Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1988, Az.: VI ZR 346/87
Streufahrzeug; Halterhaftung; Schadensbild
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 346/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1988, 1136-1138
- MDR 1988, 1047 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 3019-3020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1490 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schäden, die durch das Auswerfen von Streugut aus einem Streu-Kfz entstehen, werden von der Halterhaftung nach Maßgabe des § 7 StVG erfaßt. Für Schäden, die sich nach dem Schadensbild auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen, ist die Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt in Höhe von 1 133,57 DM (nebst Zinsen) Schadensersatz mit der Begründung, am Vormittag des 6. Februar 1986 habe aus einem StreuLkw der Beklagten maschinell ausgeworfenes Streugut zu schrotschußähnlichen Lackschäden an seinem am Straßenrand abgestellten Pkw geführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw des Klägers, wie von ihm behauptet, durch von dem Streufahrzeug der Beklagten maschinell ausgeworfenes Streugut beschädigt worden ist, und bejaht unter diesen Umständen eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG. Darauf, ob auch die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach Ordnungsbehördenrecht oder unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze über enteignende oder enteignungsgleiche Eingriffe gegeben seien, komme es unter diesen Umständen nicht an.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Zutreffend ist zunächst, daß die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG gegebenenfalls auch dort eingreift, wo Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Entschädigung oder aus Amtshaftung in Betracht kommen können (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 16 StVG Rdn. 1, 17; Krumme/Steffen, StVG § 7 Rdn. 2 und § 16 Rdn. 9 jew. m. w. Nachw.). Sofern - wie hier - die Haftungshöchstsumme nach § 12 StVG nicht überschritten wird, kann die Prüfung daher auf die Voraussetzungen des § 7 StVG beschränkt bleiben.
2. Die Beschädigung des Pkw des Klägers ist nach dem festgestellten Sachverhalt i. S. des § 7 Abs. 1 StVG»bei dem Betrieb« des Streu-Kraftfahrzeuges der Beklagten entstanden. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeugverkehr verbundenen Gefahren und umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Es genügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist (s. zuletzt Senatsurteil vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). Erforderlich ist freilich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 und vom 23. Mai 1978 BGHZ 71, 212, 214). Eine Verbindung mit dem »Betrieb« des Kraftfahrzeuges i. S. v. § 7 Abs. 1 StVG ist jedoch weiterhin gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil BGHZ 71, 212, 215 f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das zu entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, daß Öl auf die Straße fließt oder jemand über den Auslaßschlauch stolpert (Senatsurteil aaO S. 215).
Nach diesen Grundsätzen ist der Schaden des Klägers auf den Betrieb des Streufahrzeuges der Beklagten zurückzuführen (ebenso in vergleichbaren Fällen etwa OLG Nürnberg NJW-RR 1987, 803 [OLG Nürnberg 05.11.1986 - 4 U 2764/86] sowie OLGZ 1966, 408, 411 f.; LG Hamburg NJW 1961, 1630 f. [LG Hamburg 03.03.1961 - 6 S 124/60]). Auch hier ist der Schaden auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch eine Art Entladevorgang, nämlich das Auswerfen des Streuguts, zurückzuführen. Vor allem aber wird der Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges darin deutlich, daß das Streugut während der Fahrt verteilt wird.
Insofern ergibt sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential. Insgesamt läßt sich das Auswerfen des Streuguts, wie es hier zu einem Schaden des Klägers geführt hat, von den Eigenschaften des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen. Nach alledem ist der Haftungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.
3. Auch die Revision stellt letztlich nicht in Frage, daß der Schaden des Klägers im Wortsinne »bei dem Betrieb« des Streufahrzeuges der Beklagten geschehen ist. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß hier gleichwohl die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht eingreife, weil das Bestreuen der schneeglatten Straßen im Interesse der Allgemeinheit zur Vermeidung schwerer Unfälle geboten gewesen sei.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG reicht es aus, daß der Schaden »bei dem Betrieb« des Kraftfahrzeuges entstanden ist. Für die Berücksichtigung des Zweckes, dem der Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall dient (vgl. insoweit Jagusch/Hentschel aaO § 7 StVG Rn. 5), und für eine Güterabwägung, wie sie die Revision vornehmen will, ist im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG kein Raum. Die Gefährdungshaftung nach dieser Vorschrift ist keine Unrechtshaftung (BGHZ - GSZ - 24, 21, 26; Senatsurteil BGHZ 34, 355, 361). Sie beruht nicht auf dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für Unrecht, sondern auf dem Prinzip der Schadlosstellung für den Fall, daß sich ein Risiko verwirklicht, welches die Rechtsordnung zur Nutzung des technischen Fortschritts zuläßt (vgl. RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 15, 18 vor § 823). Daher kann sie nicht deshalb entfallen, weil der Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall einem übergeordneten Zweck dient. Eine Güterabwägung dieser Art wäre im übrigen kaum praktikabel und würde die Rechtslage entgegen dem Grundgedanken der Gefährdungshaftung unangemessen relativieren. Die Haftung nach § 7 StVG endet - und insofern handelt es sich um ein »geschlossenes System« - erst dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges Berücksichtigung gebieten (§§ 9, 17 StVG). Auf dieser Linie hat der Senat beispielsweise in einem Falle, in dem der Fahrer eines Kraftfahrzeuges zur Rettung seines Lebens einem anderen Kraftfahrzeug ausweichen mußte und dabei ungewollt einen Sachschaden an einem dritten Kraftfahrzeug herbeiführte, die Haftung hierfür nicht etwa mangels der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, sondern - erst - wegen Unabwendbarkeit des Schadensereignisses i. S. des § 7 Abs. 2 StVG entfallen lassen (Senatsurteil BGHZ 92, 357, 358) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83], und zwar ungeachtet der Frage, ob das aus der Gefahrenlage hervorgegangene schädigende Verhalten nicht sogar rechtmäßig war (vgl. aaO S. 359 f.).
4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht verneint, daß der Schadensfall für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG darstellt.
a) Allerdings ist in dieser Hinsicht bei Schäden durch Streugut aus Streukraftfahrzeugen zu unterscheiden. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist ein wertender Begriff. Das Gesetz läßt in § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG erkennen, daß ein Schadensereignis insbesondere dann als unabwendbar anzusehen sein kann, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert (vgl. Krumme/Steffen aaO Rdn. 24, 35). Insofern ist bei Schäden durch Streugut aus Streufahrzeugen mit in Betracht zu ziehen, daß sich hier ein Risiko aus der Aufgaben- und Pflichtenstellung verwirklicht, den Glatteisgefahren im Straßenverkehr entgegenzuwirken. Schäden durch Streugut sind in diesem Sinne Ausfluß der allgemeinen Belastung des Straßenverkehrs durch winterliche Verhältnisse, zu deren Entschärfung den Gemeinden im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer Pflichten auferlegt sind, die sich unter den Gegebenheiten des heutigen Straßenverkehrs sinnvoll nur mit Hilfe von Streufahrzeugen erfüllen lassen. Nach der Auffassung des Senats entspricht es dem Sinn des § 7 Abs. 2 StVG, auch an dieser Verpflichtung zum Streuen auf der Straße als Ausprägung eines besonderen Gefahrenkreises zu messen, welche Schäden durch Streugut für den Halter des Streufahrzeugs im Rechtssinne unabwendbar sind, und ihn von der Haftung für solche Schäden nach § 7 Abs. 2 StVG freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Streuen unter Einsatz eines Streufahrzeugs nicht vermeiden lassen. Die Beweislast hierfür hat zwar auch insoweit der Halter des (Streu-)Kraftfahrzeuges; indes werden sich in aller Regel Feststellungen zur Unabwendbarkeit aus dem Schadensbild treffen lassen.
So ist gewiß vermeidbar, daß Streugut unmittelbar gegen parkende Kraftfahrzeuge ausgeworfen wird und auf diesem Wege Lackschäden entstehen. Hier muß die Streubreite so reguliert werden, daß parkende Kraftfahrzeuge nicht getroffen werden. Notfalls muß zur Schonung parkender Kraftfahrzeuge an einzelnen Engstellen von Hand gestreut werden. Andererseits lassen sich auch bei angemessenem vorsichtigem Einsatz eines Streukraftfahrzeuges Schäden etwa durch von der Fahrbahn wieder abspringendes (oder auch durch von einem nachfolgenden Kraftfahrzeug aufgewirbeltes) Streugut nicht zuverlässig ausschließen. Ein derartiger Schaden ist gegebenenfalls daran zu erkennen, daß ein Lackschaden - meist unbedeutender Art - nur an einer einzelnen Stelle auftritt, während bei direktem Auftreffen des Streuguts in der Regel mehrere Schadstellen nebeneinander festzustellen sein werden.
b) Vorliegend steht eine Situation, in der die Beschädigung des Pkw des Klägers im Sinne der vorstehenden Erwägungen als aus der Sicht der Beklagten unabwendbar angesehen werden könnte, nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das maschinell ausgeworfene Streugut an dem Pkw des Klägers zu schrotschußähnlichen Lackschäden geführt. Demzufolge ist das Streugut unmittelbar gegen das am Straßenrand parkende Kraftfahrzeug geschleudert worden. Beschädigungen, die auf diese Weise zustandekommen, sind aber, wie dargelegt, nicht unabwendbar. Darüber hinaus läßt sich - für den Fall, daß die Streubreite gering genug eingestellt war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausschließen, daß der Schaden darauf zurückgeht, daß die Streuvorrichtung beim Auskuppeln stehenbleibt, um beim Wiederankuppeln ruckartig anzulaufen mit der Folge, daß sich die Streubreite unkontrolliert vergrößert. Damit kommt in Betracht, daß der Schaden auf eine technische Unvollkommenheit und damit auf einen »Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs« zurückgeht und deshalb gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 a. E. StVG die Haftung nach Abs. 1 in jedem Falle bestehen bleibt.
5. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Auffassung der Beklagten kann auch nicht etwa von einer stillschweigenden Einwilligung der Verkehrsteilnehmer in eine etwaige Beschädigung ihrer Kraftfahrzeuge durch Streugut ausgegangen werden. Eine solche Annahme widerspräche offensichtlich der tatsächlichen Einstellung der Kraftfahrzeugeigentümer. Daß niemand mit einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges durch aus Streufahrzeugen ausgeworfenes Streugut einverstanden ist, verkennt auch die Revision nicht.
6. Schließlich hat sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auf den Standpunkt gestellt, daß dem Kläger kein seinen Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden trifft. Auch eine Betriebsgefahr seines eigenen Kraftfahrzeuges braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei einem ordnungsgemäß abgestellten Kraftfahrzeug überhaupt von Betriebsgefahr i. S. von § 7 Abs. 1 StVG die Rede sein kann. Denn jedenfalls wäre diese Betriebsgefahr im Hinblick auf den festgestellten Schadenshergang (Auswerfen von Streugut aus dem Streufahrzeug der Beklagten gegen den Pkw des Klägers mit der Folge schrotschußähnlicher Beschädigungen) vernachlässigbar gering.