Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 7/81
"sonst vorgesehene Ausführung" als Merkmal des Ausbauprogramms; Erschließungsbeitragssatzung; Merkmal der endgültigen Herstellung; Inhalt der landesrechtlichen Norm; Revisibilität; Teilnichtigkeit einer Regelung; Erschließungsbeitragssatzung; Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen; Gesamtnichtigkeit einer Regelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 7/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.03.1975 - AZ: 7 K 371/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1977 - AZ: III A 1028/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 43, 250 - 251
- BauR 1982, 480-481
- KommStZ 1981, 132
- VerwRspr 32, 1016 - 1018
- ZMR 1981, 382
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verweist die Erschließungsbeitragssatzung auf eine "sonst vorgesehene Ausführung" als Merkmal der endgültigen Herstellung, so genügt dieser Inhalt der landesrechtlichen Norm nicht den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG.
- 2.
Zur Revisibilität der Frage, ob die Nichtigkeit eines Teils der in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen zur Nichtigkeit des gesamten Merkmalsregelung führt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... Straße 20 in K.. Der Beklagte zog ihn durch Bescheid vom 24. März 1970 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 7.115,83 DM heran und wies dessen Widerspruch mit Bescheid vom 29. Januar 1973 zurück. Die Heranziehung beruht auf der Satzung der Stadt K. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17. Juli 1961 - EBS -, welche hinsichtlich der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage in § 11 u.a. folgende Regelung trifft:
§ 11 Abs. 1
"Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen sind endgültig hergestellt, wenn
a)
...b)
sie in der vorgesehenen Höhenlage und Ausdehnung planmäßig hergestellt sind. Hierzu gehören bei Straßen der Unterbau und die zugehörige Befestigung mit Pflaster, Schwarzdecke, Betondecke, Platten oder in der sonst vorgesehenen Ausführung einschließlich der Bordsteine,c)
...d)
...e)
..."
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Bescheid entbehre der Rechtsgrundlage, weil die Bestimmung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage in § 11 EBS insgesamt nichtig sei. § 132 Nr. 4 BBauG gebiete eine eindeutige Festlegung dieser Merkmale in der Satzung, denn der Anlieger solle erkennen können, wann und in welchem Umfang die Beitragspflicht entstehe. Dazu gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß "in irgendeiner Form" zu bestimmen sei, "wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Fahrradwege zu befestigen" seien. Diesen Anforderungen genüge die vorliegende Merkmalsregelung nicht, denn sie enthalte mit der Verweisung auf eine "sonst vorgesehene Ausführung" eine nichtssagende Formulierung, die dem Grundeigentümer keine zuverlässigen Anhaltspunkte über Entstehen und Umfang der Beitragspflicht biete. Diese Unsicherheit stehe in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 132 Nr. 4 BBauG. Sie betreffe nicht nur das Herstellungsmerkmal "sonst vorgesehene Ausführung", sondern nehme dem Bürger überhaupt die Möglichkeit, anhand der Satzungsregelung hinreichend sicher zu erkennen, wann eine Anlage endgültig hergestellt sei, wenn nicht im Einzelfall eine der ausdrücklich erwähnten Befestigungsarten vorliege. Die "sonst vorgesehene Ausführung" lasse nämlich sowohl einen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden als auch einen deutlich dahinter zurückbleibenden Ausbau zu. Dem Bürger sei somit unmöglich, den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Anlage zuverlässig zu ermitteln. Das führe zur Unwirksamkeit der gesamten Merkmalsregelung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - eine Merkmalsregelung für insgesamt unwirksam erklärt, welche eine hinreichend sichere Erkennbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen nicht ermöglicht habe. Die auf die Zustimmung des Eigentümers der Straßenfläche zur Widmung und auf Besitzüberlassungsverträge als Alternativen zum gemeindlichen Eigentumserwerb an den Straßenflächen bezogenen Erwägungen dieser Entscheidung müßten auch für eine zu unbestimmte Regelung des als notwendig erachteten Straßenausbaus gelten. Dieser Satzungsmangel schließe die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsforderung aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher dieser die Aufhebung der Entscheidungen des waltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie Abweisung der Klage begehrt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Regelung des § 11 EBS Abs. 1 für hinreichend bestimmt, weil sich der Inhalt des Begriffs "sonst vorgesehene Ausführung" durch Auslegung ermitteln ließe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 157 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Inhalt des § 132 Nr. 4 BBauG nicht verkannt. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gebot der Festlegung dieser Merkmale in der Satzung habe den Zweck, dem beitragspflichtigen Bürger erkennbar zu machen, wann und in welchem Umfang bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen seine Beitragspflicht entsteht, die Merkmalsregelung müsse deshalb zum Ausdruck bringen, wie Fahrbahnen, Bürgersteige oder Fahrradwege zu befestigen seien, ist zutreffend. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, vom 2. Dezember 1977 - BVerwG IV C 55.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 25 und vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - BVerwGE 30, 207 [210]).
Die von der Revision und vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das in § 11 Abs. 1 EBS für Fahrbahnen geregelte Herstellungsmerkmal der "sonst vorgesehenen Ausführung" den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG deshalb genüge, weil es ausschließlich bei Inkrafttreten der Satzung nicht bekannte technische Neuheiten betreffe oder weil sich der Inhalt dieser Regelung durch Auslegung hinreichend bestimmt ermitteln ließe, hat das Berufungsgericht mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO) verneinend beantwortet. Es hat nämlich die landesrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 EBS dahin ausgelegt, die Merkmalsregelung der "sonst vorgesehenen Ausführung" lasse für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage sowohl einen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden als auch einen deutlich dahinter zurückbleibenden Ausbau zu. Es handele sich um eine "nichtssagende Formulierung". Mit diesem Inhalt genügt die Merkmalsregelung den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG nicht. Denn dem Bürger ist, sofern eine Herstellung der Fahrbahn nicht mit Pflaster, Schwarzdecke, Betondecke oder Platten erfolgt, auf der Grundlage dieser Regelung nicht erkennbar, welche von mehreren denkbaren sonstigen Ausführungsarten die vorgesehene (endgültige) Herstellung der Fahrbahn sein soll.
Das Berufungsgericht hat aus der Unwirksamkeit des Herstellungsmerkmals der "sonst vorgesehenen Ausführung" die Nichtigkeit der gesamten Merkmalsregelung gefolgert und dabei u.a. ausgeführt, die unbestimmte Regelung des als notwendig erachteten Straßenausbaus führe zu einer Unsicherheit über den Zeitpunkt der Herstellung der Erschließungsanlagen. Auch dies ist im Ergebnis ein Akt der Auslegung von Landesrecht, welche als solche irrevisibel und deren Inhalt deshalb für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO). Anders wäre es nur, wenn die erfolgte Auslegung auf einer vermeintlichen Bindung an Bundesrecht beruht. Das ist nicht der Fall. Die Feststellung des mutmaßlichen Willens des Ortsgesetzgebers, d.h. die Frage, ob mit Sicherheit anzunehmen sei, der Ortsgesetzgeber habe die restliche Bestimmung der Herstellungsmerkmale auch ohne den nichtigen Teil erlassen, gehört dem (irrevisiblen) Landesrecht an.
Erweist sich danach die Merkmalsregelung der Satzung als insgesamt unwirksam, so ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid fehlerhaft. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Vorausleistung nur nach Erlaß einer rechtsgültigen Ortssatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gefordert werden (vgl. Urteile vom 1. März 1967 - BVerwG IV C 15.66 - BVerwGE 26, 247 [249, 250] und vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23 [S. 16]). Dies beruht auf der Erwägung, daß die Höhe einer Vorausleistung so lange nicht genügend bestimmbar ist, wie nicht Art und Umfang der Erschließungsanlage sowie die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwandes durch die in § 132 BBauG vorgesehene Ortssatzung geregelt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.115,83 DM festgesetzt.
Türke Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel