Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1972, Az.: BVerwG V C 1.72

Abfindung für Altflurstücke von Jagdbezirken im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens; Recht auf Ausübung der Jagd auf dem neu entstandenen Eigenjagdbezirk vor Ablauf der bestehenden Pachtverträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 1.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein Westfalen - 05.04.1968 - AZ: IX G 33/67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 143 - 147
  • DokBer. A 1972, 8719
  • RdL 1972, 296

Amtlicher Leitsatz

Über die Frage, welche jagdrechtlichen Folgen sich aus dem Umstand ergeben, daß ein Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren eine zusammenhängende Grundfläche erhält, die für sich allein oder zusammen mit seinem übrigen Grundbesitz die in § 7 Abs. 1 BJagdG vorgeschriebene Mindestgröße für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks erreicht, hat die Jagdbehörde zu befinden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1972 in Köln
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 5. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Teilnehmer an den Flurbereinigungsverfahren M. und R.. Seine im Gebiet der Flurbereinigung M. gelegenen Altflurstücke gehörten vor Ausführung des Flurbereinigungsplans zu verschiedenen gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Als Abfindung für diesen Altbesitz wurde ihm eine zum Gebiet der Jagdgenossenschaft M. III gehörende zusammenhängende Fläche in einer Größe von 23,2610 ha zugeteilt. Die im Flurbereinigungsgebiet R. gelegenen Altflurstücke des Klägers gehörten zum Jagdbezirk R.. Anstelle dieses zersplittert gewesenen Besitzes wurde ihm eine ebenfalls zusammenhängende Fläche in einer Größe von 49,1178 ha im Gebiet der Jagdgenossenschaft R. zugewiesen. Diese Flächen grenzen in erheblicher Länge an die dem Kläger in dem Flurbereinigungsverfahren M. zugeteilten Grundstücke an, so daß der Kläger als Neuzuteilung aus beiden Flurbereinigungsverfahren eine zusammenhängende Fläche in einer Größe von 72,3788 ha erhalten hat. Weitere außerhalb der beiden Flurbereinigungsgebiete im Land Rheinland-Pfalz in den Gemeinden S. und W. gelegene Grundstücke des Klägers bilden nunmehr mit der Neuzuteilung aus den Flurbereinigungsverfahren eine zusammenhängende Fläche in einer Größe von 96,7288 ha. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen, an die § 7 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes die Entstehung eines Eigenjagdbezirkes knüpft.

2

Der Kläger begehrt, die ihm in den Flurbereinigungsverfahren R. und M. zugeteilten Abfindungsgrundstücke aus den gemeinsamen Jagdbezirken M. III und R. zu lösen und ihm die Ausübung der Jagd auf dem neu entstandenen Eigenjagdbezirk bereits vor Ablauf der bestehenden Pachtverträge über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im März 1974 bzw. März 1976 zu ermöglichen. Das Flurbereinigungsamt lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 3. März 1967 mit der Begründung ab, der Zweck der Flurbereinigung erfordere nicht eine solche Maßnahme. Das Recht zur jagdrechtlichen Nutzung der Abfihduhgsflächen stehe bis zum Ablauf der bestehenden Pachtverträge den bisherigen Jagdpächtern zu.

3

Die gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 5. April 1968 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wird im wesentlichen ausgeführt, die vor der Flurbereinigung bestehenden Jagdpachtverhältnisse setzten sich an den in gleicher örtlicher Lage neu ausgewiesenen Grundstücken fort. Weder das Flurbereinigungsgesetz noch das Bundesjagdgesetz sehe in Fällen der vorliegenden Art ein Erlöschen der Jagdpachtverträge vor. Aus dem Bundesjagdgesetz ergebe sich vielmehr, daß der Erwerb eines zu einem gemeinsamen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks auf den Pachtvertrag keinen Einfluß habe. Dies gelte auch für einen Erwerb im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens. Im vorliegenden Fall bestehe um so weniger Anlaß, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, als er für den Vorteil, nunmehr einen Eigenjagdbezirk zu besitzen, keine Gegenleistung erbracht habe.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der durch das Flurbereinigungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften seien mit Entstehen eines Eigenjagdbezirks die die Abfindungsgrundstücke betreffenden Jagdpachtverträge erloschen. Zumindest seien die Flurbereinigungsbehörden verpflichtet, die Laufzeit der Pachtverträge abzukürzen.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide den Beklagten zu 1) zu verpflichten, die in den Flurbereinigungsverfahren R. und M. ihm, dem Kläger, zugewiesenen Abfindungsgrundstücke aus den bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirken mit sofortiger Wirkung heraus zunehmen,

6

hilfsweise,

den Übergang des Jagdausübungsrechts an dem Eigenjagdbezirk des Klägers unter vorzeitiger Aufhebung der laufenden Pachtverträge zu regeln.

7

Die Beklagten treten dem entgegen und bitten um Zurückweisung der Revision.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Flurbereinigungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag, die ihm in den Flurbereinigungsverfahren M. und R. zugewiesenen Abfindungsgrundstücke aus den gemeinschaftlichen Jagdbezirken M. III und R., zu denen sie bisher gehören, zu lösen und ihm die Ausübung der Jagd bereits vor Beendigung der zur Zeit laufenden Jagdpachtverträge zu ermöglichen, kann der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Dabei bedarf es allerdings keiner Erörterung der von dem Flurbereinigungsgericht entschiedenen. Frage, welche jagdrechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, daß die dem Kläger zugeteilten Abfindungsgrundstücke zusammen mit seinem auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz gelegenen sonstigen Grundbesitz die in § 7 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - vorgeschriebene Mindestgröße für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks erreichen. Der Antrag des Klägers muß schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil es nicht zu den Aufgaben der Flurbereinigung gehört, die jagdrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kläger und den beigeladenen Jagdgenossenschaften sowie den Jagdpächtern neu zu ordnen.

10

Ziel und Aufgabe der Flurbereinigung ergeben sich aus § 1 FlurbG, der den Begriff der Flurbereinigung festlegt und damit den Umfang und die Grenzen der behördlichen Tätigkeit umschreibt. Ziel der Flurbereinigung ist danach die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur. Als geeignete, Mittel zur Erfüllung dieses Auftrages bezeichnet das Gesetz die wirtschaftliche Verbesserung der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Zusammenlegung und Neugestaltung ländlichen Grundbesitzes sowie die Durchführung landeskultureller Maßnahmen. Daraus folgt, daß die Gestaltung von Jagdbezirken durch Änderung bestehender Grenzen oder die Neuordnung jagdrechtlicher Pachtverhältnisse nicht zum Aufgabenbereich der Flurbereinigung gehört. Es handelt sich hierbei nicht um Maßnahmen, die der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Unter Land- und Forstwirtschaft in dem hier maßgebenden Sinn sind nur solche Wirtschaftsarten zu verstehen, die in einer unmittelbaren Nutzung des Bodenertrags oder in der Viehzucht ihre Grundlage haben. Hierunter fällt die Ausübung des Jagdrechts nicht.

11

Das bedeutet allerdings nicht, daß es den Flurbereinigungsbehörden schlechthin verwehrt ist, in bestehende Jagdrechte einzugreifen. Welche Maßnahmen zur Erreichung des Gesetzeszwecks zulässig sind, wird in § 37 Abs. 1 FlurbG richtlinienmäßig näher bezeichnet. Im Rahmen dieser Bestimmung ist die Flurbereinigungsbehörde nach § 37 Abs. 2 1. Halbsatz FlurbG zwar auch ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Hierin liegt aber, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, keine selbständige Grundlage für die rechtliche Gestaltung der gegebenen Verhältnisse. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 - [NJW 1959, 643]; Urteil vom 10. Februar 1967 [BVerwGE 26, 173]). Als eine solche Bestimmung kommt, wovon auch das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen ist, im vorliegenden Fall allenfalls § 49 Abs. 1 FlurbG in Betracht, wonach u.a. persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen, aufgehoben werden können. Ob auch die Jagdpacht hierunter fällt (so Steuer, Komm, zum FlurbG, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 49) oder ob es sich hierbei lediglich um die Pacht eines Rechts handelt, das dem Pächter das Betreten der gepachteten Flächen gestattet, ihn aber nicht zum Besitz und zur Nutzung berechtigt (Mitzschke-Schäfer, Komm, zum BJagdG, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 14) braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden zu werden. Ein Eingriff in bestehende Jagdrechte und damit eine Regelung nach § 49 Abs. 1 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

12

Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger bereits vor Ablauf der bestehenden Jagdpachtverträge die Ausübung der Jagd auf den zugeteilten Abfindungsgrundstücken zu ermöglichen, wäre dann denkbar, wenn anders dem Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) nicht genügt würde. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Umständen gehört nämlich auch die Möglichkeit der Ausübung der Jagd in einem Eigenjagdbezirk. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung kommt einer solchen Möglichkeit werterhöhende Bedeutung zu, die gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde u.U. in besonders gelagerten Fällen zu einem Eingriff in jagdrechtlicher Hinsicht berechtigen mag. Für einen solchen Eingriff besteht im Fall des Klägers kein Anlaß. Der Kläger ist unabhängig von der bestehenden jagdrechtlichen Ordnung wertgleich abgefunden. Für den Beklagten zu 1) bestand deshalb keine rechtliche Möglichkeit, in die die Abfindungsgrundstücke betreffenden jagdrechtlichen Verhältnisse einzugreifen.

13

Damit entfällt gleichzeitig eine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde für die von dem Kläger begehrte Regelung. Über die Frage, welche jagdrechtlichen Folgen sich aus dem Umstand ergeben, daß der Kläger nunmehr Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche ist, die die durch § 7 Abs. 1 BJagdG vorgeschriebene Mindestgröße für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks übersteigt, hat allein die Jagdbehörde zu befinden. Daran ändert nichts daß diese jagdrechtlichen Veränderungen als Folge eines Flurbereinigungsverfahrens eingetreten sind. Eine allgemeine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden, aus Anlaß eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens auch solche Regelungen zu treffen, die außerhalb ihres im Flurbereinigungsgesetz festgelegten Auftrags liegen und in die Kompetenz anderer Behörden fallen, besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß nicht jegliche Maßnahme, für deren Durchführung die Flurbereinigung eine "einmalige Gelegenheit bietet", zum Zwecke der Flurbereinigung gehört. Die Flurbereinigungsbehörde muß sich vielmehr jeweils auf eine Norm des Flurbereinigungsgesetzes stützen können (BVerwGE 15, 72). Der Kläger kann deshalb von den Beklagten keine Regelung verlangen, für die nach dem Bundesjagdgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen die Jagdbehörden zuständig sind.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz