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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1983, Az.: NotZ 19/82

Erfordernis der Ableistung eines dreijährigen Notarassessordienstes; Recht des grundsätzlichen Gebrauchmachens von einer strengeren Regelung als den gesetzlich normierten Soll-Anforderungen; Verpflichtung zur Prüfung für eine besondere Handhabung im Einzelfall bei Anwendung einer Verwaltungspraxis; Erwünschte Altersstruktur der Notare

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1983
Aktenzeichen
NotZ 19/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.05.1982

Fundstelle

  • DNotZ 1983, 448-450

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 17. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der am ... 1932 geborene Antragsteller legte am 26. Januar 1960 die Große juristische Staatsprüfung ab und war anschließend bis 1974 Rechtsanwalt in Köln. 1972 habilitierte er sich an der Universität Köln in den Fächern Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht. Seit dem 13. September 1974 ist er ordentlicher Professor an der Universität Bielefeld. Aus dem Beamtenverhältnis ist er jedoch in den einstweiligen Ruhestand versetzt, weil er zum Mitglied des Deutschen Bundestages gewählt worden ist. Seit Februar 1981 ist er auch erneut als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zugelassen.

2

Der Antragsteller erstrebt seine Bestellung zum Notar in Düsseldorf und hat sich um eine am 1. März 1981 ausgeschriebene, dort neu errichtete Stelle beworben. Für den Fall der Bestellung will er auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichten und sich mit seinem bereits in Düsseldorf als Notar amtierenden Schwager zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Der Antragsgegner hat seine Bestellung mit der Begründung abgelehnt, daß er keinen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet habe und ein Absehen von diesem Erfordernis nicht angezeigt sei. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

4

2.

Nach § 7 Abs. 1 BNotO soll zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat. Die Vorschrift enthält keine zwingende Voraussetzung des Zugangs zum Amt des Nurnotars, um das es hier geht. Vielmehr obliegt es dem pflichtgemäßen, nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich nachprüfbaren Ermessen des Antragsgegners, ob und in welchen Fällen er von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO abweichen will. Das hat er auch nicht verkannt. Fehler in der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens sind dem Antragsgegner aber ebenfalls nicht unterlaufen.

5

Nicht zu teilen vermag der Senat die Auffassung des Antragstellers, es sei ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner die Regel des § 7 Abs. 1 BNotO praktisch stets befolgen wolle; einen solchen Ausschließlichkeitsgrundsatz enthalte die Vorschrift gerade nicht. Daß der Antragsgegner dazu übergegangen ist, grundsätzlich allein solche Bewerber zum Nurnotar zu bestellen, die einen dreijährigen Anwärterdienst abgeleistet haben und zweifelsfrei geeignet sind, hat er allerdings bestätigt (Schriftsatz vom 12. Februar 1982 S. 5). In einer solchen Handhabung liegt jedoch kein Rechtsfehler. Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen von der gesetzlichen Regel abzuweichen, umschließt auch das Recht, von ihr grundsätzlich Gebrauch zu machen. Entscheidend ist, ob dafür sachliche, dem Gesetzeszweck gerecht werdende Gründe maßgebend sind. Unter dieser Voraussetzung ist auch gegen eine Selbstbindung erzeugende, ständige Verwaltungspraxis aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1982 - Not Z 9/81 = DNotZ 1982, 378). Daß die Praxis des Antragsgegners auf sachwidrigen Erwägungen beruhe, ist auszuschließen.

6

Auch seine Verwaltungspraxis vermochte den Antragsgegner freilich nicht von der Pflicht zu entbinden, den Einzelfall darauf zu prüfen, ob Besonderheiten der Sachlage eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 m.w.Nachw.). Er hat dies jedoch getan. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat er im wesentlichen ausgeführt, in Düsseldorf sei ein Bedürfnis für zwei weitere Notare gegeben. Angesichts des Geschäftsanfalls bei den vorhandenen Notaren sei dieses Bedürfnis aber nicht dringend.

7

Die im Anwärterdienst stehenden Notarassessoren hätten ein schützenswertes Interesse daran, daß ihre Berufschancen nicht durch "Seiteneinsteiger" gemindert werden. Demgegenüber sei der Antragsteller zwar zweifelsfrei juristisch qualifiziert, er erreiche darin aber nicht den Kenntnisstand des Notarassessors, der in mehrjähriger Ausbildung auf die besonderen Bedürfnisse des Notariats vorbereitet werde. Daran ändere auch nichts, daß er seit 1. September 1981 zeitweilig im Notariat seines Schwagers mitarbeitet. Die Bestellung des Antragstellers sei auch der erwünschten Altersstruktur der Notare nicht förderlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner noch vorgetragen, daß gegenwärtig 17 der 50 Notarassessoren des Landes eine dreijährige Ausbildung haben. Das Urkundenaufkommen der amtierenden Düsseldorfer Notare - 1980 ca. 2.200 Nummern pro Notar - sei 1981 gesunken und werde auch 1982 voraussichtlich eher gefallen sein.

8

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie halten sich im Rahmen der im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 (DNotZ 1970, 751) dargelegten Grundsätze. Der Antragsgegner hat die in Düsseldorf bestehenden Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gewürdigt und die in der Person des Antragstellers gegebenen Umstände berücksichtigt. Mit seinen Angriffen hiergegen sucht der Antragsteller in unzulässiger Weise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners zu setzen. So meint er, aus der Bewerberzahl, der Notwendigkeit einer erneuten Ausschreibung der Stelle und dem Vorhandensein eines Bedürfnisses für zwei Notare folge die Pflicht des Antragsgegners, ihn zum Notar zu bestellen. Das trifft nicht zu. Sachliche Begrenzung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens sind allein die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (BGHZ 67, 348, 350). Diese Grenze ist durch die Annahme eines Bedürfnisses nicht erreicht. Sie wird vielmehr erst dann berührt, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung der anfallenden Notariatsgeschäfte in angemessener Zeit nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 73, 54, 58). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Antragsgegner ein Spielraum zu, in dem er die vom Antragsteller aufgezeigten Gesichtspunkte ebenso würdigen darf wie das Interesse der im Anwärterdienst stehenden Notarassessoren an der Erhaltung ihrer Anwartschaft auf Bestellung als Notar (BGHZ 38, 208, 215; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 6/64 = DNotZ 1965, 186, 187 und vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751, 753) und wie die Qualität ihrer Ausbildung. Den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ist angesichts der Zahl der in Düsseldorf amtierenden Notare und ihrer Geschäftsbelastung auch unter dem gegenwärtigen Zustand noch genügt (vgl. hierzu BGHZ 67, 348;  73, 54;  Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 5/80 = DNotZ 1980, 701). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antragsgegner den von ihm betonten Gesichtspunkten den Vorzug gegeben hat. Daß damit "Seiteneinsteigern" eine Bestellung zum Notar schlechthin verschlossen sei, trifft nicht zu. Bei einer anderen Bedürfnislage kann auch die Bestellung eines Bewerbers in Betracht kommen, der eine persönliche Qualifikation wie der Antragsteller auf weist.

9

3.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist somit zurückzuweisen. Den Geschäftswert hat der Senat in Anlehnung an die vom Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 39, 110, 115 f entwickelten Grundsätze bemessen. Danach ist der Wert hier auf 50.000,- DM für beide Rechtszüge festzusetzen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Rendtorff