Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1990, Az.: VI ZR 33/90
Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten; Betriebsgefahr; Gefährdungshaftung; Deliktische Haftung eines Verfolgten; Straßenglätte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 33/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1990, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 152
- MDR 1991, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2885-2886 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 25 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1990, 425-426 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VersR 1991, 111-113 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 932-937 (Urteilsbesprechung von Robert G. Strauch)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen der deliktischen Haftung eines Verfolgten für den Schaden des Verfolgers unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten.
2. Wird ein Kfz wegen starker Geräuschentwicklung und eines defekten Rücklichts von einem Zivilfahrzeug der Polizei verfolgt, ohne daß dem Fahrer nachzuweisen ist, die Verfolgung erkannt oder fahrlässig nicht erkannt zu haben, und kommt das Polizeifahrzeug dabei infolge von Straßenglätte von der Fahrbahn ab, so ist der dadurch eingetretene Schaden vom verfolgten Fahrer nicht aufgrund der Betriebsgefahr seines Kfz unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zu ersetzen.
Tatbestand:
In der Nacht vom 30. zum 31. Januar 1987 wollte der damals 16 Jahre alte Beklagte seinen Bekannten Harald R., weil dieser betrunken war, mit dessen PKW von einer Diskothek nach Hause bringen. Er selbst hatte ebenfalls Alkohol getrunken (Blutalkoholkonzentration um 1.10 Uhr 0,97 Promille). Der von ihm ohne Fahrerlaubnis gesteuerte PKW fiel infolge starker Geräuschentwicklung und wegen eines defekten Rücklichts zwei Polizeibeamten auf, die mit einem Zivilfahrzeug des klagenden Landes die Verfolgung aufnahmen. Der Beklagte fuhr u.a. über eine Bundesstraße und bog dann in einen zu seinem Wohnort führenden unbefestigten Waldweg ein, der eine schneeglatte Fahrbahn aufwies. Diesen Weg befuhr er mit hoher Geschwindigkeit. Das ihm folgende Polizeifahrzeug kam nach mehreren hundert Metern von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Baumreihe, wodurch es einen Totalschaden erlitt.
Das klagende Land hat den Beklagten auf Ersatz des auf 6.144,48 DM bezifferten Fahrzeugschadens in Anspruch genommen. Es hat geltend gemacht, der Beklagte sei vor den Polizeibeamten geflohen und habe sie dadurch zu der Verfolgungsfahrt veranlaßt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen kleinen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt das klagende Land seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint eine Einstandspflicht des Beklagten sowohl aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB als auch aufgrund einer Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 18 StVG. Es führt aus: Da die Polizeibeamten ein ziviles Fahrzeug benutzt und weder Martinshorn noch Blaulicht eingesetzt hätten, sei nicht festzustellen, daß der Beklagte den ihm folgenden PKW als Polizeifahrzeug erkannt habe. Zu seinen Gunsten müsse davon ausgegangen werden, daß er sich, ohne fahrlässig zu handeln, nicht bewußt gewesen sei, verfolgt zu werden. Eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz scheide ebenfalls aus, weil die Ursache für die Verfolgungsfahrt allein in dem Verhalten des Beklagten, nicht aber in dem Betrieb des von ihm geführten Kraftfahrzeugs gelegen habe.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine deliktische Haftung des Beklagten für den geltend gemachten Sachschaden nach § 823 Abs. 1 BGB.
a) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184 m.w.N.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - BGHZ 70, 374, 376 = VersR 1978, 540, 541 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77 - VersR 1978, 1161, 1162). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlaß gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70 - BGHZ 57, 25, 28 ff. - VersR 1971, 964 ff. = LM BGB § 823 (C) Nr. 38 mit Anmerkung Nüßgens; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73 - BGHZ 63, 189, 191 ff. = VersR 1975, 154 f. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).
Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen Fällen aber stets, daß der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977, vom 21. Februar 1978 und vom 3. Oktober 1978 = jeweils aaO; siehe auch RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 93 ff.; Weber DAR 1978, 113, 114). Dabei muß sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muß sich bewußt gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, daß sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte (vgl. die vorstehend genannten Senatsurteile).
b) Im Streitfall kommt als haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten allein das Weiterfahren mit erhöhter Geschwindigkeit auf dem schneeglatten Waldweg in Betracht. Denn daß der Beklagte keine Fahrerlaubnis besaß und unter Alkoholeinfluß stand, war nicht Anlaß der Verfolgung, und daß ihm die Mängel des Fahrzeugs, durch welche die Polizeibeamten auf ihn aufmerksam gemacht worden sind, bekannt sein mußten, ist nicht festgestellt. Diese Mängel haben zudem nach dem eigenen Vortrag des klagenden Landes nicht den Entschluß der Polizeibeamten ausgelöst, die Verfolgung unter den erschwerten Bedingungen fortzusetzen. Motiv dafür war vielmehr, daß die Beamten, weil der Beklagte sein Fahrzeug ungeachtet des schlechten Straßenzustandes in riskanter Weise beschleunigte, der Meinung waren, er habe spätestens jetzt seine Verfolger als solche erkannt und versuche, sie durch seine riskante Fahrweise abzuschütteln, weil er etwas zu verbergen habe. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall des Polizeifahrzeugs und dem Verhalten des Beklagten wäre deshalb im Rahmen der Verschuldenshaftung nur gegeben, wenn der Beklagte in dieser Phase hätte erkennen müssen, daß er durch sein riskantes Fahren auf dem Waldweg nicht nur sich und seinen Beifahrer, sondern auch die Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs als Verfolger und deren Pkw gefährdete und wenn er daher von der riskanten Weiterfahrt hätte Abstand nehmen müssen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Deshalb kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Unfall des Polizeifahrzeugs trotz der auch von den Polizeibeamten erkannten winterlichen Straßenverhältnisse und der von ihnen beobachteten Schwierigkeiten des den Waldweg befahrenden Beklagten, sein Fahrzeug auf der glatten Fahrbahn zu halten, überhaupt auf ein gesteigertes Verfolgungsrisiko zurückzuführen ist oder ob das Abkommen des Polizeifahrzeugs von der Straße unter den gegebenen Umständen allein in die Risikosphäre der Beamten und damit des klagenden Landes fällt (siehe dazu auch RGRK, aaO, § 823 Rdn. 96). Denn jedenfalls fehlt es an der oben dargelegten subjektiven Voraussetzung für eine deliktische Haftung des Beklagten. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht in Frage stellt, war nämlich dem Beklagten weder bewußt, daß er verfolgt wurde, noch hat er dies unter den vorliegenden Umständen (Zivilfahrzeug der Polizei, kein Signalhorn, kein Blaulicht) infolge von Fahrlässigkeit nicht erkannt. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, der Beklagte habe Gelegenheit gehabt, den ihn verfolgenden Pkw zu erkennen und als Polizeifahrzeug zu identifizieren, wendet sie sich nicht gegen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts als solche, sondern sie setzt in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts, ohne diese jedoch als rechtsfehlerhaft aufzuzeigen. Damit kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ohne Rechtsfehler verneint.
a) Zwingende Voraussetzung für die Einstandspflicht des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG ist, daß ein Fall des § 7 Abs. 1 StVG gegeben, d.h. eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist freilich, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641, vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87 - BGHZ 105, 65, 66 f. = VersR 1988, 1053 und vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 - VersR 1989, 923, 924 f. = JR 1990, 112, 115 mit Anmerkung Dunz). Erforderlich ist aber stets, daß es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muß in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311, 315 ff. [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61] = VersR 1962, 829, 830 f.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79 - BGHZ 79, 259, 262 f. [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79] = VersR 1981, 676, 677 und vom 6. Juni 1989 = aaO; siehe auch Lange JZ 1976, 198, 204 f.). Bildet das Vorhandensein oder die Fahrweise eines Kraftfahrzeugs lediglich einen äußeren Umstand für die Motivation anderer Verkehrsteilnehmer zu einem auf eigenständiger Entschließung beruhenden selbstgefährdenden Verhalten, so kann das auf das Kraftfahrzeug zurückgehende Motiv für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden, um einen durch die Selbstgefährdung herbeigeführten Schaden als Auswirkung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs unter die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG fallen zu lassen.
Wegen einer auf solche Weise durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer geschaffenen Zäsur zwischen der Betriebsgefahr des für einen Geschehensablauf (mit-)ursächlichen Kraftfahrzeugs und dem in dessen Folge eingetretenen Schaden hat der erkennende Senat in den sog. Grünstreifenfällen die Einstandspflicht der für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen für den bei dem Umfahren der Unfallstelle durch andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführten Schaden verneint (vgl. Urteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70 - BGHZ 58, 162, 165 ff = VersR 1972, 560, 561 f). Aus demselben Grunde, nämlich mit Blick auf die Verwirklichung eines gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreises, hat der Senat den Schlaganfall eines Unfallbeteiligten, den dieser im Anschluß an die Vorfahrtverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers infolge einer verbalen Auseinandersetzung über das Unfallgeschehen erlitten hat, haftungsrechtlich nicht der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Vorfahrtverletzers zugewiesen (vgl. Urteil vom 6. Juni 1989 = aaO). Auch im Streitfall kann, wie sogleich näher ausgeführt wird, der vom klagenden Land geltend gemachte Schaden bei wertender Betrachtung nicht der Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Kraftfahrzeugs zugerechnet werden.
b) Das Polizeifahrzeug ist nicht etwa unmittelbar durch die Fahrweise des vom Beklagten geführten Kraftfahrzeugs in eine gefährliche Situation gebracht worden, wie es z.B. der Fall gewesen wäre, wenn der verfolgte Pkw sich auf der schneeglatten Fahrbahn plötzlich quergestellt und so den Fahrer des verfolgenden Fahrzeugs zum Bremsen mit einer dadurch eingetretenen Schadensfolge gezwungen hätte (zu einer solchen Fallgestaltung s. Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - VersR 1981, 161, 162). Das Fahrzeug der Polizeibeamten ist vielmehr in seiner Fahrt durch den vom Beklagten geführten Pkw in keiner Weise beeinträchtigt worden. Sicherlich waren für die Verfolgung des Beklagten das defekte Rücklicht und die erhebliche Geräuschentwicklung seines Fahrzeugs ursächlich; auch hat die von ihm vorgelegte hohe Geschwindigkeit auf dem Waldweg zu der ebenso schnellen Fahrweise des Polizeifahrzeugs und dem dadurch eingetretenen Schaden geführt. Die deshalb bestehende Ursächlichkeit des Betriebes des verfolgten Fahrzeugs für den Unfall der Verfolger reicht jedoch, wie oben dargelegt, für eine Gefährdungshaftung des Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG nicht aus. An der dazu weiter erforderlichen Voraussetzung, daß sich nämlich in dem Schaden gerade eine Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs aktualisiert hat, die dem Geschädigten durch die Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes abgenommen werden soll, fehlt es im Streitfall. Denn in dem Unfall des Polizeifahrzeugs hat sich nicht eine Gefahr niedergeschlagen aus dem Gefahrenpotential, das mit dem Betreiben des (verfolgten) Kraftfahrzeugs als solchem den Straßenverkehr belastete und das auszugleichen Aufgabe der Gefährdungshaftung ist, sondern es hat sich allein eine von dem Betrieb des Verfolgerfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. In derartigen Fällen ist aber eine Zuweisung des Schadens zur Betriebsgefahr des verfolgten Fahrzeugs mit dem Normzweck der §§ 7, 18 StVG nicht zu vereinbaren (a.A. ohne Begründung Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdn. 56). Bei anderer Sicht müßten Einstandspflichten von Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeugs dem Grunde nach letztlich selbst dann infrage kommen, wenn nach einem Verkehrsunfall ihres Fahrzeugs ein zum Unfallort gerufenes Polizeifahrzeug auf dem Wege dorthin zu Schaden kommt. Das aber wird zweifellos vom Sinn der Gefährdungshaftung nicht mehr gedeckt. Deshalb hat der erkennende Senat auch bereits in seinen früheren Urteilen zur Einstandspflicht für Verfolgungsschäden im Kraftfahrzeugverkehr nicht auf die im Kern an erlaubtes Verhalten anknüpfende Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes, sondern unter dem Gesichtspunkt der pflichtwidrigen Herausforderung auf die an unerlaubtes Verhalten des Fahrers geknüpfte Unrechtshaftung der §§ 823 ff BGB abgestellt (vgl. Urteile vom 24. März 1964 und vom 3. Februar 1967 = jeweils aaO). Eine derartige deliktische Haftung des Beklagten scheidet aber, wie dargelegt, im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus.
Eine andere Betrachtung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Erwägung, daß die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVG für die Einstandspflicht des Fahrers auch auf das (vermutete) Verschulden des Kraftfahrzeugführers abhebt. Denn auf die Frage, ob ein solches Verschulden zu verneinen ist, kommt es für die Haftung nach dieser Norm erst an, wenn ein Fall des § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist, d.h. wenn die Zuordnung eines Schadens zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu bejahen ist. Gerade daran fehlt es aber aus den genannten Gründen hier.