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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1974, Az.: BVerwG V C 37.73

Auswirkungen der mangelnden Zuordnungsfähigkeit einer überbauten Fläche zu dem Grundstück eines Eigentümers auf den Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Vereinbarkeit der Bestimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse zwischen zwei Grundstücken i.R.d. Neuordnung des Verfahrensgebiets mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Flurbereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 37.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.04.1971 - AZ: 36 VII 68

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 133 - 137
  • DVBl 1977, 655 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1976, 186 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks (§ 912 BGB) genießt nicht den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, wenn die überbaute Fläche nach den gegebenen tatsächlichen und betriebswirtschaftlichen Verhältnissen nicht seinem Grundstück zuzuordnen ist.

  2. 2.

    Mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Flurbereinigung ist es vereinbar, wenn im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets die rechtlichen Grenzen zwischen zwei Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1974 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 29. April 1971 wird insoweit aufgehoben, als darin der am 30. Juni 1967 beschlossene Flurbereinigungsplan Teil I der beklagten Teilnehmergemeinschaft geändert worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Aufkirchen. Er hat gegen den am 30. Juni 1967 beschlossenen. Flurbereinigungsplan Teil I nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben und geltend gemacht: Die Zuweisung des widerrechtlich mit einem Mietshaus überbauten Teils seines Einlageflurstücks 1087 an den Beigeladenen, von dessen Grundstück aus der Überbau hineinrage, habe nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfen. Er sei Eigentümer des Überbaues geworden, denn die Überbauung der Grundstücksgrenze sei zumindest grob fahrlässig erfolgt. Der Beigeladene habe seinerzeit den Baugrund selbst ausgesteckt und sich nicht über den Grenzverlauf vergewissert. Das Recht, die Beseitigung des Überbaus oder den Erwerb des überbauten Teils durch den Beigeladenen zu verlangen, hätte ihm das Zehnfache des Grundstückswertes eingebracht. Der Kläger hat ferner die Wiederausweisung der Einlageflurstücke 1129 bis 1131 sowie 1143 begehrt.

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Das Flurbereinigungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Flurbereinigungsplan dahin geändert, daß die Zuweisung einer aus dem Einlageflurstück 1087 des Klägers gelösten, den Überbau erfassenden Teilfläche von insgesamt 432 qm an das Grundstück 1097 des Beigeladenen rückgängig gemacht wurde. In der Begründung des Urteils wird hierzu ausgeführt, die Zuweisung dieser Fläche an den Beigeladenen sei rechtswidrig. Als Gebäudefläche dürfe sie nur unter den Voraussetzungen des§ 45 Abs. 2 FlurbG einem anderen als dem Kläger, der mit diesem Grundstück an dem Verfahren teilnehme, gegeben werden. Die Zuweisung der streitigen Fläche an den Beigeladenen sei nicht durch Zwecke der Flurbereinigung geboten. Es handele sich nicht um eine Maßnahme, die der Ortsauflockerung oder der Verbesserung der Grundlagen eines Wirtschaftsbetriebes diene. Die Drehung der Grundstücksgrenze zu einer rechtwinkligen Grenze sei im bebauten Ortsbereich keine vom Zweck der Flurbereinigung her gebotene Notwendigkeit. Bei dieser Rechtslage brauche nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Kläger Eigentümer des Überbaues geworden sei und seine Zustimmung zu der Abgabe der Fläche an den Beigeladenen hätte geben müssen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen und die der beklagten Teilnehmergemeinschaft, mit der diese Abweisung der Klage in vollem Umfang begehren. Sie rügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Flurbereinigungsgericht nicht geklärt habe, wer Eigentümer des Überbaues sei. Hierauf komme es für die Entscheidung an. Bestehe nämlich an dem Überbau Eigentum des Beigeladenen, so komme ihm die Schutzvorschrift des § 45 Abs. 2 FlurbG mit der Folge zugute, daß seine Zustimmung bei einer Zuweisung der streitigen Fläche an den Kläger erforderlich sei. Auch sei § 45 FlurbG verletzt. Diese Vorschrift finde auf das Einlageflurstück Nr. 1087 des Klägers schon deswegen keine Anwendung, weil es lediglich als unbebautes Grundstück in Hofraumnähe anzusehen sei.

4

Der Kläger tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage auch insoweit, als das Flurbereinigungsgericht dem Klageantrag entsprochen hat.

6

Zwar können die Beklagte und der Beigeladene nicht mit der von ihnen erhobenen Rüge mangelnder Sachaufklärung durchdringen. Nach der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt, bedurfte es keiner weiteren tatsächlichen. Feststellungen zu der Frage, wer Eigentümer des Überbaues war. Die Aufhebung des Flurbereinigungsplans wird vielmehr allein damit begründet, für eine Zuweisung des von dem Überbau betroffenen Teils des Flurstücks 1087 an den Beigeladenen habe keine sich aus dem Zweck der Flurbereinigung ergebende Notwendigkeit bestanden. Bei dieser Rechtsauffassung konnte es das Flurbereinigungsgericht offenlassen, ob der Beigeladene bei der Errichtung des Wohnhauses auf seinem Grundstück grob fahrlässig die Grenze zu dem Flurstück 1087 überbaut hat.

7

Die Revision muß jedoch aus materiellrechtlichen Gründen zum Erfolg führen.

8

Für die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans zum Nachteil des Beigeladenen bestand keine rechtliche Grundlage. Der Plan ist, soweit in ihm die Grenze zwischen den Flurstücken 1087 und 1097 neu festgelegt wird, weder rechts- noch zweckwidrig (§ 146 Nr. 2 FlurbG). Der Auffassung des angefochtenen Urteils, das Flurstück 1087 des Klägers sei eine Gebäudefläche, die nur dann einem anderen Teilnehmer gegeben werden dürfe, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden könne, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde bei der Gestaltung der Abfindung einschränkende Vorschrift des § 45 FlurbG findet auf das Flurstück 1087 keine Anwendung. Dieses Grundstück ist, was den an den Beigeladenen abgegebenen Teil anbelangt, keine Hof- und Gebäudefläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Parzelle mit Ausnahme des von dem Flurstück 1097 ausgehenden Überbaues in dem hier in Frage stehenden Teil keine Bebauung aufweist, sondern landwirtschaftlich genutzt wird. Diese Nutzung gibt ihm, was seine Behandlung im Flurbereinigungsverfahren anbelangt, das entscheidende Gepräge. Die Tatsache allein, daß das von dem Beigeladenen auf seinem Grundstück errichtete Wohngebäude infolge des Überbaues eine Fläche von 73,97 qm der Parzelle 1087 in Anspruch nimmt, löst nicht zugunsten des Klägers den Schutz des§ 45 FlurbG aus. Dieser Schutz findet seinen Sinn in dem besonderen Interesse, das der Eigentümer an einer unveränderten Erhaltung der in § 45 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 FlurbG bezeichneten Flächen und Anlagen hat. Für deren Wegnahme oder flächenmäßige Veränderung kann anders als bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in aller Regel keine den Grundsätzen des § 44 FlurbG entsprechende Abfindung an anderer Stelle des Flurbereinigungsgebiets ausgewiesen werden. Die Regelung des§ 45 FlurbG steht somit in einem engen Zusammenhang mit dem in § 44 Abs. 1 FlurbG normierten Grundsatz der wertgleichen Abfindung (Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG I C 74.55 - [Buchholz 424.00 § 48 Nr. 8]) und ist nur in diesem Zusammenhang zu verstehen.

9

Daraus folgt, daß der besondere Schutz des § 45 FlurbG nicht für Fälle gedacht ist, in denen die baulichen oder sonst durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Anlagen und Einrichtungen nicht dem Grundstück, auf dem sie erreichtet sind oder auf dem sie unterhalten werden, zuzurechnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Auslegung des Begriffs "Hof- und Gebäudeflächen" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG klargestellt, daß es hierbei auf die betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuch- und katastermäßige Zugehörigkeit ankommt (Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166]). Diese an der konkreten Zweckbestimmung orientierte Betrachtungsweise muß auch im vorliegenden Fall Platz greifen. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts wird deshalb durch § 45 FlurbG nicht ohne weiteres derjenige geschützt, der mit dem Grundstück, zu dem die bebaute oder die in sonstiger Weise nach§ 45 Abs. 1 FlurbG genutzte Fläche katastermäßig gehört, an dem Verfahren teilnimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob die in dieser Weise genutzte Fläche seinem Grundstück auch nach den gegebenen tatsächlichen und betriebswirtschaftlichen Verhältnissen zuzuordnen ist. Hinsichtlich des von dem Überbau in Anspruch genommenen Teils der Parzelle 1087 ist dies nicht der Fall. Der Überbau geht von dem Flurstück 1097 des Beigeladenen aus, und er hat die überbaute Fläche unter Ausschluß des Klägers genutzt. Bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ungeachtet der zivilrechtlichen Auswirkungen (§§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, 912 ff. BGB) der Überbau jedenfalls nicht dergestalt dem Grundstück des Klägers zuzurechnen, daß er insoweit mit einer "Gebäudefläche" an der Flurbereinigung teilnähme. Die Beklagte durfte deshalb die Grenze zwischen den Flurstücken 1087 und 1097 zugunsten des Beigeladenen ändern, ohne an die Voraussetzungen des § 45 FlurbG gebunden zu sein.

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Die in dem Flurbereinigungsplan getroffene Regelung würde sich allerdings dann als rechtswidrig erweisen, wenn die Änderung . der Grundstücksgrenzen nicht durch Sinn und Zweck der Flurbereinigung gerechtfertigt wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Flurbereinigungsbehörde aus Anlaß eines anhängigen Verfahrens nicht jedwede Maßnahme treffen kann, die sie im Rahmen ihres weit gespannten Tätigkeitsbereichs für notwendig und zweckvoll erachtet (vgl. u.a. Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 - [NJW 1959, 643]; Urteil vom 14. Juni 1972 [BVerwGE 40, 143[BVerwG 14.06.1972 - BVerwG V C 1.72]]; Urteil vom 16. November 1972 [BVerwGE 41, 170]). Sie muß sich vielmehr jeweils auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (BVerwGE 15, 72[BVerwG 25.10.1962 - I C 212.58]). Dem Flurbereinigungsgericht ist darin beizutreten, daß die Schlichtung privatrechtlicher Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurbereinigung gehört. Darum geht es hier indessen nicht. Im Rahmen ihres in § 1 FlurbG festgelegten Aufgabenbereichs hat die Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsgebiet neu zu ordnen und hierbei auch die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dabei kann vernünftigerweise nur von der betriebswirtschaftlichen Einheit, so wie sie vor der Neuordnung des Verfahrensgebiets tatsächlich bestanden hat, ausgegangen werden. Eine Zerschlagung bestehender betriebswirtschaftlicher Einheiten wird nicht durch Sinn und Zweck der Flurbereinigung gedeckt. Hieran ist die Gestaltung der Abfindung auszurichten.

11

Dem entspricht die in dem Flurbereinigungsplan vorgenommene Neufestsetzung der Grenze zwischen den Flurstücken 1087 und 1097. Die Grenze verläuft nunmehr, wie das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, in diesem Bereich rechtwinklig, wodurch der Beigeladene von dem Flurstück 1087 eine dreieckig geformte 432 qm große Fläche erhält, die auch den Überbau umfaßt. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, daß auch bisher schon wegen der irrigen Vorstellungen der Beteiligten über den wahren Grenzverlauf zwischen beiden Flurstücken die abgegebene Fläche als Teil des Flurstücks 1097 angesehen und deshalb seit jeher von dem Beigeladenen bewirtschaftet wurde. Der Flurbereinigungsplan bringt somit die rechtlichen Grenzen zwischen beiden Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang. Das ist ein Ziel, das im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets durchaus verfolgt werden darf. Daß im vorliegenden Fall dabei gleichzeitig private Streitigkeiten zwischen zwei Teilnehmern beigelegt werden, macht die Regelung nicht rechtswidrig. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge, nicht aber um den objektiv erkennbaren Zweck der Grenzänderung.

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Schließlich wird durch die in dem Flurbereinigungsplan vorgenommene Änderung der Grenze zwischen den Flurstücken 1087 und 1097 nicht der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung berührt. Nach dem in dem angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt erhält der Kläger gegenüber seiner Einlage eine Mehrzuteilung in Höhe von 3 700 WVZ. Für den an den Beigeladenen abgegebenen Teil seines Flurstücks 1087 ist er durch eine entsprechende Landausweisung an anderer Stelle wertgleich abgefunden worden. Mit seinem Vorbringen, die dem Beigeladenen zugewiesene Fläche des Flurstücks 1087 sei wegen des damit verbundenen Anspruchs auf eine Überbaurente (§ 912 Abs. 2 BGB) mehr wert als das Dreifache des landwirtschaftlichen Bodenwertes, kann der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Er wendet sich damit, sofern der Anspruch auf eine Überbaurente überhaupt als werterhöhender Umstand zu berücksichtigen ist, gegen die Richtigkeit der im Bewertungsverfahren festgestellten Grundstückswerte. Zutreffend ist schon der Beschwerdebescheid davon ausgegangen, daß der Kläger Einwendungen gegen die von ihm nicht angefochtenen Schätzwertfeststellungen jetzt nicht mehr erheben kann. In einem Streit um die Wertgleichheit der Abfindung sind vielmehr die festgestellten Schätzwerte zugrunde zu legen. Das hindert allerdings den Teilnehmer nicht, bei der Anfechtung der Abfindung einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Schätzung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (BVerwGE 15, 271[BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]; Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG V C 32.72 -). Solche Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich. Daß der überbaute Teil des Flurstücks 1087 einen erhöhten Wert hat, ist durch die Bewertung dieses Grundstücksteils mit Klasse 90 anerkannt. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser Wertfeststellung ist kein Anlaß, Einwendungen des Klägers hiergegen gemäß§ 134 FlurbG nachträglich zuzulassen. Insbesondere war der Kläger nicht gehindert, bereits im Bewertungsverfahren etwa geltend zu machen, diesem Teil des Flurstücks 1087 komme allein schon wegen seiner tatsächlichen Bebauung Baulandqualität zu. Ein Fall nachträglicher Werterhöhung, der in einem Abfindungsstreit zu berücksichtigen wäre, ist deshalb hier nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter