Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1963, Az.: BVerwG I B 151.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 151.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.07.1961 - AZ: 5 S 295/59
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- R.d.L. 1963, 166
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung der. Begriffe "Hoffläche", "Veränderung" und "Verlegung" im Sinne des § 45 Abs. 1 u. 2 Flurbereinigungsgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 25. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens u.a. das Grundstück Nr. 41 b, das mit einer Scheune bebaut ist, in das Verfahren eingebracht. Dieses Grundstück wurde ihm nicht wieder zugeteilt. Für die Scheune erhielt er eine Geldabfindung von 600 DM. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Betrag um 800 DM erhöht und als Entschädigung für vorübergehende Nachteile einen Geldausgleich von 600 DM festgesetzt. Es hat ausgeführt: Die Zuweisung des Grundstückes Nr. 41 b an andere Beteiligte sei nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - gerechtfertigt. Es liege eine Veränderung der Hoffläche im Sinne dieser Vorschrift vor. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Streitsache habe aus folgenden Erwägungen grundsätzliche Bedeutung: Hof- und Gebäudeflächen dürften nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nur in ihrer flächenmäßigen Begrenzung verändert werden. Dagegen werde durch diese Vorschrift eine auf die gesamte Gebäudefläche eines selbständigen Flurstücks sich erstreckende Änderung der Eigentumsverhältnisse, wie es beim Kläger geschehen sei, nicht gedeckt. Das ergebe sich aus einem Vergleich des § 45 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG. Wenn die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zutreffend wäre, hätte es für den Fall der Verlegung oder Eigentumsänderung einer selbständigen Hof- oder Gebäudefläche der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gar nicht bedurft.
Dieses Vorbringen gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG dürfen Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert; sie dürfen nach Absatz 2 Satz 1 verlegt oder einem anderen gegeben werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Für die Veränderung oder Verlegung von Wohngebäuden ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Unter Anwendung dieser Vorschriften hat das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Eingriff in den Hofraum des Klägers eine Veränderung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG und nicht eine Verlegung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG darstellt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers beruhen zunächst auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs "Hoffläche". Er verwendet diesen zu Unrecht für einen räumlichen Teil seiner Hoffläche. Das Flurbereinigungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß als Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG diejenigen Grundstücke anzusehen sind, die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959, RdL 1959 S. 221; Urteil vom 5. Juni 1961, RdL 1961 S. 240). Hiernach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück Hoffläche in diesem Sinne ist, entscheidend auf die betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an. Die tatsächlich der Betriebsführung des Hofes dienenden Grundstücke bilden die Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Der Begriff deckt sich mit dem in § 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO verwendeten Begriff "Hofraum". Zu ihm gehören alle bebauten und unbebauten Grundstücke und Grundstücksteile, die dem besagten Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Von dieser Auffassung ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen Beschlüsse vom 18. August 1958 - BVerwG I B 74.58 -; vom 19. August 1958 - BVerwG I B 47.58 -; vom 20. April 1959 - BVerwG I B 18.59 -; vom 27. April 1959 - BVerwG I CB 170.58 -; Urteil vom 25. Oktober 1962, BVerwGE 15, 72). Demgegenüber sind Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG die außerhalb eines Hofraums liegenden bebauten Grundstücke. Hiernach ist es für die Entscheidung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Belang, daß die strittige Fläche eine eigene Plannummer gehabt hat, eine selbständige Parzelle darstellte und auf ihr eine Scheune steht.
Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Abgrenzung der Begriffe "Veränderung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, "Verlegung" und "einem anderen (als Abfindung) geben" im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG folgendes: Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Senates liegt eine "Veränderung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG dann vor, wenn der Hofräum in seinem bisherigen Bestande berührt wird, wenn also der Eingriff auf Teile der Hoffläche beschränkt ist. Die Veränderung des Hofraumes kann tatsächlicher oder (und) rechtlicher Art sein. Sie kann hiernach auch dann vorliegen, wenn aus dem bisherigen Flächenzusammenhang ein katastermäßig selbständiges Grundstück mit eigener Plannummer herausgenommen und einem anderen Teilnehmer zugeteilt wird. Eine "Verlegung" im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG hat der Senat dagegen dann angenommen, wenn der Hofraum in seiner Gesamtheit durch Grundstücke entsprechender Art an anderer Stelle ersetzt wird. Die Vorschrift bietet, im Zusammenhang mit dem Auftrag, die Ortslage aufzulockern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), die rechtliche Grundlage für die sogenannte Aussiedlung, d.h. die Errichtung einer neuen Hofanlage an anderer Stelle der Flur. Da Hofflächen als reale Teile der Erdoberfläche nicht im tatsächlichen Sinn "verlegt" werden können, ist eine Verlegung im Sinne dieser Vorschrift dann anzunehmen, wenn die bisher zum Hofraum gehörenden Grundstücksflächen ihrer besonderen Zweckbestimmung entkleidet werden und diese Funktion auf andere Grundstücke übertragen wird. Bleibt dagegen die bisherige Zweckbestimmung des Hofraums erhalten, wird dieser aber einem anderen Teilnehmer als Abfindung gegeben, so liegt die zweite in § 45 Abs. 2 Satz 1 genannte Alternative vor; die Hoffläche wird "einem anderen gegeben".
Hiernach hat das Flurbereinigungsgericht, ohne daß die Streitsache einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, zutreffend entschieden, daß die Abtrennung des Grundstücks Nr. 41 b lediglich eine Veränderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG darstellt.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich