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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1956, Az.: BVerwG I C 75.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 75.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1955 - AZ: IX G 56/54

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 191 - 196
  • AS IV, 191
  • DÖV 1957, 214-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • R.d.L. 1957, 110

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Flurbereinigungsgericht eines Landes, in dem als Beisitzer ein aktiver Beamter der Landeskulturverwaltung desselben Landes mitwirkt, ist nicht vorschriftsmäßig besetzt.

  2. 2)

    Die §§ 144 und 146 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes stehen mit dem Grundgesetz in Einklang.

  3. 3)

    Eine Bewertung von Bauland nach denselben Wertmerkmalen, wie sie für landwirtschaftliche Grundstücke gelten, kann eine geeignete Grundlage für eine wertgleiche Abfindung nicht abgeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1955 - IX G 56/54 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist am Umlegungsverfahren in der bei B. W. Landkreis Geilenkirchen-Heinsberg, beteiligt. Der Altbesitz der Klägerin von 443,56 a zerfiel in 18 Wirtschaftsgrundstücke. Im Umlegungsplan wurde für die Klägerin eine Landabfindung von 416,17 a ausgewiesen, durch die ihr Landbesitz zu drei Wirtschaftsplänen zusammengelegt wurde. Die Klägerin ist der Meinung, daß diese Abfindung nicht wertgleich sei. Sie erhob gegen den Umlegungsplan Einwendungen und beschritt nach erfolglosem Verwaltungsvorverfahren den Rechtsweg. Dabei brachte sie u.a. vors Ihr Altbesitz nördlich des Dorfes (sieben Parzellen mit 116,76 a, davon zwei Parzellen mit 59,65 a an der asphaltierten Straße nach W.) sei mit Rücksicht auf seine Lage zum Hof und die Möglichkeit seiner Verwertung als Siedlungsland besonders wertvoll gewesen. In dieser Lage sei ihr jedoch nur ein Grundstück von 67,80 a ohne entsprechenden Ausgleich an anderer Stelle zugewiesen worden. Aus unsachlichen Gründen seien andere Teilnehmer in der nördlichen Gemarkung besser abgefunden worden, und daher habe nicht genügend Land für ihre Abfindung in dieser Lage zur Verfügung gestanden.

2

Das Flurbereinigungsgericht wies nach örtlicher Besichtigung die Klage ab. Es führte aus: Der Umlegungsplan sei auf Rechts- und Ermessenswidrigkeit zu prüfen. Rechtswidrig sei er, wenn die Gesamtabfindung mit dem Altbesitz nicht gleichwertig sei. Im Rahmen dieser Grenzen aber liege die Gestaltung der Abfindung im Ermessen der Behörde. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von den Schätzungswerten auszugehen. Daß der Schätzungstarif hinsichtlich einzelner Grundstücke fehlerhaft angewendet worden sei, oder daß seine Anwendung sonst zu unrichtigen Bewertungsergebnissen geführt habe, habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach den Schätzungswerten entspreche aber die Landabfindung dem Werte nach dem Altbesitz. In der nördlichen Lage seien aus dem Altbesitz der Klägerin nur die zwei an der Straße nach W. gelegenen Grundstücke als Bauland in Betracht gekommen. Doch könne dahingestellt bleiben, ob diese Grundstücke Baulandcharakter gehabt hätten; denn die Klägerin habe in dem nördlichen Abfindungsgrundstück entsprechendes Bauland erhalten. Die persönlichen Vorwürfe gegen unsachliches Vorgehen der Kulturamtsbeamten seien im Auftrage des Ministers durch ein Gutachten des Professors We. geprüft und für unbegründet erklärt worden. Es sei im übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, das Verhalten der Beamten nachzuprüfen, da die Klägerin auf keinen Fall geschädigt, sei. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Abfindung in bestimmter Lage und könne auch keinen Anspruch auf besondere Vorteile im Umlegungsverfahren erheben. Auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne sich die Klägerin nicht berufen. Ihre Abfindung sei wertgleich. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht festzustellen.

3

Das Flurbereinigungsgericht entschied in der Besetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern, darunter dem Oberregierungs- und -kulturrat Dr. B. aus der Landeskulturverwaltung in Westfalen. Es ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin hat dennoch Revision eingelegt. Sie rügt, daß das Flurbereinigungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, und trägt vor, daß die Schätzungsergebnisse nicht ordnungsgemäß zustände gekommen seien, insbesondere daß das vorgeschriebene Verfahren hierzu nicht eingehalten sei. Die Klägerin sieht hierin zugleich eine grundsätzliche Rechtsfrage. Sie rügt ferner Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit das Gutachten des Professors Weiken verwertet worden ist, das sie als ein Parteigutachten betrachtet, und bringt schließlich noch nachträglich vor, daß das Flurbereinigungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil ein aktiver Beamter der Landeskulturverwaltung, nämlich der Oberregierungs- und -kulturrat Dr. B., der Entscheidung mitgewirkt habe.

4

Der Beklagte hält die Rügen der Klägerin nicht für begründet. Er führt u.a. aus, daß die Schätzungsergebnisse entsprechend den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung und der Ersten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung ermittelt worden seien, und tritt - zugleich mit dem Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat - der Auffassung der Klägerin entgegen, daß das Flurbereinigungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Oberbundesanwalt hierzu den Inhalt seines erst kurz zuvor eingegangenen Schriftsatzes vom 3. Dezember 1956 vorgetragen.

5

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

6

Auch ohne Zulassung ist die Revision gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Bei den Verfahrensmängeln muß es sich um solche Mängel handeln, die sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beziehen. Mängel des Verwaltungsvorverfahrens sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 54. Die von der Klägerin erhobenen Rügen, daß bei der Ermittlung der Schätzungsergebnisse im Verwaltungsvorverfahren nicht ordnungsgemäß vorgegangen sei, scheiden also in diesem Zusammenhang aus.

7

Auch muß es sich um wesentliche Mängel handeln, d.h. um Mängel, die möglicherweise auf die Entscheidung von Einfluß waren. Falls das Gutachten des Professors Weiken, wie die Klägerin behauptet, nicht zum Gegenstand einer Erörterung im Verfahren gemacht worden ist, so ist es in der Tat ein Mangel, wenn dieses Gutachten in den Urteilsgründen zu den von der Klägerin gegen die Kulturamtsbeamten erhobenen Vorwürfen verwertet wird. Der Mangel ist aber nicht wesentlich; denn das Flurbereinigungsgericht hat die Vorwürfe gegen die Kulturamtsbeamten für unerheblich gehalten, weil die Klägerin nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts nicht geschädigt sei, und hat das Gutachten nur nebenbei angeführt.

8

1)

Einen wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Klägerin aber, indem sie vorträgt, daß an der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts ein aktiver Beamter der Landeskulturverwaltung des beklagten Landes als richterlicher Beisitzer mitgewirkt habe und das Flurbereinigungsgericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 54 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Diese Rüge betrifft auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Die Revision ohne Zulassung ist also statthaft. Der Verfahrensmangel ist allerdings nicht innerhalb der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist gerügt worden. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Mangel bei seinem Bekanntwerden von Amts wegen zu beachten ist. Wie sich zugleich aus der sachlich-rechtlichen Würdigung der Rüge ergibt, handelt es sich hier um einen solchen Mangel.

9

Nach Art. 20 des Grundgesetzes - GG - wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt- und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Organe der Rechtsprechung sind die Gerichte. Sie müssen demnach von der. Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt so hinreichend getrennt sein, daß sie als besondere Organe anzusehen sind (vgl. hierzu die Entscheidungen des III. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. September 1953 - BVerwGE 1, 4 ff. und des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 - BVerfGE 4, 331 ff.) Dieses Gebot der Trennung der Organe der Staatsgewalt wird, wie dem Oberbundesanwalt zuzugeben ist, nicht verletzt, wenn ein Beamter gleichzeitig Mitglied eines Parlaments ist. Auch mag, worauf der Oberbundesanwalt hingewiesen hat, ein Beamter, wenn er nicht als befangen abgelehnt wird, als Schöffe eines Gerichts tätig werden, vor dem die Anklage gegen einen Beamten derselben Verwaltung verhandelt wird. Daraus ist für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts nichts zu entnehmen. Denn wenn, wie hier, der Beamte in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden in Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Urteile zu fällen, kann von der erforderlichen Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden.

10

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der Oberregierungs- und -kulturrat Dr. Bonse, der im vorliegenden Fall als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht mitgewirkt hat, dem Bereich des Landeskulturamtes Westfalen angehört, während es sich hier um einen Fall aus dem Bereich des Landeskulturamtes Nordrhein handelt. Beide Landeskulturämter gehören mit den ihnen nachgeordneten Stellen zu der Landeskulturverwaltung des beklagten Landes. Auch hilft dem Beklagten hier nicht der Hinweis auf § 50 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsbl. der brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 -, wonach vor den Verwaltungsgerichten des Landes nur diejenige Behörde, die im Verwaltungsvorverfahren den Beschwerdebescheid erlassen hat, die Aufgaben der Partei wahrzunehmen hat. In dieser Vorschrift drückt sich lediglich ein organisatorisches Prinzip aus. Entscheidend sind im Rahmen der hier maßgebenden Erwägungen aber die inneren Zusammenhänge. Danach ist nicht zu übersehen, daß der Oberregierungs- und -kulturrat Dr. Bonse als richterlicher Beisitzer in einem Verfahren mitgewirkt hat, in dem es um die Entscheidung über einen Verwaltungsakt derjenigen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen geht, der er selbst als aktiver Verwaltungsbeamter angehört.

11

Das Flurbereinigungsgericht war also mit dem Oberregierungs- und -kulturrat Dr. Bonse als Beisitzer nicht entsprechend den Vorschriften des Grundgesetzes besetzt. Der sich hieraus ergebende Mangel des Verfahrens ist im Verwaltungsstreitverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar wird der Mangel einer gesetzwidrigen Besetzung des Gerichts in der Regel innerhalb der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist gerügt werden müssen, um Beachtung im Revisionsverfahren zu finden (§ 57 Abs. 2 BVerwGG). Das kann aber nicht für den vorliegenden Mangel gelten. Dieser Mangel betrifft die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt. Nur dann sind die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für eine unabhängige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gegeben, wenn an den Entscheidungen dieser Gerichte nicht auch aktive Beamte derjenigen Verwaltung mitwirken, um deren Verwaltungsakte es im Verfahren geht. Im Verwaltungsstreitverfahren, in dem regelmäßig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist dieser Grundsatz von so überragender Bedeutung, daß er unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnet und daher auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch gerügt werden kann, bei seinem Bekanntwerden von Amts wegen berücksichtigt werden muß.

12

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es nicht. Zwar mag es, wenn man sich lediglich vom Wortlaut des § 139 des Bundesgesetzes über die Flurbereinigung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - leiten läßt, zunächst scheinen, als ob es nach diesem Gesetz zulässig sein sollte, einen aktiven Beamten der Landeskulturverwaltung als Beisitzer im Flurbereinigungsgericht desselben Landes zu verwenden. Nach dieser Vorschrift muß der eine der drei im Flurbereinigungsgericht vorgesehenen Beisitzer zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und soll mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Daß es sich dabei nicht um einen aktiven Beamten der Landeskulturverwaltung handeln darf, ist in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich gesagt. Der Wortlaut des § 139 FlurbG allein ist jedoch nicht entscheidend. Die Vorschrift ist im Zusammenahgn mit der gesamten Rechtsordnung, insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes zu sehen und in verfassungstreuem Sinne auszulegen und anzuwenden. Dann aber sind nur solche Beisitzer zu dem Flurbereinigungsgericht zu bestellen, die zwar die Voraussetzungen des § 139 FlurbG erfüllen, nicht aber zugleich aktiv in der Landeskulturverwaltung desselben Landes beschäftigt sind.

13

Die angefochtene Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.

14

2)

Einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel hat die Klägerin gerügt, indem sie beanstandet, daß das Flurbereinigungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Darin liegt der Vorwurf, daß es die Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang geprüft habe, wie es ihm durch Gesetz aufgetragen ist. Dieser Vorwurf ist berechtigt. Das Flurbereinigungsgericht hat sich darauf beschränkt, die in dem angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen Ermessensentscheidungen der Behörde gemäß § 23 MRVO 165 daraufhin zu prüfen, ob sich die Behörde im Rahmen der ihr gesetzten Grenzen des Ermessens gehalten und von dem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Gebrauch gemacht hat. Der Auftrag, den der Gesetzgeber den Flurbereinigungsgerichten gegeben hat, geht aber darüber hinaus. Nach § 146 Nr. 2 FlurbG hat das Flurbereinigungsgericht nicht nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidungen dem Zweck der Ermächtigung entsprechen, sondern auch ob sie zweckmäßig sind.

15

Die Vorschrift des § 146 Nr. 2 FlurbG steht in einem inneren Zusammenhang damit, daß nach materiellem Recht die Ermächtigung, die den Flurbereinigungsbehörden für Ermessensentscheidungen gegeben ist, außerordentlich weit gefaßt wurde. In den Grenzen der wertgleichen Abfindung liegt die Gestaltung des Flurbereinigungsplanes im wesentlichen im Ermessen der Behörde (vgl.Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 -, BVerwGE 3, 246). Nur wenn dabei auch zweckmäßig und nicht nur zweckentsprechend vorgegangen wird, rechtfertigt sich diese Ermächtigung (vgl. Die amtliche Begründung zu § 148 des Regierungsentwurfs, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Erste Wahlperiode, Anlagen zu den stenographischen Berichten, Bd. 17 Drucksache Nr. 3385 S. 49). Die Vorschrift will den Teilnehmern an Umlegungsverfahren in ihrem Vertrauen auf eine zweckmäßige Gestaltung des Umlegungsplanes einen besonderen Schutz gewähren.

16

In Verbindung mit § 146 FlurbG wird den Flurbereinigungsgerichten durch § 144 die Berechtigung übertragen, den angefochtenen Bescheid, soweit er rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, zu ändern und damit eine Entscheidung zu treffen, bei der, wie bei einem Verwaltungsakt, auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen von Bedeutung sind. Diese Regelung soll der Eigenart der Flurbereinigungsverfahren Rechnung tragen, die sich daraus ergibt, daß die Beschwerde und Klage eines einzigen Umlegungsteilnehmers die Durchführung des gesamten Umlegungsplanes auch für die übrigen Umlegungsteilnehmer verzögern und damit zu unhaltbaren Zuständen innerhalb des Umlegungsgebietes führen kann. Hätte das Flurbereinigungsgericht die Befugnis des § 144 FlurbG nicht, so würde es auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beschränkt sein, wenn es ihn für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält. Die Behörde müßte dann ihrerseits unter Umständen andere Umlegungsteilnehmer hinzuziehen, um die Beschwerde zu erledigen, und die so hinzugezogenen Umlegungsteilnehmer könnten erneut das Flurbereinigungsgericht angehen, was - einer Kettenreaktion vergleichbar - zu endlosen Prozessen führen würde.

17

Gegen die in § 144 in Verbindung mit § 146 Nr. 2 FlurbG getroffene Regelung sind allerdings rechtliche Bedenken erhoben worden (vgl. hierzu Heft 5 der Schriftenreihe für Flurbereinigung S. 29). Ob diese Bedenken unter rechtspolitischen Gesichtspunkten begründet sind, mag dahingestellt bleiben. Nach dem geltenden Verfassungsrecht jedenfalls ist gegen die Regelung nichts einzuwenden. Insbesondere steht Art. 20 GG der Regelung nicht entgegen. Zwar wird, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, durch Art. 20 Abs. 2 GG vorgeschrieben, daß die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben ist. Der Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt jedoch auf den Worten "besondere Organe". Was zu den Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung im einzelnen gehört, ist in herkömmlicher Weise dem Gesetzgeber überlassen. Dabei lassen sich Überschneidungen nicht vermeiden. Sie sind auch stets üblich gewesen. Sie dürfen nur dem Grundgedanken des Art. 20 GG nicht widersprechen, der seinen Ausdruck in dem Montesquieuschen Satz findet "que le pouvoir arrete le pouvoir". Dieser Grundsatz ist hier nicht verletzt.

18

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren, in dem die Bekanntgabe des Umlegungsplanes vor Inkrafttreten des neuen Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 stattgefunden hat. Es mag daher nach § 156 FlurbG zweifelhaft sein, ob die besonderen Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes auch, schon auf dieses Verfahren Anwendung finden. Mit dieser Frage hat sich der Senat in seinenEntscheidungen vom 25. August 1955 - BVerwG I B 204.54 - (BVerwGE 2, 195) undvom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 - (BVerwGE 2, 197) befaßt. Da die besonderen Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes dazu dienen sollen, die Flurbereinigungsverfahren entsprechend ihrer Eigenart zu einem beschleunigten Abschluß zu bringen, hat sich der Senat in den genannten Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, daß es dem Sinn des § 156 FlurbG entspricht, die neuen Verfahrensvorschriften auch bereits auf Verfahren der vorliegenden Art anzuwenden. Daran ist festzuhalten.

19

Da das Flurbereinigungsgericht die angefochtenen Entscheidungen nicht daraufhin geprüft hat, ob sie zweckmäßig im Sinne des § 146 Nr. 2 FlurbG sind, mußte die Sache auch aus diesem Grunde an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden.

20

3)

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache vor dem Flurbereinigungsgericht werden die Grundsätze zu beachten sein, die der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1955 - BVerwGE 2, 154 - entwickelt hat. Danach ist der Baulandcharakter von Altgrundstücken bei der Ermittlung der für den Umlegungsplan erforderlichen Bewertungsunterlagen zu berücksichtigen. An dieser Entscheidung hält der Senat fest. Die Umlegung ist im Rahmen des Art. 14 GG nur dann gerechtfertigt, wenn Altbesitz und Abfindung miteinander wertgleich sind. Die Grundlagen für die Wertgleichheit liefert die Bewertung der Grundstücke. Eine Bewertung von Bauland nach denselben Wertmerkmalen, wie sie für landwirtschaftliche Grundstücke gelten, kann aber eine geeignete Grundlage für eine wertgleiche Abfindung nicht abgeben. Ob es sich um Bauland handelt, ergibt sich entscheidend allein aus dem Verkehrswert der betroffenen Grundstücke.

21

Wachendorf hat in RDL 1955 S. 336 gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Er übersieht, daß die Reichsumlegungsordnung und das Flurbereinigungsgesetz Gültigkeit nur im Rahmen des Art. 14 GG haben. Wenn er in seinen Ausführungen behauptet, der Senat habe verlangt, daß die Baulandgrundstücke nach "absoluten" Zahlen des Verkehrswertes, zu bewerten seien, so trifft dies nicht zu. Der Senat hat lediglich gefordert, daß die Bewertung auf der Grundlage des Verkehrswertes erfolgt, und es den Verwaltungsbehörden überlassen, wie sie auf dieser Grundlage die Bewertung im einzelnen vornehmen, also ob sie ähnlich wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke mit Verhältniszahlen arbeiten wollen.

22

Im vorliegenden Fall ist, wenn man von den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ausgeht, anzunehmen, daß die Klägerin es versäumt hat, fristgemäß Einwendungen gegen die Bewertung ihres Altbesitzes zu erheben. Wenn dies der Fall ist, muß sie die seinerzeit festgestellten Werte gegen sich gelten lassen. Sie kann hiergegen mit Erfolg nicht mit der Begründung angehen, daß ihr kein Verzeichnis über die Schätzungsergebnisse zugestellt sei. Daß jeder Teilnehmer ein Verzeichnis über die Größe und Schätzung seines Grundstücks erhält, ist nach § 2 der Ersten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938 (RGBl. I S. 425) lediglich eine Sollvorschrift. Wesentlich ist, daß die Unterlagen über die Schätzung zur Einsichtnahme für jeden Teilnehmer ausgelegt waren.

23

Allerdings dürfte die Ausschlußwirkung des § 38 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung nach Treu und Glauben dann nicht eingetreten sein, wenn die Umlegungsteilnehmer auf Grund der allgemeinen Unterweisung durch die Beamten des Kulturamtes im Anhörungstermin über die Schätzungsergebnisse davon ausgehen mußten, daß bei der Bewertung der Grundstücke ein etwaiger Baulandcharakter nicht mitberücksichtigt worden sei, daß vielmehr diese Frage im Bewertungsverfahren offengelassen sei und erst später im Rahmen der Aufstellung des Umlegungsplanes selbst geregelt werde. In diesem Falle konnte von den Teilnehmern nicht erwartet werden, daß sie ihrerseits im Anhörungstermin gemäß § 38 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung Einwendungen gegen die unrichtige Bewertung von Grundstücken mit Baulandcharakter vorbrachten. Eine Ausschlußwirkung kann dann hinsichtlich dieser Einwendungen nicht eingetreten sein.

24

Die Sache bedarf also weiterer Aufklärung und mußte deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden.

Egidi
Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering