Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1968, Az.: V ZR 65/65
Geschäftsunfähigkeit bei Grundstückskauf; Verweisungen auf den Inhalt anderer Urteile ; Maßgeblichkeit der Frage einer möglichen Kenntnisnahme des Inhalts der anderen Entscheidung durch die Parteien; Begriff der Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit; Mangelnde Ausschöpfung des Prozessstoffes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 65/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.02.1965
Rechtsgrundlagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin
und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Februar 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Mutter der Klägerin, die Witwe Martha W., verkaufte durch notariellen Vertrag vom 7. Dezember 1953 das Hausgrundstück M. Straße ... in F. E. an den Beklagten und ließ es ihm auf. Der Beklagte ist inzwischen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Dem Vertrag war folgendes vorangegangen: Das während des letzten Krieges bombenbeschädigte Grundstück rührte aus dem Eigentum der Eltern der Klägerin her. Nach dem Tode ihres Vaters hatte die Klägerin es im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung erworben und sich im Rahmen des Wiederaufbaus mit erheblichen Schulden belastet. Durch notariellen Vertrag vom 16. November 1950 übertrug sie das Eigentum an dem Grundstück schenkweise auf ihre Mutter zurück. Nachdem diese unter dem Gesichtspunkt der Übernahme des Vermögens ihrer Tochter von deren Gläubigern in Anspruch genommen worden war, kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung. In einer Pause des Zwangsversteigerungstermins vom 7. Dezember 1953 erwarb der Beklagte das Grundstück im Wege des freihändigen Verkaufs auf Grund des oben genannten Vertrags. Beide Parteien dieses Rechtsstreits gehen davon aus, daß die (am 29. Oktober 1864 geborene) Frau W. jedenfalls zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages geschäftsunfähig war. - Im Jahre 1957 ist Frau W. verstorben; ihre Erben sind die Klägerin und deren Schwester, die Witwe Mario S..
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe kein Eigentum an dem Grundstück erworben. Sie begehrt in erster Linie Zustimmung des Beklagten zu seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks und Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin sowie Herausgabe des Grundstücks. Ihre Hilfsanträge sind darauf gerichtet, daß sie und ihre Schwester Marie S. als Eigentümerinnen eingetragen werden und daß das Grundstück an beide herausgegeben wird. Der Beklagte trägt vor, Frau W. sei schon zur Zeit des Schenkungsvertrags vom 16. November 1950 geschäftsunfähig gewesen. Dennoch habe er Eigentum an dem Grundstück erwerben, da die Klägerin am Abschluß des Vertrags vom 7. Dezember 1953 mitgewirkt, neben ihrer Mutter die Auflassung erklärt und als die wahre Berechtigte die in diesem Vertrag abgegebenen Erklärungen ihrer Mutter über Verkauf und Auflassung genehmigt habe. Hilfsweise leitet er ein Zurückbehaltungsrecht daraus her, daß er durch Begleichung von Schulden der Klägerin und ihrer Mutter Aufwendungen in Höhe von 25.948,29 DM gehabt habe.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
1.
Ein der Klägerin zustehender Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), wie er mit dem ersten Hauptantrag geltend gemacht wird, kommt dann in Betracht, wenn Frau W. schon bei Abschluß des Vertrags vom 16. November 1950 geschäftsunfähig war und das Eigentum aus diesem Grunde auch nach der Vollziehung jenes Vertrags der Klägerin verblieb. War Frau W. dagegen nicht schon damals, sondern erst zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 7. Dezember 1953 geschäftsunfähig, so stand ein etwaiger Berichtigungsanspruch zunächst der Frau W., nach deren Tod der Klägerin und ihrer Schwester als Miterben gemeinsam zu. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin mit dem ersten Hilfsantrag geltend, indem sie, wozu sie bei Bestehen des Anspruchs nach § 2039 BGB berechtigt ist (RG HRR 1930 Nr. 1220), Bewilligung der Eintragung der Miterben als Eigentümer verlangt.
2.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem Hilfsantrag der Klägerin befaßt. Dieser Antrag scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß die Mutter der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon zur Zeit des Vertrags vom 16. November 1950 geschäftsunfähig war. Da sie deshalb damals kein Eigentum erworben habe, könne es auch nicht auf die Miterben übergegangen sein.
3.
Diese Ausführungen können Zweifel offen lassen, von welchem Sachvortrag der Klägerin das angefochtene Urteil ausgeht hinsichtlich der Frage, ob Frau W. bei Abschluß des Vertrags vom 16. November 1950 geschäftsfähig war oder nicht.
Bei der Wiedergabe des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin (S. 4/5 BU) heißt es ähnlich wie bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Sachvortrags (S. 2/3): "Wenn man ... davon ausgehe, daß ihre Mutter auch am 16. November 1950 schon geschäftsunfähig gewesen sei, dann stehe das Eigentum an dem Hause ihr, der Klägerin, zu .... Hilfsweise macht sie geltend: Tatsächlich sei ihre Mutter am 16. November 1950 noch geschäftsfähig gewesen (wofür sie Beweis ... antritt) und habe das Eigentum von ihr, der Klägerin, zurückerwerben können". Ein solcher Sachvortrag stünde nach den obigen Ausführungen unter 1) damit in Einklang, daß die Klägerin mit den Hauptanträgen Leistung an sie selbst, mit den Hilfsanträgen dagegen Leistung an die Miterben verlangt.
Am Schluß des Tatbestands des angefochtenen Urteils wird jedoch u.a. auch auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Juli 1964 verwiesen. In diesem Schriftsatz vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß ihre Mutter im November 1950 noch geschäftsfähig gewesen sei (vgl. etwa S. 9 dieses Schriftsatzes). Dementsprechend geht das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von den - nach seiner Auffassung nicht begründeten - Angriffen der Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts über die Geschäftsunfähigkeit der Frau W. bei Abschluß des Vertrags vom 16. November 1950 aus. Entspricht dies dem Sachvortrag der Klägerin in den Vorinstanzen, so hätte sie das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag verwechselt.
In der erneuten Verhandlung, die aus den weiter unten dargelegten Gründen erforderlich ist, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, hinsichtlich des Sachvortrags der Klägerin eindeutige Klarheit zu schaffen.
4.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zur Widerlegung der Angriffe, die die Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts über die Geschäftsunfähigkeit der Frau Weise bei Abschluß des Vertrags vom 16. November 1950 gerichtet hat, auf die Begründung seines Beschlusses vom 16. November 1950 verweist. Durch diesen Beschluß hatte das Berufungsgericht der Klägerin das Armenrecht für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die Revision hält eine solche Verweisung für unzulässig und vertritt die Ansicht, das angefochtene Urteil entbehre in diesem Punkt der Begründung im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO oder beruhe doch jedenfalls auf einem Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO).
Schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß jedes Urteil eine selbständige, aus sich selbst heraus verständliche Begründung aufweisen muß. Verweisungen auf den Inhalt anderer Urteile hat sie dann zugelassen, wenn es sich um einen Vorprozeß zwischen denselben Parteien handelte oder das Urteil in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hatte und darüber verhandelt worden war (vgl. dazu RG JW 1909, 463 Nr. 26; RG JW 1926, 815 mit zustimmender Anmerkung von Heinsheimer; RG WarnRspr 1927 Nr. 17; RG HRR 1932 Nr. 387, jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem mit dieser Rechtsprechung im wesentlichen übereinstimmenden Schrifttum vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 551 Anm. II 7 c; Wieczorek, ZPO § 551 Anm. B II d 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 551 Anm. 8 B). Der nach dieser Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Verweisung entscheidende Gesichtspunkt ist dabei ersichtlich die Frage, ob den Parteien ohne weiteres die Möglichkeit offen stand, von dem Inhalt der anderen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. Dies spricht dafür, auch die Verweisung auf einen im selben Verfahren erlassenen, den Prozeßparteien zugeleiteten Armenrechtsbeschluß jedenfalls insoweit zuzulassen, als es sich nur um die Ergänzung von Entscheidungsgründen handelt, die die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen wenigstens im Kern wiedergeben.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils könnten allerdings auch bei Heranziehung der Begründung des genannten Armenrechtsbeschlusses zu Bedenken hinsichtlich der Frage Anlaß geben, ob das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB ausgegangen ist. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich auch noch der weitere, im Beschluß vom 9. November 1964 erwähnte Beschluß vom 28. Januar 1964 berücksichtigt wird, durch den das Berufungsgericht auch der in der ersten Instanz am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Schwester der Klägerin das Armenrecht für die Berufungsinstanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt hatte. Das Berufungsgericht vertritt in jeder dieser Entscheidungen den Standpunkt, daß Frau W. schon am 16. November 1950 geschäftsunfähig (im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB) gewesen sei, läßt aber Ausführungen darüber vermissen, worin es die entscheidenden Merkmale der Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit sieht und welche tatsächlichen Feststellungen im einzelnen es der Annahme der Geschäftsunfähigkeit zugrunde legt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 399; 130, 69) ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachgerechte Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willenserklärung durch unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird. Darin, daß das Berufungsgericht sich durch eine pauschale Bezugnahme die Ausführungen der Sachverständigengutachten zu eigen gemacht und sich ihnen auch im rechtlichen Ergebnis angeschlossen hat, liegt nicht ohne weiteres die Feststellung der für die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB entscheidenden Merkmale. Insbesondere laßt das angefochtene Urteil eine klare Feststellung des Inhalts vermissen, daß die Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit der Frau W. in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ein solches Ausmaß erreicht hatte, daß von einer freien Willensbildung im oben gekennzeichneten Sinne nicht mehr die Rede sein konnte.
5.
a)
Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob das angefochtene Urteil schon wegen der vorstehend erörterten Bedenken aufzuheben ist, bedarf es indessen nicht. Denn jedenfalls halten die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts im Kernpunkt den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht geht in seinen weiteren Ausführungen von der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Frau W. schon zur Zeit des Vertrags vom 16. November 1950 aus. Dieser Vertrag sei wegen der Geschäftsunfähigkeit der Frau W. nichtig gewesen, so daß die Klägerin damals Eigentümerin des Grundstücks geblieben sei. Der Vertrag vom 17. Dezember 1953 dagegen sei nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit nichtig, als er Erklärungen der Frau W. enthalte. Das Berufungsgericht legt ihn dahin aus, daß darin neben Frau Weise auch die Klägerin für sich selbst die Auflassung erklärt habe. Es entnimmt dies insbesonders daraus, daß in dem Vertrag außer Frau W. und dem Beklagten auch die Klägerin als vor dem Notar erschienen aufgeführt wird, daß es ferner zwar heiße, Frau Weise verkaufe "das ihr gehörige Grundstück ...", unter der Überschrift "Auflassung" dann aber gesagt sei: "Wir sind darüber einig ...". Auch die Klägerin habe das Protokoll genehmigt und unterschrieben. Außerdem unterstreicht das Berufungsgericht, daß die Klägerin aufs stärkste am Verkauf des Grundstücks wirtschaftlich interessiert gewesen sei, da es um die Ablösung von persönlichen Schulden der Klägerin gegangen sei. Sie habe sich als "die wirtschaftliche und eigentliche Eigentümerin des Grundstücks betrachtet" und sei in diesem Bewußtsein bei den Verhandlungen über das Grundstück nach außen aufgetreten.
b)
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind zum Teil begründet.
Keinen Erfolg hat allerdings folgende Revisionsrüge: Da das dingliche Geschäft gegen jedermann wirken solle, komme es für die Feststellung des Rechtsinhalts nicht im gleichen Maße wie bei schuldrechtlichen Verträgen auf den ursprünglichen Willen der Vertragparteien, sondern vielmehr auf das an, was jeder gegenwärtige und künftige Beteiligte als Geschäftsinhalt annehmen müsse (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 38 II 3, S. 120, und die dort genannten Entscheidungen des Reichsgerichts; vgl. dazu auch BGB RGRK 11. Aufl. § 873 Anm. 43 und 44; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 873 Rdn. 41; Palandt, BGB 27. Aufl. § 873 Anm. 3 c; RG JW 1933, 605 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht außerhalb des Vertrags liegende Umstände für die Auslegung heranziehen dürfen. Die Revision übersieht, daß es hier zunächst nicht um die Auslegung einer Willenserklärung, sondern darum geht, wer eine bestimmte Erklärung, und zwar die Auflassungserklärung als bisheriger Eigentümer ("Wir sind darüber einig ..."), abgegeben hat. Für die Prüfung dieser tatrichterlichen Frage gelten nicht die für die Auslegung dinglicher Verträge entwickelten Grundsätze.
Der Revision ist jedoch darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft, insbesondere den Zusammenhang der Auflassungserklärung mit den anderen in dem notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen der Parteien nicht hinlänglich berücksichtigt und dadurch § 286 ZPO verletzt hat.
Daß in dem notariellen Protokoll auch die Klägerin als erschienen aufgeführt wird und daß auch sie, wie das Berufungsgericht hervorhebt, das vorgelesene Protokoll genehmigt und unterschrieben hat, besagt noch nicht, daß sie an allen darin niedergelegten Erklärungen beteiligt gewesen wäre, sondern könnte durchaus auch damit erklärt werden, daß der Beklagte in § 4 des Vertrags Schulden auch der Klägerin übernahm (vgl. § 415 BGB). Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen. Ebensowenig hat es geprüft, ob die hier in Rede stehende Feststellung damit in Einklang zu bringen ist, daß das Grundstück in § 1 des Vertrags als der Frau W. gehörig bezeichnet wird. Ferner heißt es im unmittelbaren Anschluß an die Auflassungserklärung: "Frau Martha W. bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch." Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erklärung zwar im Zusammenhang mit der - zutreffend verneinten - Frage befaßt, ob die Verletzung des § 19 GBO (Eintragungsbewilligung als Voraussetzung der Eintragung) bei im übrigen wirksamer Einigung die Gültigkeit der Eigentumsübertragung beeinträchtigt. Es hat aber nicht geprüft, ob die Erteilung der Eintragungsbewilligung nur durch Frau Weise nicht entscheidend dafür sprach, daß auch nur sie - nicht darüber hinaus auch die Klägerin - als bisherige Grundstückseigentümerin in dem vorangehenden Satz die Auflassung erklärte.
Schließlich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich ungeachtet der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihre Mutter als "die wirtschaftliche und eigentliche Eigentümerin des Grundstücks betrachtet", noch nicht die Feststellung, sie sei davon ausgegangen, auch rechtlich habe sie - nicht ihre Mutter - die Auflassung zu erklären. Hat sie das Grundstück auf ihre Mutter auf Grund der Vorstellung übereignet, es dadurch ihren Gläubigern entziehen zu können - das Berufungsgericht sieht dies als "kaum fraglich" an -, so braucht sie deshalb nicht der Auffassung gewesen zu sein, das Eigentum sei auch rechtlich ihr verblieben. Mindestens ebenso nahe könnte die Annahme liegen, sie habe nach dem Vertrag vom 16. November 1950 rechtlich ihre Mutter als Eigentümerin angesehen. Ihre etwaige Hoffnung, daß das Grundstück ihr unmittelbar oder in seinem wirtschaftlichen Wert in irgendeiner Form zugute kommen werde, brauchte dem nicht entgegenzustehen. Was schließlich das vom Berufungsgericht hervorgehobene starke wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Zustandekommen des Grundstücksvertrags angeht, so ist nicht ersichtlich, daß es für die Annahme sprechen könnte, die Klägerin hätte sich für die Eigentümerin des Grundstücks gehalten.
6.
Da die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in dem notariellen Vertrag mit dem Beklagten im eigenen Namen die Auflassung erklärt, nach alledem auf Verfahrensverstoß beruht (§ 286 ZPO), war das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar nicht nur hinsichtlich des Hauptantrags und des Hilfsantrags auf Grundbuchberichtigung, sondern ebenso auch hinsichtlich des aus Eigentum hergeleiteten Hauptantrags und des Hilfsantrags auf Herausgabe des Grundstücks. Auf die weiteren Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Nicht erörtert zu werden brauchen insbesondere die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen, in denen das Berufungsgericht das Zustandekommen eines mündlichen Kaufvertrags zwischen den Parteien bejahen zu können glaubt, wobei im übrigen offen bleibt, für welchen der Klageansprüche nach Ansicht des Berufungsgerichts § 812 BGB als Klagegrundlage in Betracht kommt. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit dem Hinweis der Revisionserwiderung zu befassen, den Ansprüchen der Klägerin stehe jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats BGHZ 44, 367, 371 [BGH 11.01.1966 - V ZR 160/65], und 29, 612).
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Hill
Dr. Grell