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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1980, Az.: VI ZR 215/78

Anspruch des Helfers auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 142 Strafgesetzbuch (StGB) bei Beschädigung seines PkW im Rahmen der Verfolgung eines Unfallflüchtigen; § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als Schutzgesetz im Sinne des Deliktsrechts; Schutz von Vermögensinteressen in Bezug auf die Durchsetzung bereits begründeter deliktischer Ersatzansprüche als Schutzzweck des § 142 Strafgesetzbuch (StGB); Ausdehnung des Schutzzweckes auf freiwillige Helfer; Haftung gegenüber dem Fahrzeugvermieter nach Beschädigung des Mietwagens im Rahmen einer Verfolgungsjagd; Eigene deliktische Ersatzansprüche des rechtmäßigen Besitzers des Mietfahrzeuges; Ersatz des Haftungsschadens des Mieters; Einbeziehung des Mieters eines Pkw als unmittelbarer Besitzer in den Schutzbereich des § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Berücksichtigung von Mitverschulden bei eigenmächtiger Verfolgung des Unfallflüchtigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1980
Aktenzeichen
VI ZR 215/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 12.07.1978
LG Aachen

Fundstellen

  • JZ 1981, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 750-752 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Zollbeamter Harald K., R. str. ..., A.,

Prozessgegner

1.
die G. S. S. Organisationsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, T.-H.-R., K.,

2.
der Fußbodenleger Edmund M., R. weg ..., A.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob § 142 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten eines Dritten ist, der, ohne am Unfall beteiligt gewesen zu sein, die Verfolgung des Flüchtigen aufnimmt

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, dann hat der Halter auch den Schaden des rechtmäßigen Besitzers (hier Haftungsschaden des Mieters eines Kfz) zu ersetzen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte Zweitbeklagte, dessen Führerschein zu jener Zeit sichergestellt war, beschädigte mit seinem Pkw am 19. Dezember 1975 gegen 21.40 Uhr in Aachen-Laurensberg ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Anschließend beging er Unfallflucht. Der Kläger, damals 19jähriger Zollassistent z.A., der sich mit einem privat gemieteten Kraftwagen zum Dienst begeben hatte, nahm, durch Funk von einem Kollegen dazu aufgefordert, die Verfolgung auf. Im Zuge der Verfolgungsfahrt verlor der Zweitbeklagte auf eisglatter Fahrbahn die Herrschaft über sein Fahrzeug; es prallte gegen ein Verkehrszeichen und stellte sich quer. Als der Kläger daraufhin versuchte zu bremsen, geriet auch sein Wagen ins Schleudern und fuhr gegen eine Straßenlaterne.

2

Die Vermieterin nahm den Kläger wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erkannte, nachdem er den jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, seine Ersatzpflicht in Höhe von 620 DM an; insoweit erging Versäumnisurteil gegen ihn. Anschließend verpflichtete er sich im Vergleichswege zur Zahlung weiterer 2.500 DM. Er begehrt nunmehr von den Beklagten Erstattung dieser Beträge sowie der ihm im Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten von 956,89 DM.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht meint, als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch komme allein § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Da der Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlange, nicht auf der Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Rechtsgüter beruhe, sondern sich lediglich als Beeinträchtigung seiner "allgemeinen Vermögensbelange" darstelle, hafteten ihm die Beklagten weder nach dieser Bestimmung noch nach § 7 StVG.

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger in den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Straßenverkehrsordnung jedoch kein Schutzgesetz zur Seite, auf dessen Verletzung er seinen Schadensersatzanspruch stützen könnte. Insbesondere bezwecke auch § 142 StGB nicht den Schutz der "reinen Vermögensbelange" desjenigen, der einen Unfallflüchtigen verfolge.

6

I.

Schon soweit das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 142 StGB als Schutzgesetz in Betracht zieht, begegnen seine Ausführungen Bedenken.

7

1.

Richtig ist allerdings, wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß § 142 StGB zunächst die Beweismöglichkeiten des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten schützen soll (daneben allerdings auch etwa die Beweismöglichkeiten weiterer, sei es auch nur nach dem äußeren Ablauf an dem Unfallgeschehen Beteiligter - vgl. BGHSt 12, 382, 385 [BGH 10.02.1959 - 5 StR 533/58]; Dreher, StGB 34. Aufl. Rdz. 4 bei § 142). Jedenfalls insoweit ist die Vorschrift ein deliktsrechtliches Schutzgesetz, wie schon das Reichsgericht in RGZ 172, 11, 15 ausgesprochen hat; die dortigen hypothetischen Erwägungen stellen bezeichnenderweise auf einen gedachten Fall der Beihilfe zur Fahrerflucht ab, denn gegenüber dem Schädiger hat der Geschädigte ohnehin einen Anspruch, den es nur durchzusetzen gilt. Wohl aus diesem Grund ist auch weitere Rechtsprechung hierzu bisher nicht bekannt geworden.

8

Nicht zu Unrecht erwägt das Berufungsgericht aber weiter, daß der Schutzzweck im Rahmen einer ausdehnenden Interpretation auch Opfer eines Verfolgers decken könnte (der sich mit seinem Eingreifen uneigennützigerweise die Sache des Geschädigten zu seiner eigenen macht). Das liegt in der Tat nicht fern. Indessen scheint es nicht folgerichtig, für diesen Fall die durch das Schutzgesetz vermittelte Haftung auf die deliktisch auch insoweit regelmäßig ohnehin geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Eigentum zu beschränken. Gerade eine solche Beschränkung ist der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in der Regel fremd; auch das Berufungsgericht erwägt, daß demnach dem unmittelbar Geschädigten u.a. auch Detektivkosten zugebilligt werden könnten (die allerdings regelmäßig ohnehin als Folgeschaden erlangbar wären). Eine Einschränkung des Schutzzwecks gerade dem dritten Helfer gegenüber dürfte sich daher, wenn man ihn schon bejaht, nur schwer begründen lassen. Sie ergibt sich jedenfalls nicht allgemein aus dem Grundsatz, daß Verkehrsregeln auf den Schutz von Eigentum, Gesundheit (und Leben) der Verkehrsteilnehmer ausgerichtet sind. Die Vorschrift des § 142 StGB ist keine eigentliche Verkehrsregel. Sie hat vielmehr primär den Schutz von Vermögensinteressen, nämlich das Interesse an der Durchsetzung bereits begründeter deliktischer Ersatzansprüche, zum Zweck. Und auch beim dritten Helfer werden häufig primäre Vermögensschäden, verursacht etwa durch den Zeitverlust, im Vordergrund stehen. Es wäre wenig befriedigend, wenn diese - abgesehen von etwaigen Erstattungsansprüchen gegen den Erstgeschädigten - ersatzlos bleiben müßten.

9

2.

Bei alledem kann indessen die Frage der Ausdehnung des Schutzzwecks des § 142 StGB auf einen freiwilligen Helfer, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, letztlich offenbleiben. Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kommt es nicht auf sie an. Denn die Klage kann sich - vorbehaltlich der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen - auch auf andere, ebenso tragfähige Rechtsgrundlagen stützen.

10

II.

1.

Zunächst vermißt das Berufungsgericht zu Unrecht, daß sich der Kläger nicht - entsprechend einem ihm allerdings erst in der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis - die Ansprüche der vom Zweitbeklagten geschädigten Fahrzeugeigentümerin gegen jenen habe abtreten lassen. Hier hat der Vorderrichter die Rechtslage verkannt.

11

Von einer Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber der Fahrzeugvermieterin kann allerdings nicht schon wegen der Interventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß ausgegangen werden, soweit dieser durch einen Vergleich beendet wurde (BGH Urt. v. 21. Mai 1969 - VIII ZR 141/67 - NJW 1969, 1480, 1481). Dennoch braucht das Bestehen einer Ersatzpflicht nicht bezweifelt zu werden. Denn die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Klägers gegenüber dem Beklagten (vgl. auch § 127 StPO) gab jenem im Zweifel noch nicht das Recht, das gemietete Fahrzeug dem erhöhten Risiko der Verfolgungsjagd auszusetzen. Auch dürfte seine vertragliche Haftung für das Fahrzeug durch Sonderbedingungen, auch hinsichtlich der Beweislast, geregelt gewesen sein.

12

Dann aber waren die Parteien des jetzigen Rechtsstreits Gesamtschuldner (§ 421 BGB), und zwar auch, soweit sich die Haftung des Klägers nur aus Vertrag ergeben sollte. Deshalb greift die Sonderregelung des § 426 Abs. 2 BGB ein, die eine Anspruchsabtretung durch den Gläubiger entbehrlich macht, andererseits durch eine solche auch nicht unterlaufen werden kann (BGHZ 12, 213, 217;  20, 371, 379;  61, 351, 356;  Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 426 Rdn. 2). Auch sie kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß der Schaden im Innenverhältnis vom Zweitbeklagten allein zu tragen ist, was gerade bei Verfolgungsfällen nicht selten der Billigkeit entsprechen wird.

13

2.

Das Berufungsgericht übersieht aber vor allem, daß dem Kläger gegen den Beklagten eigene deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 7 StVG deshalb zustehen, weil er als (rechtmäßiger) Besitzer des Mietfahrzeugs geschädigt worden ist.

14

a)

Daß der unmittelbare Besitz zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" gehört, ist seit langem anerkannt (BGHZ 62, 243, 248). In einem solchen Fall kann sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen sogenannten Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75 - VersR 1976, 943, 944 - Leasingfahrzeug).

15

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt aber auch eine Haftung des Beklagten dem Kläger gegenüber aus § 7 StVG jedenfalls deshalb in Frage, weil des Ersteren verkehrswidrige Fahrweise und der darauf beruhende, den nachfolgenden Verkehr behindernde Zweitunfall die unmittelbare - wenngleich nicht physisch vermittelte - Ursache für den Unfall des Klägers gewesen sein dürfte, sich also insoweit die Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Fahrzeugs direkt ausgewirkt hat. Diese Haftung läßt sich ebenfalls nicht mit der Begründung ausschließen, der Kläger sei durch das Verhalten des Zweitbeklagten allenfalls an seinem Vermögen als solchem geschädigt worden. Die Vorschrift dient auch dem Schutz des Mieters einer Sache, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt wird (ebenso Müller, Straßenverkehrsrecht, Bd. I 22. Aufl. § 7 StVG Rdn. 144; Isaac/Sieburg, Kommentar zum Automobilgesetz, 2. Aufl. § 7 KFG Anm. V B 1; vgl. ferner OLG Kiel HRR 1938 Nr. 673).

16

Zwar führt § 7 Abs. 1 StVG die geschützten Rechtsgüter abschließend auf; die Haftung erstreckt sich also - anders als diejenige nach § 823 Abs. 1 BGB - nicht auf die Verletzung "sonstiger Rechte". Das rechtfertigt indessen nicht den vom Berufungsgericht offenbar gezogenen Schluß, der Anspruch könne im Falle einer Sachbeschädigung nicht auch dem Mieter der Sache zustehen.

17

Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG. Wenn die Vorschrift als geschütztes Rechtsgut die "Sache" und als Ersatzberechtigten ganz allgemein den "Verletzten" bezeichnet, so liegt es nahe, daß sie neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren Besitz an einer Sache in ihren Schutzbereich einbezieht.

18

Das wird durch die Entstehungsgeschichte der Haftungsvorschrift bestätigt. Schon § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Verhandlungen des Reichstages 1907/09 Bd. 248, Anlagen zu den Sten. Berichten Nr. 988) entsprach in seinen wesentlichen Zügen dem jetzigen § 7 Abs. 1 StVG, der seinerseits mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 RGBl. I S. 437) wörtlich übereinstimmt. Wie aus der Begründung dieses Entwurfs (a.a.O. S. 598) und einem Vergleich mit der späteren Gesetzesfassung hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Haftungsnorm bewußt an § 833 Satz 1 BGB - ersichtlich auch an § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB - angelehnt. Kam es ihm mithin darauf an, hinsichtlich der Haftung für Sachbeschädigungen eine von § 823 Abs. 1 BGB abweichende Fassung zu wählen, so spricht dies für seinen Willen, den Kreis der Ersatzberechtigten insoweit anders (weiter) zu ziehen als § 823 Abs. 1 BGB im Falle einer Eigentumsverletzung. Daß auch bei Beschädigung einer Sache durch ein Tier "Verletzter" i.S. des § 833 BGB ein anderer als der Eigentümer sein kann, dürfte unbestritten sein (so schon Francke, Tierhalterhaftung, 1911 S. 86 f; vgl. auch Litten, Die Ersatzpflicht des Tierhalters, 1905 S. 21). Soweit das Schrifttum in diesem Zusammenhang - ohne Begründung - als geschützte Rechtsgüter das Eigentum und sonstige Rechte an Sachen erwähnt (z.B. Erman/Drees, BGB, 6. Aufl. § 833 Rdn. 8), kann darin keine Einschränkung erblickt werden.

19

Auf der anderen Seite folgt aus dem Charakter des § 7 StVG als eines Sondergesetzes im Verhältnis zu § 823 Abs. 1 BGB, daß die nach jener Vorschrift vorgesehene Haftung - ungeachtet der soeben erwähnten unterschiedlichen Fassung beider Normen - ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang nach im Ergebnis der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB entspricht, soweit nicht das Straßenverkehrsgesetz im Blick auf die spezifischen Belange des Straßenverkehrs eine abweichende Regelung trifft. Der Einbeziehung des Mieters einer bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigten Sache in den Schutzbereich des § 7 StVG stehen weder ausdrückliche Bestimmungen solcher Art noch der Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung entgegen. Es erscheint danach nicht gerechtfertigt, der Anwendung dieser Vorschrift, soweit eine Besitzverletzung zum Nachteil des Mieters einer Sache in Frage steht, im Ergebnis engere Grenzen zu ziehen als derjenigen des § 823 Abs. 1 BGB.

20

III.

1.

Nach allem wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze die Sache neu zu prüfen haben. Dabei wird es zunächst der Frage nachgehen müssen, inwieweit die Zahlungen des Klägers an die Vermieterin einer Rechtspflicht entsprachen, ferner, ob für ihn die ebenfalls geltend gemachten Kosten des Vorprozesses eine nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähige Schadensfolge darstellten.

21

Sodann wird es seine Prüfung der Rechtsgrundlage des Klageanspruchs zweckmäßigerweise in erster Linie an der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB (Besitzverletzung) ausrichten. Denn es kann kaum ein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte den Schaden des Klägers jedenfalls dem Grunde nach schuldhaft und zurechenbar verursacht hat. Er hat nicht nur durch seine Unfallflucht den Kläger in eine typische Herausforderungssituation gebracht, durch die er sich angesichts der Aufforderung durch einen dienstälteren Kollegen und möglicherweise seiner besonderen beruflichen Qualifikation (wiewohl die Verfolgung offensichtlich außerhalb seiner Amtspflichten lag) besonders angesprochen fühlen mußte. Der Beklagte hatte überdies das Verfolgungsrisiko durch seine eigene grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise zu einer unangemessenen Höhe gesteigert (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684). Schließlich dürfte er, wie oben bemerkt, durch seinen verkehrswidrig verschuldeten eigenen Unfall, demzufolge sich sein Fahrzeug querstellte, unmittelbar auf die Fahrweise des Klägers eingewirkt haben. Indessen wird das Berufungsgericht, das folgerichtig zu all dem noch keine Feststellungen getroffen hat, dies zunächst nachzuholen haben.

22

2.

Ergibt sich demnach eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den Schaden des Klägers, dann mag sich nur noch die Frage stellen, inwieweit den Kläger an seinem Schaden ein Mitverschulden (§§ 254 BGB, 17 StVG) trifft. Daß dabei an das Verhalten des Verfolgers kein allzustrenger Maßstab anzulegen ist, kommt schon in dem vorgenannten Senatsurteil vom 24. März 1964 zum Ausdruck. Dabei kommt es ausschließlich auf das für den Verfolgenden erkennbare Ausmaß des Risikos an (Senatsurteil vom 13. Juli 1971 in BGHZ 57, 25, 32). Für die Vertretbarkeit des Risikos spielt in gleicher Weise der Gesamteindruck des zu verfolgenden Rechtsverstoßes eine Rolle. Dabei kann sich der Verfolgte jedenfalls dann nicht auf eine scheinbar begrenzte Schwere seines Verstoßes beziehen, wenn nichterkennbare Umstände die Verfolgung, und sei es auch nur im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Dreher, StGB 34. Aufl. Rdz. 5 bei § 142) dringend erwünscht machen, so daß etwa die dazu amtlich berufenen Polizeibeamten vor dem erhöhten Risiko nicht zurückschrecken mußten. Im Falle des Beklagten deuten die Feststellungen des Strafurteils (dessen milde Entscheidung außer Betracht zu bleiben hat) immerhin darauf hin, daß es hier einen besonders rücksichtslosen und unbelehrbaren Verkehrsdelinquenten dingfest zu machen galt. Daß dies dem Kläger nicht erkennbar gewesen sein mag, könnten ihm allenfalls mitgeschädigte Dritte (etwa hier die Kfz-Vermieterin), aber keineswegs der Beklagte im Wege des Mitverschuldenseinwandes entgegenhalten.

23

Aus ähnlichen Erwägungen wird dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfen, daß er sich nicht mit der für die Ermittlung des schuldigen Kraftfahrers oft unzulänglichen Feststellung des Kennzeichens des Fahrzeugs begnügt hat, wobei noch offen ist, ob er dadurch seinen Unfall hätte vermeiden können.

24

Weitere rechtliche Erwägungen in dieser Richtung erscheinen derzeit untunlich, weil die ihnen zugrundezulegenden tatrichterlichen Feststellungen durchweg noch ausstehen.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt