Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1993, Az.: XII ZB 5/93
Fristversäumung zur Begründung einer Berufung; Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch Gerichtsferien; Einreichen der Begründung bei einem nach der Wiedervereinigung nicht mehr existierenden Gericht; Zurechenbares anwaltliches Verschulden bei Versäumung der Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 5/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 11.11.1992
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Otto H., F., D.,
Prozessgegner
Maximilian H., geboren am 14. Februar 1990,
gesetzlich vertreten durch Kerstin H., E.-T.-Straße 23, E.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 10. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.680,00 DM.
Gründe
I.
Das Kreisgericht Halberstadt verurteilte den Beklagten am 16. Juni 1992 zur Zahlung von monatlich 140,00 DM an den Kläger, seinen minderjährigen ehelichen Sohn aus geschiedener Ehe. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 6. Juli 1992 zugestellt. Er legte dagegen durch einen anderen Prozeßbevollmächtigten am 5. August 1992 bei dem Bezirksgericht Magdeburg Berufung ein, die er mit dem an das Bezirksgericht Magdeburg - Berufungskammer - gerichteten Schriftsatz vom 2. September 1992 begründete. Der Schriftsatz ging am 3. September 1992 bei dem - inzwischen am 1. September 1992 errichteten - Landgericht Magdeburg und von dort aus am 11. September 1992 bei dem Oberlandesgericht Naumburg ein.
Mit Verfügung vom 15. September 1992 teilte der Vorsitzende des zuständigen Senats bei dem Oberlandesgericht dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit:
"... liegt die dortige Berufungsbegründung, die am 3. September beim Landgericht Magdeburg und am 11. September 1992 hier eingegangen ist, inzwischen vor. Dagegen befindet sich eine Berufungsschrift nicht bei den Akten. Ich versuche zu klären, ob sie sich noch in Magdeburg befindet. Vorsorglich bitte ich um Übersendung einer beglaubigten Ablichtung der Urschrift. Da von dort die Akten angefordert worden waren, vermute ich, daß jedenfalls eine Rechtsmitteleinlegung erfolgt ist. Dagegen bestehen gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung erhebliche Bedenken. Denn die Berufungsbegründungsschrift ist am 3. September 1992 beim Landgericht Magdeburg und nicht, wie das erforderlich gewesen wäre, beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Insoweit wird weiteren Anträgen bzw. Erklärungen entgegengesehen."
Die Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 18. September 1992 zugestellt. Am 25. September 1992 erwiderte dieser hierauf - unter Beifügung einer Abschrift der Berufung:
"Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sowie der Anrufung des Bezirksgerichts Magdeburg als Berufungsinstanz ist vorzutragen, daß zum Zeitpunkt der Berufung die Berufungskammer des Bezirksgerichts Magdeburg das zuständige Gericht war. Somit ist folgerichtig die Berufungsbegründung auch bei diesem Gericht eingereicht worden. Insoweit wird hierseits von der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung ausgegangen ..."
Auf weiteren gerichtlichen Hinweis verblieb der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (am 15./21. Oktober 1992) bei seiner bisherigen Rechtsauffassung, daß eine "Verfristung" nicht vorliege; vorsorglich hielt er eine Wiedereinsetzung aus den vorgenannten Umständen für geboten.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 11. November 1992 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Gegen seine Zulässigkeit bestehen allerdings, entgegen der Auffassung des Klägers, keine durchgreifenden Bedenken.
Die sofortige Beschwerde ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. November 1992 mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1992, eingegangen am 7. Dezember 1992, rechtzeitig innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 (§ 519b Abs. 2) ZPO eingelegt worden. Ihre Einlegung entspricht auch den Formerfordernissen des § 569 Abs. 1 i.V. mit § 577 ZPO. Danach konnte sie wirksam bei dem Oberlandesgericht Naumburg durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) erhoben werden. Der angefochtene Beschluß enthält zwar keine Angaben dazu, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Dezember 1992 bei dem Oberlandesgericht Naumburg zugelassen war; auch sonst ergibt der Akteninhalt hierzu keinen Hinweis. Das stellt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch nicht in Frage. Nach der Übergangsvorschrift in § 16 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA) vom 24. August 1992 - in Kraft getreten am 1. September 1992 (GVBl 1992 I 648) - sind nämlich beim Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsanwälte ausnahmsweise dann zur Fortführung der Vertretung bis zur Beendigung des Rechtszuges berechtigt, wenn die Sache bereits am 1. September 1992 bei dem Gericht anhängig war (vgl. auch § 26 Abs. 1 RPflAnpG vom 26. Juni 1992 BGBl I 1147). Das war hier der Fall. Die Berufung war am 5. August 1992 bei dem Bezirksgericht Magdeburg eingegangen. Mit dem 1. September 1992 war das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AGGVG LSA in der Lage, in der es sich befand, auf das nunmehr sachlich und instanziell zuständige Oberlandesgericht Naumburg übergegangen. Dort konnte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesen also "bis zur Beendigung des Rechtszuges" weiter vertreten. Das umschloß die Befugnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß nach § 519b ZPO i.V. mit § 569 (§ 577) ZPO; denn der Rechtszug vor dem Oberlandesgericht war bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 11. November 1992 noch nicht beendet.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist indessen sachlich nicht begründet.
a)
Die Berufung gegen das Teilurteil des Kreisgerichts ist entgegen der weiterhin von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden. Diese endete - nach dem Eingang der Berufung am 5. August 1992 - mit dem 7. September 1992 (Montag).
Eine Hemmung der Frist durch die Gerichtsferien (§§ 223 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 ZPO) ist nicht eingetreten. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Gerichtsferien galten nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. s des Einigungsvertrages vom 31. Oktober 1990 in dem Beitrittsgebiet zunächst nicht. Diese Maßgabe war zwar seit Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte im Land Sachsen-Anhalt (gem. AGGVG LSA) am 1. September 1992 nicht mehr anzuwenden (§§ 14, 17 Nr. 1 Buchst. a) RPflAnpG). Seither galten mithin auch im Land Sachsen-Anhalt die Vorschriften der §§ 199 ff GVG. Danach liegt hier aber - mit der Streitigkeit über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die nicht Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist - eine Feriensache gemäß § 200 Nr. 5 a GVG vor, in der folglich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch die Gerichtsferien gehemmt wurde (§ 223 Abs. 2 ZPO).
Innerhalb der danach bis zum 7. September 1992 laufenden Frist ist die Berufungsbegründung zwar bei dem inzwischen nicht mehr existierenden Bezirksgericht Magdeburg, jedoch nicht bei dem seit dem 1. September 1992 allein zuständigen Oberlandesgericht Naumburg eingegangen, bei dem sie nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzureichen war. Dort ist sie erst am 11. September 1992 eingegangen. Damit ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
b)
Gegen ihre Versäumung kam zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 233 ZPO grundsätzlich eine Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten jedoch unter den hier gegebenen Umständen zu Recht zurückgewiesen, weil sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, jedenfalls die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt hat.
Falls dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - wie seinem Vorbringen entnommen werden kann - die Neuregelung der Gerichtsorganisation in Sachsen-Anhalt zum 1. September 1992 bei Abfassung der Berufungsbegründung am 2. September 1992 unverschuldet nicht bekannt gewesen sein sollte, wurde dieses Hindernis für die Einhaltung der Frist gleichwohl spätestens mit der Zustellung der Verfügung des Senatsvorsitzenden am 18. September 1992 beseitigt. Von diesem Zeitpunkt an mußte der Prozeßbevollmächtigte bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis erkennen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1; Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 5/91 = BGHR a.a.O. Fristbeginn 5, jeweils m.w.N.). Denn die Verfügung vom 15. September 1992 ergab zum einen, daß für die Einlegung der Berufungsbegründung inzwischen allein das Oberlandesgericht Naumburg zuständig war und zum anderen, daß der Begründungsschriftsatz vom 2. September 1992 bei diesem Gericht erst am 11. September 1992 eingegangen war. Da dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bekannt war, daß die Berufungsbegründungsfrist am 7. September 1992 abgelaufen war, ergab sich für ihn hieraus zwangsläufig die eingetretene Fristversäumung. Das hatte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich zur Folge, daß mit dem 18. September 1992 die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO zu laufen begann, weil eine etwaige Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von diesem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet war (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO).
Während des Laufs der damit in Gang gesetzten Zweiwochenfrist hat der Beklagte - mit dem Schriftsatz vom 23. September 1992 - weder um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht, noch ergaben sich aus dem Inhalt der Akten Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen konnten.
Da der Beklagte hiernach nicht ohne ein ihm zurechenbares Verschulden an der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gehindert war, scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist (§ 233 ZPO) ebenso aus wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.680,00 DM.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber