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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1967, Az.: VI ZR 117/65

Klage auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall; Verstoß gegen das Haltegebot eines Polizeibeamten; Verfolgung durch den Funkstreifenwagen; Pflicht zum Abbrechen der Flucht; Fahren ohne Führerschein; Ersatz eines Verfolgungsschadens; Vorliegen eines Mitverschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1967
Aktenzeichen
VI ZR 117/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 13.05.1965

Prozessführer

Gastwirte Armin Di., L. W., H.

Prozessgegner

Polizeimeister a.D. Hermann P., O., F.weg ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 1962 entstanden ist.

2

In der Macht vom 20. zum 21. Januar 1962 machte der Kläger als diensttuender Polizeibeamter des Landes Niedersachsen und Streifenführer mit einem Funkstreifenwagen (Mercedes 180) in der Stadt Osnabrück zusammen mit dem Polizeimeister Lü. als Fahrer und dem Polizeihauptwachtmeister M. eine Streifenfahrt. Etwa gegen 01.00 Uhr wurde der Streifenwagen in der Hasestraße von dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord überholt. Hierbei bemerkten die Polizeibeamten, daß die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens am Wagen des Beklagten nicht ordnungsgemäß brannte. Deshalb überholten sie den Beklagten und gaben ihm mit roten Taschenlampen Haltesignale. Sie hielten ihren Wagen rechts auf dem Karlsring an. Der Beklagte bemerkte die Stoppzeichen. Er suchte einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen, weil er keine Fahrerlaubnis besaß; sie war ihm durch Urteil vom 25. April 1961 mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen worden. Deshalb wendete er seinen Kraftwagen und fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf der Bramscher Straße stadtauswärts. Die für ihn rot zeigenden Verkehrsampeln an den Kreuzungen am Karlsring vor dem Taxenstand und vor der Bahnunterführung überfuhr er.

3

Der Funkstreifenwagen nahm mit Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung auf. Sie führte zunächst über die Bundesstraße 68 in Richtung Wallenhorst. Kurz vor diesem Ort verließ der Beklagte die B. 68 und fuhr über Nebenstraßen und Feldwegen in den Feldmarken der Gemeinden Wallenhorst, Hülle, Icker und Engter sowie durch Bramsche. Dort schaltete er über eine Strecke von über 500 m die Beleuchtung aus. Sodann fuhr er weiter in Richtung Hülle. Der Funkstreifenwagen blieb immer hinter ihm. Die Verfolgung hatte bis dahin etwa eine Stunde gedauert. Der Wagen des Beklagten war dabei mehrfach ins Schleudern geraten. Während der Fahrt hatte der Kläger über Funk andere Streifenwagen zum Abfangen des Beklagten alarmiert.

4

Auf der den Polizeibeamten unbekannten Straße von Icker nach Hülle kam es sodann zum Unfall. Diese Straße verläuft vom Ortsschild Hülle aus etwa 150 m in einer Geraden und sodann in einer Doppelkurve, auf die ein Verkehrszeichen hinweist, leicht nach rechts und anschließend beinahe rechtwinkelig nach links. Der Beklagte, gefolgt mit gleicher Geschwindigkeit vom Streifenwagen in einem Abstand von etwa 30 bis 50 m, fuhr die Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 100 km/st an. Hierbei geriet er ins Schleudern, konnte seinen Wagen aber abfangen. Dagegen meisterte der Fahrer des Funkstreifenwagens die Kurve nicht. Der Polizeiwagen wurde aus der Kurve getragen und schlug gegen einen Baum und einen Strommast. Alle Insassen wurden verletzt, der Kläger so schwer, daß er nach längerer Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte. Der elfmal, darunter neunmal wegen Verkehrsstraftaten vorbestrafte Beklagte ist zu Strafe verurteilt worden.

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung erlittenen Schadens in Anspruch. Nach seiner Meinung ist bei Berechnung seines Schadens auch zu berücksichtigen, daß er im Jahre 1964 zum Polizeiobermeister befördert worden wäre. Ab 1. Mai 1965 hat er als Ersatz für Zehrgeld monatlich 30 DM und für freie Dienstkleidung monatlich 60 DM mit der Begründung gefordert, beide Vergünstigungen seien seitdem weggefallen. Als Gehaltsdifferenz vom 1. Dezember 1963 bis zum 31. Januar 1964 hat er einen Betrag von 206,60 DM und vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Mai 1976 die monatliche Zahlung von netto (755,60 DM minus 630 DM =) 125,60 DM begehrt. Schließlich hat er die Feststellung, daß der Beklagte ihm den weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erbeten.

6

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat seine Haftung nach Grund und Höhe in Abrede gestellt. Er habe fliehen dürfen, so hat er ausgeführt, ohne für die Folgen einstehen zu müssen. Er habe auch nicht pflichtwidrig eine Gefahrenlage geschaffen. Sein Fahrzeug habe beim Durchfahren der Linkskurve kein Hindernis gebildet. Zum Unfall sei es vielmehr dadurch gekommen, daß der Fahrer des Polizeiwagens durch das Aufleuchten der Bremslichter seines Wagens überrascht und irritiert worden sei. Das habe der Beklagte aber nicht voraussehen können. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden. Als Streifenführer sei er verpflichtet gewesen, für eine vorsichtige und damit schadensfreie Durchführung der Verfolgung Sorge zu tragen.

7

Das Landgericht hat dem Kläger den Ersatz für entgangenes Zehr- und Kleidergeld versagt. Die begehrte Feststellung hat es unter Vorbehalt des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder den Dienstherrn des Klägers zu 3/4 getroffen und im gleichen Umfang die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben.

8

Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten außer aus Straßenverkehrsgesetz auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).

10

I.

1.

Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Körperverletzung des Klägers als durch das Verhalten des Beklagten adäquat verursacht. Sie wäre nicht eingetreten, wenn der Beklagte dem Haltegebot der Polizeibeamten gefolgt und nicht geflüchtet wäre. Daß ein solches Verhalten die Verfolgung durch den Funkstreifenwagen und infolge der dabei entstehenden besonderen Verkehrsrisiken einen Unfall mit Körperschäden der Polizeibeamten nach sich ziehen kann, ist nicht so unwahrscheinlich, daß damit nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht zu rechnen wäre (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 = LM § 823 BGB [C] Nr. 27). Dem steht nicht entgegen, daß der Verletzungserfolg nicht die unmittelbare Folge des Verhaltens des Schädigers gewesen ist (vgl. BGHZ 41, 123; vgl. auch BGH Urteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 26/62 = LM § 823 BGB [Aa] Nr. 20). Es genügt, daß der Beklagte zum Verletzungserfolg eine, wenn auch entferntere Ursache gesetzt hat.

11

Die Verursachung durch das Verhalten des Beklagten wird auch nicht dadurch gehindert ("unterbrochen"), daß die hier infrage stehenden weiteren Folgen auch auf den willentlichen Eingreifen des Klägers beruhen. Das Gegenteil könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Beklagten, der nicht angehalten, sondern weitergefahren ist, für die Verfolgung durch die Polizeibeamten gänzlich bedeutungslos wäre (BGB Urteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 77/64 - = VersR 1965, 389 [BGH 11.01.1965 - III ZR 77/64]; Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 196/64 = LM § 832 BGB Nr. 8 a = VersR 1966, 368; Larenz, Schuldrecht I 6. Aufl. § 14 III b S. 155). Davon kann aber keine Rede sein. Die Polizeibeamten waren nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Beklagten zu stellen. Ihre Reaktion war damit durch das Verhalten des Beklagten veranlaßt und nicht ungewöhnlich. Ebensowenig lagen ein Unfall des mit dem Vorrecht des § 48 StVO fahrenden Streifenwagens und eine Körperbeschädigung der Polizeibeamten außerhalb dessen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge einer solchen Fahrt gerechnet werden konnte, mochte der Eingreifende auch fahrlässig gehandelt haben (BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = LM § 823 [C] BGB Nr. 32; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 60, 9 b; Larenz a.a.O.).

12

2.

Ohne Erfolg sucht die Revision die objektive Zurechnung mit dem Hinweis zu verneinen, der Beklagte sei weder zum Unterlassen noch zum Abbrechen der Flucht rechtlich verpflichtet gewesen, eines jeden Täters Recht sei es, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen; damit stehe ihm, sollte man sein unfallursächliches Verhalten nicht in einem Unterlassen, sondern in einem Tun sehen, eine in allen Rechtsgebieten einheitliche Rechtfertigung zur Seite.

13

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß dem Beklagten sein verletzungsbedingendes Verhalten nur dann zugerechnet werden kann, wenn er rechtlich verpflichtet war, anzuhalten. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Es hat zutreffend der Bestimmung des § 2 a StVO entnommen, daß der Beklagte dem berechtigten Haltegebot der Polizeibeamten zu folgen verpflichtet war, und angenommen, daß er sich durch sein Weiterfahren aus diesem Grunde ebenso wie deshalb strafbar machte, weil er das Kraftfahrzeug fuhr, obgleich ihm die Fahrerlaubnis entzogen war (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Dieses gegen seine Rechtspflichten verstoßende Verhalten dauerte während der gesamten Verfolgung durch die mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Polizeibeamten an.

14

Zu Unrecht meint die Revision, § 2 a StVO gebiete nur das Anhalten auf Weisungen und Zeichen von Polizeibeamten, nicht aber das Abbrechen der Flucht, nachdem der Beklagte sich wegen Nichtbefolgung des Haltegebots nach § 2 a StVO, § 21 StVG strafbar gemacht habe. Damit verkennt sie, daß die Polizeibeamten während der gesamten Verfolgung mit Blaulicht und Martinshorn den Beklagten berechtigt zum Anhalten aufforderten. Der Satz, jeder Täter dürfe sich durch die Flucht dem Strafanspruch des Staates entziehen, bedeutet nur, daß er nicht schon wegen seines Fliehens rechtswidrig handelt, besagt aber nicht, daß er nicht gegen andere Gebote oder Verbote der Rechtsordnung (vgl. § 2 a StVO, § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) verstoßen und in diesem Zusammenhang haftbar werden kann. Es bestehen auch keine Bedenken, daß die geltend gemachten Schäden etwa nicht im Schutzbereich des § 2 a StVO lägen. Sie sind bei dem durch den Beklagten veranlaßten Verhalten der Polizei entstanden, das der Durchsetzung des Gebots des § 2 a StVO diente.

15

Sonach kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = a.a.O.) zugrundeliegende Sachverhalt in dieser Hinsicht grundlegend anders lag. Es ist auch nicht so, wie die Revision unter Hinweis auf dieses Urteil meint, daß die Verfolgung lediglich aus geringfügigem Anlaß geschah.

16

3.

Auch gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht ist rechtlich nichts zu erinnern. Allerdings ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB darauf abzustellen, ob der Beklagte bei gehöriger Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Folge seines rechtswidrigen Verhaltens mit einer Körperverletzung des Klägers rechnen mußte. Das ist aber zu bejahen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände.

17

II.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Mitverschulden angelastet mit der Begründung, er habe als Streifenführer nicht die zur Vermeidung eines übermäßigen Risikos erforderlichen Anweisungen für die Gestaltung der Verfolgung erteilt; es hat seine Ersatzansprüche um 1/4 gekürzt. Bei dieser Wertung sind keine Umstände verkannt, die sich zum Nachteil des die Revision führenden Beklagten auswirken könnten. Hierzu macht die Revision auch keine Bedenken geltend.

18

III.

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens