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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1989, Az.: VI ZR 241/88

Schadensersatz; Aufregung über Auseinandersetzungen bei der Unfallaufnahme; Schlaganfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1989
Aktenzeichen
VI ZR 241/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 359 - 367
  • DAR 1989, 291
  • JR 1990, 112-115 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1989, 1069-1071
  • JuS 1990, 143
  • MDR 1989, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2616-2618 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2535-2537 (Urteilsbesprechung von Michael Börgers)
  • NJW-RR 1989, 1299 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1989, 923-925 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Erleidet ein an Bluthochdruck leidender Verkehrsunfallgeschädigter (Verletzung der Vorfahrt) infolge der Aufregung über Auseinandersetzungen bei der Unfallaufnahme einen Schlaganfall, so besteht im haftungsrechtlichen Sinn kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem Schlaganfall.

Tatbestand:

1

Der an Bluthochdruck leidende Kläger hatte als Fahrer des Pkw's seiner Ehefrau am 28. April 1984 gegen Mitternacht einen Verkehrsunfall. Das von ihm gesteuerte Fahrzeug stieß mit einem von Ibrahim M. gelenkten Pkw zusammen, dessen Halter bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist. Im zeitlichen Anschluß an den Unfall und die Unfallaufnahme durch die Polizei erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Er ist seitdem arbeitsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

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Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Unfallschaden zu ersetzen hat. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage wegen der Folgen des Schlaganfalls den Ersatz von Verdienstausfall, die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zeit nach Klageerhebung sowie ein Schmerzensgeld. Dazu hat er vorgetragen: Der infolge einer Gefäßruptur und einer darauf beruhenden Gehirnblutung entstandene Schlaganfall sei durch die Aufregung ausgelöst worden, in die er durch das sich an den Verkehrsunfall anschließende Verhalten des M. und seiner Mitfahrer sowie durch die Maßnahmen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (Alkoholtest) versetzt worden sei. Nach dem Unfall seien M. und die Mitinsassen seines Fahrzeugs in drohender Haltung auf in losgegangen; einer der Mitfahrer sei geradezu auf ihn »zugeschossen« und habe geschrieen, er sei, was nicht zutreffe, zu schnell gefahren. Ein anderer Begleiter des M. habe dessen Wagen zur Seite gefahren, so daß er habe befürchten müssen, daß eine Klärung des Unfalls nicht mehr möglich sein werde. Alle vier Insassen des Fahrzeuges des M. hätten die falsche Behauptung aufgestellt, er (der Kläger) stehe unter Alkoholeinfluß; das habe die Polizeibeamten veranlaßt, ihn einem (negativ verlaufenen) Alkohol-Atemtest zu unterziehen. Durch diesen Test sei der durch den Unfall und das nachfolgende Verhalten des M. und seiner Begleiter verursachte Schrecken noch gesteigert worden. Bei der anschließenden Weiterfahrt hätten sich bei ihm Lähmungserscheinungen eingestellt, die den Schlaganfall angezeigt hätten.

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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auch die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZfS 1989, 42 f. veröffentlicht ist, meint, ein Direktanspruch gegen den Beklagten nach § 3 Nr. 1 PflVG scheitere bereits daran, daß die eingeklagten Schäden nicht durch den Gebrauch des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs (§ 10 Abs. 1 AKB) verursacht worden seien. Zudem sei M. dem Kläger insoweit auch gar nicht zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung gemäß §§ 7 und 18 StVG scheide aus, weil die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bei dem Betrieb des von M. gesteuerten Kraftfahrzeugs eingetreten sei. Einer Einstandspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB stehe entgegen, daß sich jedenfalls ein Verschulden des M. nicht begründen lasse. Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB scheitere selbst bei unterstellter Verletzung eines Schutzgesetzes (§§ 164, 185 ff. StGB) daran, daß auch ein optimaler Beobachter nicht mit dem Eintreten eines Schlaganfalls bei dem Kläger als Schadensfolge habe rechnen müssen.

5

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil stellt sich zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

6

Die Klage ist unbegründet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Beklagten nach § 3 Nr. 1 PflVG ist, daß dem Kläger hinsichtlich der eingeklagten Schäden Ersatzansprüche gegen Ibrahim M. oder den Halter des von ihm geführten Kraftfahrzeugs erwachsen sind (§§ 823 ff. BGB; §§ 7, 18 StVG) und daß die Schäden durch den Gebrauch dieses bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht worden sind (§ 1 PflVG; § 10 Abs. 1 AKB). Das ist jedoch nicht der Fall.

7

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen M. aus deliktischem Verhalten (§§ 823 ff. BGB), der allein auch die vom Kläger erhobene Schmerzensgeldklage (§ 847 BGB) rechtfertigen könnte, ist nicht begründet.

8

a) Verdienstausfall und immaterieller Schaden des Klägers sind vom M. nicht etwa schon deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen, weil M. durch den von ihm verschuldeten Zusammenstoß der Fahrzeuge eine Sachbeschädigung verursacht und damit eine Eigentumsverletzung begangen hat und weil die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen als daraus entstandene Schäden anzusehen wären. Zum einen ist der von M. herbeigeführte Sachschaden an dem vom Kläger gesteuerten Pkw gar nicht bei dem Kläger, sondern bei seiner Ehefrau als Eigentümerin des Fahrzeugs eingetreten. Zum anderen fehlt es schon im Klagevortrag an jedem Anhalt dafür, daß der Erregungszustand, auf den der Kläger den Schlaganfall zurückführt, etwa durch die Aufregung gerade über die Beschädigung des Fahrzeugs ausgelöst worden ist.

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b) Das Schadensersatzbegehren des Klägers erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Gesundheit nach § 823 Abs. 1 BGB als gerechtfertigt.

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aa) Nach dem der revisionsrechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Vorbringen des Klägers hat allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts M. durch die Verletzung des Vorfahrtrechts (§ 8 StVO) und den dadurch verursachten Zusammenstoß der Fahrzeuge pflichtwidrig und schuldhaft auch einen Beitrag zur Gesundheitsverletzung des Klägers geleistet. Denn er hat den Kläger durch den Verkehrsunfall in Aufregung versetzt und damit eine Voraussetzung dafür geschaffen, daß es im Zusammenwirken mit dem nachfolgenden Verhalten von M. und seiner Begleiter und der Unfallaufnahme durch die Polizei bei dem Kläger zu einem krisenhaften Anstieg des Bluthochdruckes im Gehirn und auf der anschließenden Weiterfahrt zu einer Gefäßruptur mit der Folge einer Gehirnblutung und zu dem dadurch eingetretenen Schlaganfall gekommen ist (zur Haftung beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen vgl. auch Senatsurteil vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 - VersR 1970, 814, 815).

11

Daß M. die Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers nicht durch einen physischen Eingriff in dessen körperliche Befindlichkeit verursacht hat, ist für seine schadensrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung; eine Gesundheitsverletzung kann auch, wie hier, durch psychische Einwirkung auf den Betroffenen herbeigeführt werden (vgl. BGHZ 93, 351, 355 ff.; Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 - VersR 1971, 905, 906 (insoweit nicht in BGHZ 56, 163); vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639 f. und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241).

12

Ebenso ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die schadensrechtliche Verantwortlichkeit des M. ohne Belang, daß der Gesundheitsschaden des Klägers möglicherweise nur eingetreten ist, weil der Kläger, für M. unerkennbar, an Hypertonie litt. Denn nach feststehender Rechtsprechung sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte (Senatsurteile vom 19. Mai 1970 aaO; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 - VersR 1974, 1030, 1031 und vom 12. November 1985 aaO). Damit, daß der durch seine Vorfahrtverletzung betroffene Verkehrsteilnehmer ein Hypertoniker sein kann, muß der Schädiger immer rechnen. Es liegt auch nicht gänzlich außerhalb der Voraussehbarkeit für ihn, daß der Geschädigte deswegen aus der Aufregung über den Unfall einen Gesundheitsschaden erleiden kann. Auf den genauen Geschehensverlauf und darauf, wie sich die von ihm gesetzte Gefahr schließlich in dem Verletzungserfolg aktualisiert, muß sich die Voraussehbarkeit nicht erstrecken (RGZ 66, 251; 69, 344; BGHZ 41, 123, 128;  57, 25, 33;  58, 48, 56) [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71].

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bb) Der haftungsrechtlichen Verknüpfung des Gesundheitsschadens des Klägers mit der Vorfahrtverletzung durch M. steht jedoch entgegen, daß dieser Schaden erst eigentlich durch das Verhalten des M. und seiner Begleiter nach dem Unfall sowie durch die polizeiliche Unfallaufnahme ausgelöst worden ist. Denn die von M. verletzte Verkehrsregel des § 8 StVO will keinen Schutz davor gewähren, daß ein durch ihre Mißachtung verursachter Unfall auf die vom Kläger behauptete Weise durch Belastungen, die der Geschädigte erst durch Aufregungen im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme erfährt, zu einem Schlaganfall führt.

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Nach feststehender Rechtsprechung ist auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will (vgl. BGH 27, 137, 140 ff.; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f.). Daran fehlt es hier. Denn die von M. mißachtete Vorschrift des § 8 StVO will zwar gemäß der Grundnorm des § 1 Abs. 2 StVO auch und gerade die körperliche Integrität anderer Personen schützen; ihr Schutzzweck erstreckt sich aber, wie schon aus § 1 Abs. 1 StVO zu entnehmen ist, allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können zwar durchaus auch erst im Anschluß an den Verkehrsunfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. Nach Auffassung des Senats kann das aber nicht auch für psychische Belastungen aus den Auseinandersetzungen zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage gelten, wie sie für den Schlaganfall des Klägers ungeachtet der schon durch den Unfall selbst verursachten Belastung seiner Befindlichkeit ganz im Vordergrund stehen. Im Streitfall hat die Vorfahrtverletzung durch M. bei dem Kläger nach dessen Vorbringen lediglich zu einer allgemeinen Aufregung geführt, die, für sich gesehen, noch keine Gesundheitsverletzung darstellt (vgl. BGHZ 56, 163, 165 f.). Daß diese Aufregung dann durch das nachfolgende Verhalten des M. und seiner Begleiter vor und bei der Unfallaufnahme durch die Polizei derart gesteigert wurde, daß beim Kläger eine Gehirnblutung mit Schlaganfall ausgelöst wurde, wird vom Schutzzweck des § 8 StVO nicht mehr umfaßt. Ebensowenig wie es Aufgabe dieser Verkehrsvorschrift ist, den Vorfahrtberechtigten vor den psychischen und physischen Belastungen eines etwa gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens oder der zivilrechtlichen Regulierung seines Schadens zu schützen, ist sie auf den Schutz vor Gesundheitsschäden aus einer Erregung über die Unfallaufnahme, sei es in Bezug auf das Vorgehen der Polizei, sei es infolge von Maßnahmen oder Erklärungen des Schädigers oder Dritter zur Erschwerung der Schuldfeststellung, gerichtet. Der Schutz vor Nachteilen aus Fehlern oder Manipulationen bei der Klärung des Unfallgeschehens folgt eigenständigen Regeln; er wird nicht von der der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienenden Verhaltensnorm des § 8 StVO mitumfaßt.

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Der Schlaganfall des Klägers ist deshalb bei der insoweit erforderlichen wertenden Betrachtung haftungsrechtlich allenfalls einem Verhalten des M. und seiner Begleiter nach dem Unfall zuzurechnen. Auch unter diesem Blickwinkel vermag das Verhalten des M. hier allerdings für den Kläger keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zu begründen. Denn daß M. und seine Begleiter, wie der Kläger behauptet, nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gegenüber den zur Unfallaufnahme erschienenen Polizeibeamten eine falsche Unfalldarstellung gegeben sowie "aus der Luft gegriffene" Behauptungen über eine zu schnelle Fahrweise des Klägers und über eine alkoholische Beeinflussung gemacht haben, läßt ihr Verhalten noch nicht als rechtswidrig erscheinen. Ein solches Auftreten von Verkehrsteilnehmern mit dem Versuch, das Verschulden an einem Unfall der anderen Seite zuzuschieben, überschreitet, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, noch nicht das Maß dessen, was jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall ohne Anspruch auf Schadensersatz hinzunehmen hat. Dasselbe gilt auch für die vom Kläger erstmals in zweiter Instanz aufgestellte und nicht näher substantiierte Behauptung, die Insassen des anderen Fahrzeuges seien "in drohender Haltung" auf ihn losgegangen (vgl. dazu auch KG VersR 1987, 105 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. März 1986 - VI ZR 179/85).

16

Von einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des M. nach dem Unfall ist schließlich auch nicht deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung der von ihm ebenfalls verneinten Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB unterstellt, daß M. und seine Begleiter durch ihr dem Unfall nachfolgendes Verhalten gegen die Schutzgesetze der §§ 164 und 185 ff. StGB verstoßen haben. Abgesehen davon, daß den Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer zwar für das Verhalten des M., nicht aber für das seiner Mitinsassen eine Einstandspflicht treffen könnte (vgl. § 10 Abs. 1 d AKB), sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch lediglich als rechtliche, nicht aber als tatsächliche, d. h. als Wahrunterstellung des Klagevorbringens zu verstehen. Denn der Tatsachenvortrag des Klägers gibt für einen Verstoß des M. gegen Strafvorschriften nichts her.

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2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen gemäß § 3 Nr. 1 PflVG zur Haftung des Beklagten führenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG. Ein solcher Anspruch, der nach § 11 StVG ohnehin nur auf den Ersatz materieller Schäden gerichtet sein könnte, setzt voraus, daß die Verletzung der Gesundheit des Klägers bei dem Betrieb des von M. geführten Kraftfahrzeugs erfolgt ist und die vom Kläger geltend gemachten Schäden den von diesem Betrieb ausgehenden Gefahren zuzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar die erste Voraussetzung zu bejahen; die zweite ist aber nicht erfüllt.

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a) »Bei dem Betrieb« eines Kraftfahrzeugs ist ein Schaden dann eingetreten, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG das Haftungsmerkmal »bei dem Betrieb« grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGHZ 37, 311, 315 ff. [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61] sowie zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 1988 - VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640, 641; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641 und vom 5. Juli 1988 BGHZ 105, 65).

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b) Im Streitfall hat zwar, wie oben zur Haftung nach § 823 BGB näher dargelegt, der von M. durch verkehrswidrige Fahrweise verursachte Unfall mit seiner Belastung der Befindlichkeit des an Hypertonie leidenden Klägers zu dessen Schlaganfall beigetragen, so daß die Verletzung der körperlichen Integrität »bei dem Betrieb« des von M. geführten Kraftfahrzeugs erfolgt ist. Ebenso wie eine deliktische Haftung erfordert aber auch eine Einstandspflicht des M. für die vom Kläger geltend gemachten Schäden nach den §§ 7 und 18 StVG, daß diese Schäden innerhalb des Schutzzweckes der genannten Vorschriften liegen (BGHZ 37, 311, 315 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 aaO). Eine Zurechnung dieser Schäden zu der Betriebsgefahr des von M. geführten Kraftfahrzeugs ist jedoch aus denselben Gründen zu verneinen wie die haftungsrechtliche Verknüpfung mit dem schuldhaften Verstoß des M. gegen die Vorschrift des § 8 StVO. Denn da die Haftung nach § 7 StVG sozusagen den Preis dafür darstellt, daß durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, muß die darauf gegründete Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehenden Gefahren aktualisiert haben. Von dem dazu erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden kann aber bei dem Schlaganfall des Klägers und den daraus erwachsenen Schadensfolgen keine Rede sein. Hierin hat sich vielmehr auch für die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der nach dem Maßstab dieser Haftung dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist.