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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1961, Az.: BVerwG II CB 92/60

Beamtenrecht; Wiederverwendung nach G 131; Art und Zeitpunkt liegen in dem Unterbringungspflichtigen zuzubilligenden Ermessensspielraum (wie II C 302.54; BVerwGE 4; 229; VI C 32.56; VI C 48.56; II C 100.59; II C 64.58; VI C 42.59)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG II CB 92/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.02.1960 - AZ: V A 26/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig; sie ist aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)- G 131 - in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht, weil in § 137 BRRG bestimmt ist, daß sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften richtet, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 14. September 1957, begonnen hat (vgl. Art. II Abs. 26 in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]), und weil in diesem Zusammenhang die Erhebung der Klage dem Beginn der Klagefrist gleichzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259, vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, undvom 17. November 1959 - BVerwG VIII CB 405.59 -, ZBR 1960 S. 93 [BVerwG 17.11.1959 - BVerwG VIII B 24.59]). Die Klage ist hier bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von der eben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen. Daß für den Verpflichtungsantrag keine Klagefrist lief, ist unerheblich, weil die Verpflichtungsklage denselben Klagegrund hat wie die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage. § 127 BRRG ist auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung weiterhin vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden (BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).

3

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten findet diese Vorschrift hier bereits Anwendung, weil das Berufungsurteil zwar vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangen, die Beschwerde aber erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist (vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO).

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die hier anfallenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Gesetz zu Art. 131 GG dem Unterbringungsteilnehmer kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung in einem gleichwertigen Amt (= gleichwertige Wiederverwendung) gibt und daß der Gesetzgeber dem Unterbringungspflichtigen nicht das "wann und wie" der Wiederverwendung vorgeschrieben hat, und daß Zeitpunkt und Art der Unterbringung vielmehr in dem dem Unterbringungspflichtigen zuzubilligenden Ermessensspielraum liegen(Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG II C 302.54-, vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 182.56 - [E 4, 229], vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 32.56 -, DÖV 1958 S. 54 = ZBR 1958 S. 50, vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 -, BayBZ 1959 S. 157, vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -, DÖV 1960 S. 590 = ZBR 1960 S. 92). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner schon wiederholt ausgeführt, daß ein Ermessensfehler nur dann dazu führen kann, der Verpflichtungsklage auf gleichwertige Wiederverwendung in einem bestimmten Amt stattzugeben, wenn jede andere Entscheidung als die begehrte ermessensfehlerhaft wäre (BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56] [232] sowieUrteile vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 64.58 - undvom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 -). Ob der unterbringungspflichtige Dienstherr ausnahmsweise zur gleichwertigen Wiederverwendung eines Unterbringungsteilnehmers in einem bestimmten Amt verpflichtet ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Umständen des einzelnen Falles ab. Diese Frage läßt sich auch hier nur nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles beantworten und entbehrt infolgedessen einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.

6

Die von der Beschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen sind demnach, soweit sie die Abgrenzung des Ermessensspielraumes des Unterbringungspflichtigen Dienstherrn und des richterlichen Beurteilungsbereichs zum Gegenstand haben, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben dargelegten Sinne geklärt. Die Frage, ob § 18 b G 131 auf Landesbeamte entsprechend anwendbar ist, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Beklagte auf Grund der besonderen - für das Revisionsgericht bindend festgestellten - Sachlage schon ohnehin zur rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers verpflichtet war.

7

Eine Beantwortung der von der Beschwerde weiterhin aufgeworfenen Fragen, ob ein einheimischer, bereits unterwertig wiederverwendeter Beamter mit Vorrang endgültig unterzubringen ist und wie weit der Verwaltungsrichter die Wirksamkeit einer Kündigung nachprüfen kann, wenn hierüber ein Arbeitsrechtsstreit anhängig ist, wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts gehören nicht zu den tragenden Urteilsgründen. Es handelt sich nur um Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung zusätzlich angestellt hat und die den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt haben. Getragen wird der Verpflichtungsausspruch in dem angefochtenen Urteil vielmehr allein von der Feststellung, daß ab 1. April 1957 eigens für den dienstfähigen Kläger die Planstelle eines Regierungslandwirtschaftsrates zur Verfügung stand und daß seine bereits eingeleitete Ernennung zum 1. September 1957 nicht daran scheitern durfte, daß der Ministerialdirektor im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein Professor Langenheim den Kläger nicht für den Typ eines Lebenszeitbeamten hielt.

8

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß in dem vorliegenden Rechtsstreit, an dem das Land Schleswig-Holstein als Partei beteiligt ist, Landesbehörden nicht beizuladen sind, ist nicht zweifelhaft. Denn sie sind nur Verwaltungsinstitutionen des beklagten Landes und ihre rechtlichen Interessen decken sich mit denen des Landes.

9

Schließlich ist nicht festzustellen, von der Beschwerde übrigens auch nicht dargetan, daß das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ob das angefochtene Urteil von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1954 - 2 A 56.54 - (ZBR 1955 S. 95) und vom 27. Oktober 1959 - 2 C 46.58 - (ZBR 1959 S. 395) abweicht, kann unerörtert bleiben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Zulassung der Revision im Gegensatz zum bisherigen Recht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) nur noch auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden. Die Übergangsvorschrift des § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO findet vorliegend keine Anwendung, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) erhoben worden ist.

10

Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Beschwerde hat insoweit nur geltend gemacht, es sei unterblieben, die bei der Ernennung eines Beamten beteiligten Landesministerien beizuladen. Ein Fall der notwendigen Beiladung, der allein einen wesentlichen Mangel des Verfahrens begründen könnte, liegt aber, wie schon oben erwähnt worden ist, nicht vor. Die in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Verfahrensrügen sind - falls ihre Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren zulässig sein sollte - ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

11

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

12

Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 54 BVerwGG - der hier nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch anwendbar ist, weil das am 22. Februar 1960 verkündete Berufungsurteil vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangen ist - ist die Revision ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt jedoch vor. Wie oben bereits dargelegt worden ist, wirft der Rechtsstreit weder eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ob das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz abweicht, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen; denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht die Zulassung der Revision, wenn das Urteil zwar von dem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch - wie hier - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt(Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 -, NJW 1955 S. 1733).

13

Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Revision wesentliche Mängel des Verfahrens ordnungsmäßig gerügt hat (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer