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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1958, Az.: BVerwG I B 47.58

Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit der Begriffe der Änderung oder Verlegung von Hofraum bei der Flurbereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 47.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1958 - AZ: IX G 3/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 11. Februar 1958 - IX G 3/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist an einen Flurbereinigungsverfahren beteiligt. Gegen ihre im Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen festgelegte Abfindung erhob sie Einwendungen, die nach Aufstellung eines weiteren Nachtrags von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Hiergegen hat sie Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Sie behauptet, die Hofraumpläne Flur 31 Nr. 99 und 122 seien kleiner ausgefallen als der entsprechende frühere Altbesitz. Der Hofraum habe im übrigen nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. Für ihre hofnahen Obst- und Wiesenparzellen habe sie keinen entsprechenden Ersatz erhalten. Das Flurstück 67 Flur 84 sei Weide- und Sumpfland und könne nicht als Acker benutzt werden. Dadurch trete eine völlige Änderung der bisherigen Struktur des Betriebes ein. Schließlich beanstandet sie das Flurstück 130 Flur 84, das mit einer Hochspannungsleitung belastet sei. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die örtliche Besichtigung habe einwandfrei ergeben, daß die Veränderung am Hof der Klägerin zwingend erforderlich gewesen sei, um in verkehrstechnischer Beziehung Verbesserungen zu erreichen. Durch die Grenz Veränderung am Weg 82 werde die Klägerin in keiner Weise beeinträchtigt. Für ihre Obst- und Wiesenparzellen habe sie durch das Flurstück 107 einen ausreichenden Ausgleich erhalten. Von einer Veränderung der Betriebsstruktur durch die Zuteilung des Flurstücks 67 Flur 84 könne keine Rede sein. Die Klägerin habe schon vor der Flurbereinigung Grundstücke gehabt, die von einer Hochspannung berührt wurden. Sie könne daher die Zuteilung des Flurstücks 130 Flur 84 nicht beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie behauptet, nicht wertgieich abgefunden worden zu sein.

3

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I. S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die-Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

5

Oberster Grundsatz der Flurbereinigung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, die wertgleiche Abfindung. Dabei ist die Gesamteinlage der Gesamtzuteilung gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Klägerin nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ordnungsgemäß abgefunden. Die Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ist in einem Revisionsverfahren insoweit nicht zu erwarten.

6

Die Klägerin fühlt sich durch die Änderung ihres Hofraumplanes beschwert. Hofraum ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gegenüber dem rein landwirtschaftlichen Besitz privilegiert. Er kann verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert; er darf verlegt oder einem anderen Beteiligten gegeben werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann (§ 45 Abs. 2 FlurbG). Was unter Änderung oder Verlegung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein und könnte eine rechtsgrundsätzliche Frage darstellen. Einer Zulassung der Revision aus diesem Grunde bedarf es jedoch nicht; weil die von der Flurbereinigungsbehörde vorgenommene Gestaltung des Hofraumplanes nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nur als zulässige Änderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angesehen werden kann. Aus diesem Grunde besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

7

Die übrigen Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts berühren ausschließlich die Besonderheiten des vorliegenden Falles und geben keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren allgemein bedeutsame Rechtsfragen zu erörtern.

8

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, daß die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

9

Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer