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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1993, Az.: V ZR 234/91

Grundbuch; Berichtigung; Verwirkung; Verjährung; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1993
Aktenzeichen
V ZR 234/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 122, 308 - 317
  • DNotZ 1993, 738-741
  • JR 1994, 331-333
  • JuS 1994, 78 (Volltext mit red. LS)
  • LM H. 12 / 1993 Art. 231 EGBGB 1986 Nr. 1
  • MDR 1993, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2178-2179 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1521-1524 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 1120-1123 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Grundbuchberichtigungsanspruch kann verwirkt werden.

2. Die nach dem Recht der DDR eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem 3.10.1990 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Sind bei fehlerhafter Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff (hier: Verwirkung) weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, so kann das Revisionsgericht die Anknüpfungstatsachen selbst dahin würdigen, ob sie die Subsumtion zulassen.

Tatbestand:

1

Die Beklagten bewohnen ein Hausgrundstück in M.. Sie sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Das Grundstück gehörte ehemals R. W.. Dieser setzte mit Testament vom 16. Mai 1945 seine Ehefrau E. W. zur nicht befreiten Vorerbin und den Vater sowie Rechtsvorgänger des Klägers, H. W., zum Nacherben ein. Nach dem Tod von R. W. wurde am 25. November 1948 zusammen mit einem Nacherbenvermerk zugunsten von H. W. E. W. als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Diese veräußerte das Grundstück am 28. Mai 1951 an die beklagte Ehefrau. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch gewahrt. Der Nacherbenvermerk blieb bestehen. E. W. verstarb am 19. Mai 1956. In der Folgezeit erwirkte H. W. eine einstweilige Verfügung, aufgrund deren am 14. März 1958 in das Grundbuch ein Widerspruch gegen die Eintragung der beklagten Ehefrau als Eigentümerin eingetragen wurde. Der Widerspruch wurde, nachdem H. W. den Antrag zurückgenommen hatte, am 18. September 1958 gelöscht. Einen am 31. März 1959 erneuerten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs verfolgte H. W. nach mündlicher Verhandlung vom 10. Februar 1960 nicht weiter. Am 18. Februar 1966 verstarb er. Durch notariellen Vertrag vom 2. Oktober 1974 übertrug die beklagte Ehefrau ihrem Ehemann das Miteigentum an dem Grundstück. Seither sind beide als Miteigentümer eingetragen.

2

Der Kläger verlangt Herausgabe des Grundstücks sowie die Berichtigung des Grundbuchs. Die Beklagten verlangen im Wege der Widerklage die Löschung des Nacherbenvermerks.

3

Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Bezirksgericht hält die Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs für verpflichtet, weil sie aufgrund des Nacherbenvermerks im Verhältnis zum Kläger kein wirksames Eigentum an dem Grundstück erworben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unterlägen nicht der Verjährung und seien auch nicht verwirkt.

5

Dies hält der Revision nicht stand.

6

II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage nicht schon deswegen unbegründet ist, weil die Beklagten das Eigentum am Grundstück im Wege der Tabularersitzung erworben haben, die im Recht der DDR in der aufgrund von § 17 Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) erlassenen Grundbuchverfahrensordnung (GVO; § 11 Abs. 1) geregelt war. Denn die Revision hat jedenfalls deswegen Erfolg, weil der Herausgabeanspruch verjährt und der Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt ist.

7

1. Für die Verjährung von Ansprüchen gilt nach dem Einigungsvertrag die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Verjährung nur auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, das ist der 3. Oktober 1990, bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ob ein Anspruch zu dieser Zeit bereits verjährt war, ist daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen. § 902 BGB findet insoweit keine Anwendung.

8

Der Herausgabeanspruch war am 3. Oktober 1990 verjährt. Er war mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 19. Mai 1956, d.h. vor Inkrafttreten des ZGB am 1. 1. 1976, entstanden und richtete sich auch hinsichtlich der Verjährung zunächst nach dem damals noch geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ab 1. Januar 1976 nach dem Zivilgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 EGZGB). § 8 Abs. 1 EGZGB, wonach sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse weiter nach dem BGB richtete, wenn der Erbfall - wie hier - vor dem 1. Januar 1976 eingetreten war, ist entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten, nicht einschlägig, weil es hier nicht um die Regelung, sondern die Folgen der nach BGB eingetretenen erbrechtlichen Verhältnisse, d.h. die Durchsetzung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche gegen Dritte geht. Nach §§ 467 Abs. 1, 474 Abs. 1 Nr. 5, 475 Nr. 2 ZGB verjährten die nicht aus einem eingetragenen Recht hergeleiteten (vgl. § 10 Abs. 1 GDO) Ansprüche auf Herausgabe von Grundstücken in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Berechtigte von dem Entstehen des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hatte. Da diese Voraussetzungen bei Inkrafttreten des ZGB gegeben waren, ist die Verjährung des Herausgabeanspruchs jedenfalls zehn Jahre später eingetreten. Auf die Frage, ob § 11 Abs. 1 EGZGB rückwirkende Kraft zukommt, d.h. die Frist schon vor Inkrafttreten des ZGB zu laufen begonnen hat, kommt es nicht mehr an.

9

Die Verjährung war auch nicht nach § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt. Zwar wird für die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 202, 203 BGB eine Hemmung der Verjährung dann angenommen, wenn eine beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos erscheint, weil die Rechtsprechung derartige Ansprüche verneint (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1961, II ZR 152/60, Betrieb 1961, 1257; BAG NJW 1962, 1077; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987, VII ZR 358/86, BGHR BGB § 202 Abs. 1 - Hindernis 1). Daß eine Klage auf Herausgabe, gegebenenfalls an einen Treuhänder, innerhalb der Verjährungsfrist aussichtslos gewesen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich auch nicht etwa aus dem Gang der von H. W. betriebenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

10

Auf seinen Antrag ordnete das Kreisgericht Fürstenberg durch Beschluß vom 16. Januar 1958 die Eintragung eines Widerspruchs "gegen die Richtigkeit des Grundbuchs" an. In den Gründen wird - zutreffend - ausgeführt, daß Frau E. W. bei dem Verkauf als nicht befreite Vorerbin gehandelt habe und das Rechtsgeschäft deswegen dem Antragsteller (H. W.) gegenüber nach § 2113 BGB unwirksam sei. Diesem stehe daher ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu. Dasselbe hätte für den Herausgabeanspruch gelten müssen.

11

Auf den schriftlichen Hinweis des Rates des Kreises Fürstenberg (Oder) vom 12. Februar 1958, daß aus der einstweiligen Verfügung nicht erkennbar sei, zu wessen Gunsten der Widerspruch eingetragen werden soll, hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 24. Februar 1958 die "Formel" der einstweiligen Verfügung gemäß § 319 ZPO geändert. Die hiergegen von der beklagten Ehefrau eingelegte sofortige Beschwerde führte am 29. März 1958 zur Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder). In den Gründen des Beschlusses wird jedoch bestätigt, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gemäß §§ 894, 899 BGB gerechtfertigt war; nur habe der unbestimmte Tenor des Beschlusses nicht nach § 319 ZPO inhaltlich geändert werden dürfen. Das Kreisgericht müsse daher nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, um auf den erhobenen Widerspruch über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs zu entscheiden. Hierzu kam es jedoch nicht, weil H. W. seinen Antrag am 31. März 1958 zurücknahm. Der im Grundbuch eingetragene Widerspruch wurde darauf am 18. September 1958 gelöscht. Auf den am 31. März 1959 erneuerten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wies das Kreisgericht H. W. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1960 darauf hin, daß er nach Rücknahme seines ersten Antrags fast ein Jahr lang untätig geblieben sei und insbesondere keine Klage zur Hauptsache erhoben habe. Unter diesen Umständen fehle für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis.

12

Dieser Hinweis war zwar rechtlich falsch; das reicht aber nicht aus, anzunehmen, eine Herausgabeklage wäre aus unsachlichen Gründen erfolglos geblieben. Wenn Kreis- und Bezirksgericht bis dahin den Berichtigungsanspruch für begründet erachtet haben, hätten sie auch den Herausgabeanspruch zuerkennen müssen. Dafür, daß sie es nicht getan hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.

13

Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe war nicht schon dadurch gehindert, daß H. W. seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik unterhielt. Die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I 1952, S. 615), nach der das im Gebiet der DDR befindliche Vermögen von Bundesbürgern "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung" der Organe der DDR übernommen wurde, war durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 (GBl I 1953, S. 805) wieder aufgehoben worden. Daß H. W. aus sonstigen Gründen rechtlich gehindert war, seinen Herausgabeanspruch titulieren zu lassen, ist weder dargetan worden noch erkennbar.

14

Nach alledem war der Herausgabeanspruch im Zeitpunkt des Beitritts verjährt. Die Verjährung führte auch nach dem Recht der DDR nicht zum Erlöschen des Anspruchs (§ 472 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Kommentar des MDJ-DDR zum ZGB, Vorbemerkung § 472). Im Unterschied zum bundesdeutschen Recht war sie jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen. Da dies aber nicht eine Frage des materiellen Zivilrechts der ehemaligen DDR, sondern des Verfahrensrechts ist, gilt nach dem 3. Oktober 1990 insoweit nicht mehr das Recht der ehemaligen DDR, sondern die Zivilprozeßordnung (a.A. offenbar Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl., EGBGB Art. 231 § 6 Rdn. 2).

15

Die Einrede der Verjährung ist in den Tatsacheninstanzen zwar nicht ausdrücklich, wohl aber der Sache nach durch den unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung erhobenen Einwand des Zeitablaufs schlüssig miterhoben worden. Hiervon geht - unangefochten - auch das Bezirksgericht aus, wenn es - irrtümlich - ausführt, die Ansprüche aus §§ 894, 985 BGB unterlägen nicht der Verjährung.

16

2. Anders als der Herausgabeanspruch war der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs am 3. Oktober 1990 nicht verjährt. Er unterlag nach § 898 BGB und nach DDR-Recht nicht der Verjährung (§ 13 Abs. 4 GDO). Er besteht daher trotz Verjährung des Herausgabeanspruchs fort (MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 898 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 898 Rdn. 1; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl., § 898 Rdn. 3), ist aber verwirkt.

17

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch der Grundbuchberichtigungsanspruch der Verwirkung als Sonderfall der im gesamten Privatrecht anerkannten Einwendung unzulässiger Rechtsausübung unterliegen kann (Senatsurteile v. 24. Oktober 1962, V ZR 27/61, BB 1963, 286; v. 5. Februar 1964, V ZR 43/62, nicht veröffentlicht; BGHZ 44, 367, 369 f.; Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651; v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Staudinger/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 482; BGB RGRK, 12. Aufl., § 894 Rdn. 49; MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 894 Rdn. 30; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdn. 31; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 335; Erman/Hagen, BGB, 8. Aufl., § 894 Rdn. 10; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb., § 46 V; Westermann, Sachenrecht, 6. Aufl., Bd. II § 89 II 1; Baur/Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl., § 5 II 2 u. § 18 c IV 2; Wolf, Sachenrecht, 10. Aufl., Rdn. 388; a. A. Merkl NJW 1956, 1657, 1659, 1661;  zweifelnd Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., Rdn. 16). Greift sie, so führt dies wie die Verjährung oder der schuldrechtliche Verzicht auf Ansprüche aus dem Eigentum zwar nicht zum Verlust, wohl aber zu einer materiellen Beschränkung des Eigentums (Staudinger/Schmidt, aaO; Soergel/Teichmann, aaO).

18

Die Frage, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab; deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1988, XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355 m.w.N.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch denkfehlerhaft.

19

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurt. v. 5. Februar 1964, V ZR 43/62; BGHZ 105, 290, 298 [BGH 20.10.1988 - VII ZR 302/87]; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1988, XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355). Aus der vom Berufungsgericht angeführten Tatsache, daß das Kreisgericht dem zweiten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1960 aufgrund einer "schlechterdings unvertretbaren" Rechtsauffassung keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, ergibt sich noch nicht, daß die Beklagten bei objektiver Beurteilung nicht annehmen durften, H. W. werde sein Recht nicht mehr ausüben. Selbst wenn er durch den - rechtlich unzutreffenden - Hinweis des Gerichts dazu veranlaßt worden wäre, von einer weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, könnte dies der Begründung eines Vertrauenstatbestandes auf seiten der Beklagten nur dann entgegenstehen, wenn die Beklagten in der Lage gewesen wären, die Sach- und Rechtslage besser zu überblicken und zu erkennen, daß H. W. und seine Rechtsnachfolger ihre Rechte nur deswegen nicht wahrnahmen, weil sie eine Rechtsverfolgung für aussichtslos hielten (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 2. Aufl., § 242 Rdn. 335; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 340). Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

20

III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Zurückverweisung kommt jedoch nicht in Betracht, weil Klage und Widerklage zur Endentscheidung reif sind (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

21

1. Der Herausgabeanspruch ist verjährt und der Berichtigungsanspruch verwirkt.

22

H. W. und seine Rechtsnachfolger haben seit 1960 nicht mehr zu erkennen gegeben, daß sie ihr Recht weiter in Anspruch nehmen wollten. Aus dem Umstand, daß H. W. seinen ersten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch vor der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zurückgenommen, seinen zweiten Antrag vom 31. März 1959 nicht weiter betrieben und auf den - sachlich unrichtigen - Hinweis des Gerichts zum Rechtsschutzinteresse für ein Eilverfahren nicht wenigstens Klage auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erhoben hat, obwohl Kreisgericht und Bezirksgericht den Berichtigungsanspruch ausdrücklich für begründet gehalten haben, durften die Beklagten bei objektiver Beurteilung entnehmen, H. W. und seine Rechtsnachfolger wollten ihre Rechte nicht mehr geltend machen. Soweit der Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorsorglich gerügt hat (§§ 139, 278 Abs. 3, 286 ZPO), bei entsprechendem Hinweis wäre Korrespondenz vorgelegt worden, aus der sich etwas anderes ergebe, ist bereits zweifelhaft, ob die Rüge angesichts des Beklagtenvortrags in der Berufungsbegründung überhaupt begründet wäre. Jedenfalls aber ist sie nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführt. Die Beklagten durften sich also darauf einrichten, daß Ansprüche aus dem Nacherbfall nicht mehr geltend gemacht werden, und haben es auch getan. Denn nach ihrem, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von dem Kläger nicht bestrittenen, Vortrag haben sie danach - gestützt auf dieses Verhalten - umfangreiche Erweiterungen und werterhaltende Arbeiten an dem Gebäude durchgeführt. Hätte das Berufungsgericht diesen Tatsachenstoff ausgeschöpft, hätte es bei fehlerfreier Würdigung der Anknüpfungstatsachen die Verwirkung bejahen müssen. Dies kann der Senat nachholen. Sind nämlich bei einer fehlerhaften Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, eröffnen die gesetzliche Pflicht zur eigenen Sachentscheidung und das Gebot der Prozeßökonomie dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Anknüpfungstatsachen durch tatsächliche Schlüsse selbst dahin zu würdigen, ob die Subsumtion unter dem rechtlichen Tatbestand (hier: Verwirkung) möglich wird (Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz, Berlin, 1975, S. 233; vgl. auch Senatsurt. v. 27. September 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183).

23

2. Die Widerklage ist gemäß § 894 BGB begründet. Der Nacherbenvermerk, der nur die Beschränkung des Vorerben in seinem Eigentum verlautbart (BGHZ 84, 196, 201) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81], ist gegenstandslos geworden, weil der Nacherbe und sein Rechtsnachfolger wegen Verwirkung des Berichtigungsanspruchs nicht mehr eingetragen werden können.

24

Nach alledem ist die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.