Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1969, Az.: V ZR 49/68
Anspruch auf Erlösherausgabe aus der Versteigerung eines Hausgrundstücks; Übertragung einer Grundschuld mittels Briefübergabe und schriftlicher Abtretungserklärung an einen Dritten; Voraussetzungen für eine Gutgläubigkeit; Begründung eines Zurückbehaltungsrechts durch Hinterlegung; Abtretung einer Briefgrundschuld; Verkennung des Wesens der Abtretungserklärung im Sinne von § 1154 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 49/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.02.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 964 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1969, 539
- MDR 1969, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1428 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Max M. in B., F.straße ...
Prozessgegner
1. ...
2. Hausmakler Erich R. in H., B.platz ...
3. Kunststudentin Charlotte C. in P., V.delle P.
Amtlicher Leitsatz
Bleibt eine Widerspruchsklage aus dem Grunde ohne Erfolg, weil der Kläger mangels eines ihm zustehenden dinglichen Rechts nicht am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt war, so ist sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet (wegen fehlender Aktivlegitimation) abzuweisen.
Die Einigungserklärung über die Abtretung eines Grundpfandrechts ist nur beschränkt auslegbar.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Grell und Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Februar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Das Hausgrundstück das dem Kaufmann James C. gehörte, wurde im Januar 1967 zwangsversteigert. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses am 9. März 1967 kam eine unter Nr. 9 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Briefgrundschuld von 50.000 DM nicht mehr zum Zuge. Der Kläger erhob mit der Behauptung, Inhaber dieser Grundschuld zu sein, Widerspruch gegen den Teilungsplan., Daraufhin wurde ein Betrag von 69.790,93 DM, der auf die im Range vorgehenden Grundpfandrechte Nr. 5.7 8 a und 8 entfallen war, bis zur Erledigung des Widerspruchs hinterlegt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Anspruch auf den hinterlegten Betrag geltend.
Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Vertrag vom 19. September 1963, beurkundet von dem B.er Notar Dr. Bi., kaufte James C. von dem Kaufmann Eduard K. dessen in B. unter der Firma I.-Reisebüro betriebenes Geschäft, Auf den Kaufpreis zahlte die damalige Ehefrau des Käufers, Charlotte C., 13.000 DM an. Weitere 37.000 DM sollten laut § 2 Nr. 2 des Vertrages bezahlt werden, sobald James C. aus dem geplanten Verkauf seines Hausgrundstücks eine entsprechende Baranzahlung erhalten würde; hierzu wurde ferner vereinbart:
"Zur Sicherung dieser Forderung hinterlegt die Erschienene zu 3 "- Charlotte C. -" die beiden Grundschuldbriefe Abt. III Nr. 8 und Abt. III Nr. 9; eingetragen im Grundbuch ... von O. über je 50.000 DM bei dem amtierenden Notar. Dieser wird von den Erschienenen unwiderruflich beauftragt, die beiden Grundschuldbriefe an die Erschienene zu 3 zurückzugeben, sobald die 37.000 DM an ihn zwecks Weiterleitung an den Erschienenen zu 1 "- Eduard K. -" gezahlt sind.
Die Erschienene zu 3 tritt hiermit ihre Ansprüche und Rechte an den beiden Grundschuldbriefen an den Erschienenen zu 1 ab., Der Erschienene zu 1 verpflichtet sich, die Rückabtretung vorzunehmen, sobald er zur Rückgabe der beiden Grundschuldbriefe nach den vorstehenden Vereinbarungen verpflichtet ist."
Am 28. September 1963 verkaufte James C. das Grundstück an einen Dritten. Der H. der Notar Dr. B. der diesen Kaufvertrag beurkundet hatte, erhielt von dem Grundstückskäufer den Kaufpreis überwiesen, um damit dingliche Belastungen zu tilgen. In der Folgezeit übersandte Dr. Bi. im Auftrage K.s die beiden Grundschuldbriefe Nr. 8 und Nr. 9 an seinen Kollegen Dr. ... der darüber zu verfügen berechtigt sein sollte,wenn 37.000 DM an K. gezahlt würden (Schreiben des Dr. Bi. an Dr. B. vom 17. und 18. Oktober 1963). Den Grundschuldbrief Nr. 8 händigte Dr. B. an Charlotte C. aus. Diese ließ sich darauf von dem Zweitbeklagten ein Darlehen von 20.000 DM gewähren, wovon sie 10.000 DM an K. zahlte. Später teilte Charlotte C. die Grundschuld Nr. 8 auf in zwei Grundschulden von je 25.000 DM; die erstrangige Post (neue Grundschuld Nr. 8) trat sie an den Zweitbeklagten ab, die nachrangige Post (Grundschuld Nr. 8 a) übertrug sie schenkungshalber auf ihre Tochter, die Drittbecklagte. Der Grundschuldbrief Nr. 9 wurde von Dr. B. an Dr. Bi. zurückgesandt, der ihn seinerseits an K. weitergab.
Die Kaufverträge vom 19. und 28. September 1963 wurden nicht durchgeführt. Es kam darüber zwischen den verschiedenen Beteiligten zu einer Anzahl von Prozessen. K., der sich hierbei sowie in anderen Rechtsangelegenheiten von dem klagenden Rechtsanwalt beraten und vertreten ließ, trat diesem mit schriftlicher Erklärung vom 29. Januar 1964 unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes Nr. 9 seine "sämtlichen Rechte und Ansprüche an diesem Grundschuldbrief zur Deckung von Honorar und Barauslagen in vollem Umfange" ab., In zwei späteren Erklärungen vom 15. Februar und 10. März 1967 wiederholte K. gegenüber dem Kläger seine Abtretungserklärung und erläuterte sie dahin, daß die Grundschuld Nr. 9, die Charlotte C. ihm abgetreten habe, sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleichviel gegen wen, an den Kläger abgetreten würden.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich auch die Inhaberin der auf dem zwangsversteigerten Grundstück eingetragen gewesenen Hypothek AbteilungIII Nr. 5 (Erstbeklagte) mitverklagt. Er hat den Antrag gestellt, seine Widersprüche gegen den Teilungsplan vom 9. März 1967 für begründet zu erklären und die auf Grund dieser Widersprüche bei der Gerichtskasse Hamburg hinterlegten 69.790, 93 DM an ihn auszuzahlen., Zur Begründung trägt er vor, die Beklagten hätten sich ihren Vorrang bei der Verteilung des Versteigerungserlöses durch unerlaubte Handlungen verschafft; bei Erwerb der Grundpfandrechte sei ihnen nämlich bekannt gewesen, daß die - inzwischen geschiedenen - Eheleute James und Charlotte C. im arglistigen Zusammenwirken mit den Notaren Dr. B. und Dr. Bi. darauf ausgegangen seien, K. den Zugriff auf die Grundschuld Nr. 8 zu entziehen und ihn damit um den Kaufpreis für das Reisebüro zu bringen; durch dieses Verhalten sei zugleich er, der Kläger, in seiner Eigenschaft als Honorargläubiger und Rechtsnachfolger K.s geschädigt worden. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragte Sie bestreiten die Behauptungen des Klägers und stellen seine Klageberechtigung in Abrede, da er kein dinglicher Gläubiger gewesen sei und infolgedessen nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Verteilung des Versteigerungserlöses zu widersprechen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Lauf des zweiten Rechtszuges hat der Kläger seine Berufung, soweit sie die Erstbeklagte betraf, mit deren Zustimmung zurückgenommen und den Klageantrag nur noch gegenüber den beiden anderen Beklagten aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Antrag weiter mit der Maßgabe, daß eine Zahlung nur noch in Höhe von 48.961,93 DM verlangt wird. Die Beklagten zu 2) und 3) bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Wer im Zwangsversteigerungsverfahren der Ausführung des gerichtlichen Teilungsplanes widerspricht und Anspruch auf den Versteigerungserlös oder einen Teil davon erhebt, der nach dem Plan einem anderen Gläubiger zufallen soll, muß gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG in Verbindung mit § 878 ZPO seine Rechte im Klagewege vor dem Prozeßgericht geltend machen. Um eine derartige Widerspruchsklage handelt es sich hier,. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß nur solche Personen widerspruchsberechtigt sind, die zum Kreise der "Beteiligten" im Sinne von § 9 ZVG gehören (Urteil des erkennenden Senats vom S, Juni 1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1158, 1139). Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht: er wäre nur dann am Versteigerungsverfahren beteiligt gewesen, wenn ihm an dem versteigerten Grundstück eines der in § 9 Nr. 2 ZVG aufgezählten Rechte zugestanden hätte; das sei indessen nicht der Fall, da der Kläger die Grundschuld Abteilung III Nr. 9, auf die er den Widerspruch stützt, nicht durch Abtretung von seinem Mandanten und Honorarschuldner K. erworben habe.
Hiergegen wendet sich die Revision mit verfahrens- und sachlich-rechtlichen Rügen.
2.
Ohne Erfolg rügt sie Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO, weil das Oberlandesgericht seine Ansicht, daß Kirchhofs (zweite) Abtretungserklärung vom 15. Februar 1967 "rechtlich bedeutungslos" sei (BU S. 10), nicht begründet habe, Der beanstandete Satz bedurfte keiner ausdrücklichen Begründung mehr, da er lediglich eine Schlußfolgerung aus den vorhergehenden Urteilsausführungen (S. 7 ff) darstelltund sich aus ihnen, falls sie ihrerseits einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, zwangsläufig ergibt. Trifft es nämlich zu, daß K. -wie das angefochtene Urteil annimmt - durch die Vereinbarungen in § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 19. September 1965 in Verbindung mit der späteren Aushändigung des Grundschuldbriefes von Dr. Bi. an ihn nicht Inhaber der Grundschuld Nr. 9 geworden ist, dann war er außerstande" die Grundschuld mittels Briefübergabe und schriftlicher Abtretungserklärung gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB an einen Dritten weiterzuübertragen. Auch ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch den Kläger nach § 1155 BGB kommt vom Standpunkt des Berufungsgerichts nicht in Betracht, da es danach an einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger (Charlotte C.) zurückzuführenden Reihe von Abtretungserklärungen fehlt; außerdem sind die Voraussetzungen für eine Gutgläubigkeit gemäß § 892 BGB in der Person des Klägers um so weniger dargetan, als ihm im Februar 1967 ersichtlich aus den verschiedenen Vorprozessen (vgl. insbesondere die Rechtsstreitigkeiten 11 Q 13/65 und 11 O 169/65 LG Berlin zwischen ihm und Charlotte C.) der Inhalt des Kaufvertrages - und damit zugleich der gesamte sonstige Sachverhalt - längst bekannt war; das stellt übrigens auch das angefochtene Urteil ausdrücklich fest (S. 10).
Stützt sonach jene Verfahrensrüge nicht den hieraus gezogenen Schluß, der Kläger sei in die - vermeintliche - Gläubigerstellung K.s eingerückt und damit selber klageberechtigt geworden, so hat gleichwohl das, was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Urteilsausführungen zum Thema Klageberechtigung vorbringt, einiges für sich. Sie beanstandet, daß der Berufungsrichter die Klage als "unzulässig" bezeichnet hat (BU S. 6 und 10), und rügtVerletzung des § 878 ZPO, weil eine Widerspruchsklage, solange der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt werde, auf jeden Fall zulässig bleibe. Letzteres trifft zu (BGHZ 21, 30, 31 [BGH 30.05.1956 - V ZR 200/54] = WM 1956, 1023, 1024; die in der schriftlichen Revisionsbegründung angeführte Entscheidung LM LAG § 3 Nr. 2 ist nicht einschlägig), und der Revision ist auch zuzugeben, daß die bemängelte Ausdrucksweise zu Bedenken Anlaß gibt., Denn wenn dem Kläger in der Tat mangels eines Rechtes am Grundstück nicht die Befugnis zustand, der Ausführung des Teilungsplans vom 9. März 1967 zu widersprechen, so mag infolgedessen sein Widerspruch als solcher unzulässig gewesen sein; allein es folgt daraus noch keineswegs die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit auch der trotzdem erhobenen Widerspruchsklage selbst., Das Klagebegehren, mit dem ein prozeßrichterlicher Ausspruch über das weitere Schicksal des hinterlegten Geldbetrages herbeigeführt werden soll, setzt lediglich voraus, daß seitens der Klagepartei überhaupt Widerspruch gegen die Zuteilung dieses Betrages an die beklagte Partei erhoben wurde (vgl. RGZ 72, 49, 52). Inwieweit die Klage dann Erfolg hat, ob sie insbesondere wegen Nichtbestehens eines Widerspruchsrechts der Abweisung verfällt, ist dagegen eine Frage der Aktivlegitimation und somit des sachlichen Rechts; hierbei geht es nicht um die Zulässigkeit, sondern um die Begründetheit der Widerspruchsklage (vgl. auch Wieczorek, ZPO 1958 § 878 Anm., B I).
Der Bestand des Berufungsurteils wird indessen durch den aufgezeigten Mangel nicht in Frage gestellt. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, handelt es sich um eine Ungenauigkeit in der sprachlichen Fassung, ohne daß deshalb der Gedankengang, der zur Klageabweisung geführt hat, rechtsfehlerhaft wäre. Im erstenRechtszug war die Klage aus dem Grunde ohne Erfolg geblieben, weil das Landgericht den Sachvortrag des Klägers, die Beklagten hätten ihm im Zusammenwirken mit anderen Personen - James und Charlotte C., Dr. B. und Dr. Bi. durch unerlaubte Handlung (§§ 823 ff BGB) Schaden zugefügt, für nicht genügend substantiiert erachtete. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dagegen scheitert der Klageanspruch bereits an dem Fehlen eines Rechts im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG, woraus das angefochtene Urteil folgerichtig den Schluß zieht, der Kläger sei am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt und darum auch nicht berechtigt gewesen, der Verteilung des Versteigerungserlöses zu widersprechen., Wenn mit dieser Begründung die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt wurde, so liegt bei richtiger Betrachtungsweise, trotz der irreführenden Formulierung in den Gründen, kein bloßes Prozeßurteil vor; vielmehr hat das Oberlandesgericht in der Sache selbst entschieden.
3.
Der Erfolg des Rechtsmittels hängt mithin davon ab, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht Inhaber der Grundschuld Nr. 9 geworden, den Revisionsangriffen standhält. Da ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens (§§ 1192, 1155, 892 BGB), wie bereits ausgeführt, bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht kommt, konnte die Grundschuld nur dann wirksam an den Kläger abgetreten werden, wenn sein Rechtsvorgänger K. sie seinerseits auf Grund des Kaufvertrages vom 19. September 1963 von der damals als Gläubigerin im Grundbuch eingetragenen Charlotte C. erworben hatte.
Einen solchen Erwerb verneint das angefochtene Urteil, weil es eine schriftliche Abtretungserklärung vermißt, wie sie § 1154 BGB vorschreibt: In § 2 Nr. 2 jenesVertrages hafte Frau C. nicht erklärt, daß sie die Grundschuld an K. abtrete, vielmehr sei hier die für ihn vorgesehene Sicherung in erster Linie derart vereinbart worden, daß Frau C. die beiden Grundschuldbriefe (Nr. 8 und Nr. 9) bei dem amtierenden Notar hinterlegte, der die Briefe nach Zahlung von 37.000 DM wieder an sie zurückgeben sollte; diese bloße Hinterlegung habe nicht den Übergang der Grundschulden auf Kirchhof bewirkt, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Briefe begründet. Das Oberlandesgericht hat dann weiter geprüft, was die Vertragsschließenden mit dem zweiten Teil der Sicherungsabrede (der im Gegensatz zu dem soeben erörterten keineswegs klar und eindeutig sei) hätten sagen wollen, - nämlich damit, daß Charlotte C. zusätzlich zur Briefhinterlegung noch "ihre Ansprüche und Rechte an den beiden Grundschuldbriefen" an Kirchhof abgetreten und dieser sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückabtretung verpflichtet hat. Hätten die Beteiligten, so wird im Berufungsurteil hierzu erwogen, statt der zunächst vereinbarten bloßen Hinterlegung der Briefe die Grundschulden selbst abtreten wollen, so müsse man annehmen, daß der Notar dies durch eine entsprechende Fassung der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebracht hätte; das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn etwa beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt der Hinterlegungsvereinbarung rechtlich dahin klarzustellen, daß mit der "Hinterlegung" ein Übergang der Rechte verbunden sein sollte. Weil es aber an einer Abtretungserklärung fehle, lasse sich dem Wortlaut der Urkunde nicht entnehmen, daß Frau C. die Grundschuld abgetreten habe. Andererseits sei dunkel, was die Vertragsschließenden angesichts der gesetzlichen Regelung in § 952 BGB, wonach keine selbständigen dinglichen Rechte an den Briefen begründet werden konnten, mit der Abtretung von Rechten an den Grundschuldbriefen" bezweckt hätten. Doch dürfe diese Unklarheit nicht dazu führen, die Erklärungen in eine Grundschuldabtretung umzudeuten.
Der Berufungsrichter hat schließlich noch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, den Vertrag vom 19. September 1965 entgegen seinem Wortlaut auszulegen, und hat durch eine Beweisaufnähme zu klären versucht, ob etwa in Wahrheit doch eine Abtretung gewollt gewesen sei. Er erachtet aber, wie im Urteil näher dargelegt wird, einen solchen Beweis für nicht erbracht.
Hierzu rügt die Revision Verletzung der §§ 286, 383 ZPO, weil bei der Beweiswürdigung zu Unrecht schriftliche Erklärungen des Notars Dr. Bi. zum Beweisthema unberücksichtigt geblieben seien, die von ihm in anderen Akten abgegeben worden waren; es handelt sich um eine Eingabe Bierschenks vom 20. Dezember 1965 an den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin in einem gegen Kirchhof gerichteten Ermittlungsverfahren (1 Bt Js 73/64) und um sein schriftsätzliches Vorbringen in einem vom Kläger gegen ihn geführten Zivilprozeß (3 O 24/67). Dr. B. über die Bedeutung der von ihm in § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages beurkundeten Abreden als Zeugen zu vernehmen, wie es ursprünglich im Beweisbeschluß vorgesehen war, sah sich das Oberlandesgericht außerstande, nachdem er seitens der am Vertragsabschluß beteiligten Charlotte C. nicht von der amtlichen Verschwiegenheitspflicht befreit worden war (§ 385 Abs. 2 ZPO) und deshalb gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Aussage verweigert hatte. Daraufhin waren dem Gericht von den Parteien Ablichtungen der erwähnten schriftlichen Äußerungen des Notars vorgelegt worden mit dem Anheimgeben, daraus die erforderlichen Feststellungen zu treffen., Dies hat jedoch der Berufungsrichter abgelehnt, weil er der Ansicht war, die Schriftstücke könnten nicht verwertet werden: Mit ihrer Verwertung würde der der Aussageverweigerung zugrunde liegende. Zweck verfehlt und das Gesetz umgangen werden; denn nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei es unzulässig, einen Zeugenbeweis, der durch Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht nicht geführt werden könne, beliebig durch einen Urkundenbeweis zu ersetzen, insbesondere durch Verwertung einer Urkunde, die der Zeuge selbst errichtet habe.
Ob diese Rechtsauffassung den Angriffen der Revision standhält, kann indessen dahingestellt bleiben (vgl. dazu BayObLGZ 13, 253; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl. § 383 Anm. I 4). Ein insoweit dem Oberlandesgericht unterlaufener Verfahrensverstoß wäre jedenfalls im Ergebnis unschädlich, weil es auf den Punkt, hinsichtlich dessen in der Berufungsinstanz zunächst eine Beweisaufnahme beschlossen, dann aber nicht zu Ende geführt wurde, für die Entscheidung nicht ankam.
Wie bereits ausgeführt, hängt der Ausgang des Prozesses davon ab, ob Charlotte C. die Grundschuld Nr. 9 wirksam an K., den Rechtsvorgänger des Klägers, abgetreten hat. Die Abtretung einer Briefgrundschuld setzt gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB außer der Briefübergabe - die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ersichtlich als ordnungsgemäß geschehen unterstellt wird - eine "Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form" voraus. Als eine solche Abtretungserklärung könnte hier allenfalls die zwischen Charlotte C. und K. in § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 19. September 1963 getroffene Vereinbarung in Betracht kommen, da weitere schriftliche Erklärungen hinsichtlich der Grundschuld Nr. 9 fehlen. Laut tatrichterlicher Auslegung enthält jedoch der Vertragstext? soweit er jene Vereinbarung betrifft, keine Erklärung des Inhalte, daß die beiden Grundschulden an K. abgetreten würden; das gilt sowohl für den ersten Abschnitt der Vereinbarung, der lediglich die "Hinterlegung" der Grundschuldbriefe bei dem amtierenden Notar zwecks Begründung eines Zurückbehaltungsrechts zum Gegenstand hat 9 als auch für den zweiten, der zwar von "Abtretung" und "Rückabtretung" spricht, diese Worte aber nur mit Bezug auf "Ansprüche und Rechte an den beiden Grundschuldbriefen" gebraucht.
Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision dagegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Vertragszweck, wie sie behauptet, auf eine beabsichtigte Sicherungsabtretung hindeuten sollte, die wirksam nur durch eine Rechtsübertragung zu erreichen war, würde dies nicht ausschließen, daß die Vertragsbeteiligten insoweit die Rechtslage verkannt und irrigerweise geglaubt haben, auch mittels bloßer Übertragung der Rechte an den Grundschuldbriefen zum selben Ziel zu gelangen; ein solcher Rechtsirrtum läge angesichts der unklaren Ausdrucksweise, die auffällig von der sonst bei Grundschuldabtretungen üblichen Urkundenfassung abweicht, sogar nahe., Daß der Ausdruck "Rückabtretung" logisch eine vorangegangene Abtretung voraussetzt, ist der Revision einzuräumen, doch bleibt damit die maßgebliche Frage, was abgetreten werden sollte, völlig in der Schwebe; waren es, wie der Vertrag besagt, nur "Ansprüche und Rechte an den beiden Grundschuldbriefen", dann bildeten auch sie allein und nichtdie Grundschulden den Gegenstand der in Aussicht genommenen (und von den Beteiligten für möglich gehaltenen) Rückabtretung.
Fehlt es aber an einer schriftlichen Abtretungserklärung im Sinne von § 1154 Abs. 1 BGB, so steht damit bereits fest, daß K. die Grundschuld Nr. 9 nicht erworben hat. Das wiederum hat zur Folge, daß später auch der Kläger, da ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, kein Grundschuldgläubiger geworden ist. Seine Widerspruchsklage muß daher mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden.
Daß demgegenüber das Berufungsgericht es für statthaft und erforderlich gehalten hat, im Wege einer Beweisaufnahme zu klären, ob Charlotte C. und K. nicht etwa doch - abweichend vom Inhalt des schriftlich Erklärten - eine Abtretung der Grundschulden "gewollt" haben, beruht auf einer Verkennung des Wesens der Abtretungserklärung im Sinne von § 1154 BGB., Wird eine solche Erklärung im Rahmen eines notariellen Vertrages abgegeben, so enthält sie zugleich die zur Rechtsübertragung gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung und stellt einen dinglichen Vertrag dar. Dieser ist - wie die Auflassung (§ 925 BGB) - abstrakter Natur, d.h. von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft losgelöst (Soergel/Siebert/Baur, BGB 10. Aufl. § 1154 Anm. 4; § 873 Anm. 3 bis 6); durch ihn wird, sobald der weitere dingliche Akt der Briefübergabe hinzutritt, der Übergang des Grundpfandrechts auf den Abtretungsempfänger mit unmittelbarer Wirkung herbeigeführt. Die Rechtsnatur der Einigung verbietet es aber, daß zu ihrer Auslegung auf Umstände zurückgegriffen wird, die außerhalb der Abtretungsurkunde liegen und nicht für jeden Leser ohne weiteres erkennbar sind (RG LZ 1917, 918 Nr. 5; Urteil des erkennenden Senats vom6. November 1968, V ZR 65/65 S. 9 f mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, ob Charlotte C. die Grundschuld Nr. 9 wirksam gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB an K. abgetreten habe, nur an Hand der Erklärungen in § 2 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 19. September 1963 prüfen. Auf eine etwaige Willensrichtung der Beteiligten, die in der Vertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden hatte, kam es nicht an, so daß auch für die Erhebung von Beweisen hierüber kein Raum war.
4.
Die Revision beanstandet, daß das angefochtene Urteil zu den sonstigen Voraussetzungen des Klageanspruchs, insbesondere zu dem vom Kläger behaupteten schädigenden Verhalten der Beklagten, keine Stellung genommen hat, und rügt Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Die Rüge muß erfolglos bleiben, weil die Klage bereits wegen mangelnder Sachbefugnis des Klägers abzuweisen war und sich infolgedessen eine Erörterung jenes Vorbringens erübrigte; hierauf ausdrücklich in den Entscheidungsgründen hinzuweisen, war das Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen nicht gehalten.
Da dem Kläger kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös zusteht, kann er - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - seine Widerspruchsklage auch nicht auf einen persönlichen Anspruch stützen (Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a cc).
5.
Das Berufungsurteil erweist sich sonach im Ergebnis als zutreffend. Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell Henkel