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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1984, Az.: VI ZR 74/83

Verkehrsunfall; Schadensersatz; Notstand; Ausweichmanöver

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1984
Aktenzeichen
VI ZR 74/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 92, 357 - 363
  • JZ 1985, 179-181
  • MDR 1985, 221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 490-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 335 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Muß ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden PKW nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort für ihn unabwendbar ein entgegenkommendes Fahrzeug, an dem er vorbeizukommen gehofft hatte, kann der Eigentümer dieses Fahrzeugs für den Sachschaden, den ihm der Motorradfahrer bei seiner Rettungsaktion ungewollt zugefügt hat, keinen Ersatz nach § 904 S. 2 verlangen.