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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1989, Az.: BVerwG 4 NB 19.89

Aufstellung eines Bebauungsplans ; Beachtlichkeit von Verfahrensverstößen ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Durchführung eines Normenkontrollverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 19.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.06.1988 - AZ: 26 N 88.508

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsstellerinnen gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Den vorgetragenen Beschwerdegründen kann nicht entnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind. Im einzelnen ergibt sich:

2

1.

Das Normenkontrollgericht läßt unentschieden, ob der Aufstellungsbeschluß der Antragsgegnerin verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Ein derartiger Fehler sei jedenfalls im Hinblick auf § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.

3

1.1

Eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 = BauR 1988, 562 liegt darin nicht. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb nach Bundesrecht nichtig sei, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte - nach Landesrecht - rechtswidrig sind. Die Entscheidung des Senats befaßt sich mithin mit der Frage, ob ein nach Landesrecht bestehender Verfahrensverstoß beim Aufstellungsbeschluß bundesrechtlich beachtlich sein kann. Daß das Normenkontrollgericht den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verfahrensverstoß bundesrechtlich nach § 214 Abs. 1 BauGB beurteilt und für unbeachtlich ansieht, hat nichts mit der vom Senat allein behandelten Frage der Bedeutung kommunalrechtlicher Vorschriften zu tun. Insbesondere setzt sich das Normenkontrollgericht nicht in Widerspruch zu der angeführten Entscheidung des Senats. Es vertritt nämlich nicht die Auffassung, daß eine Verletzung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Nichtigkeit des späteren Bebauungsplans führt.

4

Soweit die Beschwerde auf Entscheidungen einiger Oberverwaltungsgerichte verweist, sind dies durch den angeführten Beschluß des Senats vom 15. April 1988 als überholt anzusehen. Eine Vorlage ist nicht erforderlich, wenn die umstrittene und von den Oberverwaltungsgerichten zunächst unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärend beantwortet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728 = DVBl. 1988, 499).

5

1.2

Die Rechtssache besitzt insoweit auch nicht die ihr von den Antragstellerinnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner einem Vorlageverfahren vorzubehaltenden Klärung der Frage, "ob § 214 Abs. 1 BauGB allein die Form- und Verfahrensvorschriften benennt, bei deren Verletzung die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans angenommen werden kann".

6

Die so gestellte Frage ist ersichtlich zu verneinen. § 214 Abs. 1 BauBG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch. Die Vorschrift erfaßt dagegen nicht Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 4 B 178.82 - Buchholz 406.11 § 155 a BBauG Nr. 3). Das ergibt sich mittelbar auch aus § 215 Abs. 3 S. 1 BauGB. In § 214 Abs. 1 BauGB sind Mängel, welche das Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses betreffen, nicht angeführt.

7

2.

Die Antragstellerinnen machen geltend, das Normenkontrollgericht habe die bauplanerische Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche mit Kinderspielplatz" zu Unrecht für wirksam angesehen.

8

2.1

Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gesetzt (Beschluß vom 5. Juli 1985 - 8 S 2659/84 - BRS 44 Nr. 6; Beschluß vom 26. Juli 1983 - 5 S 433/83 - BRS 40 Nr. 7). Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein Rechtssatz von einem anderen in entscheidungserheblicher Weise abweicht. Dies hat die Beschwerde nicht dargelegt. Eine nur unterschiedliche rechtliche Würdigung verschiedener Sachverhalte erfüllt die Voraussetzung der Divergenz nicht.

9

2.2

Die Rechtssache besitzt auch nicht die ihr von den Antragstellerinnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner einem Vorlageverfahren vorzubehaltenden Klärung der Frage, "ob für eine größere Fläche innerhalb eines Bebauungsplangebiets die Festsetzung getroffen werden kann: 'Öffentliche Grünfläche, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG - Grünanlage mit Kinderspielplatz' oder ob eine solche Festsetzung dem Erfordernis der Bestimmtheit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan widerspricht."

10

Die Frage der Bestimmtheit von bauplanerischen Festsetzungen ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - DVBl. 1988, 845 = DÖV 1988, 686). Die Beschwerde weist keine weiterführende Frage auf. Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich "konkret-individuell" zu treffen. Das schließt nicht aus, daß sie sich - innerhalb einer fließenden Übergangszone zu abstrakt-generellen Regelungen - in gewissem Grade von dem konkreten Sachverhalt lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 <120>[BVerwG 30.01.1976 - IV C 26/74]). Der Bebauungsplan muß die getroffenen Festsetzungen dabei nur in dem Maße konkretisieren, daß für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = BRS 47 Nr. 4 <S. 14>). Das gilt auch für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG. Der Bebauungsplan muß aus diesem Grunde in aller Regel den konkreten Zweck der Grünanlage festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - DVBl. 1974, 777). Unterbleibt eine derartige Festsetzung, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der planerischen Festsetzung. Vielmehr sind dann lediglich Nutzungszwecke, die über die allgemeine Nutzung als Grünfläche hinausgehen, nicht zugelassen, wenn dadurch Nutzungskonflikte entstehen können. Im vorliegenden Falle hat im angegriffenen Bebauungsplan die Ausweisung als Grünfläche mit der Bestimmung "Grünanlage mit Kinderspielplatz" eine Konkretisierung erfahren, die sowohl eine planerische Abwägung erkennen läßt als auch den Nutzungszweck nachvollziehbar umschreibt. Das genügt grundsätzlich, um die geltend gemachte Nichtigkeit des Bebaungsplans auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - a.a.O. -). Nur dies ist entscheidungserheblich.

11

3.

Die Beschwerde trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan enthalte eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BBauG. Diese sei rechtsfehlerhaft getroffen worden.

12

3.1

Die hierzu erhobene Rüge der Abweichung ist unzulässig. Das Normenkontrollgericht hat sich mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BBauG nicht befaßt. Ob dies verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, kann dahinstehen. Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO können Verfahrensmängel nicht geltend gemacht werden. Diese Begrenzung der Beschwerdegründe erlaubt es nicht, dem Normenkontrollgericht eine bestimmte Rechtsauffassung gewissermaßen als zwingend zu unterstellen und auf der Grundlage dieser Unterstellung alsdann eine Divergenz zu der Rechtsprechung anderer Gerichte geltend zu machen.

13

3.2

Aus entsprechenden Gründen ist die Rüge, die Rechtssache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, unzulässig. Das Normenkontrollgericht hat offenkundig die von der Beschwerde geltend gemachte Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen. Es hat aus diesem Grunde auch keine Feststellungen getroffen, auf die sich das Vorbringen der Beschwerde beziehen könnte. Das kann im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nicht nachgeholt werden. Sinn und Zweck dieser Beschwerde ist, der Verletzung der sich aus § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO ergebenden Vorlagepflicht zu begegnen. Die Vorlagepflicht besteht indes nur, wenn die dem Bundesverwaltungsgericht zu stellende Frage entscheidungserheblich ist. Das muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung des Normenkontrollgerichts ergeben. Die Aufgabe des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO ist es, der Einheitlichkeit der Auslegung und der Fortbildung des revisiblen Rechts zu dienen. Eine divergierende Rechtsprechung soll vermieden werden. Im vorliegenden Fall beschreibt die Beschwerde zwar abstrakt eine Frage, die - für sich gesehen - grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Der Sache nach rügt sie indes, daß das Normenkontrollgericht auf die aufgeworfene Frage nicht eingegangen ist. Demgemäß ist von grundsätzlicher Bedeutung nicht, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten ist, sondern allein, ob in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich Anlaß besteht, der gestellten Frage nachzugehen. Das ist jedenfalls für den konkreten Fall ersichtlich zu verneinen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Art und Weise der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BBauG war nach dem vom Normenkontrollgericht festgestellten Sachverhalt für die planerische Abwägung von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

14

4.

Die Beschwerde trägt vor, die Antragsgegnerin habe nicht ohne eine genauere Ermittlung der vorhandenen oder zu erwartenden Immissionen eine planerische Entscheidung treffen dürfen. Hierzu habe das Einholen eines Sachverständigengutachtens oder die Anhörung einer sachverständigen Stelle gehört.

15

4.1

Die hierzu erhobene Rüge der Abweichung greift nicht durch. Das Normenkontrollgericht hat seiner Entscheidung keine abweichende Auffassung zugrunde gelegt. Es hat vielmehr ausgeführt, daß wegen völlig anderer tatsächlicher und rechtlicher Umstände die ergangenen Stellungnahmen nicht mehr verwertet werden konnten (Urteilsabdruck S. 17). Daß eine Ermittlungsweise, wie sie die Beschwerde für erforderlich ansieht, in jedem Fall geboten ist, kann den angeführten Entscheidungen zudem nicht entnommen werden. Bestimmend ist der jeweilige Einzelfall.

16

4.2

Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, daß die Gemeinde je nach Lage der zu lösenden Konflikte gehalten sein kann, sich sachverständiger Beratung zu bedienen. Wie bei jeder planerischen Entscheidung sind auf einer ersten Stufe die von der Planung berührten Belange zu ermitteln. Diese Zusammenstellung des Abwägungsmaterials muß sachkundig erfolgen. Dabei kann von Bedeutung sein, welche Auffassung die angehörten fachkundigen Träger öffentlicher Belange geltend gemacht haben und ob sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen will. Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zeigt gerade, daß derartige Fragen als im Grundsatz geklärt anzusehen sind. Die Beschwerde rügt in Wahrheit nur, daß das Normenkontrollgericht zu Unrecht den Abwägungsvorgang nicht kritisch genug betrachtet habe. Damit kritisiert sie die angegriffene Entscheidung in einer auf den Einzelfall bezogenen Weise. Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan werden.

17

5.

Die Beschwerde macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan habe zu Unrecht einen stark emissionsträchtigen Betrieb nicht in das Plangebiet einbezogen. Die hierauf bezogenen Vorlagegründe bestehen nicht. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen nämlich einen so vom Normenkontrollgericht nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde.

18

5.1

Das Normenkontrollgericht hat sich zu dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg BRS 38 Nr. 38 nicht in Widerspruch gesetzt. Jene Entscheidung betrifft unter anderem die Frage, ob die Notwendigkeit einer planerischen Konfliktlösung dadurch umgangen werden kann, daß Flächen, auf denen sich emittierende Betriebe befinden, aus dem Plangebiet ausgenommen werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt stellte sich dem Normenkontrollgericht diese Frage nicht. Die Flächen, auf dem sich der emissionsträchtige Nilchhof befindet, sind nicht aus dem Plangebiet zum Zwecke der Vermeidung einer planerischen Abwägung "ausgeklammert" worden. Vielmehr hat das Normenkontrollgericht ausführlich unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG geprüft, ob die planerische Ausweisung ausgewogen sei. Das Gericht hat beachtet, daß das Plangebiet durch Gewerbebetriebe "im Westen vorbelastet" sei (vgl. Urteilsabdruck S. 13). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gemeinde die vom Milchhof ausgehenden Emissionen gerade planerisch berücksichtigt.

19

5.2

Die Rechtssache besitzt aus diesem Grunde auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. In welcher Weise bei einem außerhalb des Plangebietes stark emittierenden Gewerbebetrieb das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG anzuwenden ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den vorhandenen Vorbelastungen des Plangebietes. Daß die planerische Konfliktbewältigung von Gemengelagen vielfältige Probleme aufwirft und unterschiedliche Lösungen erfordern kann, ist in der bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden. Das Vorbringen der Beschwerde gibt keinen Anlaß, weitere Klärungen zu erreichen.

20

6.

Der angegriffene Bebauungsplan setzt innerhalb des Plangebietes unbebaute Flächen, ein Gärtnereigelände sowie ein Grundstück, auf dem sich bereits ein Busunternehmen befindet, als Mischgebiet fest. Die Beschwerde hält es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig, ob ein Busunternehmen nach typisierender Betrachtungsweise in einem Mischgebiet zulässig ist.

21

Die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es ist bereits hinreichend geklärt, daß es für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb im Mischgebiet "wesentlich" stört, nicht in erster Linie auf den Umfang des Betriebes ankommt, sondern auf das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 4 B 37.75 - BauR 1975, 396 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968). Dabei kann von erheblicher Bedeutung die bereits vorhandene Situationsvorbelastung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1986, 642 = ZfBR 1986, 148). Insoweit besteht für ein Mischgebiet eine "Deutungsbreite" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45; Beschluß vom 14. April 1976 - BVerwG 4 B 32.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 55). Eine lediglich typisierende Betrachtung ist insoweit nicht vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 zur Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Mischgebiet). Maßgebend ist vielmehr, ob mit der Festsetzung im Einzelfall eine Situation erfaßt werden soll, in der die bereits vorhandene Nutzung städtebaulich noch verträglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn in dem fraglichen Gebiet bereits früher - in planungsrechtlich zulässiger Weise - diese Nutzung verwirklicht wurde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet). Die vorhandene Rechtsprechung hat ferner hinreichend geklärt, daß die Frage, ob eine wesentliche Störung im konkreten Fall vorhanden ist, auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beurteilen ist. Das Berufungsurteil wird diesen Anforderungen gerecht.

22

7.

Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, die vom Normenkontrollgericht vertretene Ansicht, eine Minderung von Immissionen habe im vorliegenden Falle dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen, stehe im Widerspruch zu Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Oberverwaltungsgerichts Münster. Diese Gerichte erachteten es für erforderlich, daß auftretende Konflikte insoweit allein oder doch im wesentlichen planungsrechtlich gelöst werden müßten.

23

7.1

Die damit erhobene Rüge der Abweichung ist unzulässig, jedenfalls unbegründet.

24

Die Rüge ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht aufweist, mit welchem abstrakt formulierten Rechtssatz die angeführten Entscheidungen von dem Urteil des Normenkontrollgerichts abweichen. Daß die angeführte Rechtsprechung "tendenziell" eine andere Auffassung vertritt, genügt nicht, um den Anforderungen der Begründungspflicht des § 47 Abs. 7 S. 3 VwGO zu entsprechen. Im übrigen ist die Rüge aber auch unbegründet. Sie läßt in tatsächlicher Hinsicht bereits außer Betracht, daß der angegriffene Bebauungsplan eine bereits vorhandene zulässige Nutzung planerisch zu bewältigen hatte. Den angeführten Entscheidungen der anderen Oberverwaltungsgerichte liegt eine derartige Sachlage nicht zugrunde. Die von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen können überdies als überholt angesehen werden.

25

7.2

Auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht. Allerdings hat der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 das Verhältnis der Bauleitplanung zum nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für klärungsbedürftig angesehen. Insoweit ist indes eine Klärung inzwischen erfolgt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Umständen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - DVBl. 1988, 845 = DÖV 1988, 686). Ein Bebauungsplan, der beispielsweise ein Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen und damit verbundene Geräusch- und Abgasimmissionen zuläßt und zugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbarem Verkehrslärm für die Umgebung ermögliechen, ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er - aus wohl erwogenen Gründen - die Durchführung der Maßnahme künftigem Verwaltungshandeln überläßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273). Das gilt erst recht, wenn ein vorhandenes Nebeneinander sich gegenseitig berührender Nutzungen überplant werden soll. Eine vollständige Entflechtung der kolliedierenden Nutzungen ist häufig nicht möglich. Vor allem ist die Bauleitplanung nicht gehalten, einen vollständigen Ausgleich in derartigen Gemengelagen zu schaffen. Vielmehr bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, ob eher eine planerische Lösung im Sinne einer "kompensatorischen" Einzelfestsetzung oder ob eine planerische Zurückhaltung mit der Maßgabe anzuerkennen ist, daß die konkrete Konfliktbewältigung dem Baugenehmigungsverfahren und damit materiellrechtlich etwa dem in § 15 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot vorzubehalten ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>[BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79]; Urteil vom 11. März 1988 - a.a.O.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - a.a.O. <317 f.>). Der Beschwerde ist zuzugeben, daß das Verhältnis von Bauleitplanung und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Sinne einer angemessenen und dem Ortsgesetzgeber auch möglichen Konfliktbewältigung noch nicht vollständig geklärt ist. Im vorliegenden Falle stellen sich derartige Fragen aber von vornherein unter einem besonderen Blickwinkel, der eine weiterführende Klärung nicht zuläßt. Das Normenkontrollgericht weist nämlich zutreffend darauf hin, daß sich die Antragsgegnerin vor die Aufgabe gestellt sah, einen bereits vorhandenen Betrieb bei den planerischen Festsetzungen abwägend zu berücksichtigen.

26

8.

Das Normenkontrollgericht stellt fest, der Bebauungsplan habe die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Hierdurch versucht die Antragsgegnerin innerhalb des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes eine zusätzliche Minderung von Lärmimmissionen zu erreichen. Die Beschwerde will in diesem Zusammenhang geklärt wissen, ob ein derartiger Ausschluß "zu einem verstärkten Abwehrrecht der innerhalb dieses allgemeinen Wohngebietes gelegenen Wohnbebauung gegenüber von Lärmimmissionen von benachbarten Gewerbebetrieben führt oder ob hierdurch die Lärmbelästigungen durch diese Gewerbebetriebe teilweise kompensiert werden können".

27

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist in ihrem ersten Teil nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hatte über individuelle Abwehrrechte nicht zu befinden. Die Beschwerde weist einen sachlichen Zusammenhang auch nicht auf. Daß der Ortsgesetzgeber im Rahmen der Baugebietstypen der BauNVO durch spezifische Festsetzungen das "Lärmniveau" regulieren darf, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Klärung.

28

9.

Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4 und vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 1972 - BRS 25 Nr. 9 ab. Hilfsweise macht sie auch geltend, daß die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung habe.

29

9.1

Die Abweichungsrüge ist unzulässig. Das Urteil des Normenkontrollgerichts zieht nicht in Zweifel, daß das Nebeneinander von Wohn- und gewerblich genutzten Gebieten entsprechend § 50 BImSchG soweit wie möglich bereits planerisch zu trennen ist. Die Beschwerde kritisiert der Sache nach allein, daß das Normenkontrollgericht die Voraussetzungen des § 50BImSchG falsch gesehen habe. Mit diesem Vorbringen kann nicht dargetan werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

30

9.2

Auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht.

31

Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage stellt sich auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen so nicht. Sie ist zudem abstrakt nicht zu beantworten. In welchem Umfange und an welchen Stellen in einem festgesetzten Mischgebiet Wohnbebauung zulässig ist, ist eine unter Beachtung des § 15 BauNVO zu beantwortende Frage des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall.

32

Das Normenkontrollgericht hat des näheren dargelegt, mit welchen planerischen Mitteln die Antragsgegnerin eine Trennung unterschiedlicher Nutzungsweisen zu erreichen versucht hat. Seine Ausführungen geben zu Bedenken keinen Anlaß. In ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß der Antragsgegnerin angesichts der bereits vorhandenen und planerisch zulässigen Nutzung eine "ideale" planerische Lösung nicht möglich war, wenn in den gegebenen Bestandsschutz nicht eingegriffen werden sollte.

33

10.

34

Die Beschwerde trägt vor, das Normenkontrollgericht halte die Nachbarschaft von allgemeinem Wohngebiet und bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben für zulässig. Die hiergegen gerichteten Rügen sind jedenfalls unbegründet.

35

10.1

Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg BRS 44 Nr. 14 besteht nicht. Das Normenkontrollgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, daß sich die bauplanungsrechtliche Lage der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes ändere. Diese mit Verfahrensrügen nicht angreifbare tatrichterliche Beurteilung geht davon aus, daß die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nachträglich immissionsschutzrechtliche Auflagen nicht zu befürchten haben. Die von dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem bezeichneten Urteil behandelten Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht.

36

10.2

Aus diesem Grunde kommt der Rechtssache auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.

37

11.

Die Beschwerde meint, die Frage einer Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans werfe eine näher bezeichnete grundsätzliche Frage auf. Das trifft nicht zu.

38

Die Beschwerde hebt selbst hervor, daß die Frage der Teilnichtigkeit eine Frage des Einzelfalles ist. Bereits dies läßt es zweifelhaft erscheinen, ob insoweit überhaupt eine klärungsfähige Frage gegeben ist. Das mag indes dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt, in welcher Weise mit der Nichtigerklärung der Festsetzung eines Dorfgebietes als Ganzes wegen Unbestimmtheit einer die Zulässigkeit von Vorhaben begrenzenden textlichen Einschränkung für die anderen Baugebiete innerhalb des im übrigen gültigen Bebauungsplans eine belastendere Situation entstehen, die Abgewogenheit der planerischen Festsetzungen also durch die bloße Teilnichtigerklärung gestört werden könnte.

39

Die Folgerung des Normenkontrollgerichts, die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung des angegeriffenen Bebauungsplans führe im vorliegenden Falle nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung, ist im übrigen als Akt der Auslegung des Ortsrechts zu werten und berührt damit kein revisibles Recht. Nach irrevisiblem Recht ist mithin auch die Frage zu beantworten, ob die Gemeinde dem nichtigen Teil eine so hohe Bedeutung beigelegt hat, daß seine Nichtigkeit die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 7.81 - Bucholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 32; Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 189.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44; Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 8 B 270.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 37). Das kann nur dann anders sein, wenn die teilweise Nichtigkeit zu einer auch bundesrechtlich bedenklichen Unvollständigkeit des Bebauungsplans führt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982. - BVerwG 8 C 82 und 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 = DVBl. 1982, 1055). Dies hat das Normenkontrollgericht mit einleuchtenden Gründen ausgeschlossen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, § 719 BGB.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann