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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1991, Az.: VI ZR 176/90

Querschnittslähmungsrisiko; Aortenisthmusstenosenoperation; Aufklärungspflicht vor 1980; Annahme der hypothetischen Einwilligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1991
Aktenzeichen
VI ZR 176/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2344-2345 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vor der Operation einer Aortenisthmusstenose war auch schon im Jahr 1980 über das Risiko einer Querschnittslähmung aufzuklären.

2. Zu den Anforderungen an die Annahme einer hypothetischen Einwilligung in eine solche Operation (hier: 17 1/2 Jahre alter Patient).

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten als Träger des Herzzentrums M. Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler und mangelhafter Aufklärung.

2

Der am 15. November 1962 geborene Kläger war bereits im Jahre 1972 wegen einer Aortenisthmusstenose (Einengung der großen Körperschlagader im Bereich des Aortenbogens) operiert worden. Nach unauffälligen Kontrolluntersuchungen in den Folgejahren stellten die Ärzte im Herzzentrum M. 1979 eine Restenosierung im ehemaligen Operationsbereich fest. Sie empfahlen eine Wiederholung der 1972 durchgeführten Operation. Der Eingriff wurde am 29. Juli 1980 vorgenommen.

3

Im Verlauf der von Prof. Dr. S.-H. ab 14.37 Uhr durchgeführten Operation schnitt gegen 17.00 Uhr ein zwischen der Carotis (Kopfschlagader) und der Subclavia (Schlüsselbeinschlagader) angelegtes Nabelbändchen in die Aortenwand ein, wodurch ein Riß von etwa 3 mm Länge entstand. Zur Unterbindung der hierdurch verursachten starken Blutung wurden um 17.04 Uhr der Aortenbogen auf der von der Carotis entfernt liegenden Seite sowie die Subclavia und die absteigende Aorta abgeklemmt. Die Ärzte entschlossen sich, den Kläger an die Herz-Lungen-Maschine anzuschließen. Dieses gelang um 18.07 Uhr; die Operation wurde sodann unter extrakorporaler Zirkulation fortgesetzt. Gegen 18.54 Uhr konnten die Aortenklemmen entfernt und der maschinelle Blutkreislauf beendet werden; die Operation war um 20.50 Uhr abgeschlossen. Seit dem Eingriff ist der Kläger im Bereich beider Beine gelähmt (Paraplegie); zudem leidet er unter Entleerungsstörungen der Blase.

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Der Kläger meint, die Lähmungserscheinungen seien auf Behandlungsfehler bei der Operation zurückzuführen. Präoperativ seien erforderliche Befunde nicht erhoben und Vorbereitungen für einen Notfall, wie er hier eingetreten sei, nicht getroffen worden. Der operierende Arzt habe die kritische Situation beim Einriß der Aorta nicht rechtzeitig unter Kontrolle bekommen. Das Abklemmen der Arterien bis zum Beginn der extrakorporalen Zirkulation habe viel zu lange gedauert; die Herz-Lungen-Maschine hätte schon vor der Operation bereitgestellt werden müssen. Die Durchführung der Operation bei herabgesenkter Körperwärme (Hypothermie) würde die Risiken der Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr wesentlich herabgesetzt haben. Auch seien er selbst und seine Eltern über die Risiken des Eingriffs nicht genügend aufgeklärt, insbesondere nicht auf die Möglichkeit einer Querschnittslähmung hingewiesen worden.

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Der Kläger verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeldkapital, das er in Höhe von 200.000 DM für angemessen hält, und eine lebenslange Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000 DM; er begehrt ferner die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch sämtliche aus der Operation noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht falsch behandelt worden sei. Die Operation sei medizinisch indiziert gewesen, auch wenn keine akute Lebensbedrohung bestanden habe. Der Eingriff sei weder unzureichend vorbereitet, noch fehlerhaft ausgeführt worden; insbesondere sei der Zeitraum zwischen dem Abklemmen der Aorta und dem Beginn der extrakorporalen Zirkulation nicht unangemessen lang gewesen. Auf Fehler des Operateurs gegründete deliktische Ansprüche des Klägers scheiterten zudem an der Entlastungsmöglichkeit des Beklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Klagebegehren könne auch nicht auf einen Aufklärungsmangel gestützt werden. Zwar hätten die Eltern des damals noch minderjährigen Klägers über das Risiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt werden müssen; das Unterlassen dieses Hinweises sei aber nicht schuldhaft gewesen, weil man damals weithin geglaubt habe, daß bei Operationen der hier durchgeführten Art die Gefahren einer Querschnittslähmung gebannt seien. Schließlich sei das Aufklärungsversäumnis für die Einwilligung in die Operation auch gar nicht ursächlich geworden, da die Eltern des Klägers ihre Zustimmung auch bei vollständiger Aufklärung erteilt hätten. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, daß seine Eltern bei solcher Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätten, aus dem heraus eine Ablehnung des Eingriffs verständlich erschiene.

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II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

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1. Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht allerdings einen ärztlichen Behandlungsfehler.

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a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß beim Kläger eine Restenosierung vorlag und daß die Operation zu deren Beseitigung vorgenommen wurde. Diese Feststellungen können von der Revision nicht mit der Rüge zu Fall gebracht werden, die Diagnose "Isthmusstenose" sei falsch gewesen und mit der Operation sei deshalb auch keine Verengung im Isthmusbereich behoben, sondern eine "Aortenbogenerweiterung mittels Dacronpatch" vorgenommen worden, für die es aber ebenfalls an einer Indikation gefehlt habe. Denn das Berufungsgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen zum medizinischen Befund und zum Operationsziel rechtsfehlerfrei auf die übereinstimmenden Angaben sowohl des Direktors der Kinderklinik für Herz- und Kreislaufstörungen im Herzzentrum M., Prof. Dr. Bü., als auch der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. v. d. E. und Prof. Dr. Bi. gegründet; auch der Kläger selbst hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß der aus der Kontrolluntersuchung vom 11. April 1979 hergeleitete Verdacht einer Restenosierung im Bereich der alten Anastomose von 1972 durch eine Herzkatheteruntersuchung vom 8. August 1979 bestätigt und die Stenose durch die Operation vom 29. Juli 1980 beseitigt worden sei. Demgemäß ist auch schon im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt, daß beim Kläger 1979 eine Restenosierung festgestellt wurde. Gegen Ende des zweiten Rechtszuges hat der Kläger dann zwar erstmals die Ansicht geäußert, es habe an einer Indikation zur Operation gefehlt; sein Prozeßbevollmächtigter hat aber bei der anschließenden Beweisaufnahme dem Operateur Prof. Dr. S.-H. und dem vom Berufungsgericht bereits zum zweiten Mal mündlich angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Bi. keine dahin zielenden Vorhaltungen gemacht. Insbesondere ist er weder den Ausführungen des Operateurs entgegengetreten, mit denen dieser die Stenose als das eigentliche Operationsgebiet bezeichnet hat, noch hat er Einwendungen dagegen erhoben, daß der Sachverständige die Indikation für eine Stenoseoperation bejaht hat. Der Kläger hat auch gegen die Angabe im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils, daß 1979 eine Restenosierung festgestellt worden sei, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt. Angesichts aller dieser Umstände vermag die Revision weder die Beweiswürdigung noch die darauf gegründeten Feststellungen des Berufungsgerichts über Diagnose und Operationsindikation als rechts- oder verfahrensfehlerhaft aufzuzeigen.

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b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht der Tatrichter, daß weder die Vorbereitung der Operation noch deren Ausführung mangelhaft gewesen sei. Beide gerichtlichen Gutachter haben das ärztliche Vorgehen bei dem chirurgischen Eingriff als fachgerecht bezeichnet. Ihre sachverständigen Äußerungen können von der Revision weder mit dem Hinweis auf abweichende Operationsmethoden anderer Chirurgen (Eingriff unter Hypothermie) noch mit dem Argument zu Fall gebracht werden, daß der Gutachter Prof. Dr. Bi. in früheren Veröffentlichungen selbst die Prioritäten zu den möglichen Operationsmethoden anders gesetzt habe. Diese vom Sachverständigen mit der enormen Entwicklung der Thorax- und Kardiovaskulärchirurgie in den letzten Jahren begründete Änderung seiner Einstellung hat das Berufungsgericht gesehen und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Ansicht der Revision, die Herz-Lungen-Maschine sei zu spät angeschlossen worden, stehen überdies nicht nur die Ausführungen beider gerichtlichen Sachverständigen entgegen; insoweit fehlt es zudem auch an dem vom Kläger zu erbringenden Nachweis dafür, daß die längere Dauer des Abklemmens der Arterien für die Querschnittslähmung ursächlich geworden ist. Denn nach dem Gutachten von Prof. Dr. v. d. E. kann im Streitfall ein irreversibler Sauerstoffschaden schon nach fünf Minuten eingetreten sein.

12

2. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand halten jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen unzureichender Aufklärung verneint.

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a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eltern des Klägers über das Risiko einer Querschnittslähmung hätten aufgeklärt werden müssen, weil es sich hierbei um ein zwar seltenes, der durchgeführten Operation aber spezifisch anhaftendes Risiko handele. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Oktober 1986: VI ZR 9/86 zu OLG Stuttgart VersR 1987, 515, 516 ff. = AHRS 4300/3 und VI ZR 74/86 zu OLG Hamm VersR 1987, 509, 510 f. = AHRS 4300/5).

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b) Das Berufungsgericht meint aber, das Unterlassen des ärztlichen Hinweises auf eine mögliche Querschnittslähmung sei im Zeitpunkt der Operation des Klägers nicht schuldhaft gewesen. Diese Erwägung, der für die vertragliche Einstandspflicht des Beklagten nach § 278 BGB Bedeutung zukommt, findet, wie die Revision mit Recht rügt, in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.

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Beide gerichtlichen Sachverständigen haben das Auftreten einer Querschnittslähmung bei Operationen dieser Art als die am meisten gefürchtete und in der Literatur immer wieder beschriebene Komplikation bezeichnet. Prof. Dr. Bi. hat zwar dargelegt, daß nach Anfangsschwierigkeiten in den Jahren 1950 bis 1960, in denen auch die Sterblichkeitsrate bedeutend höher gewesen sei, in den (bezogen auf 1988) letzten zehn bis fünfzehn Jahren Rückenmarksschädigungen "wesentlich seltener beobachtet wurden als in dem davorliegenden Zeitraum" und daß in diesen letzten Jahren solche Komplikationen "über einen längeren Zeitraum erfreulicherweise auch einmal nicht aufgetreten sind". Der Gutachter hat aber weiter angegeben, der hierdurch vielleicht entstandene Eindruck, daß derartige Komplikationen praktisch immer vermieden werden könnten, habe sich im letzten Jahrzehnt als falsch herausgestellt, weshalb in seiner Klinik "seit etwa acht bis zehn Jahren" (vor 1988) aufgeklärt werde. Hiernach erscheint schon fraglich, ob in der von den Sachverständigen angesprochenen Zeit der sechziger und siebziger Jahre das Risiko der Querschnittslähmung gemäß dem damaligen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft als in solcher Weise überwunden gelten konnte, daß in jener Zeit darüber nicht aufgeklärt zu werden brauchte. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Operation des Klägers im Jahre 1980 kann dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht mehr angenommen werden, so daß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Pflichtwidrigkeit des Aufklärungsversäumnisses hier nicht verneinen durfte (vgl. auch OLG Hamm und OLG Stuttgart = aaO.).

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c) War somit aber über das Risiko einer Querschnittslähmung aufzuklären und fehlt es mangels solcher Aufklärung hier an einer wirksamen Einwilligung in die Operation, so entfällt auch die deliktische Haftung des Beklagten für den auf dem Eingriff beruhenden Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb, weil der Beklagte sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für die beteiligten Ärzte entlasten könnte. Zum einen hat der Beklagte einen Entlastungsbeweis allein in Bezug auf den Operateur Prof. Dr. S.-H. angetreten, nicht aber für den Kinderkardiologen Dr. S., der hier die Aufklärung übernommen hat. Zum anderen würde die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt in Bezug auch auf die Auswahl und Überwachung von Dr. S. in seiner Tätigkeit als Kardiologe für sich allein den Beklagten nicht ausreichend entlasten können; der Beklagte müßte vielmehr auch darlegen, daß Dr. S. als Kinderkardiologe für die Aufklärung über die hier bestehenden Operationsrisiken kompetent war.

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d) Die Einstandspflicht des Beklagten für das Aufklärungsversäumnis kann schließlich auch nicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, wegen fehlender Ursächlichkeit für die Einwilligungsentschließung der Eltern des Klägers verneint werden. Zu Recht wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 286 Abs. 1 ZPO gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Eltern die Einwilligung in die Operation auch bei gehöriger Aufklärung erteilt hätten.

18

aa) Wie das Berufungsgericht selbst darlegt, haben die Eltern des Klägers als Zeugen bekundet, daß sie bei einer Aufklärung über das Risiko der Querschnittslähmung jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in die Operation nicht eingewilligt hätten. Die Mutter des Klägers hat ausgesagt, sie würden sich zunächst noch anderweitig informiert haben; und der Vater des Klägers hat bekundet, er hätte seinen Sohn nicht operieren lassen. Daß der Vater dann auf weitere Fragen des Gerichts schließlich erklärt hat, er wisse auch nicht, was er bei Kenntnis aller Dinge damals gemacht hätte, führt nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise meint, zu einer anderen Betrachtung. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß von dem Patienten (gegebenenfalls seinen Eltern) keine genauen Angaben darüber zu verlangen sind, wie er sich wirklich verhalten hätte; einsichtig machen kann und soll er nur, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (st.Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 sowie vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - und vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - beide zur Veröffentlichung bestimmt). Und hier hat außer den Eltern auch der Kläger selbst, der bei der Operation fast 18 Jahre alt war und auf dessen Willen es deshalb für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung ebenfalls ankam, bei seiner Anhörung erklärt, daß er sich wohl dafür entschieden hätte, so wie bisher (d.h. ohne Operation) weiterzumachen.

19

bb) Die Gründe, mit denen das Berufungsgericht trotz dieser Angaben der Beteiligten zu der Überzeugung einer auch bei gehöriger Aufklärung von allen Betroffenen erteilten Zustimmung zur Operation gelangt, verstoßen, wie die Revision mit Recht rügt, gegen das Gebot des Tatrichters zu umfassender Würdigung des gesamten Prozeßstoffes. Denn das Berufungsgericht sieht einen der Umstände, auf die es seine Überzeugung gründet, darin, daß der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, seine Eltern hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden. Das wird dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

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(a) Wie der Senat wiederholt (BGHZ 90, 103, 112; Urteile vom 26. Juni und 11. Dezember 1990 sowie vom 5. Februar 1991 = aaO.) ausgeführt hat, kommt es für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten an; ein Mißbrauch des Einwands der mangelhaften Aufklärung liegt dann nicht vor, wenn der Patient plausibel macht, daß und warum gerade er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

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(b) Die Ansicht des Berufungsgericht, der Kläger habe einen solchen Entscheidungskonflikt nicht substantiiert dargelegt, läßt außer Betracht, daß es dem Kläger nach seinen bei der mündlichen Anhörung gemachten Angaben vor der Operation verhältnismäßig gut ging; er trieb viel Sport und hatte lediglich bei großen Anstrengungen Kopfschmerzen. Auf dieser Grundlage bekommt aber auch die ihm und seinen Eltern vom Kinderkardiologen genannte Möglichkeit, Tabletten gegen den Bluthochdruck einzunehmen, selbst wenn sie langfristig eine Operation nicht ersetzen konnte, ein anderes Gewicht; sie kam, wie auch das Berufungsgericht nicht in Frage stellt, jedenfalls zur Überbrückung einer kürzeren Zeitspanne in Betracht. Das wiederum hätte es dem Kläger und seinen Eltern ermöglicht, vor der Operation zunächst noch die gewünschten weiteren Informationen einzuholen.

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(c) Beruht hiernach aber die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Eltern des Klägers hätten auch bei gehöriger Aufklärung in die Operation eingewilligt, auf einer unvollständigen Würdigung des Klagevorbringens, so bedarf es der erneuten Beurteilung durch den Tatrichter, ob diese Feststellung auch unter Einbeziehung der oben genannten Umstände und unter Berücksichtigung der insoweit gebotenen strengen Anforderungen aufrechtzuerhalten ist.

23

III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.