Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1970, Az.: VI ZR 8/69
Ursache; Kausalität; Ursächlichkeit für den Schaden; Schadenfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 8/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1979, 814
- VersR 1970, 814-815 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. In dem Fall, daß zwei Ursachen für die Herbeiführung eines Schadens einen wesentlichen Beitrag geleistet haben, beruhen auch die gesamten Schadenfolgen auf jeder von beiden Ursachen.
2. Deshalb sind dem Schädiger selbst solche Auswirkungen der Handlung, die zu der Verletzung führte, zuzurechnen, die sich erst daraus ergeben haben, daß der Betroffenen bereits einen Körperschaden hatte, der auf andere Ursachen zurückzuführen ist.
Hinweis:
Ebenso KG. vom 6. 2 1956, VersR 1958, 342; BGH vom 10. 5. 1966, VersR 1966, 737.