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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1974, Az.: VI ZR 37/73

Baustelle; Stein gegen die Windschutzscheibe; Gefahren in der Nähe von Bauarbeiten; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr; Sicherheitsabstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1974
Aktenzeichen
VI ZR 37/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1974, 1478-1479 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 47, 241
  • VersR 1974, 1030

Redaktioneller Leitsatz

1. In dem Fall, daß ein Stein gegen die Windschutzscheibe eines von zwei sich begegnenden Fahrzeugen geschleudert wird, spricht ein Erfahrungssatz dafür, daß der Stein durch die Reifen des anderen Fahrzeugs nach oben geschleudert wurde.

2. In der Nähe von Baustellen muß mit herumliegenden Steinen gerechnet werden.

Insofern müssen Kraftfahrer in Baustellenbereichen ihre Geschwindigkeit so anpassen (langsam fahren), daß keine Steine emporgeschleudert werden können.

Hinweis:

Der nachfolgender Fahrer muß auch nach der Baustelle noch einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten, sonst trägt er den Schaden alleine LG Kiel (1 O 50/80) VersR 1982, 275.