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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1967, Az.: 2 StR 477/67

Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten; Verlesung von Briefen zum Zweck des Urkundenbeweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1967
Aktenzeichen
2 StR 477/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.01.1967

Fundstellen

  • BGHSt 21, 332 - 334
  • JZ 1968, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben, wenn gelegentlich einer Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) Briefe zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden, auch wenn der Zeuge diese Briefe im Zusammenhang mit seiner Vernehmung vorgelegt hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Oktober 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechteauf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat Erfolg, weil die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).

2

Ausweislich des Sitzungsprotokolls beschloß die Strafkammer, den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter Hertha aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, weil zu befürchten war, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Zeugin legte bei ihrer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung zwei von ihrer Mutter an sie gerichtete Briefe vor. Diese wurden verlesen. Da in der Sitzungsniederschrift nichts anderes vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Verlesung, wie auch die Urteilsgründe bestätigen (Bl. 5 UA), zum Zwecke des Urkundenbeweises geschah. Das war unzulässig.

3

Der Angeklagte, dessen Anwesenheit während der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO grundsätzlich vorgeschrieben ist, darf hiervon unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. Satz 1 StPO lediglich bei der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Zwar dürfen der Auskunftsperson auch Urkunden vorgehalten werden, weil dies nur ein Vernehmungsbehelf ist und die Bekundung der vernommenen Person ausschließliches Beweismittel bleibt (BGHSt 14, 310, 312 [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60] mit Nachweisen). Beweismittel, die § 247 Abs. Satz 1 StPO nicht nennt, sind aber nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen, selbst wenn ihre Benutzung der sachdienlichen Vernehmung des Zeugen oder Mitangeklagten förderlich wäre. Vorschriften, die eine Durchbrechung des die Hauptverhandlung beherrschenden Anwesenheitsgrundsatzes zulassen, dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden (BGHSt 15, 194, 195) [BGH 28.09.1960 - 2 StR 429/60]. Urkundenbeweis ist deshalb nicht zugelassen.

4

Die Strafkammer hätte den Verfahrensfehler durch Wiederholung des Urkundenbeweises in Gegenwart des Angeklagten beheben können. Das ist jedoch nicht geschehen, wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls hierüber ausweist. In dieser Unterlassung liegt nicht nur der bedingte Revisionsgrund einer Verletzung des § 249 StPO; vielmehr ist, weil der Urkundenbeweis in Abwesenheit des Angeklagten erhoben wurde, der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Der abweichenden Auffassung des Reichsgerichts in RGSt 29, 30, die nicht näher begründet worden ist, kann der Senat nicht folgen.

5

Da das Urteil deshalb aufgehoben werden muß, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu werden.

6

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen daß die Beteiligten gemäß § 33 Abs. 1 StPO anzuhören sind, bevor über eine zeitweilige Entfernung des Angeklagten oder den Ausschluß der Öffentlichkeit befunden wird.

Baldus
Kirchhof
Henning
Müller
Baumgarten