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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1971, Az.: 1 StR 200/71

Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Vorliegen einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1971
Aktenzeichen
1 StR 200/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 07.12.1970

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen forgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kinde in Tateinheit mit Blutschande (Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) und wegen fortgesetzter blutschänderischer Unzucht mit einer Abhängigen (Vergehen gegen §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden, etwa vom Jahre 1963 an bis Ende Januar 1969 und sodann wiederum in der Zeit von Juni bis Anfang September 1969 auf Grund einheitlicher Tatentschlüsse mit seiner am ... 1954 geborenen und seiner Erziehung anvertrauten Stieftochter Margarita Unzucht und dabei überwiegend auch Blutschande getrieben zu haben. Er ist deshalb wegen "tateinheitlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB und tateinheitlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

2

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

3

I.

1.

In formeller Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO. Er meint, daß ein Teil der Beweisaufnahme, nämlich die Vernehmung der Zeugin Margarita R. ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe. Das Gericht habe zwar den ergangenen Entfernungsbeschluß mit der Befürchtung gerechtfertigt, daß die Zeugin sich bei Anwesenheit ihres Stiefvaters seelisch gehemmt fühlen werde "frei von der Leber weg die Wahrheit zu sagen", es habe jedoch nicht genügend erläutert, aus welchen Tatsachen es eine solche Überzeugung ableite.

4

Die Rüge ist unbegründet. Die Beurteilung der Frage, ob die Erwartung besteht, daß ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist notwendig Sache des tatrichterlichen Ermessens. Die Begründung eines auf § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten Entfernungsbeschlusses kann daher vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob dem Tatrichter rechtliche Fehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 4.7.1967 - 1 StR 197/67; BGHSt 22, 18, 20, 21) [BGH 06.12.1967 - 2 StR 616/67]. In dieser Hinsicht gibt der Beschluß jedoch keinen Anlaß zu Beanstandungen. Insbesondere hat das Gericht nicht verkannt, daß Margarita nach Äußerung ihrer Bedenken gegen die Anwesenheit ihres Stiefvaters die Frage der Verteidigung, ob sie auch bei Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit sagen werde, mit "ja" beantwortet hat. Diese Teilantwort ist im Beschluß lediglich als Absichtserklärung gedeutet und entsprechend gewürdigt worden; hiergegen ist nichts einzuwenden.

5

2.

Die Revision rügt ferner Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 249 StPO mit der Begründung, daß die Verteidigung durch die in Abwesenheit des Angeklagten zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgte Verlesung eines Briefes vom 16. September 1969 "in unzulässiger Weise beschränkt" worden sei. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer die Vornahme eines Urkundenbeweises, die bei einer Zeugeneinvernahme in Abwesenheit des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig wäre (BGHSt 21, 332; BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 - 1 StR 557/70), nicht dargelegt hat. Zwar enthält das Protokoll insoweit lediglich den Vermerk "Bl. 32 d.A. wurde verlesen", mithin keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Verlesung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolge. Der Zweck der Verlesung kann sich aber auch aus dem Urteil ergeben (vgl. BGHSt 21, 333 [BGH 18.10.1967 - 2 StR 477/67]). Insoweit spricht hier der Umstand, daß der - den Angeklagten übrigens kaum belastende - Brief in den Urteilsgründen überhaupt nicht erwähnt wird, entscheidend dafür, daß er der Zeugin Margarita R. nur vorgehalten worden war. Die Verlesung von Urkunden zum Zwecke des Vorhalts an Zeugen ist jedoch auch bei Ausschließung des Angeklagten gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig (BGHSt 14, 310, 312) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]. Eine andere Frage ist, ob das Gericht verpflichtet gewesen wäre, den gemachten Vorhalt später in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO zu wiederholen. Das bedarf aber keiner näheren Erörterung, weil das Urteil auf einer dahingehenden Unterlassung aus den genannten Gründen nicht beruhen könnte. Ein absoluter Revisionsgrund, wie ihn BGHSt 21, 332 für den Fall des in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Urkundenbeweises annimmt (so auch BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 im Gegensatz zu RGSt 29, 30, 31/32; 38, 432, 434; BGH, Urteil vom 4.12.1953 - 2 StR 32/53), kommt hier nicht in Betracht.

6

3.

Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, daß die Jugendkammer durch die Anordnung der Verlesung seiner Notizbuchaufzeichnungen nicht nur Verfahrensrecht verletzt, sondern auch gegen ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot verstoßen habe. Dieses Vorbringen erweist sich, ebenfalls als unbegründet. Daß ein vom Angeklagten abgefaßtes Schreiben grundsätzlich auch dann, wenn es ein Schuldbekenntnis enthält, verlesbar ist und gegebenenfalls nach § 249 StPO verlesen werden muß, entspricht dem geltenden Strafprozeßrecht (BGH, Urteil vom 30.9.1969 - 1 StR 33/69). Anders kann es liegen, wenn tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, vom Gericht als Beweismittel gegen seinen Willen benützt worden sind, weil in solchen Fällen ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Betracht zu ziehen ist, der eine Abwägung des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung mit dem persönlichen Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs erfordert (BGHSt 19, 325). Ob ein derartiger Sonderfall hier schon deswegen ausscheidet, weil der Angeklagte persönlich ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen die Verlesung der Tagebuchnotizen keine Einwendungen erhoben und sein Verteidiger sich jedenfalls nachträglich mit der Verlesung und Verwertung des gesamten Notizbuchs einverstanden erklärt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall führt die erforderliche Abwägung zweifelsfrei zu dem Ergebnis, daß angesichts der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen und im Hinblick auf die ausschließliche Tatbezogenheit der Aufzeichnungen ein Überwiegen des Verfolgungsinteresses festgestellt werden muß.

7

4.

Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, daß die Jugendkammer zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margarita R. lediglich das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt, dagegen dem Beweisantrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Tiefenpsychologen abgelehnt habe, ist ihr Vorbringen unzulässig, weil keine Tatsachen mitgeteilt werden, die dem Gericht dringende Veranlassung bieten mußten, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

8

5.

Unbegründet ist schließlich die auf Vernehmung des Amtsgerichtsrats Capell abzielende Aufklärungsrüge. Der von der Revision hervorgehobene Widerspruch wird im Urteil ausführlich behandelt und im Ergebnis beseitigt (UA S. 27).

9

II.

Soweit die Revision Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.

10

Der Schuldspruch bedarf lediglich der Berichtigung und Klarstellung dahin, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe jeweils nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist.

11

Mit dieser Maßgabe ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel