Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1968, Az.: VI ZR 1/67
Schutz von Körper ; Schutz von Gesundheit; Unfallverletzung; Entdeckung einer neuen Krankheit; Versetzung in Ruhestand; Frühpensionierung; Deliktischer Schutzbereich; Liquidation durch Schädiger; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Umfang des Schutzes von Körper und Gesundheit durch § 823 BGB; Nichtvalutierung eines infolge eines Schadens entdeckten neuen Schadens; Geltendmachung des Schadens aus einer Frühpensionierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 1/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 03.11.1966
- LG Osnabrück - 16.02.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1267 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 702-704 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2287-2288 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 68, 800
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot, den Körper und die Gesundheit eines anderen zu verletzen, soll nicht davor schützen, daß bei einen Unfallverletzten eine bis dahin verborgene Krankheit (hier: Hirnarteriosklerose) entdeckt wird und der Verletzte deshalb früher in den Ruhestand versetzt wird, als es sonst geschehen wäre. Der Schaden, den der Verletzte durch die frühere Pensionierung erleidet, liegt nicht im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB und ist daher nicht von dem Schädiger zu ersetzen (Fortbildung von BGHZ 27, 137).
Redaktioneller Leitsatz
Der im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB gebotene Schutz von Körper und Gesundheit hat nicht zum Zweck, dem Geschädigten auch davor Schutz zu geben, daß bei ihm infolge einer Unfallverletzung eine andere Krankheit (hier: Hirnarteriosklerose) entdeckt wird, aufgrund derer er früher in den Ruhestand versetzt wird. Der Schaden aus der der Frühpensionierung liegt außerhalb des deliktischen Schutzbereiches. Eine Liquidation durch den Schädiger kann nicht erfolgen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. November 1966 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1966 geändert:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.513,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1964 zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1966 den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß er nicht zum Betriebsmeister befördert wurde.
- 3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- II.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13/15 dem Kläger und zu 2/15 dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger fuhr am Abend des 11. April 1961 nach Beendigung seines Dienstes als Schrankenwärter der Bundesbahn in O. auf seinem Fahrrad mit Hilfsmotor nach Hause. Als er gegen 21.15 Uhr die als Vorfahrtstraße gekennzeichnete We. Straße (Bild 52 der Anlage zur StVO) in westlicher Richtung (stadtauswärts) entlangfuhr, kam der Beklagte auf seinem Kleinkraftrad aus der von rechts einmündenden L.straße. In dieser Straße ist vor der Einmündung in die We. Straße das rotumrandete Dreieckschild mit der Bedeutung "Vorfahrt achten" (Bild 30 der Anlage zur StVO) aufgestellt. Der Beklagte bog aus der La.straße nach links in die We. Straße ein und stieß mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Beide Fahrer stürzten. Der Kläger schlug mit dem Hinterkopf auf die Straße und erlitt dabei eine Platzwunde. Außerdem trug er Prellungen an der Schulter, dem Rücken und an den Beinen davon. Der Kläger wurde bis zum 21. April 1961 im Krankenhaus behandelt und nahm am 2. Juni 1961 seinen Dienst als Schrankenwärter wieder auf. Ab 27. Juni 1961 war er erneut dienstunfähig, weil er an Schwindelanfällen und Kopfschmerzen litt. Seine Dienstfähigkeit wurde auch bei einer Kur in B. Dü. in der Zeit vom 3. Januar bis 13. Februar 1962 nicht wieder hergestellt. Ab 1. Mai 1963 versetzte ihn die Deutsche Bundesbahn wegen dauernder Dienstunfähigkeit im den Ruhestand.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Der Beklagte habe das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt. Er sei weitergefahren, obwohl ihm von zwei Mopedfahrern, die an der Einmündung gehalten hätten, "halt" zugerufen worden sei. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st vorschriftsmäßig rechts gefahren und in Höhe der Einmündung der L.straße auf der für ihn rechten Seite der We. Straße von dem Kleinkraftrad des Beklagten angefahren worden.
Durch das Aufschlagen auf das Straßenpflaster habe er eine mittelschwere Gehirnerschütterung und eine Hirnquetschung erlitten, die eine Schädigung der Hirnsubstanz zur Folge gehabt habe. Wegen dieser Gesundheitsschäden und der unfallbedingten Dienstunfähigkeit habe die Bundesbahn davon abgesehen, ihn, wie schon geplant gewesen sei, zum 1. Dezember 1961 vom Betriebsoberaufseher zum Betriebsmeister zu befördern. Der Beklagte müsse ihm daher die Gehaltsdifferenz ersetzen (vom 1. Dezember 1961 bis 30. April 1963 insgesamt 247 DM). Ferner beruhe auch die vorzeitige Pensionierung im Alter von 54 Jahren darauf, daß er wegen der Gehirnerschütterung und der Gehirnquetschung, die er bei dem Unfall erlitten habe, nicht wieder dienstfähig geworden sei. Deshalb sei der Beklagte ab 1. Mai 1963 verpflichtet, ihm auch den Unterschied zwischen seinem Ruhegehalt und dem Bruttogehalt eines Betriebsmeisters in Höhe von monatlich 313,15 DM zu ersetzen. Schließlich seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1.783,70 DM entstanden für die Beseitigung der Unfallschäden an seinem Fahrrad mit Hilfsmotor und an seiner Kleidung sowie für Krankenbesuche der Angehörigen und für Ausfälle in seiner Landwirtschaft, die er im Nebenerwerb betrieben habe.
Vom Haftpflichtversicherer des Beklagten sind zum Ersatz des Schadens 1.000 DM gezahlt worden. Um diesen Betrag hat der Kläger die von ihm errechneten Ersatzansprüche gekürzt.
Er hat mit der Klage von dem Beklagten 7.788,50 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er auf Grund des Unfalls noch erleiden werde.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert:
Er sei mit dem Kläger erst zusammengestoßen, als er schon in die We. Straße eingebogen sei und dort schon 17 bis 18 m zurückgelegt habe. Der Kläger sei auf der für ihn linken Fahrbahnseite der We. Straße gefahren. Das ergebe sich aus den in der polizeilichen Skizze vermerkten Spuren (Blutfleck sowie Kratz- und Bremsspur). Jedenfalls könne der Kläger nicht nachweisen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Die Pensionierung des Klägers sei nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf eine Hirngefäß-Sklerose, die schon vor dem Unfall bestanden habe. Bei dem Unfall habe der Kläger nur eine leichte Gehirnerschütterung und keine Hirnquetschung erlitten. Die Unfallfolgen seien bis zur Pensionierung abgeklungen. Ob der Kläger zum 1. Dezember 1961 zum Betriebsmeister hätte befördert werden sollen, werde mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für 3/4 des Schadens bejaht, dem Kläger jedoch nur 319,10 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.005,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 19. August 1964 zu zahlen.
Wegen weiter beanspruchter 1.025 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung entgangener Dienstbezüge ist für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Dezember 1965 dem Grunde nach bei folgender Berechnung gerechtfertigt: Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 4 (Betriebsmeister) und Ortszuschlag IV Stufe II Klasse S nach der in der angegebenen Zeit geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzesabzüglich der vom Dienstherrn abzuführenden Lohn- und Kirchensteuer, des dem Kläger ausgezahlten Ruhegehalts und der ihm von der Bundesbahn-Versorgungsanstalt gezahlten Invalidenrente, von der die Beiträge abzusetzen sind, die der Kläger vom 1.5.1963 bis zum 31.12.1965 als aktiver Beamter an die Versorgungsanstalt hätte zahlen müssen, zuzüglich der vom Kläger auf den verbleibenden Betrag gegebenenfalls zu zahlenden Einkommens- und Kirchensteuer.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den nach dem 1. Januar 1966 entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall am 11. April 1961 in O. zu ersetzen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf entgangene Dienstbezüge und über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht O. zurückverwiesen."
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zum Grund der Haftung
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB und § 7 StVG bejaht, weil der Beklagte schuldhaft das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt habe. Es halt nicht für bewiesen, daß den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft. Ob der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen. Es ist der Meinung, dem Kläger sei auch dann, wenn ihn die Mitverantwortung nach § 7 StVG treffe, bei der Abwägung nach § 17 StVG Ersatz des vollen Schadens zuzubilligen, weil der von seinem Fahrzeug (Fahrrad mit Hilfsmotor) ausgehenden Betriebsgefahr gegenüber den vom Beklagten gesetzten Unfallursachen kein Gewicht beigemessen werden könne.
II.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte fahrlässig gegen § 13 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat zwar nicht genau feststellen können, an welcher Stelle der We. Straße die Parteien mit ihren Fahrzeugen zusammengestoßen sind, sondern hat seiner Prüfung der Deliktsansprüche des Klägers zugunsten des Beklagten als Ort des Zusammenstosses den Punkt zugrundegelegt, der nach der Angabe des Beklagten in die polizeiliche Unfallskizze eingezeichnet worden ist. Aber auch wenn man von diesen eigenen Angaben des Beklagten ausgeht, ist mit dem Berufungsgericht eine Vorfahrtverletzung des Beklagten zu bejahen, denn der Kläger hatte sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, in jedem Fall der Einmündung der L.straße schon so weit genähert, daß der Beklagte die Fahrbahn des Klägers nicht mehr kreuzen konnte, ohne ihn zu behindern. Der Wartepflichtige darf die Vorfahrtstraße nur dann überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses und jede Beeinträchtigung der vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, diese also noch so weit entfernt sind, daß ihre Durchfahrt nicht gehindert ist und sie auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstosses zu plötzlichen Maßnahmen gezwungen werden (Urteil des BGH vom 4. Oktober 1966 - VI ZK 23/65 - VersR 1966, 1157).
Daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des Klägers schuldhaft verletzt hat, kann nicht zweifelhaft sein, Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hielten zwei andere Mopedfahrer, die kurz vor dem Beklagten die Einmündung erreicht hatten, dort an, um die Vorbeifahrt des Klägers abzuwarten. Obwohl sie dem Beklagten "Halt" zuriefen, fuhr dieser ohne anzuhalten in die Wersener Straße ein.
2.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß der Kläger die für ihn linke Seite der We. Strafe benutzt hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich bedenkenfrei. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
3.
Die Revision will ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß er nach seinem eigenen Vorbringen die aus der L.straße herankommenden Mopedfahrer wahrgenommen und auch bemerkt hat, daß einer von ihnen trotz Zurufs nicht anhielt. Sie meint, es gereiche dem Kläger zum Verschulden, daß er darauf nicht unverzüglich reagiert und sein Fahrverhalten nicht der eindeutig erkennbar gewordenen Vorfahrtverletzung des Beklagten angepaßt habe.
Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger durfte als Vorfahrtberechtigter zunächst darauf vertrauen, daß die aus der L.straße herankommenden Mopedfahrer sein Recht zur Vorfahrt beachten werden. Er durfte die Vorfahrt dann nicht in Anspruch nehmen, wenn besondere Umstände auf eine Vorfahrtverletzung hindeuteten, mit anderen Worten, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er einen Unfall noch verhindern konnte, erkennen mußte, daß einer der Wartepflichtigen das Vorfahrtrecht verletzen werde (Urteile des BGH vom 2. Juni 1954 - VI ZR 263/53 - VersR 1954, 367 = DAR 1954, 184 - VRS 7, 38 undvom 20. November 1962 - III ZR 155/61 - VersR 1963, 282). Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger den für den Beklagten bestimmten Halteruf gehört und auch das Nichtanhalten des Beklagten bemerkt hat. Ersichtlich hält es aber nicht für nachgewiesen, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als die Vorfahrtverletzung erkennbar wurde, den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, zumal hier bei der Prüfung, ob dem Kläger ein für den Unfall mitursächliches eigenes Verschulden nachzuweisen ist, von der für ihn günstigsten Lage, also davon auszugehen ist, daß die Fahrzeuge der Parteien in Höhe der Einmündung der L.straße und auf der für den Kläger rechten Seite der Wersener Straße zusammengestoßen sind.
4.
Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts (§ 17 StVG) halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand.
Vergebens wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Beklagten ein grobes Verschulden treffe. Diese Bewertung ist auf Grund der Feststellung gerechtfertigt, daß der Beklagte im Gegensatz zu den beiden anderen Mopedfahrern nicht angehalten und sich auch um den Zuruf, er solle halten, nicht gekümmert hat.
Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen des § 17 StVG die Unfallursachen gegeneinander abwägt, geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis gebunden, zu dem das Oberlandesgericht bei seiner Abwägung gekommen ist.
B
Zur Höhe des Schadens
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht für die Zeit vom 1. Dezember 1961 bis zum 30. April 1963 Ersatz des Steigerungsbetrages zwischen den Bezügen eines Betriebsoberaufsehers und eines Betriebsmeisters zugebilligt. Es entnimmt den Personalakten des Klägers, daß dessen Beförderung zum Betriebsmeister fest vorgesehen war. Ferner hat es rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, daß die Beförderung unterblieben ist, weil der Kläger damals infolge des Unfalls dienstunfähig war. Daß seine Dienstunfähigkeit in der für die Beförderung maßgebenden Zeit auf den Unfallverletzungen, vor allem auf Grund der bei dem Unfall erlittenen Kopfverletzung beruhte, ergibt sich zweifelsfrei aus den ärztlichen Gutachten. War die Nichtbeförderung des Klägers aber eine Folge des Unfalls, so hat der Beklagte für die Nachteile aufzukommen, die dem Kläger hieraus erwachsen sind.
II.
1.
Des weiteren hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung entgangener Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Dezember 1965 (Differenz zwischen Ruhegehalt und vollem Gehalt eines Betriebsmeisters) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Dabei geht es auf Grund des von dem Privatdozenten Dr. S. erstatteten Gutachtens davon aus, daß die Kopfverletzung des Klägers nur während der beiden ersten Jahre - also bis April 1963 - Beschwerden hervorgerufen hat. Dagegen sind die danach aufgetretenen Beschwerden nicht durch den Unfall hervorgerufen worden, sondern ausschließlich der fortschreitenden Hirngefäßsklerose zur Last zu legen. Diese Erkrankung ist schicksalsbedingt und nicht auf den Unfall zurückzuführen. Sie war auch der Grund dafür, daß der Kläger ab 1. Mai 1963 in den Ruhestand versetzt wurde.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Zeit nach Ablauf der zwei Jahre für einen begrenzten Zeitraum (1. Mai 1963 = Tag der Pensionierung bis zum 31. Dezember 1965) Ersatz entgangener Dienstbezüge dem Grunde nach zugebilligt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Es sei eine Folge des Unfalls, daß es schon zum 1. Mai 1963 möglich gewesen sei, die nicht unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers als Grundlage der Pensionierung festzustellen. Erst als der Kläger bei dem Unfall eine Kopfverletzung erlitten habe, seien ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen veranlaßt worden, die zur Entdeckung der Hirnarteriosklerose führten. Bis dahin sei der Kläger dienstfähig gewesen und habe als gesund gegolten. Es hätten sich bei ihn keine Beschwerden gezeigt, die mit einer Hirnleistungsschwäche in Zusammenhang gebracht werden konnten. Daher sei ganz ungewiß, wann der Kläger allein wegen seines Skleroseleidens erstmals über Beschwerden geklagt und dienstunfähig geworden wäre. Die Deutsche Bundesbahn als Dienstherrin des Klägers sei also nur auf Grund der durch den Unfall ausgelösten Feststellungen in die Lage gekommen, den Kläger unmittelbar im Anschluß an die zweijährige Rekonvaleszenzzeit nach dem Unfall wegen seiner Hirnsklerose in den Ruhestand zu versetzen. Daß der Kläger ein vermindertes Einkommen beziehe, müsse deshalb bis zu dem Zeitpunkt als unfallbedingt angesehen werden, zu dem seine Pensionierung ohne die Unfallfeststellungen zu erwarten gewesen wäre. Es sei anzunehmen, daß der Kläger wegen seiner Hirnsklerose erstmals im April 1963 dienstunfähig geworden wäre, weil bis dahin die Beschwerden wegen der Unfallverletzung als vorherrschend festgestellt worden seien. Die Zeit, die danach bis zur Pensionierung des Klägers vergangen wäre, sei nach § 287 ZPO auf zwei bis drei Jahre zu schützen und bis zum 31. Dezember 1965 bemessen worden.
2.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu billigen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten dafür verantwortlich gemacht, daß die mit dem Unfall nicht zusammenhängende Erkrankung des Klägers (Hirnarteriosklerose) infolge des Unfalls früher entdeckt wurde, als es sonst der Fall gewesen wäre und daß der Kläger deshalb schon ab 1. Mai 1963 wegen dieser schicksalsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt wurde.
Nun ist es zwar richtig, daß der Kläger ohne den Unfall zu einen späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß die unerlaubte Handlung des Beklagten eine conditio sine qua non für die Pensionierung zum 1. Mai 1963 und den damit verbundenen Schaden des Klägers war. Sie war auch eine adäquate Bedingung für diesen Schaden, denn es liegt nicht außerhalb der Erfahrung, daß eine Kopfverletzung, wie sie der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, zu ärztlichen Untersuchungen und dazu führt, daß die Voraussetzungen für eine Pensionierung des Verletzten früher entdeckt werden, als es sonst der Fall gewesen wäre.
Das allein kann indes in einem Falle wie dem vorliegenden nicht ausreichen, um die Ersatzpflicht des Beklagten für diesen Schaden zu bejahen. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 27, 137 im Anschluß an die Rechtslehre und an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, daß der Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität nicht in allen Fällen geeignet ist, das Problem einer gerechten Begrenzung der Haftung in geeigneter Weise zu lösen. Vielmehr ist daneben auch zu fragen, ob die Tatfolge, für die Ersatz begehrt wird, innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen (vgl. BGHZ 12, 213, 217 [BGH 03.02.1954 - VI ZR 153/52] und 19, 114, 126). Sie ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof in dem schon erwähnten Urteil BGHZ 27, 137 entschieden hat, nicht minder von Bedeutung, wenn wie hier Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Auch im Rahmen dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzweckes der Vorschrift liegt, m.a.W., ob es sich dabei um Folgen handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde.
Die Forderung Essers, neben der Kausalität den "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zu prüfen, lauft im Ergebnis auf das Gleiche hinaus. Auch nach seiner These sollen dem Täter nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Form verhindert werden sollen. Er ist ebenfalls der Meinung, daß die Haftungsnorm nicht alle Schadensfolgen erfassen will, sondern nur die, welche gerade durch das übertretene Verbot hintangehalten werden sollen (Esser, Schuldrecht, 1960, § 61).
Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte. § 823 Abs. 1 BGB, auf den sich der Kläger in erster Linie stützt, schützt in dem hier in Betracht kommenden Teil die Unversehrtheit des Körpers und die Gesundheit. Diese Bestimmung will durch das Verbot, diese Rechtsgüter anderer zu verletzen, und durch die Pflicht zur Wiedergutmachung, die an die schuldhafte Verletzung des Körpers und der Gesundheit geknüpft ist, gegen die Gefahren schützen, die sich aus einer Verletzung dieser Rechtsgüter ergeben.
Wird jemand, wie im vorliegenden Falle der Kläger bei einem Unfall verletzt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß nicht nur die Heilungskosten, sondern auch der Ersatz des Verdienstausfalls, den der Verletzte erleidet, weil er wegen der Unfallverletzungen seinem Beruf oder seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann, innerhalb des Schutzzweckes liegen, dem § 823 Abs. 1 BGB dient. Das Gleiche gilt für den Ausgleich der Nachteile, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er wegen der beim Unfall erlittenen Gesundheitsschäden vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. All das sind Folgen der Körperverletzung, die § 823 Abs. 1 BGB hintanhalten will. Sie fallen also in den Schutzbereich des Gesetzes.
Anders verhält es sich aber mit dem Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt. Das Verbot der Körperverletzung soll nicht davor schützen, daß bis dahin verborgen gebliebene Erkrankungen entdeckt werden und dann zur Pensionierung führen. Insoweit sind durch den Unfall keine Gefahren verwirklicht worden, die das Gesetz verhüten will, Daß eine Krankheit erkannt wird, ist ein Geschick, das dem Menschen jederzeit widerfahren kann. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, fällt aber nicht in den Gefahrenbereich, den § 823 Abs. 1 BGB schützen will.
Die gleichen Erwägungen gelten, soweit § 7 StVG als Anspruchsgrund läge in Betracht kommt. Auch hier liegt die Tatfolge, für die der Kläger Ersatz begehrt, außerhalb des Schutzbereiches der gesetzlichen Bestimmung.
Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung entgangener Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Dezember 1965 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, nicht bestehen bleiben.
3.
Dem Kläger war für diese Zeit lediglich der Schadenbetrag zuzusprechen, der sich daraus ergibt, daß er wegen der unterbliebenen Beförderung zum Betriebsmeister ein geringeres Ruhegehalt erhält. Nach seiner Behauptung würde er als Betriebsmeister ein um monatlich 26 DM höheres Dienstgehalt bezogen haben, Daß sich die Gehaltsdifferenz bis zum 31. Dezember 1965 verändert hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Wie das Berufungsgericht den Personalakten des Klägers entnommen hat, beträgt der für den Kläger maßgebende Ruhegehaltssatz 61 %. Danach wäre das Ruhegehalt des Klägers bei einer Beförderung zum Betriebsmeister um 61 % von 26 DM = 15,86 DM höher gewesen. Für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 31. Dezember 1965 (32 Monate) ergibt sich somit eine Verkürzung des Ruhegehalts um 507,52 DM. Dieser Betrag war dem Kläger neben den vom Oberlandesgericht zuerkannten 2.005,80 DM zuzusprechen.
Hinzu kommen 4 % Zinsen von den Zeitpunkten an, zu denen der Betrug von jeweils 15,86 DM von Monat zu Monat an den Kläger hätte gezahlt werden müssen. Da CD sich rechtfertigen läßt, für den gesamten Betrag einen mittleren Zeitpunkt zu bestimmen, kann auch hier der Beginn der Verzinsung auf den 19. August 1964, also auf den Tag festgelegt werden, von dem an auch der übrige Schadensbetrag zu verzinsen ist.
III.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht zutreffend das entscheidende Gewicht auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung gelegt, die der Kläger durch die Unfallverletzungen erlitten hat (Schmerzen, Einbußen und dergl.). Es hat auch mit Recht das grobe Verschulden des Beklagten berücksichtigt.
Allerdings kann die Tatsache, daß der Kläger früher pensioniert wurde, als es sonst der Fall gewesen wäre, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Dieser Gesichtspunkt hat aber ersichtlich keine wesentliche Rolle gespielt. Auch unabhängig von dieser Erwägung erscheint der Betrag von 2.000 DM, den das Berufungsgericht zugebilligt hat, als angemessene Vergütung für den immateriellen Schaden des Klägers. Die Revision kann daher in diesem Punkte keinen Erfolg haben.
C.
Zum Feststellungsanspruch
Der Feststellungsanspruch ist zulässig und begründet, soweit der Kläger ab 1. Januar 1966 eine geringere Pension bezieht, als er sie bei einer Beförderung zum Betriebsmeister erhalten hätte. Da der bisher entstandene Schaden nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1965 zugesprochen ist, war dem Feststellungsantrage des Klägers für die spätere Zeit stattzugeben.
Dagegen entfallen die weiteren Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers für berechtigt hält. Der Beklagte kann, wie schon dargelegt wurde, nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß der Kläger ohne den Unfall seine Pensionierung bis zum 31. Dezember 1965 hätte hinausschieben können, so daß ihm dann mit Rücksicht auf die grössere Zahl von Dienstjahren ein höheres Ruhegehalt zugebilligt worden wäre. Dieser Gesichtspunkt kann daher auch im festzustellenden Teil des Urteils nicht berücksichtigt werden.
D.
Zur Kostenentscheidung