Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1983, Az.: BVerwG 4 B 178.82
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 178.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 02.06.1982 - AZ: 1 A 53.81
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 155a BBauG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) deswegen, weil das Berufungsgericht den in Rede stehenden Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen Gemeindeverfassungsrecht bei der Auslegung des Planentwurfs für nichtig erklärt hat, nämlich deshalb, weil diese Auslegung nicht von dem hierfür zuständigen Stadtrat (der Gemeindevertretung), sondern von dem Bauausschuß beschlossen worden war. Ob diese Art des Auslegungsverfahrens die Nichtigkeit des Bebauungsplans als Ortssatzung zur Folge hat, bestimmt sich nach dem irrevisiblen Gemeindeverfassungsrecht, könnte also vom Revisionsgericht nicht geklärt werden (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO); das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits entschieden, daß sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach irrevisiblem Landesrecht richte, soweit - wie hier - das Bundesrecht keine eigene Regelung treffe und der Rahmen des Bundesrechtes vom Landesrecht eingehalten werde (Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 18.70 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 8 S. 17 [18]; Beschluß vom 15. Mai 1979 - BVerwG 7 B 118.79 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 20). Wenn der Plan, wie vom Berufungsgericht dargelegt, wegen des Verstoßes gegen Landesrecht nichtig ist, so kann er nicht gemäß § 155 a BBauG geheilt worden sein; denn hier ist die Heilung nur für "eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung ... von Satzungen nach diesem Gesetz" vorgeschrieben. Die Heilung von Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften landesrechtlichen Gemeindeverfassungsrechts schreibt § 155 a BBauG nicht vor. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen wären in einer Revisionsentscheidung nicht zu erörtern: Für die Erörterung, ob der Bebauungsplan aus dem bezeichneten gemeindeverfassungsrechtlichen Grunde nichtig ist, ist es unerheblich, ob Bundesrecht einen Beschluß der Gemeindevertretung über die Auslegung des Planentwurfs fordert und die Delegation der Beschlußfassung auf einen Ausschuß nicht zuläßt und ob das Fehlen eines solchen Beschlusses, wenn er nach Bundesrecht geboten wäre, nach Bundesrecht heilbar wäre. Denn selbst wenn man diese Fragen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beschwerde beantworten und insoweit zu einem Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die Aufstellung eines Bebauungsplans käme, so hätte dies nicht die Rechtsfolge, daß mit der Heilung von Verstößen gegen Vorschriften des Bundesbaugesetzes zugleich auch Verstöße gegen Vorschriften des Landes-Gemeindeverfassungsrechts geheilt würden. Eine solche Heilung kann nur der Landesgesetzgeber anordnen, wie er es auch schon für andere - hier nicht einschlägige - Verstöße gegen Gemeindeverfassungsrecht getan hat (vgl. z.B. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).
Die Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt: Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war entscheidend, daß der erforderliche Beschluß der Gemeindevertretung über die Auslegung des Planentwurfs fehlte, dagegen unerheblich, ob der Ausschuß die Auslegung mit oder ohne Delegation seitens der Gemeindevertretung beschlossen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Gielen