Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1979, Az.: V ZR 163/75
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches; Minderjährigkeit des Vertragspartners beim Abschluss eines Kaufvertrages und bei der Auflassung; Fehlen der notwendigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1979
- Aktenzeichen
- V ZR 163/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.05.1975
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1356 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 831 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1979, 1656 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt B.,
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, B.
Prozessgegner
1. Kaufmann Hans-Hermann S., H.str. ..., B., auch als Alleinerbe des am 18. Februar 1978 verstorbenen früheren Klägers zu 2, Helmut S.
2. ...
Sonstige Beteiligte
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt, Düsseldorf
Amtlicher Leitsatz
Wer das Eigentum eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen bestreitet, hat die volle Darlegungs- und Beweislast auch insoweit, als nach den Behauptungen des Eingetragenen ein Erwerb durch Genehmigung der zunächst schwebend unwirksamen Auflassung (hier: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1829 Abs. 3 BGB) in Betracht kommt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr, Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 7. November 1938 geborene frühere Kläger zu 2 ist im Laufe des Revisionsrechtszuges verstorben, sein Alleinerbe ist der am 6. Juni 1940 geborene Kläger zu 1; im folgenden werden beide weiter als "die Kläger", der Kläger zu 1 als "der Kläger" bezeichnet. Die Kläger verlangen von der Beklagten Einwilligung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie als Eigentümer bestimmter Grundstücke eingetragen werden.
Die Kläger, ihre verstorbene Mutter Helene S. und ihre ebenfalls verstorbene Tante Paula S. (jeweils von den Klägern beerbt) waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines umfangreichen Grundbesitzes in B.. Sie hatten im Jahr 1959 21.500 qm Land an die Beklagte verkauft und zugunsten der Beklagten auf einem ihnen ebenfalls gehörenden Grundstück Gemarkung B. Flur 36, Flur-Nr. 34, ein Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt. Bei Abgabe des Vertragsangebotes (10. Juni 1959) war Helene S. für die damals noch minderjährigen Kläger aufgetreten. Der Vertrag wurde Vormundschaftsgerichtlich genehmigt (Beschluß vom 3. September 1959). In diesem Verfahren war der Kläger angehört worden und hatte der Veräußerung zugestimmt (Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 31. Juli 1959).
Mit - vom Urkundsbeamten der beklagten Stadt aufgenommener - Urkunde vom 12. Dezember 1960 boten Helene S. für sich selbst und als "Vormund" für den früheren Kläger zu 2, Paula S. und der Kläger die Grundstücke der Gemarkung B.Flur 36, Flur-Nr. 11, 12 (nunmehr Nrn. 47 48), 18 (nunmehr u.a. Nrn. 58, 59), 34 (nunmehr Nrn. 74, 75) und 36 (nunmehr Nrn. 40, 41, 42) der Beklagten für 300.000 DM zum Kauf an. Gleichzeitig erboten sie sich, der Beklagten auf anderen Grundstücken ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen. Durch Erklärung vom 27. Februar 1961 nahm die Beklagte dieses (inzwischen mit Urkunde vom 24. Februar 1961 in einem Nebenpunkt geänderte) Angebot an. Am gleichen Tag wurde vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Opladen die Auflassung beurkundet, wobei auf der Verkäuferseite Helene S. "zugleich als Vormund" für den früheren Kläger zu 2, Paula S. und der Kläger auftraten. In der beglaubigten Abschrift der Auflassungsurkunde (das Original ist nicht auffindbar) befindet sich hinter der Bezeichnung des Klägers (mit einer anderen Schreibmaschine als der übrige Urkundentext geschrieben) der Zusatz:
"Geb. ... 1940 durch Beschl. des Vormundschaftsger. in O. für vollj. erklärt."
Das Vormundschaftsgericht O. genehmigte für den früheren Kläger zu 2 die Veräußerung der erwähnten Grundstücke am 28. Juni 1961. Die Beklagte wurde am 18. August 1961 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen; gleichzeitig wurden das Vorkaufsrecht und die Dienstbarkeit auf Flur Nr. 34 (nunmehr Nrn. 74, 75) gelöscht. Nach der Veräußerung bat der Kläger die Beklagte in mehreren Schreiben um Verzicht auf die im Kaufvertrag auf anderen Grundstücken der Erbengemeinschaft S. eingeräumten Vorkaufsrechte.
Auf den ihr von der Erbengemeinschaft veräußerten Grundstücken hat die Beklagte Schulen, Turnhallen und Nebenanlagen wie Busbahnhof und Straßen errichtet.
Mit Schreiben vom 24. August 1970 hat der Kläger erklärt, er verweigere die Genehmigung zur Grundstücksveräußerung. Mit Schriftsatz vom 15. November 1971 haben die Kläger Kaufvertrag und Auflassung aus dem Jahre 1961 wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums angefochten.
Die Kläger verlangen in erster Linie Einwilligung der Beklagten zu ihrer (der Kläger) Eintragung als Eigentümer hinsichtlich der Grundstücke Flur 36, Nrn. 41, 47, 48, 58, 59, 74 und 75 Zug um Zug gegen Rückzahlung von 300.000 DM.
Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung mit einer weiteren Zug-um-Zug-Einschränkung, nämlich der Abgabe von Eintragungsbewilligungen zur Wiederbestellung des Vorkaufsrechts und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den Grundstücken Flur 36, Flur Nrn. 74 und 75 (früher Nr. 34) aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht bejaht einen Berichtigungsanspruch der Kläger nach § 894 BGB, weil der Kläger Kaufvertrag und Auflassung aus dem Jahre 1961 wegen Minderjährigkeit nicht wirksam habe abschließen können - jedenfalls fehle die notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - und er sie später auch nicht genehmigt habe.
1.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht für volljährig erklärt worden. Es mag offenbleiben, ob die dahingehende - von der Revision angegriffene - Schlußfolgerung des Berufungsgerichts aus dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts Opladen vom 30. Januar 1960 revisionsrechtlicher Prüfung standhalten würde; denn die Beklagte hat die erwähnte Tatsache in erster Instanz zugestanden (§§ 288, 289 ZPO) und die für den Widerruf ihres Geständnisses notwendigen Voraussetzungen nicht dargetan (§ 290 ZPO).
Das Geständnis der Beklagten läßt sich als Prozeßhandlung hier auch vom Revisionsgericht feststellen. Soweit es darum geht, ob entsprechende Erklärungen der Beklagten als Geständnis ausgelegt werden können, ist das Revisionsgericht selbst zu einer Auslegung befugt (BGH Urteil vom 18. Dezember 1956, VIII ZR 26/56 = LM BGB § 419 Nr. 8 und Urteil vom 25. Mai 1962, I ZR 181/60 = LM ZPO § 288 Nr. 3). Der Behauptung des Klägers, er sei nicht für volljährig erklärt worden, hatte die Beklagte in erster Instanz schriftsätzlich nie etwas anderes entgegengehalten, als daß ihr durch den Kläger und/oder die Erbengemeinschaft S. die nichtergangene Volljährigkeitserklärung vorgespiegelt worden sei. Dieser Vortrag läuft nicht - wie die Revision meint - "darauf hinaus", daß für den Kläger eine Volljährigkeitserklärung vorgelegen habe oder diese vorgespiegelt worden sei. Das Landgericht hatte die Parteien mit Beschluß vom 31. Januar 1972 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die im Februar 1961 durch den damals noch minderjährigen Kläger erklärte Auflassung wegen Fehlens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam sei und dies auch von der Beklagten nicht verkannt werde. Auch daraufhin hat die Beklagte sich weiterhin nur damit verteidigt, daß der Kläger den Vertrag konkludent genehmigt habe, den Berichtigungsanspruch verwirkt habe oder die Klage aus sonstigen Gründen rechtsmißbräuchlich sei (§ 289 Abs. 1 ZPO). Demgemäß hat das Landgericht im Tatbestand seines Urteils, auf den das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt, das Fehlen einer Volljährigkeitserklärung als unstreitig festgestellt. Daraus folgt, daß sich die Beklagte auch in mündlicher Verhandlung so verhalten hat, wie sie schriftsätzlich hatte ankündigen lassen. Die Beklagte hat mithin zugestanden, der Kläger sei nicht für volljährig erklärt worden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu diesem Punkt nur geltend gemacht, der Kläger müsse das Fehlen der Volljährigkeitserklärung mit Rücksicht auf § 891 BGB beweisen. Sie hat damit nicht einmal versucht, die Widerrufsvoraussetzungen nach § 290 BGB darzulegen und zu beweisen.
2.
Das Berufungsgericht führt aus, es stehe fest, daß der Kläger die abgeschlossenen Verträge nicht genehmigt habe. Weder aus den Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten über die Auszahlung des Kaufpreises (den er teilweise entgegengenommen habe) noch aus seinen Verhandlungen über die Aufgabe von Vorkaufsrechten, die zugunsten der Beklagten auf anderen Grundstücken lasteten, könne auf eine Genehmigung geschlossen werden. Eine Genehmigung würde das Bewußtsein des Klägers von der Genehmigungsbedürftigkeit voraussetzen, was aus seinem Verhalten nicht entnommen werden könne. Dies zeige vielmehr gerade, daß er von der Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge ausgegangen sei.
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen nicht stand.
Erfolglos macht die Revision allerdings geltend, daß das Berufungsgericht hier von einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Klägers hätte ausgehen müssen. Das trifft nicht zu; auch die Revision kann nur auf Äußerungen oder Handlungen des Klägers (Verhandlungen über Kaufpreis und Verzicht auf Vorkaufsrecht, Entgegennahme des Kaufpreises) verweisen, die als Genehmigung gedeutet werden können, nicht aber auf eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Klägers, für die sich die Frage einer Deutung gar nicht stellt (vgl. BGHZ 47, 341, 352) [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64].
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf ein Bewußtsein des Klägers von der Unwirksamkeit der Verträge abgestellt und dabei verkannt, daß es auch genüge, wenn der Kläger mit der Möglichkeit gerechnet habe, die Verträge könnten unwirksam sein (vgl. BGHZ 2, 150, 153; 47, 341, 352) [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64]. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsurteil mehrfach auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit abstellt (BU S. 14 u. BU S. 16); andererseits gibt es im Tatbestand ausdrücklich den Vortrag der Beklagten wieder, der Kläger habe zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge gehabt (BU S. 8).
Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt sind, mag offenbleiben, denn wenn das Berufungsurteil so zu verstehen ist, daß das Berufungsgericht feststellen wollte, der Kläger habe nicht einmal mit der Möglichkeit einer Genehmigungsbedürftigkeit der Verträge gerechnet, so würde eine solche Feststellung auf Verfahrensverstoß beruhen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang (BU S. 17) unterstellt, daß die Verkäufer (d.h. auch der Kläger) bei Abschluß der streitigen Verträge (1960 und 1961) vorbrachten, der Kläger sei für volljährig erklärt worden (wofür zunächst auch der Inhalt der Auflassungsurkunde spricht), was - davon ist in diesem Rechtszug auszugehen - jedoch nicht zutraf. Wußte aber der Kläger - wie er selbst vorträgt - im Frühjahr 1970, als er erstmals auf die Auflassungsurkunde mit dem Zusatz über seine Volljährigkeitserklärung gestoßen sein will, daß eine Volljährigkeitserklärung niemals stattgefunden hatte, so ist hier davon auszugehen, daß er dieses Wissen auch schon 1960 und 1961 hatte. Veranlaßte ihn das Auffinden der Auflassungsurkunde mit dem von ihm als unrichtig erkannten Zusatz über die Volljährigkeitserklärung offenbar zu Zweifeln über die Wirksamkeit der Verträge und deshalb zur Einholung einer Rechtsauskunft, dann ist zu fragen, ob er so nicht auch schon früher (bei seinen Verhandlungen mit der Beklagten und der Entgegennahme von Kaufpreiszahlungen) dachte. War das der Fall, dann könnte er schon damals mindestens mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Verträge bedürften seiner Genehmigung. Allein mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ließen sich dann die subjektiven Voraussetzungen einer Genehmigung durch schlüssige Handlung nicht verneinen.
Zutreffend verweist die Revision darauf, daß hier weitere Umstände Bedeutung gewinnen können, mit denen sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat:
Bereits 1959 hatte die Erbengemeinschaft S., darunter der durch seine Mutter vertretene Kläger, Grundstücke an die Beklagte verkauft. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung war der Kläger nach § 1827 Abs. 2 BGB angehört worden und hatte mit Schreiben vom 31. Juli 1959 unter Bezugnahme auf eine entsprechende "Auflage" des Vormundschaftsgerichts seine Zustimmung erteilt. Sowohl im Kaufangebot vom 12. Dezember 1960 als auch in der Auflassung vom 27. Februar 1961 wird auf die Notwendigkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung ausdrücklich hingewiesen. Auch wenn sich dieser Hinweis nur auf den früheren Kläger zu 2 bezog, ging daraus doch hervor, daß der Vertrag für einen nicht voll Geschäftsfähigen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Das könnten Indizien dafür sein, daß der Kläger die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksveräußerungsverträge kannte. Wußte er ferner 1970, daß er nicht für volljährig erklärt war und hat er (nach der Unterstellung des Berufungsgerichts) am 27. Februar 1961 wahrheitswidrig das Gegenteil erklärt, so könnte dies ein Anhalt dafür sein, daß er mit der Unwirksamkeit der hier streitigen Verträge rechnete.
Aus dieser Sicht ist auch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Umfang der Darlegungs- und Beweislast verkannt hat. Zwar hebt es im Zusammenhang mit der Frage nach der Volljährigkeitserklärung des Klägers ausdrücklich auf die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch und die Vermutungswirkung des § 891 BGB ab, führt aber im Zusammenhang mit der Erörterung der subjektiven Seite einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten aus, die Beklagte habe insoweit nur "beweislose Vermutungen" vorgetragen. Zwar hat der Kläger nicht jede denkbare, aber doch jede von der eingetragenen Beklagten vorgetragene Erwerbsmöglichkeit zu widerlegen (vgl. auch BGH Urteile vom 26. September 1969, V ZR 135/66 = WM 1969, 1352, 1353; vom 29. Oktober 1971, V ZR 122/68 = LM BGB § 891 Nr. 6; vom 17. April 1956, I ZR 155/54 = LM ZPO § 325 Nr. 6). Dazu gehört hier auch die Möglichkeit eines Rechtserwerbs durch Genehmigung. Die Beklagte hat unbestritten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich unter Umständen eine Genehmigung folgern läßt, und behauptet, der Beklagte habe dabei die Genehmigungsbedürftigkeit der Verträge gekannt, mindestens mit ihr gerechnet. Es obliegt deshalb dem Kläger, gegen die Vermutungswirkung des § 891 BGB auch diese Behauptungen zur subjektiven Seite zu widerlegen, was das Berufungsgericht möglicherweise verkannt hat.
Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung, ohne daß es auf die weiteren Angriffe der Revision ankommt.
3.
Der Rechtsstreit ist auch noch nicht im Sinne einer Klageabweisung zur Entscheidung reif.
Erfolglos legt die Revision dar, der Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) sei verwirkt. Verwirkung setzt u.a. voraus, daß der Verpflichtete nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen durfte und angenommen hat, dieser wolle sein Recht nicht mehr geltend machen. Ein dahingehender Schluß wird durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen (vgl. auch BGH Urteil vom 21. Mai 1971, V ZR 10/69 = WM 1971, 1084, 1086).
Von diesem speziellen Gesichtspunkt der Verwirkung abgesehen, könnte das Verlangen des Klägers gleichwohl treuwidrig (§ 242 BGB) sein. Auch wenn die Parteien nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke bedürfe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann sich das Verlangen des Klägers als unzulässige Rechtsausübung darstellen (Widerspruch zu seinem früheren Verhalten), wenn er nach Entgegennahme des Kaufpreises und reibungsloser Vertragsabwicklung das Eigentum an den Grundstücken geltend macht, die zwischenzeitlich durch die Beklagte mit einem Millionenaufwand bebaut worden sind (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1961, VIII ZR 235/59 = LM BGB § 1829 Nr. 3). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bislang nicht gewürdigt. Unabhängig davon wäre das Verhalten des Klägers ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn er bei der Auflassung wahrheitswidrig erklärt hätte, er sei für volljährig erklärt worden (oder einer solchen Erklärung der übrigen Beteiligten nicht widersprochen hätte), um dann in Kenntnis der von der Beklagten durchgeführten Bauvorhaben nach nahezu 10 Jahren die Unwirksamkeit der Verträge geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Erklärung des Klägers oder der Erbengemeinschaft bei der Auflassung bisher nicht festgestellt. Sie wird von den Klägern bestritten.
Das Klagebegehren steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Gegensatz zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Auflassung der streitigen Grundstücke. Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei rechtlich unerheblich, ob die volljährigen Mitglieder der Erbengemeinschaft den Verkauf und die Übertragung der streitigen Grundstücke auch für den Fall gewollt hätten, daß der Kläger nach Volljährigkeit die Genehmigung verweigere, denn die Erbengemeinschaft habe über die Grundstücke nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2033 Abs. 2; § 2040 Abs. 1 BGB). Demgegenüber meint die Revision, auch ohne Mitwirkung des Klägers hätten sich die volljährigen Mitglieder der Erbengemeinschaft schuldrechtlich zur Übertragung der Grundstücke verpflichten können; ihre schuldrechtliche Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken sei kraft Erbgangs auf den Kläger übergegangen.
Diese Rüge ist erfolglos. Es mag offenbleiben, ob hier im Sinne der Revision überhaupt von einem nach Personen teilbaren Rechtsgeschäft (§ 139 BGB) auszugehen ist; denn auch die Anwendung von § 139 BGB verhilft der Revision nicht zum Erfolg. War der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag unwirksam, so ergab sich daraus für den Regelfall auch die Unwirksamkeit des Gesamtgeschäfts (vgl. BGHZ 54, 71, 72) [BGH 22.05.1970 - V ZR 130/67]. Es wäre aber dann Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen, daß die volljährigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine - von der Verpflichtung des Klägers unabhängige - Verschaffungspflicht begründen wollten für den Fall der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und der Verweigerung der Genehmigung durch den Kläger. Daß die Beklagte die dazu notwendigen Tatsachen in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, zeigt die Revision nicht auf. Auch wenn man unterstellt, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Minderjährigkeit des Klägers kannten und der Wahrheit zuwider seine Volljährigkeitserklärung behaupteten, folgt daraus nicht zwingend der Wille zur Begründung einer entsprechenden Verschaffungspflicht, weil sie weder über ihren Anteil an den Grundstücken, noch über die Grundstücke selbst ohne Mitwirkung des Klägers verfügen konnten (§§ 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1 BGB).
Daß der Kläger die streitigen Grundstücke aufgrund eines Enteignungsverfahrens wieder verlieren kann, steht seinem Verlangen auf Grundbuchberichtigung nicht entgegen. Ist er Eigentümer der Grundstücke geblieben, so kann er das besonders geregelte Enteignungsverfahren und die Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung abwarten. Die Feststellung seines Eigentums ist gerade Voraussetzung eines solchen Verfahrens.
Es bedarf deshalb weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Bei der erneuten Verhandlung wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, dem Tatrichter ihre sonstigen Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen. Sollte das Berufungsgericht eine Genehmigung durch den Kläger bejahen, werden die weiter geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe für die streitigen Verträge (Anfechtung) zu prüfen sein.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Räfle