Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG I C 74.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 74.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.1955 - AZ: IX G 29/54
Rechtsgrundlage
- § 49 Reichsumlegungsordnung
Fundstelle
- R.d.L. 1957, 330
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 49 der Reichsumlegungsordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 11. Juli 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 7. März 1955 - IX G 29/54 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger und der Beigeladene sind an einem Umlegungsverfahren in Bieren beteiligt, das vom Kulturamt Bielefeld auf Grund der Reichsumlegungsordnung durchgeführt wurde. Gegen seine Abfindung erhob der Kläger u.a. folgende Einwendungen: Ohne seine Zustimmung sei ihm die Altparzelle Flur ... abgenommen worden, obwohl sie ihm als Hausgarten und in ihrem vorderen Teil in Ergänzung seines Hofraumes als Abstellplatz für Fahrzeuge und zur Einrichtung von Rübenmieten gedient habe. Die ihm hierfür zugeteilte Ersatzfläche sei nicht gleichwertig. Seine Hofausfahrt nordwestwärts sei unbrauchbar. Das Flurbereinigungsgericht ordnete zur Verbesserung der beanstandeten Hofausfahrt an, daß der westliche Seitengraben des Weges Flur ... in bestimmter Länge zu verrohren sei, wies aber im übrigen unter Mitwirkung des Oberregierungs- und -vermessungsrats Determeyer die Klage ab, wobei es u.a. ausführte:
Die dem Kläger zuteil gewordene Abfindung sei seinem Altbesitz wertgleich. Nach Verbesserung der Hofausfahrt entfalle für den Kläger jeglicher Grund, die Ersatzfläche für seinen Hausgarten abzulehnen. Eine Zustimmung des Klägers zur Verlegung seines Hausgartens sei im übrigen nicht notwendig gewesen, weil die Ziele der Umlegung es erfordert hätten. Wie die Ziele der Umlegung nach den örtlichen Verhältnissen verwirklicht werden könnten, müsse dem Ermessen der Umlegungsbehörde überlassen bleiben. Die Umlegungsbehörde sei dabei durchaus zweckmäßig vorgegangen.
Der Kläger hat die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt vor allein Verletzung der §§ 48 und 49 der Reichsumlegungsordnung und führt hierzu aus: Ob dem Teilnehmer eines Verfahrens im Rahmen des § 49 ein Hausgarten ohne seine Zustimmung genommen werden könne, sei keine Frage des Ermessens. Die Voraussetzung hierfür, daß dies nämlich infolge der Ziele der Umlegung erforderlich sei, müsse eng ausgelegt werden, damit dem am Umlegungsverfahren teilnehmenden Eigentümer die Rechte verblieben, die ihm nach der Vorschrift des § 49 der Reichsumlegungsordnung belassen bleiben sollten.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet und beruft sich im wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 6. Dezember 1956 - BVerwG I C 75.55 - (BVerwGE 4, 191) entschieden hat, ist das Flurbereinigungsgericht eines Landes, in dem ein aktiver Beamter der Landeskulturverwaltung desselben Landes als Beisitzer mitgewirkt hat, nicht vorschriftsmäßig im Sinne einer verfassungsgetreuen Auslegung des § 139 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) besetzt. Dieser Mangel ist, wie der Senat, in dem angeführten Urteil dargelegt hat, bei Bekanntwerden von Amts wegen zu berücksichtigen. An der angefochtenen Entscheidung hat der Oberregierungs- und -vermessungsrat Determeyer als Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts mitgewirkt. Wie dem Senat aus anderem Anlaß bekannt ist, war der Oberregierungs- und -vermessungsrat Determeyer zur Zeit seiner Mitwirkung am Flurbereinigungsgericht aktiver Beamter der Landeskulturverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Flurbereinigungsgericht war daher, als es die angefochtene Entscheidung fällte, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht leidet somit an einem wesentlichen Mangel. Dieser Mangel muß nach Lage des Falles zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht führen.
In der Sache sind die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu § 49 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - nicht ohne Bedenken. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 48 RUO. Nach § 48 RUO hat jeder Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf wertgleiche Abfindung. Wie diese Abfindung im einzelnen zu gestalten ist, liegt, wie die Vorschrift des § 48 RUO ergibt, grundsätzlich im Ermessen der mit der Durchführung der Umlegung befaßten Dienststellen. Durch § 49 RUO wird dieses Ermessen, soweit es sich u.a. um Hausgärten handelt, eingeschränkt; denn nach § 49 RUO können Hausgärten nur mit Zustimmung ihres Eigentümers oder wenn die Ziele der Umlegung es erfordern, verändert, verlegt oder an andere gegeben werden. Dem Eigentümer soll hierdurch ein erhöhter Schutz gegen Veränderungen seines Hausgartens zuteil werden. Dieser Schutz findet seinen Sinn in dem besonderen Interesse, das die Eigentümer in der Regel an der Erhaltung ihrer Hausgärten haben. Das Ermessen der Umlegungsbehörde bei der Gestaltung der Landabfindung für den einzelnen Teilnehmer findet in dieser Schutzvorschrift eine Grenze. Der erhöhte Schutz, der den Eigentümern von Hausgärten zuteil werden soll, erfordert es also, daß in jedem Falle geprüft wird, ob die Ziele der Umlegung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Hausgartens in einem solchen Maße überwiegen, daß die Veränderung am Hausgarten auch ohne Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, wird vom Flurbereinigungsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen sein.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering