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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1971, Az.: V ZR 10/69

Anspruch auf Duldung der Vermessung und Bildung einer neuen Grundstücksparzelle; Fehlende ausdrückliche Übertragung einer Grundstücksparzelle; Erfordernis einer notariellen Beurkundung; Verwirkung der Ansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1971
Aktenzeichen
V ZR 10/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.11.1968

Fundstelle

  • DNotZ 1971, 721

Prozessführer

1. Landwirt Adam M. in N. Krs. B.

2. Ehefrau Margaretha M. geb. Mi. in N. Krs. B.

Prozessgegner

Ehefrau Maria H. geb. M. in N. Krs. B.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Eltern des beklagten Ehemanns und der Klägerin übertrugen dieser durch notariellen Vertrag vom 5. November 1937 mehrere in N. gelegene Grundstücksparzellen sowie einen noch zu vermessenden Teil der Parzelle Gemarkung N. Flur 11 Nr. 259/131. Um dieses Teilstück geht der Streit der Parteien.

2

Die der Klägerin im ganzenübertragenen, inzwischen - mit Ausnahme des strittigen Teilstücks - auf sie umgeschriebenen Parzellen sind mit einer Gastwirtschaft nebst Wohnräumen bebaut. Auf dem umstrittenen Teilstück der Parzelle Nr. 259/131 befindet sich ein hinter der Gaststube gelegener und von dort aus erreichbarer Saal; er wird zu Tanz- und anderen Veranstaltungen verwendet. Unter dem Saal sind im Erdgeschoß Stallungen eingerichtet. Saal und Stallungen sind durch eine Mauer von einem Scheunen- und Stallgebäude getrennt, das auf dem nicht für die Klägerin bestimmten, seit 1951 durch die Beklagten genutzten Teil der Parzelle 259/131 liegt. Im Vertrag wird das der Klägerin zugedachte Teilstück umschrieben als der Teil der Parzelle, "der zwischen dem Nachbarn Landwirt Wilhelm D. in N. und der Verlängerung der Grenze liegt, die die Grundstücke Flur 11 Nr. 257/131 und 362/131 der Gemarkung Neidenbach scheidet". - Die Vermessung des Teilstücks unterblieb. Die Eltern blieben zunächst weiter als Eigentümer der ganzen Parzelle im Grundbuch eingetragen.

3

Die Klägerin verzog nach Abschluß des Vertrags vom 5. November 1937 nach Köln, kehrte aber nach Kriegsende zurück nach N. Sie betreibt seitdem die Gastwirtschaft und nutzt den - während des Krieges erheblich beschädigten, durch sie aus eigenen Mitteln wieder aufgebauten - Saal sowie das anschließende ebenfalls auf der Parzelle Nr. 259/131 gelegene Gartengelände.

4

Die beklagten Eheleute übernahmen im Jahr 1951 den landwirtschaftlichen Betrieb eines verstorbenen Bruders des beklagten Ehemanns und der Klägerin einschließlich des erwähnten Scheunen- und Stallgebäudes.

5

Laut notariellem Vertrag vom 11. April 1956 übertrugen die Eltern u.a. das Eigentum an der Parzelle Nr. 259/131 je zur Hälfte auf den beklagten Ehemann und ihre Tochter Margarethe. Diese übertrug ihren Hälfteanteil durch notariellen Vertrag vom 20. Januar 1959 auf ihren Vater zurück, der den Anteil am folgenden Tag dem beklagten Ehemann aufließ. In das Grundbuch wurden beide beklagten Eheleute als Eigentümer eingetragen, da sie im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.

6

Die Eltern sind verstorben; ihre gesetzlichen Erben sind die Klägerin, der beklagte Ehemann und vier weitere Kinder der Verstorbenen.

7

Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Duldung begehrt, daß aus der Parzelle Nr. 259/131 ein Teilstück herausvermessen und daraus eine besondere Parzelle gebildet wird; dabei soll die Grenzlinie zu dem den Beklagten verbleibenden Teilstück da beginnen, wo die Parzellen Nr. 257/131, 362/131 und 259/131 aneinander grenzen, und von dort aus in südlicher Richtung an der Innenseite der Saalmauer entlang und in gerader Verlängerung dieser Innenseite bis zur Parzelle Nr. 406/112 verlaufen. Sie hat weiter Verurteilung der Beklagten zur Auflassung dieser so zu bildenden Parzelle an sie, die Klägerin, sowie Erteilung der Eintragungsbewilligung begehrt. Ihre Eltern, so hat sie vorgetragen, hätten ihr bei Abschluß des Vertrags vom 5. November 1937 die gesamte Gastwirtschaft einschließlich des Saales übertragen wollen. Bei den 1956 und 1959 geschlossenen Verträgen seien die Vertragspartner vom Eigentum der Klägerin an dem Teilstück ausgegangen, und bis 1963 habe auch der beklagte Ehemann immer wieder erklärt, daß dieses Teilstück der Klägerin gehöre. - Die weiteren Erben sind mit der Bildung einer neuen Parzelle mit den von der Klägerin bezeichneten Grenzen und der Auflassung an die Klägerin einverstanden.

8

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne aus dem Vertrag vom 5. November 1937 heute keine Rechte mehr herleiten. Durch die in den Jahren 1956 und 1959 zustandegekommenen Verträge, bei deren Abschluß nicht über die Eigentumsverhältnisse gesprochen worden sei und in denen die Größe der Parzelle mit 8,52 Ar - dies entspricht unstreitig der Größe der gesamten Parzelle - angegeben sei, seien sie Eigentümer der ganzen Parzelle geworden. Die Beklagten halten den Anspruch der Klägerin auch für verwirkt.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

10

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, ihr Antrag auf Verurteilung zur Auflassung und zur Erteilung der Eintragungsbewilligung sei zugleich als Hilfsantrag auf Feststellung anzusehen.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Duldung der Vermessung und der Bildung einer neuen Grundstücksparzelle zurückgewiesen. Im übrigen hat es unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung des weitergehenden Hauptantrags auf den Hilfsantrag der Klägerin hin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die neu zu bildende Parzelle an die Klägerin aufzulassen und deren Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch zu bewilligen.

12

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiter ihr Begehren auf Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht dieser entsprochen hat.

13

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

A)

Anspruch auf Duldung der Vermessung und Bildung einer neuen Parzelle

15

I.

Nach der rechtsirrtumsfreien, auch durch die Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts steht der Wirksamkeit des Vertrags vom 5. November 1937 nicht entgegen, daß die Klägerin ihn teils im eigenen Namen, teils im Namen ihrer Eltern abgeschlossen hat (§ 181 BGB). Denn die Eltern haben durch notariell beglaubigte Erklärung vom 9. November 1938 dazu ihre Genehmigung erteilt.

16

II.

1.

Bei der Würdigung des Vertrags vom 5. November 1937 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Vertragspartner sich nach dem Vertragswortlautüber den Übergang des Eigentums an dem Teilstück einig gewesen seien, ohne daß die Eltern sich zur Übertragung auf die Klägerin ausdrücklich auch verpflichtet hätten. Unter Hinweis auf die Zugrundelegung einer entscheidend nicht am Vertragswortlaut, sondern am wirklichen Willen der Vertragschließenden orientierten Auslegung (§ 133 BGB) bei der auf den Gesamtinhalt des Rechtsgeschäfts unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände abgestellt werde, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um einen Übergabe- und Überlassungsvertrag handele, wie er in bäuerlichen Kreisen vielfach üblich sei. Die Grundstücksübereignung sei die Gegenleistung für die Übernahme der Schulden der Eltern durch die Klägerin gewesen. Zu dieser Eigentumsübertragung hätten die Eltern sich auch verpflichten wollen. Die Eltern seien hiernach verpflichtet gewesen, alles für die Umschreibung auch des Teilstücks auf die Klägerin Erforderliche zu tun. Mit einer - für die Umschreibung des Teilstücks erforderlichen - Neuvermessung hätten die Eltern sich in dem Vertrag auch einverstanden erklärt.

17

Die Grenze des Teilstücks (zu dem daneben liegenden Scheunen- und Stallgebäude hin) habe nicht so verlaufen sollen, wie es dem Wortlaut des Vertrags entspreche, nämlich nicht 20 bis 25 cm von der Innenseite der Saalmauer entfernt durch den Saal. Vielmehr hätten die Eltern mit der Gastwirtschaft auch den ganzen dazugehörigen Saal übertragen wollen. Dies stellten auch die Beklagten nicht in Abrede. Die Grenze des neu zu bildenden Grundstücks müsse hiernach an der Innenseite der Saalmauer entlang verlaufen.

18

2.

Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich ohne Erfolg.

19

a)

Was zunächst die Frage angeht, ob der Vertrag vom 5. November 1937 nicht nur die sachenrechtliche Einigung über den Übergang des Eigentums an dem Teilstück enthält (§§ 873, 925 BGB), sondern ob die Eltern darin auch eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingegangen sind (§ 313 BGB), so ist die Auslegung des Vertrags - eines Individualvertrags - als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur insoweit der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen, als es um die Beachtung von Rechtsvorschriften, Auslegungsregeln und um die Ausschöpfung des Prozeßstoffs geht. Dieser Überprüfung hält die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht stand.

20

Die tatrichterliche Vertragsauslegung steht entgegen der Ansicht der Revision auch mit Sinn und Zweck des gesetzlichen Erfordernisses notarieller Beurkundung von Verträgen über die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung (§ 313 BGB) in Einklang. Dieses Formerfordernis soll die Parteien vor Übereilung schützen und ihnen fachmännische Beratung beim Abschluß des Rechtsgeschäfts sichern. Der Inhalt der Vereinbarung soll klar und genau festgehalten und die Beweisführung gesichert werden (Senatsurteil BGHZ 29, 6, 11) [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57]. Daraus folgt aber nicht, daß, wie die Revision anzunehmen scheint, in jedem Fall der Wortlaut des Vertrags ausdrücklich die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung enthalten müsse: Vielmehr sind auch auf unter § 313 BGB fallende Verträge die allgemeinen Auslegungsgrundsätze anzuwenden (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist nicht der bloße Wortlaut der Erklärungen, sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien, wie er darin - bei Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte - Ausdruck gefunden hat. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht daher insbesondere auf Grund des Sinns und Zwecks des Vertrags, des Zusammenhangs der beiderseitigen Erklärungen und des in bäuerlichen Kreisen Üblichen zu dem Ergebnis gelangen, daß nicht nur die Klägerin Verpflichtungen eingegangen sei, sondern auch die Eltern, und zwar insbesondere die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung.

21

Vergeblich sucht die Revision für ihre hier erörterte Auffassung auch die zur Auslegung dinglicher Verträge durch Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Wenn es bei der Auslegung dinglicher Verträge nicht auf Umstände ankommt, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und für andere gegenwärtig oder künftig Beteiligte nicht ohne weiteres erkennbar sind (RG LZ 1917, 918 Nr. 5; Senatsurteile vom 6. November 1968, V ZR 65/65; vom 28. März 1969, V ZR 49/68 WM 1969, 863, 865), so steht dies in engem Zusammenhang mit den aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs sich ergebenden Rechtsfolgen. Für schuldrechtliche, eine Verpflichtung zur Grundstücksübereignung enthaltende Verträge gelten diese Grundsätze ungeachtet der Formbedürftigkeit derartiger Verträge nicht.

22

b)

Was weiter den Verlauf der Grenze zwischen den beiden Teilstücken der Parzelle 259/131 angeht, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Eltern den ganzen Saal auf die Klägerin übertragen und nicht etwa einen Randstreifen von 20 bis 25 cm davon ausnehmen wollten. Daß dies schon bei Vertragsschluß auch dem Willen der Klägerin entsprach, hat das Berufungsgericht offenbar als so selbstverständlich angesehen, daß es nur aus diesem Grunde von einer ausdrücklichen entsprechenden Feststellung abgesehen hat. Die Vertragschließenden waren sich mithin nach den tatrichterlichen Feststellungen über den Grenzverlauf einig. Zwar weicht die Grenze so, wie sie im Vertragswortlaut bezeichnet ist, geringfügig von den damaligen übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner ab. Entscheidend ist jedoch bei derartigen Ungenauigkeiten in der Bezeichnung des Vertragsgegenstands bei Einhelligkeit des Parteiwillens das wirklich Gewollte (RGZ 73, 154, 157; Senatsurteil vom 23. Juni 1967, V ZR 4/66, WM 1967, 701 mit weiteren Nachweisen). Das Erfordernis der notariellen Beurkundung solcher Verträge nach § 313 BGBändert daran nichts.

23

c)

Die Revision führt weiter aus, der Vertrag vom 5. November 1937 enthalte keine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang an dem streitigen Teilstück, da dieses noch kein Grundstück im Rechtssinne gewesen sei, da ferner der Grenzverlauf "unklar geblieben" sei und die Einigung unter einer nach § 925 Abs. 2 BGB unzulässigen Bedingung oder Zeitbestimmung (spätere Vermessung) gestanden habe.

24

Auf diese Angriffe braucht nicht eingegangen zu werden. Denn da auch das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ein selbständiges Grundstück noch nicht bestanden habe und daß dies der Wirksamkeit der Auflassung entgegenstehe (S. 14 BU), gehen diese Revisionsangriffe ins Leere.

25

III.

Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Vermessung und Neubildung einer Parzelle zwecks Eigentumsübertragung habe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ursprünglich gegen die Eltern gerichtet. Deren Verpflichtung sei auf ihre Kinder (als die gesetzlichen Erben), mithin auch auf den beklagten Ehemann, übergegangen (§§ 1922, 1967 und, wie zu ergänzen ist, 2058 BGB).

26

Die Verpflichtung auch der beklagten Ehefrau ergebe sich daraus, daß der Anteil des beklagten Ehemanns und mithin auch sein Anteil an dem umstrittenen Grundstücksteil Gesamtgut der beklagten Eheleute geworden sei. Da für die Nachlaßverbindlichkeiten auch das Gesamtgut hafte (§ 1437 BGB - bei Verwaltung des Gesamtguts durch nur einen der Eheleute - und § 1459 BGB - im Falle der Verwaltung durch beide), habe auch die - wegen der Gütergemeinschaft ebenfalls als Eigentümerin eingetragene - beklagte Ehefrau den Anspruch zu erfüllen. Da alle anderen Geschwister der Klägerin mit der Vermessung und Neubildung der Parzelle sowie der Abgabe der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung einverstanden seien, brauche die Klägerin nicht auch sie zu verklagen (Hinweis auf RGZ 111, 338, 340; 112, 129, 132; Soergel/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl. § 2040 Nr. 3).

27

Diese rechtsirrtumsfreien Ausführungen werden auch von der Revision nicht angegriffen.

28

IV.

1.

Für rechtlich unerheblich hält das Berufungsgericht, daß die Beklagten auf Grund der in den Jahren 1956 und 1959 abgeschlossenen Verträge als Eigentümer der ganzen Parzelle eingetragen worden sind. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, uneingeschränkt auch dann richtig wäre, wenn die Beklagten Eigentum an der ganzen Parzelle erworben hätten, mag dahinstehen. Denn jedenfalls erweist sich die Hilfsbegründung des Berufungsurteils als rechtlich unangreifbar. Das Berufungsgericht gründet diese auf die Feststellung, daß die Vertragspartner der Verträge aus den Jahren 1956 und 1959 sich bei Vertragsschluß darüber einig gewesen seien, daß der streitige Grundstücksteil von diesen Verträgen nicht erfaßt werde, da er der Klägerin zustehe.

29

2.

Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Ihre Angriffe haben keinen Erfolg.

30

a)

Soweit die Revision geltend macht, in den Verträgen aus den Jahren 1956 und 1959 sei die ganze Parzelle aufgeführt, verkennt sie, daß es aus den oben (II 2 b) erörterten Gründen auch hier nicht entscheidend auf die Bezeichnung des Grundstücks in der Vertragsurkunde ankommt, sondern auf die vom Berufungsgericht festgestellten übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner über die Umgrenzung des Grundstücks. Ob - wie die Revision geltend macht - im Hinblick darauf, daß das diesen Vorstellungen entsprechende, den Beklagten zugedachte Teilstück nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war, dieses Teilstück nicht Gegenstand einer für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung sein konnte, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Entscheidung, da es hier nicht um diese Fläche geht (vgl. zu dieser Frage im übrigen etwa Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. §§ 925, 925 a Nr. 23 S. 553).

31

b)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe einen auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 8. Juli 1967 (nicht 1968, wie es offenbar irrtümlich in der Revisionsbegründung heißt) angetretenen Beweis dafür, daß "der Wille der Vertragspartner und die Einigung die Übertragung des Eigentums an der ganzen Parzelle" gedeckt hätten, unter Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) nicht erhoben. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, bei Abschluß der Verträge habe der Vater der Klägerin in Gegenwart des Notars nicht erklärt, die streitige Teilfläche gehöre der Klägerin. Da sich auch an der von der Revision genannten Schriftsatzstelle keine andere darüber hinausgehende hinreichend substantiierte Behauptung findet, liegt in der Nichterhebung des angetretenen Beweises kein Verfahrensverstoß.

32

c)

Vergeblich sucht die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Verträge aus den Jahren 1956 und 1959 weiter durch den Hinweis auf die "Lebenserfahrung" zu erschüttern, daß Landbewohnern "die Parzellengröße in jedem Fall annäherungsweise bekannt" sei. - Auch wenn man von einem solchen allgemeinen Erfahrungssatz ausginge, brächte dies nicht die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angestellte Erwägung zu Fall, den Vertragschließenden könne hier die Angabe der Parzellengröße entgangen sein; nach allgemeiner Erfahrung verließen sich die Vertragspartner bei der näheren Kennzeichnung von Grundstücken auf die Angaben in der vom Notar aufgenommenen Urkunde.

33

d)

Auch soweit die Revision gutgläubigen Erwerb der ganzen Parzelle durch die Beklagten darzutun sucht, hat sie keinen Erfolg.

34

Da die Eltern Eigentümer des streitigen Teilstücks geblieben waren, haben die Beklagten vom Berechtigten erworben. Sie hätten sich daher nicht auf ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zu berufen brauchen, wenn die Verträge aus den Jahren 1956 und 1959 sich auf das streitige Teilstück erstreckt hätten. Eben daran aber fehlte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Wie die Eigentumsverhältnisse lagen und von welchen Vorstellungen die Beklagten in dieser Hinsicht ausgingen, ist daher unerheblich.

35

Aus diesem Grunde stoßen auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen, auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen ins Leere. Der Senat hat diese Rügen im übrigen auch unter dem Gesichtswinkel geprüft, ob sie hinsichtlich der oben erörterten Feststellung des Berufungsgerichts durchgreifen könnten, die Vertragspartner der hier in Rede stehenden Verträge hätten die streitige Teilfläche übereinstimmend nicht zum Vertragsgegenstand gemacht. Auch so gesehen gehen die Rügen jedoch fehl. Von einer Darlegung der Gründe im einzelnen sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes).

36

V.

Zur Frage, ob die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt habe, stellt das Berufungsgericht fest, die Klägerin habe niemals den Eindruck erweckt, daß sie auf das streitige Teilstück keinen Wert mehr lege. Daß die im Vertrag vom 5. November 1937 vorgesehene "unverzügliche" Vermessung unterblieben sei, möge daran gelegen haben, daß die Klägerin bereits vor Kriegsausbruch nach Köln übergesiedelt sei, erst nach Kriegsende zurückgekehrt sei und eine "gewisse Nachlässigkeit" habe walten lassen.

37

Ihre Angriffe gegen diese Ausführungen stützt die Revision insbesondere darauf, daß zwischen dem Vertrag vom 5. November 1937 und der Erhebung der vorliegenden Klage nahezu 28 Jahre verstrichen seien. Sie hat dabei nicht beachtet, daß der Ablauf auch einer längeren Zeit, in der bestehende Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind, für sich allein noch nicht den Einwand der Verwirkung begründet. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere besondere Umstände, die die spätere Geltendmachung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Nur dann steht der späteren Geltendmachung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

38

Derartige Umstände sind hier nicht festgestellt. Vielmehr gingen nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Sommer 1963 alle Beteiligten davon aus, das streitige Teilstück gehöre der Klägerin bereits. Erst als im Sommer 1963 Lagekarten angefertigt wurden, stellte sich "zur Überraschung aller Beteiligten" (S. 10 des Berufungsurteils) heraus, daß die Grundbucheintragungen dem nicht entsprachen. Hielten aber bis dahin die Beklagten ebenso wie die anderen Beteiligten die Klägerin für die Eigentümerin, so liegt trotz der seit Vertragsschluß verstrichenen langen Zeit kein illoyales, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Verhalten der Klägerin darin, daß sie ihren Anspruch auf Herbeiführung der jenen Vorstellungen entsprechenden Eigentumsverhältnisse nun auch zu verwirklichen sucht. Gingen alle Beteiligten davon aus, daß die Klägerin schon Eigentümerin sei, so können sie sich in ihren wirtschaftlichen und sonstigen Maßnahmen auch nicht durch die Erwartung haben beeinflussen lassen, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Verschaffung des Eigentums nicht geltend machen werde. Die Revision stößt daher ins Leere, wenn sie, auf § 286 ZPO gestützt, auf in den Vorinstanzen gebrachten Sachvortrag der Beklagten darüber zurückzugreifen sucht, daß das Verhalten der Klägerin derartige Erwartungen habe verständlich machen können. Die erörterten tatrichterlichen Feststellungen über die Vorstellungen der Beteiligten werden dadurch nicht erschüttert.

39

B)

Antrag betreffend Auflassung der neu zu bildenden Parzelle an die Klägerin.

40

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Auflassung der neu zu bildenden Parzelle an die Klägerin und zur Erteilung einer entsprechenden Eintragungsbewilligung als verfrüht abgewiesen, da die erst noch zu bildende neue Parzelle noch kein Grundstück im Rechtssinne sei. - Auf diese Ausführungen braucht hier nicht eingegangen zu werden, da nur die Beklagten Revision eingelegt haben.

41

An der entsprechenden Feststellung, die die Klägerin hilfsweise begehrt, hat diese nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts ein - den Anforderungen des § 256 ZPO genügendes - Interesse. Frei von Rechtsirrtum sind auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die aus dem Vertrag vom 5. November 1937 hergeleitete Verpflichtung der Beklagten, nach Durchführung der Wegmessung und der grundbuchlichen Abschreibung die Auflassung zu erklären - womit ersichtlich die Mitwirkung der Beklagten an der Auflassung gemeint ist - sowie eine Eintragungsbewilligung zu erteilen. Soweit die gegen das Berufungsurteil im ganzengerichteten Angriffe der Revision auch den hier in Rede stehenden Teil des Berufungsurteils betreffen, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter A) verwiesen. Nur gegen diesen Teil gerichtete Angriffe trägt die Revision nicht vor.

42

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war auf deren Kosten (§ 97 ZPO) die Revision zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger