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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1965, Az.: NotZ 7/64

Missbilligung nach Verurteilung eines Richters wegen einer Pflichtwidrigkeit durch die Disziplinarkammer; Antrag einer als Dienstaufsichtsbeschwerde auszulegenden Gegenvorstellung gegen eine Missbilligungs-Verfügung; Antrag auf nachträgliche Aufhebung und Rehabilitierung nach einer Disziplinarstrafe aus Billigkeitsgründen und Gerechtigkeitsgründen zum Zwecke der Rehabilitierung wegen sachlich ungerechtfertigter Verurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1965
Aktenzeichen
NotZ 7/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.07.1964

Fundstelle

  • DNotZ 1965, 632-635

Verfahrensgegenstand

Anfechtung von Verwaltungsakten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 21. Juni 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Notare Dr. Weber und Wolff I sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1964 erlassenen Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten bei dem Oberlandesgericht in Köln wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sind, zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Landgerichtspräsident in Wuppertal hat dem Antragsteller am 10. Februar 1954 eine Mißbilligung erteilt, weil bei der am 23. November 1953 vorgenommenen Geschäftsprüfung verschiedene Mißstände aufgedeckt worden seien. Gegen diese Mißbilligung, die dem Antragsteller am 12. Februar 1954 durch Zustellung bekanntgemacht worden ist, hat dieser zunächst nichts unternommen.

2

Am 27. April 1957 verurteilte die Disziplinarkammer für Richter in Düsseldorf den Antragsteller wegen weiterer Pflichtwidrigkeiten zur Geldbuße von 5.000 DM. Dieses Urteil wurde dadurch rechtskräftig, daß der Disziplinarsenat für Richter in Essen mit Urteil vom 27. Juni 1958 die Berufungen der Einleitungsbehörde und des Antragstellers verwarf. Die Geldbuße hat der Antragsteller gezahlt.

3

Mit einem an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 23. August 1961 erhob der Antragsteller gegen die Mißbilligungs-Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 10. Februar 1954 "Gegenvorstellung". Der Landgerichtspräsident, dem diese Eingabe zur Behandlung und Verbescheidung zugeleitet wurde, teilte den Antragsteller mit Bescheid vom 11. Oktober 1961 mit, er sehe keinen Anlaß, die Verfügung vom 10. Februar 1954 aufzuheben oder abzuändern. Hiergegen ergriff der Antragsteller zwei Rechtsbehelfe: Durch Schriftsatz vom 9. November 1961 erhob er beim Oberlandesgerichtspräsidenten neuerdings "Gegenvorstellung". Außerdem wandte er sich mit Schriftsatz vom gleichen Tag an das Oberlandesgericht, Senat für Notarangelegenheiten, und erklärte, daß er gemäß § 111 BNotO den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 11. Oktober 1961 und den Mißbilligungsbescheid vom 10. Februar 1954 anfechte.

4

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht zunächst nicht behandelt. Der Oberlandesgerichtspräsident dagegen teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Januar 1962 mit, daß er "die als Gegenvorstellung bezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde" als unbegründet zurückweise.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 1962 beim Antragsgegner "Dienstaufsichtsbeschwerde" ein. In diesem Schreiben ersuchte er zugleich darum, die durch die Urteile vom 27. April 1957/27. Juni 1958 verhängte Disziplinarstrafe "nachträglich wieder aufzuheben" und ihn "wenigstens nachträglich zu rehabilitieren"; mit näherer Begründung führte er aus, er begehre die Aufhebung der Disziplinarstrafe "aus Billigkeits- und Gerechtigkeitsgründen zum Zwecke der Rehabilitierung ... wegen sachlich ungerechtfertigter Verurteilung". Diese Eingabe beschied der Antragsgegner mit Erlaß vom 7. August 1962. Er teilte dem Antragsteller mit, daß er die Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurückweise und daß er nicht befugt sei, das rechtskräftige Urteil eines Dienststrafgerichts aufzuheben.

6

Gegen diesen Bescheid suchte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 1962 um gerichtliche Entscheidung nach. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren bezüglich der Anträge vom 9. November 1961 und 3. September 1962 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zusammenfassend hat der Antragsteller beantragt,

  1. a)

    den Antragsgegner zu verpflichten, die Bescheide des Landgerichtspräsidenten vom 10. Februar 1954 und 11. Oktober 1961 aufzuheben,

  2. b)

    den Erlaß des Antragsgegners vom 7. August 1962 aufzuheben,

  3. c)

    den Antragsgegner zu verpflichten,

    1. aa)

      die Folgen der gegen ihn, den Antragsteller, durch die Urteile vom 27. April 1957/27. Juni 1958 verhängten Disziplinarstrafe wegen 96 Fälle, in denen er nachweisbar zu Unrecht bestraft worden sei, im Gnadenweg zurückzunehmen,

    2. bb)

      über sein Gnadengesuch sachlich und unvoreingenommen zu befinden.

7

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, "soweit der Antragsteller begehrt, den Erlaß des Antragsgegners vom 7. August 1962 insoweit aufzuheben, als dieser es abgelehnt hat, die gegen den Antragsteller erkannte Disziplinarstrafe aufzuheben", und im übrigen die Anträge als unzulässig verworfen.

8

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde den Antragstellers.

9

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

10

I.

Die Mißbilligung vom 10. Februar 1954 und die sie betreffenden Bescheide

11

Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.

12

1.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Verfügung vom 10. Februar 1954, durch welche dem Antragsteller eine Mißbilligung erteilt wurde, als Verwaltungsakt zu erachten sei. Ob dies zutrifft, kann nicht geprüft und entschieden werden. War die Verfügung kein Verwaltungsakt, so kommt schon aus diesem Grunde das Anfechtungsverfahren gemäß § 111 BNotO nicht in Betracht. Stellt sie einen Verwaltungsakt dar, so war sie, obwohl ihr eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigegeben war, jedenfalls am 9. November 1961, als der Antragsteller erstmals die Anfechtung gerichtlich geltend machte, dieser Anfechtung bereits entzogen.

13

Für die Anfechtung von Verwaltungsakten waren 1954 und in der Folgezeit in der britischen Zone die Vorschriften der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl für die Brit. Zone 1948, 263) maßgebend. Nach ihrem § 35 begann die Frist für einen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn dem Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt war. Durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) ist die Verordnung Nr. 165 mit Wirkung vom 1. April 1960 aufgehoben worden (§ 195 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2). Nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 ist die Anfechtung eines unter der zeitlichen Geltung der Verordnung Nr. 165 erlassenen Verwaltungsaktes, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, nur noch bis zum 31. März 1961 möglich gewesen. Diese Ausschlußfrist hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn dem Betroffenen das Geltendmachen der Anfechtung innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 3, § 60 Abs. 3). Der Antragsteller hat selbst nicht geltend gemacht, daß es ihn höhere Gewalt unmöglich gemacht habe, die Mißbilligungsverfügung vor dem 1. April 1961 anzufechten. Dafür liegt auch sonst kein Anhalt vor.

14

2.

Gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 11. Oktober 1961 und gegen den Erlaß des Antragsgegners vom 7. August 1962, mit denen diese beiden Stellen die Aufhebung oder Änderung der Mißbilligungs-Verfügung vom 10. Februar 1954 abgelehnt haben, hat der Antragsteller durch seine Schriftsätze vom 9. November 1961 und 3. September 1962 je innerhalb der in § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Monatsfrist um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Die beiden Anträge sind aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil es sich bei den Verfügungen vom 11. Oktober 1961 und 7. August 1962 (bei letzterer jedenfalls insoweit, als sie sich mit der Mißbilligungsverfügung befaßt) nicht um Verwaltungsakte handelt.

15

a)

Der Senat hat in dem Beschluß BGHZ 42, 390 mit eingehender Begründung entschieden, daß die im Dienstaufsichtsverfahren ergangenen Verfügungen der übergeordneten Behörden, welche die im Dienstaufsichtsweg begehrte Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ablehnen, keine Verwaltungsakte darstellen und deshalb nicht gerichtlich angefochten werden können. Daran muß festgehalten werden.

16

b)

Dasselbe muß aber erst recht auch für diejenige Verfügung gelten, mit der die im Verwaltungsweg durch Gegenvorstellung angerufene Behörde die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts ablehnt. Mit einer solchen Verfügung, die den bereits verfügten Verwaltungsakt lediglich bestehen läßt, greift die Behörde nicht selbständig in die Rechte des Betroffenen ein. Die Verfügung gibt nur die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde.

17

Die gegenteilige Auffassung würde zu einer Umgehung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO führen, die dem Willen des Gesetzes nicht entsprechen kann. Sie hätte nämlich zur Folge, daß jeder durch einen Verwaltungsakt Beschwerte, der die Frist zur gerichtlichen Anfechtung schuldhaft versäumt hat, sich ohne weiteres durch eine einfache Gegenvorstellung den Weg zum Gericht wieder eröffnen könnte.

18

II.

Die Disziplinargerichtsurteile vom 27. April 1957 und 27. Juni 1958

19

Mit seinem Antrag vom 3. September 1962 hat der Antragsteller den Erlaß des Antragsgegners vom 7. August 1962 auch insoweit gerichtlich angefochten, als der Antragsgegner sich für nicht befugt erklärt hat, die rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung vom 27. April 1957/27. Juni 1958 aufzuheben. Der Antrag ist rechtzeitig gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO gestellt.

20

1.

Sofern die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. Juli 1962 nicht als Gnadengesuch aufzufassen ist, ist folgende rechtliche Beurteilung geboten:

21

Keine Verwaltungsbehörde ist befugt, ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts, auch eines Disziplinargerichts, aufzuheben oder abzuändern. Das verbietet der in der Verfassung verankerte Grundsatz der Gewaltentrennung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Die Feststellung des Antragsgegners, er dürfe ein Urteil nicht aufheben oder ändern, entspricht daher der Rechtslage.

22

Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Erlaß vom 7. August 1962, sofern die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. Juli 1962 nicht als Gnadengesuch angesehen werden mußte, zu Recht nicht stattgegeben.

23

2.

Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht haben die Dienstaufsichtsbeschwerde insoweit, als sie sich gegen die Disziplinarurteile richtet, nicht als Gnadengesuch aufgefaßt. Sie haben dabei berücksichtigt, daß der Antragsteller seine Einwendungen gegen die disziplinargerichtliche Verurteilung im Rahmen der nur auf Erwägungen rechtlicher Art gestützten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mißbilligungsverfügung vom 10. Februar 1954 und die darauf bezüglichen Verfügungen des Landgerichte- und des Oberlandesgerichtspräsidenten erhoben hat. Dabei hat er nicht geltend gemacht, daß er zwei getrennte Bescheide oder die Verbescheidung zum Teil nur nach rechtlichen Gesichtspunkten (bezüglich der Mißbilligungsverfügung), zum Teil aus Gnadenerwägungen begehre, Zwar dürfen und müssen bei einem Gnadenerweis auch Gründe des Rechts und der Gerechtigkeit mitberücksichtigt worden. Die Gnadenbehörde ist jedoch durch den Grundsatz der Gewaltentrennung daran gehindert, eine - selbst eine das Gesetz verletzende - straf- oder disziplinargerichtliche Verurteilung aufzuheben und als solche aus der Welt zu schaffen. Sie kann nur, wenn ein Gnadenerweis begehrt wird oder sonst in Frage kommt, die Strafe und die sonstigen Rechtsfolgen des im übrigen bestehenbleibenden Urteils aufheben oder mildern. Angesichts des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19. Juli 1962, welche der Antragsteller nicht als Gnadengesuch bezeichnet und in der er nicht ausdrücklich von der Erteilung eines Gnadenerweises gesprochen hat, kann es jedenfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß der Antragsgegner die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht als Gnadengesuch aufgefaßt und als solches behandelt hat.

24

Der Antragsteller hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht diesen Bedenken nicht verschlossen und laut Sitzungsniederschrift erklärt, daß er - jetzt erst - "beabsichtige, ein förmliches Gnadengesuch an den Justizminister zu richten" und daß demgemäß über seine Anträge und sein Vorbringen, soweit sie die Frage des Gnadenerweises betreffen, vom Gericht nicht entschieden zu worden brauche. Damit hat der Antragsteller seine ursprünglich dem Gericht unterbreiteten Anträge in zulässiger Weise eingeschränkt und teilweise zurückgenommen. Das Oberlandesgericht konnte hierauf den ursprünglichen die Erteilung eines Gnadenerweises betreffenden Anträgen des Antragstellers nicht mehr entsprechen. Deswegen erweist sich schon aus diesem Grunde die Beschwerde, soweit der Antragsteller damit die Frage der Erteilung einen Gnadenerweises wieder aufgreifen will, als unbegründet.

25

Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie das Oberlandesgericht im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in JZ 1963, 26 [BVerwG 08.03.1962 - VIII C 185/60] und an andere Stellen in Rechtsprechung und Schrifttum meint (vgl. auch Schütz, Disziplinarrecht -1964- § 112 Rz. 11/12) - eine Gnadenentscheidung einen "justizfreien Hoheitsakt" und keinen Verwaltungsakt darstellt, so daß auch aus diesem Grunde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig wäre, oder ob und inwieweit der Inhalt von Gnadenentscheidungen und ihre verzögerliche Behandlung gerichtlich angefochten werden können (vgl. dazu Maurer in der Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in JZ 1963, 27 [BVerwG 08.03.1962 - VIII C 185/60] bis 29 und Czermak in DRiZ 1964, 38, 39 bis 41).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Dr. Weber
Wolff
Dr. Arndt Börtzler