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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1976, Az.: VI ZR 41/75

Haftung des fliehenden Rechtsbrechers für die aus seiner Verfolgung entstandenen Verletzungsschäden eines Polizeibeamten; Fallgruppe der "Verfolgungsfälle"; "Herausforderung" eines Eingreifens durch das Verhalten des Verfolgten; Angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbaren Risiken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1976
Aktenzeichen
VI ZR 41/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.12.1974
LG Essen

Fundstellen

  • JZ 1976, 212-213
  • MDR 1976, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1673-1674
  • NJW 1976, 1204 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung desjenigen, der sich einer berechtigten polizeilichen Verfolgung durch Flucht entzieht, für den dabei entstehenden Körperschaden des Verfolgenden (Ergänzung zu BGHZ 63, 189 = VersR 75, 154).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem klagenden Land zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte, damals 19 Jahre alt, wurde im Jahre 1970 zu Jugendarrest in Form von drei Wochenendarresten verurteilt. Zwei Wochenendarreste hatte er verbüßt, die Verbüßung des dritten trat er nicht an. Am 26. September 1970 um 7.45 Uhr morgens erschienen die im Dienste des klagenden Landes stehenden Polizeibeamten H. und B. mit einem Haftbefehl in der Wohnung, die der Beklagte mit seiner Mutter und seiner Schwester bewohnte, um ihn der Jugendarrestanstalt zuzuführen. Der Beklagte, der noch nicht vollständig angezogen war, bat, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Das wurde ihm gestattet. Er ging in den Toilettenraum und schloß die Türe ab. B. begab sich in den daneben liegenden Toilettenraum. Durch dessen Fenster beobachtete er, daß der Beklagte durch das Toilettenfenster entfloh. Um ihn festzunehmen, sprang B. aus dem Fenster der Nachbartoilette. Beide Toiletten befanden sich im 1. Stockwerk des Hauses. Die Fenster waren 60 cm breit; die Fensterbretter lagen 4,05 m über dem Hof. Beim Auftreffen auf den asphaltierten Hof zog sich B. einen Fersenbeintrümmerbruch am rechten Fuß sowie Prellungen und Stauungen am Bein zu.

2

Mit der Klage hat das klagende Land aufgrund der §§ 99 LBG-NRW, 823 BGB zunächst vollen, im Berufungsrechtszug zu 3/4 Ersatz der von ihm an Heilungskosten aufgewendeten Beträge sowie der B. während dessen Dienstunfähigkeit geleisteten Bezüge und der Zahlungen an Unfallausgleich verlangt.

3

Hierzu hat das klagende Land vorgetragen: Grundsätzlich müsse ein fliehender Rechtsbrecher mit einer Verfolgung rechnen und deshalb auch Ersatz für Schäden leisten, die sich ein Polizeibeamter bei der Verfolgung zuziehe, wenn diese Verfolgung ein gesteigertes Risiko mit sich bringe. Der Beklagte habe vorher eine Vorladung zur Verbüßung des dritten Wochenendarrestes erhalten.

4

Bevor ihm die Benutzung der Toilette gestattet worden sei, sei ihm erklärt worden, er sei festgenommen. Er habe nicht durch das Treppenhaus eingeholt werden können, weil dieser Weg zu lang gewesen sei. B. habe nicht damit gerechnet, daß er sich bei einem Sprung verletzen werde.

5

Das klagende Land hat schließlich im Berufungsrechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9.061,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den über den 31. Dezember 1973 hinaus erwachsenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht: Zur Verbüßung der beiden ersten Wochenendarreste habe er sich gestellt; eine Aufforderung zur Verbüßung des dritten habe er nicht erhalten. Die beiden Polizeibeamten hätten zunächst erörtert, ob er - der Beklagte - aus dem Fenster entweichen könne, das aber für ausgeschlossen gehalten. Er sei aus dem Fenster nicht gesprungen, sondern geklettert.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

8

Das klagende Land verfolgt mit der zugelassenen Revision seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die Verletzung des Polizeibeamten B. (im Folgenden: B.) im Sinne des Bedingungszusammenhangs verursacht hat. Es verneint jedoch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Adäquanz und außerdem ein Verschulden des Beklagten.

11

Es hält für zweifelhaft, läßt aber dahinstehen, ob die körperliche Unversehrtheit des B. unter den gegebenen Umständen noch in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt. Schließlich bejaht es hilfsweise ein überwiegendes mitwirkendes Verschulden des B. mit der Folge, daß jedenfalls deshalb der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entfällt.

12

II.

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen.

13

1.

Unrichtig ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht meint, hier scheide schon deshalb eine Zurechnung der Rechtsgutverletzung zum Verhalten des Beklagten aus, weil der Ursachenzusammenhang nicht mehr als adäquat anzusehen sei. Wohl sind die Erwägungen des Berufungsurteils hierzu in anderem Zusammenhang von Belang.

14

Wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist in Sachverhalten wie dem vorliegenden auch bei Bejahung der (adäquaten) Ursächlichkeit weiterhin zu prüfen, ob dem Verfolgten (Beklagten) der durch sein Verhalten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen objektiv zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 57, 25 = LM BGB § 823 [C] Nr. 38 m. Anm.; Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/63 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 63, 189). Diese Frage ist auf Grund einer wertenden Betrachtung zu beantworten.

15

Wie der erkennende Senat zu den bisher von ihm entschiedenen Fällen ausgeführt hat, ist Grundlage der Haftung bei derartigen Sachlagen, daß der Verfolgte durch seine Flucht ohne Notwendigkeit in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolgten (B.) geschaffen hat, indem er dessen (mit dem Gesetz in Einklang stehende) Verfolgung und die damit verbundene Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte. Hierbei steht einer Zurechnung nicht schon entgegen, daß B. selbst durch eigenen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung eine Schadensursache gesetzt und ein Schadensrisiko eingegangen ist (vgl. BGHZ 57, 25, 29 und BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.), wenn auch bei bestimmten Gestaltungen eine Zurechnung nicht gerechtfertigt erscheint (BGHZ 63, 189, 192).

16

Damit hat der Senat es bei dieser Fallgruppe (sog. Verfolgungsfälle) nicht schon als gerechtfertigt angesehen, den Verfolgten ohne weiteres für sämtliche (schuldhaft) verursachten Rechts- und Rechtsgutverletzungen einstehen zu lassen (vgl. unter dem Gesichtspunkt der psychisch vermittelten Ursächlichkeit auch Deutsch JZ 1972, 551). Die auf wertender Grundlage gebotene Einschränkung der Haftung findet insbesondere Ausdruck darin, daß der Senat - im Anschluß an Larenz (Karlsruher Forum 1959 S. 12 und SchR I 11. Aufl § 27 III b 4 u. 5) nur ein solches Dazutreten (Eingreifen) des Verfolgenden für die objektive Zurechnung ausreichen läßt, das vom Verhalten des Verfolgten "herausgefordert" wird. Das ist dahin zu verstehen, daß sich der Verfolgende zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise - und nicht schon dann, wenn sein Verhalten lediglich veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193). In diesem Zusammenhang hat der Senat dem Umstand rechtliches Gewicht beigelegt, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbaren Risiken gewahrt ist (BGHZ 63, 189, 193).

17

a)

Wie nicht zu verkennen ist, spricht manches für die Annahme, daß es im zu beurteilenden Sachverhalt bereits an den Kriterien der objektiven Zurechnung mangelt, wobei die Gesichtspunkte als rechtlich erheblich in Betracht kommen, die das Berufungsgericht zur Verneinung der Adäquanz erörtert.

18

Die Toilettenfenster, aus denen der Beklagte - nach seiner (offenen) Behauptung kletternd - geflohen und B., ihn verfolgend, gesprungen ist, waren mit für einen Absprung wenig geeigneten Fensterbrettern ausgestattet und lagen, was entscheidend ist, im ersten Stockwerk über 4 m über dem Hof, dessen Boden asphaltiert war. Unter diesen Umständen ist ein Sprung hinsichtlich einer Verletzungsgefahr besonders gefährlich. Das gilt auch dann, wenn der Verfolgende B., ein 31-jähriger Mann, sportlich trainiert gewesen sein sollte. Schon durch das besondere Maß der Gefährdung unterscheidet sich dieser Sachverhalt von dem im übrigen ähnlichen Fall in BGHZ 63, 189, in dem der Verfolgende dem Fliehenden durch das Fenster der im Erdgeschoß gelegenen Toilette ins Freie folgte, nachdem der dortige Beklagte diesen Weg mit Erfolg genommen hatte. Auch in BGHZ 57, 25 und im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 165/69 - NJW 1971, 1982 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 - dort ist die Haftung aus anderen Gründen verneint) lag das Gefährdungsrisiko des Verfolgenden deutlich begrenzter.

19

Auch die für die Abwägung weiteren erheblichen Umstände lassen Zweifel zu, ob die Eingehung eines derartigen Risikos zu Lasten des Beklagten geht. Der Beklagte, dessen Person bekannt war, hatte noch einen Wochenendarrest zu verbüßen. Aufenthalt und Wohnsitz hatte er bei seiner Mutter und Schwester, Umstände, die nach den tatrichterlichen Feststellungen dem B. bekannt waren.

20

b)

Abschließend kann diese Frage dahinstehen. Denn jedenfalls wird die Ablehnung der Haftung durch die rechtsirrtumsfreie Verneinung eines Verschuldens des Beklagten getragen.

21

Einen bedingten Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Körperverletzung hat der Tatrichter (unangefochten) verneint. Nach seiner Überzeugung brauchte der Beklagte unter den gegebenen Umständen bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber auch nicht damit zu rechnen, daß B. ihm durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stockwerks nachsetzte, und damit auch nicht, was im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erforderlich ist, daß er, der Beklagte, durch sein Verhalten (Flucht aus dem Toilettenfenster) eine Körperverletzung des B. verursachen könnte (Fahrlässigkeit). Diese Annahme läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit.

22

In diesem Zusammenhang konnte der Tatrichter auf die Umstände hinweisen, die er bereits bei Prüfung der objektiven Zurechnung - so sind seine Ausführungen über die Adäquanz zu verstehen - erörtert hat. Das Toilettenfenster, aus dem B. gesprungen ist, lag im ersten Stockwerk, die Fensterbretter waren nur 60 cm breit und deshalb zum Absprung wenig geeignet, sie lagen 4,05 m über dem Hof, dessen Oberfläche besonders hart war. Unter diesen Umständen war der Sprung auch für einen sportlich trainierten Menschen erkennbar sehr gefährlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und im Hinblick auf den bereits dargelegten Zweck der Verfolgung annimmt, der Beklagte habe auch bei gebotener Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchen, daß B. ihm nachspringen und sich dadurch körperlich gefährden würde, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

23

3.

Bereits aus diesen Gründen ist die Revision unbegründet.

24

Daher konnte im einzelnen dahinstehen, ob das Berufungsurteil auch durch seine Hilfsbegründung getragen wird, der Beklagte sei im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht schadensersatzpflichtig (vgl. dazu BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.).

Dr. Weber
Nüßgens
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann