Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1983, Az.: NotZ 1/83
Antrag eines Notars auf Überweisung eines Notarassessors zur Ausbildung; Versäumnis der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Nachlassen des Leistungsvermögens eines Notars auf Grund zunehmendem Alters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1983
- Aktenzeichen
- NotZ 1/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.11.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Überweisung eines Notarassessors zur Ausbildung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 13. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke
sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 9. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der 1907 geborene Antragsteller ist Notar in Mainz. Er bat mit Schreiben vom 16. März 1982 die Antragsgegnerin, ihm einen Notarassessor zur Ausbildung zu überweisen. Die Antragsgegnerin lehnte das mit der Begründung ab, sie weise über 70 Jahre alten Notaren grundsätzlich keine Notarassessoren zu, sofern diese nicht schon vorher eine ständige Ausbildungsstelle hatten. Ferner habe sie nunmehr beschlossen, einem Notar, der das 75. Lebensjahr vollendet habe, in keinem Fall mehr einen Notarassessor zu überweisen. Das ablehnende Schreiben ging dem Notar am 8. April 1982 zu. Nach erfolgloser Gegenvorstellung stellte er am 20. August 1982 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Notars.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet war und damit nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO entsprach.
a)
Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung zu stellen; der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es für den Beginn des Fristenlaufs nicht (BGHZ 42, 390, 391; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 = DNotZ 1973, 494; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 375; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). Ebensowenig ist dazu eine förmliche Zustellung erforderlich (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl., § 111 Rdn. 39). Hier ist das Schreiben der Antragsgegnerin dem Antragssteller am 8. April 1982 zugegangen. Es enthielt eine endgültige Ablehnung des Begehrens des Antragstellers und war damit eine Verfügung im Sinne des § 111 BNotO. Die Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 20. August 1982 wahrte die Antragsfrist deshalb nicht.
b)
Die Antwort der Antragsgegnerin auf die Gegenvorstellung des Antragstellers eröffnete keine neue Frist (BGHZ 42, 390; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). Darin lag auch keine neue selbständige Regelung, die als Zweitbescheid anfechtbar sein könnte. Zwar ist eine Behörde berechtigt, den durch einen unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakt geregelten Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum zu regeln; dann liegt ein neuer Verwaltungsakt vor. Die Behörde muß aber in solchen Fällen äußerlich den Willen zur neuen Sachentscheidung erkennen lassen (BGHZ 57, 351, 353) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 19. Juli 1982 nur zum Ausdruck gebracht, daß sie an der getroffenen Entscheidung festhalte und dies mit rechtlichen Hinweisen erläutert. Eine über die bloße Zurückweisung der Gegenvorstellung hinausgehende, neue Sachentscheidung liegt hierin nicht.
2.
Der Senat weist den Antragsteller darauf hin, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch sachlich unbegründet gewesen wäre. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf den Senatsbeschluß vom 10. Januar 1975 (NotZ 2/74 = DNotZ 1975, 496). Daß seine Rechtsstellung durch die Entscheidung der Antragsgegnerin beeinträchtigt ist, verleiht ihm lediglich das Klagerecht des § 111 BNotO. Dagegen ist mit der Zubilligung der Klagebefugnis nicht entschieden, ob die angegriffene Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Frage ist hier allein danach zu beurteilen, ob die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen den rechten Gebrauch gemacht hat; gerichtlich nachprüfbar ist die Ermessensbetätigung nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO. Der Senat vermag Ermessenfehler nicht festzustellen.
Im Ansatz fehl gehen die Ausführungen des Antragstellers, er werde durch die Vorenthaltung eines Notarassessors zum "Kammermitglied zweiter Klasse" herabgestuft, ferner werde in seinen Besitzstand und in einen zu seinen Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestand eingegriffen. Die Überweisung von Notarassessoren geschieht nicht in seinem Interesse. Sie bezweckt allein die Ausbildung des Nachwuchses, nicht etwa auch die Befriedigung eines Bedarfs der Notare an juristischen Mitarbeitern (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 7 Rdn. 13). Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 10. Januar 1975 (NotZ 2/74 = DNotZ 1975, 496) hingewiesen. Ebenso entspricht es gesicherter Rechtsprechung, daß die Justizverwaltung Grundsätze für ihre Verwaltungspraxis aufstellen darf, und daß diese Grundsätze keiner Veröffentlichung bedürfen (vgl. etwa BGHZ 84, 52, 53 [BGH 10.05.1982 - NotZ 2/82]; Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1983 - NotZ 19/82; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82). Schließlich kann der Antragsteller auch nicht geltend machen, die von der Antragstellerin eingeführte Praxis betreffe nur ihn; nach ihrem Vorbringen soll künftig keinem Notar, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ein Notarassessor zugewiesen werden. Daß das Begehren des Antragstellers Anlaß gab, diesen Grundsatz aufzustellen, nimmt ihm nicht die Allgemeingültigkeit. Die Befugnis der Antragsgegnerin, ihre Verwaltungspraxis aus Anlaß der Behandlung konkreter Fälle zu bestimmen oder auch zu ändern, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln. Entscheidend ist allein, ob für die Regelung sachliche Gesichtspunkte maßgebend waren und diese vor dem Gesetz Bestand haben.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das der Fall. In einem Alter von 75 Jahren pflegt sich ein Notar auf seinen Rückzug aus dem Berufsleben vorzubereiten; auch der Antragsteller tut dies. Er beabsichtigt, sein Amt im nächsten Jahr zur Verfügung zu stellen (Schriftsatz vom 22. März 1983 S. 6). Es liegt auf der Hand, daß damit das Interesse nachläßt, neuere Entwicklungen des Wirtschaftslebens und der Rechtsprechung mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu verfolgen. Berufserfahrung vermag diesen für die Ausbildung eines Notarassessors wesentlichen Umstand nicht auszugleichen. Mit Recht hebt die Antragsgegnerin auch hervor, daß das Leistungsvermögen eines Notars in diesem Alter regelmäßig nachläßt. Ob der Antragsteller insoweit ein Ausnahmefall ist, kann dahinstehen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Ausbildung des Nachwuchses nicht vom Ausmaß kaum zuverlässig abgrenzbarer Leistungseinbußen abhängig zu machen und auch dem Vorschlag amtsärztlicher Untersuchung des Einzelfalls nicht zu folgen, ist jedenfalls ermessensfehlerfrei. Das Rechtsmittel hätte daher auch bei sachlicher Nachprüfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg gehabt.
3.
Den Geschäftswert hat der Senat für beide Rechtzüge auf 20.000,- DM festgesetzt. Dies entspricht dem Geschäftswert, den der Senat 1975 in dem Verfahren NotZ 2/74 angenommen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt.
Windisch
Jähnke
Groth
Kaiser