Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1974, Az.: VI ZR 37/73
Baustelle; Stein gegen die Windschutzscheibe; Gefahren in der Nähe von Bauarbeiten; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr; Sicherheitsabstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1974, 1478-1479 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 47, 241
- VersR 1974, 1030
Redaktioneller Leitsatz
1. In dem Fall, daß ein Stein gegen die Windschutzscheibe eines von zwei sich begegnenden Fahrzeugen geschleudert wird, spricht ein Erfahrungssatz dafür, daß der Stein durch die Reifen des anderen Fahrzeugs nach oben geschleudert wurde.
2. In der Nähe von Baustellen muß mit herumliegenden Steinen gerechnet werden.
Insofern müssen Kraftfahrer in Baustellenbereichen ihre Geschwindigkeit so anpassen (langsam fahren), daß keine Steine emporgeschleudert werden können.
Hinweis:
Der nachfolgender Fahrer muß auch nach der Baustelle noch einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten, sonst trägt er den Schaden alleine LG Kiel (1 O 50/80) VersR 1982, 275.