auf Fälle, in denen sich der Eintritt der Verjährung nach dem Recht des ZGB bestimmt, weiter anzuwenden ist. Der Senat bejaht diese umstrittene Rechtsfrage (für die Anwendbarkeit z.B. Palandt/Heinrichs, Rdn. 2 zu Art. 231 § 6 EGBGB; wohl auch OLG Naumburg, DtZ 1993, 312, 313; dagegen Deutsch, IPRax 1992, 284, 290, Rädler, DtZ 1993, 299, 300; offen gelassen in KG, OLGZ 1993, 241, 244). Dagegen läßt sich nicht einwenden, es gehe in § 472 Abs. 2 ZGB nur um eine prozeßrechtliche Maßnahme des Gerichts, die Verjährung zu überwinden, was nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages deshalb nicht mehr gelten könne, weil das Prozeßrecht der DDR gänzlich außer Kraft getreten sei (so Deutsch, aaO).

47

Zwar ist § 472 Abs. 2 ZGB im Sinne einer prozeßrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit des Gerichts formuliert, stellt insoweit aber nur das Gegenstück zur Regelung in § 472 Abs. 1 ZGB dar, wonach der Verjährung die Wirkung zukommt, daß ein Anspruch "nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden" kann. Dies wiederum soll zum Ausdruck bringen, daß auch nach dem Recht des ZGB der Anspruch selbst nicht durch die Verjährung zum Erlöschen gebracht wird, er vielmehr weiterhin bestehen bleibt und erfüllbar ist, lediglich nicht mehr unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel verwirklicht werden kann (vgl. dazu Kommentar zum ZGB, Vorbemerkung zu § 472 ZGB). Letztlich wird somit in § 472 Abs. 1 ZGB nur eine - insoweit dem Recht des BGB entsprechende - Rechtswirkung des Verjährungseintritts beschrieben; in § 472 Abs. 2 ZGB werden die Voraussetzungen normiert, unter denen diese Rechtswirkung nicht eintritt. Diese Wirkungen der Verjährung, die im Regelfall zu einem Leistungsverweigerungsrecht führt, das jedoch im Ausnahmefall entfällt, werden jedoch insgesamt von der Übergangsregelung in Art. 231 § 6 EGBGB, die die Verjährungsvorschriften allgemein als Teil des materiellen Rechts begreift, erfaßt. Auch das Recht der DDR selbst betrachtete die Verjährung nicht als prozeßrechtliches Institut, sondern ordnete die Verjährungsvorschriften - trotz ihrer Ausgestaltung als "Klageverjährung" - dem materiellen Recht zu (vgl. Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 97).

48

Dem steht nicht entgegen, daß der Eintritt der Verjährung, der nach dem Recht der DDR von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. Kommentar zum ZGB, Vorbemerkung vor § 472 ZGB), nunmehr nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages nur noch auf Einrede zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91 - aaO, 2179).

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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB für eine Verjährungsdurchbrechung nicht als erfüllt angesehen. Eine solche käme nur in Betracht, wenn alle drei im Gesetz hierfür genannten Gesichtspunkte zu bejahen wären: das Vorliegen schwerwiegender Gründe, ein dringendes Interesse des Gläubigers und die Zumutbarkeit für den Schuldner. Dabei können allgemeine Billigkeitserwägungen nicht genügen (vgl. Kommentar zum ZGB, Anm. 2 zu § 472 ZGB). Erforderlich ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet.

50

In der Rechtsprechung der DDR wurden für die Anwendung des § 472 Abs. 2 ZGB strenge Anforderungen gestellt (vgl. z.B. Bezirksgericht - BG - Neubrandenburg, NJ 1985, 209, 210). Das Oberste Gericht gewährte eine Verjährungsdurchbrechung vor allem dann, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. z.B. OG, NJ 1979, 139 f.; OG NJ 1982, 138 f.; OG, NJ 1990, 362, 363; in diesem Sinne auch Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 97 f.). Damit setzte das Oberste Gericht seine Rechtsprechung fort, wie sie auch bereits vor Inkraftreten des ZGB zu der Frage vorlag, wann sich der Schuldner nicht auf die nach dem Recht des BGB vollendete Verjährung berufen darf (vgl. dazu OG, NJ 1975, 340 f.; dazu auch BG Leipzig, NJ 1974, 58 f.).

51

Unter Berücksichtigung dieser zur Auslegung des § 472 Abs. 2 ZGB heranzuziehenden Rechtsprechung der DDR-Gerichte ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das der Klägerin vorliegend eine Verjährungsdurchbrechung versagt hat, nicht zu beanstanden. Es sind keinerlei Umstände im Verhalten des Krankenhauses, seines Personals, der später behandelnden Ärzte oder anderer staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen ersichtlich, welche die Klägerin und ihre Eltern an der Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche gehindert oder Anlaß dazu gegeben hätten, von einer in Aussicht genommenen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzusehen. Daß die behandelnden Ärzte andererseits die Eltern der Klägerin nicht umfassend über einen möglichen Zusammenhang zwischen einem eventuellen fehlerhaften Vorgehen bei der Geburt und dem Gesundheitsschaden der Klägerin